Act Nr. 323 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung, geändert, und Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der Sozialversicherung, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2023
323
Recht
vom 18. August 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. über die Rentenversicherung in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 582/1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Rentenversicherungsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 1/2011, Gesetz Nr. 1/2011, Gesetz Nr. 5/2011, Gesetz Nr. 5/2011, Gesetz Nr. 5/2011, Gesetz Nr. 5/2011, Gesetz Nr. 5
2. In § 32 wird der Satz "Wenn ein Kind nach 5 Jahren gestorben ist, der Zustand der Erziehung eines Kindes erfüllt, wenn eine Frau für das Kind von Geburt zu Tode persönlich betreut hat. die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes sind nicht betroffen.
3. Der folgende Abschnitt 34a wird nach Abschnitt 34 eingefügt:
„§ 34a
(1) Der Betrag des Prozentsatzes der Altersrente, auf den die Ansprüche nach § 29 Abs. 1, 2 oder 3 oder Absatz 31 oder nach § 31 angefallen sind, wird auf Antrag ab dem Zeitpunkt erhöht, zu dem die Rente für jedes Kind gewährt wird, das vom Versicherten erhöht wird.
(2) Die Zunahme für 1 Kind beträgt 500 CZK pro Monat ab 1. Januar 2023. Die Höhe des Anstiegs für 1 angehobenes Kind wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres so erhöht, dass der Betrag des Anstiegs für 1 angehobenes Kind, das ab dem 1. Januar des vorangegangenen Kalenderjahres gilt, um so viel Prozent wie der Prozentsatz der gemäß Artikel 67 (8) oder (9) gezahlten Altersrente erhöht wird. Hat im vorausgegangenen Kalenderjahr eine außergewöhnliche Erhöhung der Rentenzahlungen stattgefunden, so wird die Prozentzahl nach dem Satz des zweiten Satzes dem Prozentsatz hinzugefügt, um den der Prozentsatz der gezahlten Altersrente gemäß 67 Absatz 10 erhöht hat. Die Höhe des Anstiegs für 1 erhöhtes Kind wird auf die ganze Krone gerundet.
(3) Zur Erhöhung des Prozentsatzes der in Absatz 1 genannten Altersrente (nachstehend als "Raise as agehoben Child" bezeichnet) gilt ein Kind als erhöht, wenn die Bedingungen für die Anhebung des in Artikel 32 Absatz 4 genannten Kindes erfüllt sind; diese Bedingungen gelten auch dann, wenn das Kind von einem Mann persönlich betreut oder betreut wird. Die Bildung desselben Kindes kann nicht gleichzeitig zum Zwecke der Erhöhung des aufgewachsenen Kindes gezählt werden; Ist das Kind von mehr als einer Person auferweckt worden, so wird das Kind nur von der Person berücksichtigt, die das Kind in größtem Maße persönlich betreut. Bei der Anhebung eines erzogenen Kindes wird nur das im Antrag auf Altersrente genannte Kind berücksichtigt; Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, gilt die Erhöhung für ein angehobenes Kind nicht.
(4) Die Erhöhung eines erzogenen Kindes gilt nicht, wenn der Versicherte eine Straftat gegen Leben und Gesundheit, Freiheit und Schutzrechte, Menschenwürde im sexuellen Bereich oder gegen die Familie und Kinder unter dem Strafgesetzbuch oder ähnliche vorsätzliche Straftaten nach den zuvor geltenden Rechtsvorschriften begangen hat."
5. In Absatz 56 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ist der prozentuale Satz der Altersrente um den Betrag der Erhöhung für ein erzogenes Kind reduziert worden, weil es keine Synergien gibt, um festzustellen, welche Person das Kind in größtem Maße persönlich betreut hat und ob der Versicherte das größte Maß hat:
a) keine Sorge zu tragen ist, wird die Erhöhung eines erzogenen Kindes ab dem Zeitpunkt zurückgenommen, ab dem der Prozentsatz der Altersrente aus diesem Grund herabgesetzt wurde;
b) Für die Erhöhung des erzogenen Kindes wird der Prozentsatz der Altersrente neu angepasst und der Teil der nicht gezahlten Rente wird gezahlt.
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
6.
„§ 57
Wird festgestellt, dass die prozentuale Altersrente für ein erzogenes Kind ungerecht erhöht wurde, da das Kind in größerem Maße von einer anderen Person betreut wurde oder das Kind nicht in dem für die Erfüllung des Zustands des Kindes erforderlichen Umfang betreut worden ist, so wird die Altersrente ab dem Tag, an dem die bereits gezahlte Zeit abgelaufen ist, gekürzt. Nach dem ersten Satz wird der prozentuale Satz der Altersrente um den Betrag der Erhöhung des am Tag der Kürzung in Kraft getretenen Kindes verringert."
7. Der folgende Abschnitt 67c wird nach Abschnitt 67b eingefügt:
„§ 67c
(1) Werden die Renten innerhalb des regulären Zeitraums im Jahr 2022 erhöht, so wird der Betrag von 300 CZK dem nach § 67 bestimmten Prozentsatz der Rente hinzugefügt.
(2) Werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf mehrere Renten erfüllt, so ist der zusätzliche Betrag der in Absatz 1 genannten Erhöhung der zu zahlenden Rente in vollem Umfang (erster Satz von Absatz 4 Absatz 2).
8. In Artikel 107 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) die Höhe der gemäß Artikel 34a Absatz 2 für das Kalenderjahr erhobenen Erhöhung je Kind;“
Die Buchstaben d und e werden als Buchstaben e und f umnumeriert.
9. Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis d werden unter den Buchstaben a bis c umnumeriert.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Altersrente, die ab dem 1. Januar 2023 gewährt wird, wird um 500 CZK pro Monat für jedes Kind erhöht, das vom Versicherten auferlegt wird, ab der Zahlung der im Januar 2023 fälligen Rente, sofern die in den Ziffern 3 bis 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; diese Erhöhung ist Teil des Prozentsatzes der Altersrente.
3. Im Sinne der in Nummer 1 genannten Erhöhung werden die Bedingungen für die Anhebung des Kindes für alle Versicherten nach den geltenden Rechtsvorschriften am Tag der Gewährung der Altersrente, sofern nichts anderes bestimmt ist, bewertet. Diese Bedingungen gelten auch, wenn das Kind von einem Mann persönlich betreut wurde. Die Bildung desselben Kindes darf nicht gleichzeitig für die Zwecke der in Nummer 1 genannten Erhöhung gezählt werden. Wurde das gleiche Kind von mehr als einer Person auferweckt, so wird die Erziehung des Kindes nur von der Person berücksichtigt, die das Kind in größtem Maße persönlich betreut; Dies gilt auch, wenn bei der Bestimmung des Alters einer Frau die gleiche Erziehung berücksichtigt wurde. Die Erhöhung der Altersrente gemäß Nummer 1 gilt nicht, wenn der Versicherte eine Straftat gegen Leben und Gesundheit, Freiheit und Schutzrechte der Persönlichkeit, der Menschenwürde im sexuellen Bereich oder gegen die Familie und Kinder im Strafgesetzbuch oder ähnliche vorsätzliche Straftaten im Rahmen der zuvor geltenden Rechtsvorschriften begangen hat.
4. Wird das Rentenalter unter Berücksichtigung erhöhter Kinder bestimmt, so wird die in Nummer 1 genannte Altersrente ohne Anwendung erhöht; ein Kind, das im Sinne der in Nummer 1 genannten Erhöhung angehoben wurde, gilt als bei der Bestimmung des Rentenalters berücksichtigt. Ist eine Frau, die vor dem 1. Januar 2023 eine Rente nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. erhalten hat, so wird die Altersrente nach Nummer 1 ohne Antrag erhöht; im Sinne der in Nummer 1 genannten Erhöhung gilt das in den Grundregistern genannte Kind der Frau als erhabenes Kind. Diese Erhöhung ist nicht schriftlich vorzunehmen; der Empfänger der Rente erhält eine schriftliche Mitteilung dieser Erhöhung, wonach die Bestimmungen des § 86 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sinngemäß gelten.
5. In Ermangelung des in der ersten oder zweiten Satzung von Nummer 4 genannten Falles wird die Altersrente gemäß Nummer 1 auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags, der auf dem vorgeschriebenen Formular erfolgt, erhöht. Dieser Antrag umfasst Daten über erzogene Kinder und über die Zeit und das Ausmaß der persönlichen Betreuung für das Kind und eine Ehrenerklärung, die die Person in größtem Maße um das Kind gekümmert hat, und dass es kein Hindernis für die Erhöhung der Altersrente gemäß dem letzten Satz von Nummer 3 gibt; Daten über erzogene Kinder können durch die Geburtsurkunde des Kindes oder durch andere Beweise für die Beziehung zum Kind nachgewiesen werden. Dieses Formular enthält auch eine Lektion über die Folgen der Offenlegung falscher Daten. Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember 2024 bei vor dem 1. Januar 2023 vergebenen Altersrenten einzureichen; der Antrag kann frühestens am 1. September 2022 mit dem vor diesem Zeitpunkt eingereichten Antrag entsprechend den Bestimmungen des § 83b Abs. 2 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Ist der Antrag nicht innerhalb des im vierten Satz genannten Zeitraums gestellt worden, so gilt die Erhöhung der Altersrente gemäß Nummer 1 nicht. Wird ein Antrag auf Altersrente nach dem 31. Dezember 2022 ab einem Tag vor dem 1. Januar 2023 gestellt, so wird die Altersrente gemäß Nummer 1 nur für die Erhöhung des von dem Versicherten im Antrag auf Altersrente genannten Kindes erhöht und der zweite Satz gilt entsprechend; Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so gilt die Erhöhung der Altersrente gemäß Nummer 1 nicht.
6. Wird der Prozentsatz der Altersrente gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg., wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, gezahlt, so wird der Anstieg des erzogenen Kindes nach Nummer 1 entsprechend angepasst.
7. Ist die Altersrente gemäß Nummer 1 erhöht worden und wurde festgestellt, dass das Kind, das bei der Bestimmung des Rentenalters berücksichtigt wurde, von einer anderen Person, die eine Erhöhung der Altersrente gemäß Nummer 1 oder gemäß § 34a des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Coll beantragt hat, in größerem Maße persönlich betreut wurde, so wird die Altersrente nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben, weil er das gleiche Kind zum größten Teil auf die Altersrente bezieht. Dabei wird das Gesetz Nr. 155/1995 Slg., das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist, angewandt.
9. Die Höhe des Anstiegs für 1 angehobenes Kind wird zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2024 gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 des zweiten Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erhöht.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Čl. III
Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006
1. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a Nummer 14 einschließlich Fußnote 86:
"14. bei Streitigkeiten, über die sich die Person zum Zwecke der Erhöhung des Prozentsatzes der Altersrente aufgrund der Erziehung des Kindes (86) persönlich für das Kind in größtem Maße kümmert; dieser Streit entsteht, wenn auf Antrag des Versicherten eine Erhöhung der Altersrente für ein erzogenes Kind, die bereits bei der Erhöhung der Altersrente für ein anderes Kind berücksichtigt worden ist oder zu berücksichtigen ist,
86) § 34a des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg., geändert. Artikel II Nummern 1 und 3 des Gesetzes Nr. 323 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert, und Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der Sozialversicherung, geändert.
2. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe i angefügt:
"(i) den Ort des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls den Wohnsitz in der Tschechischen Republik, der Person, auf deren Antrag der Streit gemäß Absatz 6 (4) (a) (14) aufgetreten ist."
3. In Artikel 16c Absatz 2 wird nach Buchstabe v folgende Nummer (w) eingefügt:
„(w) Name, Nachname, Geburtsnummer und Geburtsdatum des zu erhebenden Kindes, mit Einzelheiten der Person, der das Kind als erhöht angesehen wird, in dem in den Buchstaben a bis c, e, f und h genannten Umfang;“
Nummer (w) wird als Nummer (x) umnummeriert.
4. In Artikel 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Falle eines Streits, über den sich eine Person zum Zwecke der Erhöhung des Prozentsatzes einer Altersrente zum Zwecke der Erziehung des Kindes persönlich um das Kind gekümmert hat, ist die bezirkssoziale Sicherheitsbehörde berechtigt, die Person einzuladen, die den Prozentsatz einer Altersrente für ein erzogenes Kind erhöht hat, um die erforderlichen Synergien zur Identifizierung der Person zu geben, die für das jeweilige Kind persönlich benötigt wird. Ergibt diese Person keine Synergien gemäß dem ersten Satz, so kann die prozentuale Rate der Altersrente um einen Betrag reduziert werden, der der Zunahme der Erziehung des Kindes entspricht, wenn die Aufforderung zu diesem Ergebnis erfolgt ist.
5. In Absatz 83 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Im Antrag auf Altersrente ist der Bürger verpflichtet, anzugeben, ob er aufgrund der Erziehung des Kindes nach § 34a Rentenversicherungsgesetz eine Erhöhung der Altersrente verlangt."
Absatz 4 wird Absatz 5.
6. Nach Absatz 84 wird folgender Abschnitt 84a eingefügt:
„§ 84a
Vorführung der Kindererziehung
Erhöhen eines Kindes zur Erhöhung der Altersrente 86) demonstrieren durch eine Ehrenerklärung und Geburtsurkunde des Kindes oder eines anderen Dokuments über das Kind beim Schreiben einer Rentenanmeldung. Die Ehrenerklärung wird in der vorgeschriebenen Form abgegeben; Die Ehrenerklärung enthält die in Artikel 85 Absatz 4 genannten Informationen, die Erklärung, dass die Person das Kind größtenteils betreut hat, und die Erklärung, dass es kein Hindernis für die Erhöhung des Altersrentensatzes nach Artikel 34a Absatz 4 des Rentenversicherungsgesetzes gegeben hat. Dieses Formular enthält auch eine Lektion über die Folgen falscher Daten.
7. In Absatz 110 (4) werden am Ende des zweiten Satzes die Worte "; Absatz 83 (4) sinngemäß anzuwenden" hinzugefügt.

ČÁST TŘETÍ

Effizienz
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel II Absatz 5, der am 1. September 2022 und nach Artikel II Absatz 5 wirksam wird. I (7) und Artikel III Absatz 3, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung wirksam werden.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 323 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert, und Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.09.2021
In Kraft seit01.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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