Dekret Nr. 318 / 2023 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 194 / 2009 Slg., zur Bestimmung der Einzelheiten der Nutzung und des Betriebs des Datenfeldinformationssystems, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2024
Inhalt
318
Ordnung
vom 12. Oktober 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 194 / 2009 Slg., zur Bestimmung der Einzelheiten der Nutzung und des Betriebs des Datenfeldinformationssystems, geändert
Die Digital and Information Agency sieht gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 300 / 2008 Slg., zu elektronischen Gesetzen und autorisierten Umwandlung von Dokumenten, geändert durch Gesetz Nr. 190 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 263 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 471 / 2022 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 194 / 2009 Coll., zur Bestimmung der Einzelheiten der Nutzung und des Betriebs des Datenfeldinformationssystems, geändert durch Dekret Nr. 422 / 2010 Coll., Dekret Nr. 322 / 2015 Coll., Dekret Nr. 435 / 2016 Coll. und Dekret Nr. 216 / 2018 Coll., werden wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (5) lautet wie folgt:
"(5) Sicherheitskennwort
a) sie dürfen nicht mit dem Benutzernamen identisch sein, mit dem sie eine Zugangsdaten bilden;
b) es muss mindestens 8 Zeichen und höchstens 64 Zeichen enthalten,
c) sie muss mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben und eine Ziffer enthalten;
d) sie darf keine drei oder mehr identischen Zeichen enthalten, die nacheinander wiederholt werden;
e) darf nicht mit dem Text "qwert", "asdfg" oder "12345" beginnen; und
f) nicht mit den letzten verwendeten Sicherheitskennwörtern identisch sein.
2. In Absatz 5 (1) wird "20 " durch" 100" ersetzt.
3. Absatz 5 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
4. Artikel 7 Buchstabe c:
"c) wenn die Einhaltung der Verpflichtung, die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität des Datenfeldinformationssystems oder eines anderen Informationssystems sicherzustellen, und der darin enthaltenen Informationen erforderlich ist."
5. In Anhang 2 (I) (a):
"(a) RSA 2048 und 3072 Bits (RFC 8017) ';
6. In Anhang 3 wird auch der einleitende Teil der Bestimmungen durch "die Bedingungen gemäß den Nummern II und III" ersetzt.
7. In Anhang 3 Nummer I wird am Ende der Buchstaben a bis x ein Komma hinzugefügt.
8. in Anhang 3 (I) (r):
"(r) mpg / mpeg / mpeg1 / mpeg2 (MPEG Phase 1 - ISO- IEC 11172 / Phase 2 - ISO / / ISO / IEC 13818),";
9. In Anhang 3 Punkt I wird am Ende von Punkt (y) das Wort "a" hinzugefügt.
10. In Anhang 3 Nummer I wird am Ende von Buchstabe z der Punkt angefügt.
11. In Anhang 3 werden nach Nummer I folgende Nummern II und III eingefügt:
"II. Erlaubte Daten-Nachrichtformate, die an das Datenfeld geliefert werden, unterliegen der Bedingung gemäß Punkt IV der Formate
a) json (JavaScript Object Notice),
b) mp4 / m4a (MPEG-4 Audio ISO / IEC 14496),
c) mp4 / m4v / m4p (MPEG-4 Video ISO / IEC 14496); und
d) heic / heif (High Efficiency Image File).
III. Erlaubte Datennachrichtformate, die an das Datenfeld geliefert werden, unterliegen den in den Ziffern IV bis VI der Formate festgelegten Bedingungen.
a) zip (ZIP-Dateiformat, wie im Info-ZIP-Anwendungshinweis 19970311 angegeben); und
(b) Asics / scs / asice / sce (Verbunded Signature Containers Simple / Extended). ';
Die Nummern II und III werden umnummeriert IV und V.
12. In Anhang 3 Nummer IV werden die Worte "Punkt I " durch die Worte" Nummern I bis III" und die Worte "wenn sie "durch die Worte ersetzt" werden, wenn sie den Namen der Datei enthalten, die die Datennachricht an sie bildet".
13. In Anhang 3 lautet Punkt V:
"V. Die in Nummer III genannten Formate sind zulässig für Datentelegrammformate, die in das Datenfeld geliefert werden, wenn:
a) der Inhalt der Datennachricht nicht verschlüsselt ist;
b) die Datennachricht besteht aus mindestens einer Datei im Format gemäß den Nummern I oder II;
c) die Datennachricht bildet keine Datei in einem anderen Format als dem unter Nummer I oder II genannten Format;
d) die Datennachricht besteht aus maximal 1 000 Dateien und Verzeichnissen;
e) die maximale Eingangsstufe der Verzeichnisse beträgt 4; und
f) Die maximale Größe des dekomprimierten Inhalts beträgt 3 GB.
14. In Anhang 3 wird Nummer VI angefügt:
"VI. Das in Nummer III Buchstabe a genannte Format ist das zulässige Datenformat der an die Datenablage übermittelten Datennachricht, es sei denn, die Datennachricht stellt eine Datei dar, die einen Teil des komprimierten Inhalts enthält."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Direktor:
Ing. Mesršmide v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 318 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 194 / 2009 Coll., zur Bestimmung der Einzelheiten der Nutzung und des Betriebs des Datenfeldinformationssystems, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.10.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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