Bestellung des Amtes für Normung und Messung Nr. 32 / 1968 Coll.

Verordnung des Amtes für Normung und Messung zur Umsetzung des staatlichen Prüfgesetzes

Gültig In Kraft seit 01.04.1968
ANHANG
Ordnung
Standardisierungs- und Messamt
vom 28. Februar 1968
zur Umsetzung des staatlichen Prüfgesetzes
Gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 30 / 1968 Slg. über staatliche Prüfungen (nachstehend als Gesetz bezeichnet) sieht das Amt für Normung und Messung vor:

Část I

Verfahren bei staatlichen Prüfungen
§ 1
Protokollierung von Produkten zur Auswertung
(1) Vom Amt für Normung und Messung (nachfolgend „Büro“ genannt) werden bewertete Produkte durch einen Ertrag ermittelt, der den für ihre Bewertung zuständigen nationalen Dienst anzeigt. Das Amt veröffentlicht die Erlöse im Bulletin des Amtes für Normung und Messung (nachfolgend als Bulletin bezeichnet); Betreffen die Rendite nur die Erzeugnisse eines einzigen Antragstellers, wird der Rendite direkt an den Antragsteller übermittelt.
(2) Der Antragsteller registriert die der Bewertung unterliegenden Erzeugnisse innerhalb von 45 Tagen nach Veröffentlichung im Bulletin oder ab dem Diensttag, wenn der Ertrag direkt an den Antragsteller übermittelt wurde.
(3) Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht in Verkehr gebracht werden oder gegebenenfalls von der Lieferung der Erlöse, sind vom Antragsteller spätestens 30 Tage vor ihrem Eingang in den Verkehr zu registrieren.
(4) Der nationale Dienst kann diese Fristen für die Registrierung des Erzeugnisses für die Bewertung um höchstens 30 Tage verlängern.
(5) Die Registrierung der Erzeugnisse zur Bewertung erfolgt in einem gesonderten Formular, das vom zuständigen nationalen Dienst ausgestellt wird. Der Antragsteller legt die Unterlagen in dem Umfang vor, in dem das Formular gleichzeitig mit dem Antrag angegeben ist.
(6) Zeigt der Antragsteller weitere Informationen an, dass es keine Gründe für die Bewertung gibt (§ 14 des Gesetzes), so teilt der Staatliche Dienst dem Antragsteller nach Anhörung des Amtes mit, dass das Produkt nicht bewertet werden kann.
§ 2
Protokollierung von Produkten zur Genehmigung
(1) Die Genehmigungspflichtigen Erzeugnisse werden vom Amt durch eine Verordnung bestimmt, in der auch die Aspekte aufgeführt sind, aus denen das Erzeugnis genehmigt wird (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes) und der Staatliche Dienst, der berechtigt ist, die Erzeugnisse zu genehmigen. Er veröffentlicht die Einnahmen im Bulletin.
(2) Produkte, die einer Genehmigung unterliegen, werden vom Antragsteller in einem vom zuständigen nationalen Dienst ausgestellten Sonderformular registriert. Der Antragsteller legt die Unterlagen in dem Umfang vor, in dem das Formular gleichzeitig mit dem Antrag angegeben ist.
§ 3
Muster der Produkte
(1) Bei der Stichprobe handelt es sich um die wirtschaftlich und technisch notwendige Menge von Produkten, die vom Staatlichen Dienst bestimmt wird, sofern diese Menge nicht aus der einschlägigen tschechischen Staatsnorm resultiert.
(2) Wählt der nationale Dienst selbst eine Stichprobe des Erzeugnisses, so hat er dies unter den Bedingungen für die Probenahme, statistische Überschüsse oder auf andere normale Weise zu tun. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller binnen 3 Tagen nach dem Widerruf über die Probenahme des Erzeugnisses mit anderen Organisationen. Der Antragsteller ersetzt oder erstattet die Erzeugnisse spätestens 30 Tage nach dem Widerruf, sofern nichts anderes mit der Organisation vereinbart wurde.
(3) Ist dies wirtschaftlicher und beeinträchtigt nicht die Unparteilichkeit und technische Komplexität der Prüfungen, so ist der nationale Dienst zu bestimmen, dass die technischen Prüfungen der Probe direkt mit dem Antragsteller mit seinen Prüfgeräten durchgeführt werden. In diesem Fall teilt der Antragsteller dem nationalen Dienst innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Frist mit, dass die Probe und die Prüfeinrichtung nach Maßgabe des nationalen Dienstes zur Prüfung bereit sind.
§ 4
Durchführung der Kontrolle
(1) Der staatliche Dienst prüft die vom Amt bewerteten und genehmigten Erzeugnisse.
(2) Die Inspektionstests der Erzeugnisse werden von einem Beamten vor Ort des Staatlichen Dienstes durchgeführt und gegebenenfalls Muster des Erzeugnisses zur Prüfung in das Labor (s) genommen, versiegelt und gesendet; die Prüfmethode wird vom staatlichen Dienst festgelegt.
§ 5
Festlegung der Ergebnisse der Bewertung, Genehmigung und Kontrolle
(1) Der staatliche Dienst ist verpflichtet, binnen 60 Tagen und binnen 30 Tagen nach Abschluss der durch das Schlussprotokoll abgeschlossenen technischen Prüfungen über die Bewertung des Produkts zu entscheiden.
(2) Erscheint es innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist, dass der öffentliche Dienst weitere Belege für die Entscheidung erhält, so wird die Frist für die Entscheidung um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um die angeforderten Unterlagen einzureichen und zu bearbeiten. Der Staatliche Dienst teilt dem Antragsteller die Verlängerung mit, die die Gründe festlegt.
(3) Staatliche Prüfstellen können auch die Ergebnisse von Tests und Bewertungen von ausländischen Prüforganisationen für ihre Beurteilungs- oder Produktgenehmigungsentscheidungen verwenden.
(4) Die Bewertungsentscheidungen werden dem Antragsteller und dem Amt zusammen mit dem Abschlussbericht übermittelt. Der Abschlussbericht wird als Abschlussbericht mit einer Bewertung der Merkmale des Produkts durch den Bewertungsausschuss und einer detaillierten Begründung für die Entscheidung des nationalen Dienstes verstanden. Wird die Ware in die erste oder dritte Klasse eingestuft, so wird die Entscheidung an die zuständige Preisbehörde übermittelt, wenn die Ware in die dritte Klasse eingestuft wird, auch an den für die Anmelderin zuständigen nationalen Bezirksausschuss.
(5) Der Beschluss, das Produkt zusammen mit dem Abschlussprotokoll zu genehmigen, wird dem Antragsteller übermittelt; Beschlüsse werden ohne Abschlussprotokoll an das Amt übermittelt.
(6) Entscheidet der staatliche Dienst auf der Grundlage des Ergebnisses der Inspektion gemäß § 19 oder § 23 des Gesetzes, so erlässt er die Entscheidung spätestens 15 Tage nach Abschluss der vom Protokoll abgeschlossenen Kontrollen. Die Beschlüsse einschließlich des Protokolls werden dem Antragsteller und dem Amt übermittelt. Darüber hinaus werden Beschlüsse über die Überführung der Ware in eine niedrigere Klasse an die zuständige Preisbehörde und an den für die Anmelderin zuständigen nationalen Bezirksausschuss übermittelt.
(7) Die Ergebnisse der Bewertungen und deren Änderungen werden in einer vom Amt festgelegten Weise veröffentlicht.
(8) Die Liste der zugelassenen Produkte und deren Änderungen wird vom Amt im Bulletin veröffentlicht oder kann vom zuständigen nationalen Dienst zur Ausgabe einer Liste der von ihm selbst genehmigten Produkte zugelassen werden.
§ 6
Verfahren für Ordnungsmaßnahmen
Das Amt fordert den Antragsteller auf, eine Erklärung über die Lieferung des Erzeugnisses und die Berechnung des Betrags der Geldbuße vorzulegen, wenn sich die Umstände, die durch eine Geldbuße gemäß Absatz 29 des Gesetzes bestraft werden können, als erfüllt erweisen. Auf der Grundlage der Erklärung und der Berechnung oder auf der Grundlage weiterer Feststellungen verhängt das Amt dem Antragsteller eine Geldbuße. Das Amt tritt auch in gleicher Weise gegen andere Organisationen ein, wenn sie gemäß den §§ 29 Abs. 1 und 4 des Gesetzes betroffen sein sollen.
§ 7
Lizenzen der nationalen Prüfbehörden
Bei der Durchführung staatlicher Prüfungen, insbesondere nach den Bestimmungen von Abschnitt 28 des Gesetzes, werden zugelassenes Personal staatlicher Prüfstellen mit besonderen Lizenzen gemeldet.

Část II

Kennzeichnung der bewerteten und genehmigten Produkte
§ 8
(1) Der staatliche Dienst bestimmt:
a) in der Entscheidung über die Beurteilung der Ware, ob die in die erste oder zweite Klasse eingestufte Ware mit der Marke der betreffenden Sorte gekennzeichnet werden kann;
b) in der Entscheidung zur Genehmigung des Produkts, ob der Antragsteller verpflichtet ist, das zugelassene Produkt mit dem entsprechenden Genehmigungszeichen zu kennzeichnen.
(2) Die Markierungen sind im Anhang aufgeführt. Details zur Umsetzung der Marken sind im tschechischen Staatsstandard festgelegt. *)
(3) Die Markierungen müssen lesbar und dauerhaft sein und müssen in gleicher Weise wie die anderen vorgeschriebenen Daten hergestellt und in der Nähe der Marke des Herstellers platziert werden. Sie können mit Ausnahme anderer Mittel durchgeführt werden, die vom zuständigen nationalen Dienst genehmigt werden müssen.

Část III

Erstattungen für die Durchführung staatlicher Tests
§ 9
Erstattung bei der Bewertung und Zulassung von Produkten
(1) Der Vergütungsbetrag für die Bewertung und Zulassung der dem Antragsteller in Rechnung gestellten Erzeugnisse wird auf der Grundlage der Preisliste ermittelt. Wird der Vergütungsbetrag nicht durch die Preisliste festgesetzt, so wird er anhand einer individuellen Berechnung ermittelt, die auch in der vorgezogenen Teilleistungsliste oder in der vorgezogenen Rate pro Prüfstunde verwendet werden kann.
(2) Im Einvernehmen mit dem Amt werden Preislisten, Preise und Berechnungsformeln von der Zentralbehörde genehmigt, deren Staatsdienst organisiert wird.
§ 10
Erstattung des Beschwerdeverfahrens zur Bewertung oder Zulassung von Produkten
(1) Wird die Beschwerde oder gegebenenfalls die Zersetzung zurückgewiesen, so zahlt der Antragsteller dem Amt eine Vergütung, die der ihm zur Beurteilung oder Zulassung des Erzeugnisses Rechnung getragenen entspricht. Die Behörde kann, soweit gerechtfertigt, diesen Betrag verringern.
(2) Wird ein Widerspruch gegen die Überführung des Erzeugnisses in eine niedrigere Klasse oder gegebenenfalls die Rücknahme der Einstufung in eine Klasse oder den Widerruf der Genehmigung (§ 19 und 23 des Gesetzes) zurückgewiesen, so zahlt der Antragsteller eine Vergütung, die den Kosten des Amtes im Beschwerdeverfahren entspricht.
(3) Wird die Beschwerde oder gegebenenfalls die Zersetzung erteilt, so ist sie nicht für den öffentlichen Dienst oder für das Beschwerdeverfahren verantwortlich.
§ 11
Erstattung der Kontrolltätigkeiten
Staatliche Dienstleistungen, die Wirtschaftsorganisationen sind, berechnen ihre Kontrolltätigkeiten an das Amt. *) Das Amt zahlt diese Rechnungen bis zum jährlichen Gesamtbetrag, den es nach Anhörung des Staatlichen Dienstes selbst im Voraus festlegt. Die Höhe der Vergütung für die Kontrolltätigkeiten staatlicher Dienstleistungen wird in gleicher Weise wie die Höhe der in Absatz 9 Absatz 1 vorgesehenen Vergütung bestimmt.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. April 1968 in Kraft.
Vorsitzender:
Cane v. r.

Anhang
Artikel 8 Absatz 2
Nr. 1 Allgemeine Genehmigungszeichen

Nr. 2 Genehmigungszeichen für elektrische Produkte, Materialien und Geräte *)

Nr. 3 Genehmigungszeichen des Widerstands (in bestimmten Umgebungen mit schwerer Klimatisierung oder anderen Bedingungen *)

Nr. 4 Kontrollzeichen für elektrische Geräte von Kraftfahrzeugen, die nach den Regeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa genehmigt werden *)

Nr. 5 Qualität der ersten Stufe, d.h. ausgezeichnete Qualität

Nr. 6 Zweite Stufe Qualitätsmarke, d.h. gute Qualität

*) § 26 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 30 / 1968 Slg., zur Staatsprüfung.
Artikel 01 0810.
*) Die Kontrolltätigkeiten von staatlichen Diensten, die Haushaltsorganisationen sind, werden aus staatlichen Haushaltsmitteln gemäß § 16 Dekret des Finanzministeriums Nr. 103 / 1966 Slg. über die Finanzierung des Nichtinvestitionsbedarfs für die Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und ähnlichen Tätigkeiten ausgezahlt.
*) Das Recht auf Benutzung dieser Marke kann nur durch den vom Amt zugelassenen staatlichen Dienst erteilt werden.
*) Das Recht, diese Marke zu verwenden, wird durch den vom Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ermächtigten staatlichen Dienst erteilt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Amtes für Normung und Messung Nr. 32 / 1968 Coll., zur Umsetzung des Gesetzes über staatliche Prüfungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.03.1968
In Kraft seit01.04.1968
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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