Regierungsverordnung Nr. 330 / 2019 Coll.
Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Durchführung aufeinanderfolgender Agrarumweltmaßnahmen
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.