Gesetz Nr. 31 / 2025 Coll.
Gesetz über die Umsetzung der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Finanzmarktdigitalisierung (Gesetz über die Digitalisierung der Finanzmärkte)
Gültig
In Kraft seit 15.02.2025
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31.
DIE RECHT
vom 22. Januar 2025
über die Umsetzung der Verordnungen zur Digitalisierung des Finanzmarkts der Europäischen Union (Financial Market Digitization Act)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
EINLEITUNG
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die unmittelbar anwendbare Europäische Union1)
a) bestimmte Rechte und Pflichten von Personen, die von einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Kryptoassetsmärkte abgedeckt sind;
b) Umfang und Aufsicht der Tschechischen Nationalbank und
(c) Straftaten.
BESCHEINIGTE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AMTLICHE SAMMLUNG ODER BESTIMMUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
Bestimmte Verpflichtungen von elektronischen Kassenverlegern
(1) § 74 und 80 des Zahlungsgesetzes gilt nicht für den Verleger des bedeutenden elektronischen Geldtokens, das eine elektronische Geldeinrichtung ist.
(2) Artikel 74 und 80 des Zahlungsgesetzes gilt nicht für den Emittenten des elektronischen Geld-Tokens, der ein elektronisches Geldinstitut ist, wenn die Tschechische Nationalbank gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates entscheidet.
Vermögenswerte
(1) Die Reserve der Vermögenswerte des Emittenten des an Vermögenswerte gebundenen Pools und die Erlöse, die mit der Anlage der Reserve von Vermögenswerten verbunden sind, unterliegen nicht der Vollstreckung oder Ausführung der Vermögenswerte des Emittenten des mit Vermögenswerten verbundenen Pools.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beschränkung gilt nicht für den verbleibenden Teil der Vermögensreserve und die mit diesem Teil der Vermögensreserve verbundenen Erlöse, sofern der in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Austauschplan umgesetzt wurde und alle förderfähigen vermögensverknüpften Tokeninhaber nach diesem Plan vollständig zufrieden waren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Reserven des großen elektronischen Geld-Token-Emittenten, der ein elektronisches Geldinstitut ist, und den elektronischen Geld-Token-Emittenten, der ein elektronisches Geldinstitut ist, und für den die Tschechische Nationalbank beschlossen hat, eine Vermögensreserve gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schaffen.
Schutz betrauter Mittel
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind die betrauten Mittel:
a) Kryptoassets;
b) Zugang zu Kryptoassets;
c) dem Kryptoasset-Dienstleister übertragene Mittel.
(2) Die betrauten Mittel unterliegen nicht der Vollstreckung oder Vollstreckung von Entscheidungen über das Eigentum des mit Kryptoassets verbundenen Dienstleisters.
(3) Wird eine Entscheidung über den Konkurs eines Kryptoasset-Dienstleisters getroffen, so stellt der Sonderinsolvenzverwalter die dem Kunden übertragenen Mittel unverzüglich aus, einschließlich der Einnahmen aus den betrauten Mitteln.
(4) Wenn Kryptobewertungen, die austauschbar sind, nicht ausreichen, um alle Kunden, die berechtigt sind, sie gemäß Absatz 3 zu erteilen, der spezielle Insolvenzverwalter stellt jedem Kunden einen proportionalen Anteil dieser Kryptobewertungen aus. Kann Kryptoassets nicht geteilt werden, monetisiert der spezielle Insolvenzverwalter diese Kryptoassets und gibt jedem Kunden einen Anteil der empfangenen Mittel aus, der dem Ausmaß entspricht, in dem der Kunde nicht zufrieden ist.
(5) Soweit das Recht auf Ausgabe der betrauten Mittel nicht erfüllt werden kann, gilt die betreffende Forderung als rechtzeitig und ordnungsgemäß nach dem Konkursrecht und seinen Abwicklungsmethoden registriert.
Überprüfung des Schutzes der betrauten Mittel
Der Anbieter von Kryptoasset-Diensten, die im Namen der Kunden Sorge und Verwaltung von Kryptoasset erbringen, stellt mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung der Angemessenheit der Maßnahmen zum Schutz der betrauten Gelder durch den Abschlussprüfer nach dem Recht auf Prüfungstätigkeiten sicher. Der Cryptoasset-bezogene Dienstleister übermittelt der Tschechischen Nationalbank einen Bericht über die Überprüfung der Angemessenheit der Maßnahmen, die der Cryptoasset-bezogene Dienstleister getroffen hat, um die betrauten Mittel nach seiner Fertigstellung unverzüglich zu schützen.
Darstellung der Konten
Der Cryptoasset-bezogene Dienstleister legt der Tschechischen Nationalbank spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres die ordnungsgemäßen Jahresabschlüsse vor, wie sie vom Wirtschaftsprüfer und dem Prüfungsbericht über seine Überprüfung geprüft wurden.
Fachkompetenz
(1) Professionelle Kompetenz zur Beratung von Kryptoassets ist die Kompetenz und Fähigkeiten, die für die Beratung über Kryptoassets erforderlich sind, einschließlich:
a) Kenntnis der Verordnung über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen und
b) die Fähigkeit, dem Kunden die Art von Kryptobewertungen und Informationen über Kryptobewertungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen zu erklären und Empfehlungen zu machen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Expertise umfasst:
a) Kenntnisse im Umfang des beruflichen Minimums auf dem Finanzmarkt;
b) Grundkenntnisse der Struktur, der Körperschaften und der Funktionsweise des Kryptoasset-Marktes;
c) Kenntnis der Verordnung über die Vermarktung von Kryptobewertungen an die Öffentlichkeit und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen; und
d) Kenntnisse der ethischen Normen für die Erbringung von Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen, falls vorhanden.
Informationspflicht
(1) Der Asset-Linked Token Emittent, der elektronische Geld-Token Emittent und der Kryptoasset-bezogene Dienstleister liefern der Tschechischen Nationalbank die Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen der direkt anwendbaren EU-Verordnung über Kryptoasset-Märkte zu bewerten.
(2) Das Formular, die Fristen und die Verfahren zur Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen werden von der Tschechischen Nationalbank durch Erlass festgelegt.
ERWEITERUNG
Zuständige Behörde
Die Tschechische Nationalbank ist die zuständige Behörde im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Kryptoassetsmärkte.
Beaufsichtigte Personen
Die Tschechische Nationalbank überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Gesetzes oder der unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzmarktdigitalisierung (1) durch eine Person, die Verpflichtungen oder Verbote im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors oder der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Kryptoassetsmärkte unterliegt.
Maßnahmen zur Abhilfe
(1) Verstoßt die Aufsichtsperson gegen die Verpflichtung dieses Gesetzes oder durch eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union im Bereich der Digitalisierung des Finanzmarktes1), so kann die Tschechische Nationalbank je nach Art und Schwere des festgestellten Mangels Maßnahmen zur Abhilfe der Verpflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen.
a) Abhilfe; oder
b) die Erstellung außergewöhnlicher Konten und eine außerordentliche Prüfung zu ihren Kosten durchzuführen.
(2) Die Person, der die tschechische Nationalbank die in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsmittel auferlegt hat, unterrichtet die Tschechische Nationalbank unverzüglich über die Rechtsbehelfsmethode.
Befugnisse der Tschechischen Nationalbank im Bereich der digitalen operativen Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors
Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, die in Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a bis c oder Artikel 50 Absatz 4 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Befugnisse in Ausübung ihrer Aufsicht über die Einhaltung der durch die unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen über die digitale Betriebsverzögerungspflicht des Finanzsektors auszuüben und die Person, gegen die die die Befugnis übertragen wurde, unverzüglich zu informieren.
Befugnisse der Tschechischen Nationalbank im Bereich der Kryptoassetsmärkte
(1) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, die Befugnisse nach Artikel 94 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g oder h, Artikel 111 Absatz 4 oder Artikel 111 Absatz 5 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates auszuüben und der Person, deren Befugnis ausgeübt wurde, unverzüglich die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung mitzuteilen.
(2) Die Tschechische Nationalbank ist ermächtigt, in Ausübung ihrer Aufsicht über die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen Übergangsmaßnahmen zu bestellen
a) wer die Kryptobewertungen der Person, gegen die die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit gilt, hält, Maßnahmen zur Behebung oder Verhängung von Verwaltungsstrafen trifft, um die Übertragung solcher Kryptobewertungen zu verhindern;
b) die Kryptobewertungen, die von einer Person, gegen die die in Absatz 1 genannte Macht ausgeübt wird, übertragen worden sind, treffen Maßnahmen zur Behebung oder Verhängung von Verwaltungsstrafen oder zur Übertragung von Verwaltungsstrafen durch eine andere Partei an Verfahren, um die Übertragung dieser Kryptobewertungen nicht durchzuführen;
c) die Person, die die Personen, gegen die die in Absatz 1 genannte Befugnis ausgeübt wird, in Gewahrsam hat, Maßnahmen zur Behebung oder Verhängung von Verwaltungsstrafen oder anderen Verfahrensbeteiligten trifft, um die übertragenen Mittel nicht zu übertragen;
d) eine Bank, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eine Spar- und Kreditgenossenschaft, die von einer Person gehalten wird, gegen die die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, Maßnahmen zur Behebung oder Verhängung von Verwaltungsstrafen oder eine Rechnung an eine andere Partei des Verfahrens ergreift, um die Gelder nicht von diesem Konto zu zahlen oder sie oder anderweitig zu berechnen, oder
e) eine Bank, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eine Spar- und Kreditgenossenschaft, die ein Konto hält, auf das sie von einer Person übertragen wurden, gegen die die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit gilt, Maßnahmen zur Behebung oder Verhängung von Verwaltungsstrafen oder anderen Verfahrensbeteiligten trifft, um Geld aus ihren Konten zu machen, damit sie die Gelder nicht von diesem Konto bezahlen, aussetzen oder anderweitig einrichten.
Durchsetzung fein
(1) Die Einhaltung der in § 11 vorgesehenen Abhilfemaßnahmen oder der nach § 12 oder 13 vorgeschriebenen Verpflichtung wird von der Tschechischen Nationalbank durch die schrittweise Einführung von Vollstreckungsstrafen erzwungen.
(2) Die Höhe der einzelnen Koerzitiven Geldbuße darf 5 000 000 CZK nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der Geldbußen darf 20 000 000 CZK nicht überschreiten.
(3) Zwangsgelder werden von der Zollstelle erhoben und durchgesetzt. Das Einkommen aus Zwangsgeld ist das Einkommen des Staatshaushalts.
Allgemeine Maßnahmen
Die Tschechische Nationalbank kann nach Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch allgemeine Maßnahmen ein Verbot oder eine Beschränkung vorsehen.
Bereitstellung von Betriebs- und Lokalisierungsdaten
(1) Eine Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, wird der Tschechischen Nationalbank nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Präsidenten des Senats des Obersten Gerichtshofs in Prag Betriebs- und Lokalisierungsdaten zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung dieser Daten ist nur möglich, wenn die in Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Eine Person, die ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst erbringt, übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (2), der Europäischen Versicherungs- und Arbeitsaufsichtsbehörde (3) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (4) nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Präsidenten der Obersten Gerichtshofkammer in Prag Betriebs- und Lokalisierungsdaten. Die Bereitstellung dieser Daten ist nur möglich, wenn die in Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in Artikel 123 (6) und (7) der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Listen
(1) Die Tschechische Nationalbank hält eine Liste in elektronischer Form
a) Weißbücher über Kryptoassets außer Vermögenswerten und elektronischen Bargeldtoken, die der Tschechischen Nationalbank gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet wurden;
b) Verleger von vermögensbezogenen Token, denen sie eine Genehmigung zum Betrieb erteilt haben;
c) vermögensbezogene Tokenverleger, die der Tschechischen Nationalbank ihre Absicht mitgeteilt haben, vermögensverknüpfte Token öffentlich anzubieten und die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen;
d) Verleger von Token im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, die berechtigt sind, in der Tschechischen Republik vermögensverknüpfte Token anzubieten;
e) Verleger elektronischer Bargeld-Token, die der Tschechischen Nationalbank ihre Absicht mitgeteilt haben, elektronische Geld-Token öffentlich anzubieten und die Bedingungen gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen;
f) Verleger elektronischer Bargeld-Token, die berechtigt sind, elektronische Geld-Token in der Tschechischen Republik öffentlich anzubieten,
g) Anbieter von Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen, denen sie die Genehmigung zum Betrieb erteilt hat;
h) Cryptoasset-bezogene Dienstleister, die der Tschechischen Nationalbank ihre Absicht mitgeteilt haben, Crypto-bezogene Dienstleistungen zu erbringen und die Bedingungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen; und
i) Anbieter von Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen, die die Erbringung von Kryptoasset-bezogenen Dienstleistungen in der Tschechischen Republik ermöglichen.
(2) Die Tschechische Nationalbank veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Listen auf ihrer Website.
(3) Wird die Tschechische Nationalbank von der Änderung der in den in Absatz 1 genannten Listen eingegebenen Daten Kenntnis erlangt, so aktualisiert sie diese Listen unverzüglich. Bei Änderungen bleiben die bisherigen Daten dauerhaft veröffentlicht.
VERKEHR
Übertragungen eines Finanzunternehmens, bestehend aus einer Verletzung der Verordnung der Europäischen Union über die digitale operative Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors
(1) Das in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Finanzunternehmen begeht einen Verstoß durch:
a) die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagementrahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;
b) keine Politik zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) eine der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Politik der Aufrechterhaltung des Betriebs von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;
d) eine Notifizierungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht einhalten;
e) die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der digitalen Widerstandsprüfung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;
f) eine der Risikomanagementpflichten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, die mit Dritten gemäß Kapitel V Abschnitt I der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates verbunden sind, nicht zu erfüllen;
g) keine der in den Artikeln 5, 7 bis 10, 12 bis 14 oder 16 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Risikomanagementpflichten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuhalten;
h) die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorfallmanagementverfahren im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;
i) die Verpflichtungen hinsichtlich der Einstufung von Vorfällen im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien und Cyberbedrohungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllen;
j) verstößt gegen die Verpflichtung, die durch einen gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Beschluss auferlegt wird;
c) die Notifizierungspflicht nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt; oder
(l) gibt der Tschechischen Nationalbank nicht die erforderliche Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
(2) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 10 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben k oder l genannte Straftat begangen wird,
b) 20 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben g bis j genannte Straftat begangen wird; oder
c) 50 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannte Straftat gilt.
(3) Die Veröffentlichung einer Vertragsverletzung kann für die in Absatz 1 genannte Straftat auferlegt werden.
Übertragungen von Informations- und Kommunikationstechnologie-Dienstleistern und kritischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern Dritter
(1) Der in Artikel 3 (19) der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Drittanbieter von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten verpflichtet sich, eine Zuwiderhandlung zu verhängen, indem er der Tschechischen Nationalbank nicht die erforderliche Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegt.
(2) Der in Artikel 3 (23) der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte kritische Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologien Dritter begeht einen Verstoß durch:
a) der Hauptaufsichtsbehörde die erforderlichen Synergien gemäß Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 4 oder Artikel 39 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zur Verfügung stellt, oder
b) der Tschechischen Nationalbank nicht die erforderliche Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022 / 2554 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung stellt.
(3) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 10 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 genannte Straftat begangen wird oder
b) 20 000 000 CZK, wenn die in Absatz 2 genannte Straftat begangen wird.
(4) Die Veröffentlichung eines Vertragsbeschlusses kann für die in Absatz 1 oder 2 genannte Straftat verhängt werden.
Übertragung von natürlichen und kommerziellen natürlichen Personen, die aus Verstößen gegen die Verordnung der Europäischen Union über Kryptoassetsmärkte bestehen
(1) Eine natürliche oder unternehmerische natürliche Person begeht eine Straftat durch:
a) eine andere Kryptoasse als ein mit Vermögenswerten oder einem elektronischen Bargeldtoken verbundenes Token öffentlich anbieten, ohne die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen;
b) die Zulassung zum Handel einer Kryptoasse, die nicht mit Vermögenswerten oder einem elektronischen Geldtoken verbunden ist, verlangen, ohne die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erfüllen;
c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptobewertungen erbringen, ohne dies gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu tun haben;
d) die Verpflichtungen für den Erwerb, die Erhöhung und den Widerruf einer qualifizierten Beteiligung an einem mit Kryptoassets verbundenen Dienstleister gemäß Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;
e) die Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt; oder
f) die Verpflichtung zur Verhütung und Verhütung von Marktmissbrauch mit Kryptobewertungen gemäß Artikel 89 bis 92 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten können durch
(a) 16 587 000 CZK oder
b) die doppelte Höhe der unentgeltlichen Leistung, die durch eine solche Handlung erzielt wird, wenn die Höhe der unentgeltlichen Leistung festgestellt werden kann und den in Buchstabe a genannten Betrag übersteigt.
(3) Für die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 23 695 000 CZK oder
b) die Höhe der dreifachen Höhe der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielten unwirksamen Leistung, wenn die Höhe der unwirksamen Leistung festgestellt werden kann und den in Buchstabe a genannten Betrag überschreitet.
(4) Für die in Absatz 1 Buchstabe f genannten Straftaten kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 118 475 000 CZK oder
b) die Höhe der dreifachen Höhe der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielten unwirksamen Leistung, wenn die Höhe der unwirksamen Leistung festgestellt werden kann und den in Buchstabe a genannten Betrag überschreitet.
(5) Für die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Straftat kann eine Geldbuße von bis zu 10 000 000 CZK verhängt werden.
(6) Die Veröffentlichung einer Vertragsverletzung kann für die in Absatz 1 genannte Straftat auferlegt werden.
Andere Verstöße gegen die Verordnung der Europäischen Union über Kryptoassetsmärkte durch natürliche und kommerzielle Personen
(1) Eine natürliche oder unternehmerische natürliche Person begeht eine Straftat durch:
a) öffentlich einen Asset-Link-Token anbieten oder seine Zulassung zum Handel beantragen, ohne dies gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu tun haben;
b) eine der in Artikel 41 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Verpflichtungen für den Erwerb, die Erhöhung und den Verzicht auf qualifizierte Beteiligungen an dem in Artikel 41 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 genannten vermögensverknüpften Token-Emittenten nicht erfüllt;
c) öffentlich elektronische Bargeld-Token anbieten oder ihre Zulassung zum Handel beantragen, ohne dies gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu tun haben;
d) der Tschechischen Nationalbank nicht die erforderliche Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten Aufsicht; oder
e) verletzt einige der gemäß Artikel 103 bis 105 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates getroffenen Maßnahmen.
(2) Für die in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Straftaten kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
(a) 16 587 000 CZK oder
b) die doppelte Höhe der unentgeltlichen Leistung, die durch eine solche Handlung erzielt wird, wenn die Höhe der unentgeltlichen Leistung festgestellt werden kann und den in Buchstabe a genannten Betrag übersteigt.
(3) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 10 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b oder d genannte Straftat begangen wird oder
b) 20 000 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe e handelt.
(4) Die Veröffentlichung eines Vertragsbeschlusses kann für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannte Straftat verhängt werden.
Übertragungen von Rechtspersonen, die aus Verstößen gegen die Verordnung der Europäischen Union über Kryptoassetsmärkte bestehen
(1) Eine juristische Person begeht eine Straftat, indem sie eine der Verpflichtungen, die sich aus
a) andere Kryptobewertungen als Aktiva oder elektronische Bargeld-Token gemäß Artikel 4 bis 14 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) die Erteilung der Genehmigung und die Ausübung der Tätigkeiten eines Kryptoasset-Dienstleisters gemäß Artikel 59, 60 oder 64 bis 83 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates oder
d) die Verhütung und das Verbot von Marktmissbrauch mit Kryptobewertungen gemäß Artikel 89 bis 92 der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 118 475 000 CZK,
b) 3 % des Gesamtjahresumsatzes des Bieters gemäß dem letzten konsolidierten Abschluss der Konsolidierungseinheit, in der er aufgenommen wird, oder des Konzernabschlusses, es sei denn, dieser Konzernabschluss übersteigt den in Buchstabe a genannten Betrag, oder
c) die doppelte Höhe der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielten unentgeltlichen Leistung, wenn die Höhe der unentgeltlichen Leistung durch den in Buchstaben a und b genannten Betrag ermittelt und überschritten werden kann.
(3) Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 118 475 000 CZK,
b) 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Tenders gemäß dem letzten konsolidierten Abschluss der Konsolidierungseinheit, in der er aufgenommen wird oder der Konzernabschluss, wenn dieser Konzernabschluss den in Buchstabe a genannten Betrag nicht überschreitet oder
c) die doppelte Höhe der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielten unentgeltlichen Leistung, wenn die Höhe der unentgeltlichen Leistung durch den in Buchstaben a und b genannten Betrag ermittelt und überschritten werden kann.
(4) Für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Straftaten kann eine Geldbuße auferlegt werden:
a) 59 238 000 CZK,
b) 2 % des Gesamtjahresumsatzes des Tenders gemäß dem letzten konsolidierten Abschluss der Konsolidierungseinheit, in der er aufgenommen wird, oder des Konzernabschlusses, es sei denn, dieser Konzernabschluss übersteigt den in Buchstabe a genannten Betrag, oder
c) die Höhe des dreifachen ungerechtfertigten Vorteils, der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielt wird, wenn die Höhe des ungerechtfertigten Vorteils durch den in Buchstaben a und b genannten Betrag ermittelt und überschritten werden kann.
(5) Für die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden, bis
a) 355 425 000 CZK,
b) 15 % des Gesamtjahresumsatzes des Bieters gemäß dem letzten konsolidierten Jahresabschluss der Konsolidierungseinheit, in der er aufgenommen wird, oder des Jahresabschlusses, wenn dieser Konzernabschluss den in Buchstabe a genannten Betrag nicht überschreitet oder
c) die Höhe des dreifachen ungerechtfertigten Vorteils, der durch die Begehung einer solchen Straftat erzielt wird, wenn die Höhe des ungerechtfertigten Vorteils durch den in Buchstaben a und b genannten Betrag ermittelt und überschritten werden kann.
(6) Die Veröffentlichung einer Vertragsverletzung kann für die in Absatz 1 genannte Straftat auferlegt werden.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 31 / 2025 Coll. über die Umsetzung der Regeln der Europäischen Union für die Digitalisierung des Finanzmarktes (Financial Market Digitization Act) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.02.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 15.02.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 692
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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