Regierungsverordnung Nr. 33 / 1963 Coll.
Regierungsvorschriften, die bestimmte Organisationen und Einrichtungen von der Verwaltung nationaler Ausschüsse ausschließen
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.