Dekret Nr. 317 / 2021 Coll.

Regierungsverordnung über das Verfahren des Notars bei der Legalisierung der elektronischen Signatur

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.09.2021
317
Regierungsverordnung
vom 23. August 2021
über das Verfahren des Notars bei der Legalisierung der elektronischen Signatur
Die Regierung bestellt die Durchführung von § 74a Absatz 4 des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg. über Notare und ihre Tätigkeiten (Notarordnung), geändert durch Gesetz Nr. 300/2021 Slg.:
§ 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Format und Formalitäten des Dokuments in elektronischer Form festgelegt, für die die elektronische Signatur legalisiert werden kann und das Verfahren zur Durchführung der Legalisierung auf dem Dokument in elektronischer Form.
§ 2
Format und Formalitäten des Dokuments
(1) Das von einer zu legalisierenden elektronischen Signatur unterschriebene Dokument muss in der Formatversion des Portable Document Formats 1.3 oder höher oder im Format Portable Document Format / Archive enthalten sein, und der Notar oder sein für Notaraufträge verantwortliches Personal 1 (nachfolgend "notary") akzeptiert es mittels:
a) Datenspeicherung der elektronischen Anwendung des Zentralinformationssystems der Notarkammer der Tschechischen Republik,
b) elektronische Post oder
(c) Datenfelder.
(2) Ein Notar kann ein Dokument nicht über einen tragbaren technischen Datenträger akzeptieren.
(3) Ein von einer zu legalisierenden elektronischen Unterschrift unterschriebenes Dokument enthält keinen schädlichen Code, der in der Lage ist, das Zentralinformationssystem der Notarkammer der Tschechischen Republik oder die Software des Notars zu beschädigen, der es regelt.
(4) Die elektronische Signatur auf dem Dokument muss sichtbar sein, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Signatur auf der Grundlage eines Zertifikats.
(5) Wenn ein Dokument die Anforderungen von Absatz 1, 3 oder 4 nicht erfüllt oder wenn ein Verstoß gegen die Integrität eines Dokuments festgestellt wird, wird der Notar nicht legalisiert.
§ 3
Verfahren zur Durchführung der Legalisierung auf einem Dokument in elektronischer Form
(1) Ein Notar legt eine von einer qualifizierten elektronischen Unterschrift des Notars unterzeichnete Prüfklausel an ein Dokument fest, das den Anforderungen des Artikels 2 entspricht und der elektronischen Signatur einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel anschließt. Die Verifikationsklausel ist mit dem elektronisch unterzeichneten Dokument durch den Container im Format Associated Signature Containers - Extended (ASiC-E) verbunden, um die Integrität des Dokuments, auf dem die elektronische Signatur legalisiert wird, nicht zu verletzen.
(2) Das Dokument, über das die Legalisierung durchgeführt wurde, wird vom Antragsteller nach seiner Durchführung übermittelt. Die Absätze 2 und 2 gelten entsprechend für die Übertragungsmethode.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Justizminister:
Mgr. Benešová v. r.
1) Artikel 19 und 23 und Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (Notarordnung), geändert.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 317 / 2021 Coll., über die Praxis der Notar bei der Legalisierung der elektronischen Signatur
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.08.2021
In Kraft seit01.09.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf