Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 31 / 2002 Coll.

Erlass des Ministeriums für Industrie und Handel zur Festlegung von Anforderungen an Alkohol und Alkohol-Vergleichspartner, gekennzeichnet durch EWG-Marke

Gültig Ordnung In Kraft seit 21.04.2004
Inhalt
31.
Ordnung
Ministerium für Industrie und Handel
vom 11. Januar 2002
zur Festlegung von Anforderungen an Alkohol- und Alkoholverdichter, gekennzeichnet durch die EWG-Marke
Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik sieht gemäß § 27 des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg., ("Gesetz") zur Durchführung von § 6 Abs. 2 des Gesetzes vor:
§ 1
In dieser Verordnung sind die Anforderungen an Alkohol- und Alkoholdichtemessgeräte festgelegt, die zur Bestimmung des Alkoholgehalts von Gemischen aus Wasser und Ethanol verwendet werden und mit der EWG-Marke gekennzeichnet sind (nachstehend "Alkohol- und Alkoholdichtezähler" genannt).
§ 2
(1) Flüssigkeiten und Alkoholverdichter können mit der EWG-Typgenehmigungsmarke und der EWG-Erstprüfungsmarke gekennzeichnet sein, deren grafische Form in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, (2) nur dann, wenn sie den im Anhang festgelegten Anforderungen entsprechen und deren Erfüllung durch die in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren überprüft wurde.2)
(2) Die Methode zur Bestimmung der Volumenmenge und der Volumenkonzentration von Alkohol und die Methode zur Berechnung der Alkoholmenge ist in einer gesonderten Gesetzgebung festgelegt. 3)
§ 3
Artikel 2
Minister:
Doc.

Anhang zum Erlass Nr. 31/2002
1. Definition von Zählern
1.1. Geister sind Glaslehren, die einen Anteil oder eine Konzentration von Alkohol in einem Gemisch aus Wasser und Ethanol angeben. Diese Messgeräte werden als Massenalkoholzähler oder Volumenalkoholzähler, gemessen, beschrieben. Die Dichtemessgeräte für Alkohol sind Glasmessgeräte, die die Dichte der Mischung aus Wasser und Ethanol messen sollen.
1.2 Die in diesem Dekret definierten Messgeräte sind mit einer Skala bei einer Referenztemperatur von 20 °C gemäß den nach den spezifischen Rechtsvorschriften berechneten Werten ausgerüstet3).
1.3 Diese Messgeräte sind mit einer Leseskala in der Ebene der freien horizontalen Oberfläche der Flüssigkeit ausgestattet.
2. Beschreibung von Messgeräten
2.1. Flüssigkeits- und Alkoholverdichter sind Glasmeßstreifen, die aus einem zylindrischen Körper bestehen, dessen unterer Teil konisch oder halbkugelförmig ist, um keine Luftblasen und einen hohlzylindrischen Anschlag am oberen Körperteil zu halten; Ihr oberes Ende ist versiegelt.
2.2 Die gesamte Außenfläche jedes Messgeräts muss um die Hauptachse symmetrisch sein. Der Querschnitt darf keine plötzliche Veränderung zeigen.
2.3 Der untere Teil des Körpers muss ein Ladematerial enthalten, das zum Ausgleich der Masse des Messgerätes bestimmt ist.
2.4 Das Anschlagschild muss auf dem zylindrischen Träger mit einer Skala versehen sein, die an der Innenseite des Anschlagschildes befestigt ist.
3. Grundsätze
3.1 Das für die Herstellung von Messgeräten verwendete Glas muss transparent und frei von etwaigen Mängeln sein, die den Messwert im Maßstab beeinträchtigen können. Das Glas muss einen Volumenausdehnungskoeffizienten (25 ± 2) · 10-6 ° C-1 aufweisen.
3.2 Das Lastmaterial ist am unteren Ende des Messgerätes zu befestigen. Nach 1 Stunde horizontaler Einstellung des modifizierten Messgerätes bei 80 °C und anschließender Abkühlung in dieser Position muss er gesät werden, so dass seine vertikale Achse beim Eintauchen um 1 Grad und 30 Minuten abweicht.
4. Skala
4.1 Kein Messgerät darf mehr als eine Skala des in Absatz 4.5 oder 4.6. genannten Typs aufweisen.
4.2 Die Skalen und Inschriften sind auf einem Träger mit glatter und matter Oberfläche zu kennzeichnen. Diese Abstützung ist gut an der Position am Anschlagschild festzuhalten und es sollten Referenzmarken gemacht werden, so dass jede Verschiebung der Skala und deren Abstützung gegenüber dem Anschlagschild offensichtlich ist. Die Stützen, Waagen und Inschriften dürfen keine Spuren von Verformung, Verfärbung oder Verbrennung aufgrund einer Temperatur von 70 °C für 24 Stunden aufweisen.
4.3. Die Skalenzeichen müssen
- in Ebenen senkrecht zur Messachse platziert,
- schwarz und deutlich und unauslöschlich gekennzeichnet; außerhalb des Bereichs der Nennskala können die Skalenmarken unterschiedlicher Farbe sein,
- fein und ausgerichtet und mit einer Breite von 0,2 mm oder weniger.
4.4 Die Länge der kurzen Skalenmarken muss mindestens ein Fünftel, die Länge der mittleren Skalenmarken mindestens ein Drittel und die Länge der langen Skalenmarken mindestens die Hälfte des Anschlagzeichenumfangs betragen.
4.5. Die Limemeter müssen nominale Waagen von Gewichts- oder Volumenteilen von Alkohol aufweisen. Ihr Umfang darf 10 Vol.-% oder Gewicht Alkohol nicht überschreiten. Der Wert des Skalenstückes beträgt 0,1 %. Jede Skala muss zwischen 5 und 10 zusätzliche Skalenmarken an den oberen und unteren Grenzen des Nennbereichs enthalten.
4.6 Die Dichtemesser für Alkohol sind in kg/m3 unterteilte Maßstäbe zu bemessen. Sie muss einen Bereich von höchstens 20 kg/m3 umfassen. Der Wert der Skalenabschnitte beträgt 0,2 kg/m3. Jede Skala muss 5 bis 10 zusätzliche Abschnitte an den oberen und unteren Grenzen des Nennbereichs umfassen. Der Maßstab darf jedoch 1000 kg/m3 nicht überschreiten.
5. Dividenden- und Nummerierungsskala
5.1 Jede zehnte Markierung auf der Skala, ausgehend von einem Ende der nominalen Skala, ist lang. Die mittellange Markierung muss zwischen jedem nachgeschalteten Paar von langen Markierungen und vier kurzen Markierungen zwischen jeder langen Markierung und der nächsten mittellangen Markierung liegen. Lang markiert werden.
5.2 Bei Alkohol-Densimetern ist jede fünfte Markierung von einem Ende des Nennmaßstabs zu lang. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden langen Markierungen müssen vier kurze Markierungen vorhanden sein. Nur die fünften und zehnten Markierungen müssen nummeriert werden.
5.3. Die Markierungen, die die Grenzen des Nennmaßstabs bestimmen, sind mit vollen Zahlen zu beschreiben. Bei Alkohol-Densimetern können andere Skalenabschnitte mit abgekürzten Figuren z.B. nur Zahlen nach Dezimalpunkt gekennzeichnet sein.
6. Klassifizierung A Grundmaßmessungen
6.1 Die Messgeräte müssen sich in einer der folgenden Genauigkeitsklassen befinden:
- Třída I:Délka dílku stupnice musí být nejméně 1,5 mm.
Měřidla v této třídě nesmějí mít teploměr.
- Třída II:Délka dílku stupnice musí být nejméně 1,05 mm.
Měřidla v této třídě mohou mít zabudovaný teploměr.
- Třída III:Délka dílku stupnice musí být nejméně 0,85 mm.
Měřidla v této třídě mohou mít zabudovaný teploměr.
6.2 Der Außendurchmesser des Prüfkörpers muss zwischen 19 und 40 mm liegen. Der Außendurchmesser des Stoppschilds muss für Klasse I und II mindestens 3 mm und für Klasse III mindestens 2,5 mm betragen. Die Schaftlänge muss mindestens 15 mm über der höchsten Skalenmarke liegen. Die Stoppzeichenanzeige muss mindestens 5 mm unterhalb der niedrigsten Skalenmarke konstant sein.
7. Labels
7.1 Die folgenden Inschriften sind innerhalb des Messgerätes lesbar und unauslöschlich zu kennzeichnen:
- Klasse I, II oder III,
- kg / m3 oder Volumenprozent oder Volumenprozent,
- 20 °C,
- Ethanol,
- Name oder Kennzeichen des Herstellers,
- die Identifikationsnummer des Messgerätes,
- Genehmigungszeichen
7.2 Die Masse des Messgerätes, ausgedrückt auf das nächste Milligramm, kann am Körper des Messgerätes angegeben werden.
8. Maximale Zulässigkeiten Fehler A Verification
8.1 Der maximal zulässige Fehler bei Alkohol- und Alkoholdichten ist:
- Klasse I ± die Hälfte des Schnittes auf der Skala für jede Lesung,
- Klasse II und III ± ein Stück im Maßstab für jede Lesung.
8.2 Die Überprüfung erfolgt mindestens drei Punkte im Bereich der Nennskala.
9. Thermometer zur Bestimmung des Alkoholgehalts
9.1 Thermometer, in einem Messgerät montiert, zur Bestimmung der Alkoholfestigkeit
Ist der zur Bestimmung des Alkoholgehalts verwendete Messgerät in Klasse II oder III, so kann das Quecksilberdilatationsthermometer im Glasgehäuse eingebaut werden.
9.1.1. Das Thermometer muss 0,1 °C oder 0,2 °C oder 0,5 °C betragen und darf keine 0 °C-Marke im Maßstab haben.
9.1.2. Die Mindestlänge der Skalentafel ist:
0,8 mm bei Thermometern mit Abschaltwerten (0,1 und 0,2) °C,
1,0 mm für Thermometer mit 0,5 ° C-Profilen.
ANHANG Die Breite der Skalenmarken darf ein Fünftel der Länge der Skalentafel nicht überschreiten.
9.1.4 Maximal zulässige Fehler sind:
± 0,10 ° C, wenn das Thermometer mit 0,1 ° C-Skalasegmenten ist;
± 0,20 ° C, wenn das Thermometer 0,2 ° C oder 0,5 ° C beträgt.
9.1.5 Während des Typgenehmigungsverfahrens ist der Ausfall des eingebauten Thermometers in mindestens drei Punkten des Maßstabs zu bestimmen.
9.2. Thermometer, ohne eingebaute Zähler zur Bestimmung des Alkoholgehalts
9.2.1 Ist das zur Bestimmung des Alkoholgehalts verwendete Messgerät in der Klasse I, so ist das in Verbindung mit ihm verwendete Thermometer zu verwenden:
- entweder Metallresistenz, die die Messung eines Gemisches aus Wasser und Alkohol mit einem maximalen Abgangsfehler von ± 0,10 ° C erlaubt,
- oder eine Quecksilberdilatation mit einem Glasgehäuse mit einer Skala von 0,1 °C bzw. 0,5 °C.
Quecksilberthermometer müssen eine 0 °C-Marke auf der Skala haben, die Mindestlänge der Skalentafel muss 0,8 mm betragen und die Breite der Skalenmarken darf ein Fünftel der Länge der Skalentafel nicht überschreiten.
Der maximale positive oder negative Fehler muss ein Teil der Skala sein.
9.2.2 Ist das zur Bestimmung des Alkoholgehalts verwendete Messgerät in Klasse II oder III, so muss das in Verbindung mit ihm verwendete Thermometer ein Quecksilberdilatationsthermometer mit einem Glasgehäuse sein.
9.2.2.1. Das Thermometer muss 0,1 °C oder 0,2 °C oder 0,5 °C betragen. Dieses Thermometer muss eine 0 ° C-Marke haben.
9.2.2.2. Die Mindestlänge des Skalenpanels ist:
- 0,8 mm bei Thermometern mit einer Skala von 0,1 °C oder 0,2 °C,
- 1,0 mm bei Thermometern mit 0,5 ° C Schnittwerten.
9.2.2.3. Die Breite der Skalenmarken darf ein Fünftel der Länge des Stücks nicht überschreiten.
9.2.2.4. Der maximal zulässige Fehler ist:
± 0,10 °C, wenn das Thermometer 0,1 °C beträgt,
± 0,20 ° C, wenn das Thermometer 0,2 ° C oder 0,5 ° C beträgt.
10. Kennzeichnungen
Auf der Rückseite der Alkoholzähler und -dichten darf das obere Drittel der Alkoholzähler für die EWG-Erstprüfungsmarke Platz einräumen. Nach den besonderen Rechtsvorschriften2) muss die EWG-Erstprüfungsmarke aus einer Reihe von Zeichen bestehen, die aufgrund der besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Glasinstrumente folgende Bedeutung haben:
- kleiner Brief "e"
- die letzten beiden Ziffern des Jahres der ersten EWG-Verifikation,
- das Identifizierungsschreiben oder die Buchstaben des Landes, in dem die ursprüngliche EWG-Prüfung durchgeführt wurde,
- die Identifikationsnummer der Prüfbehörde.
Wird die Markierung durch Sandstrahlen durchgeführt, so sind die Buchstaben und Figuren so zu verwenden, dass ihre Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
1) Dekret Nr. 262 / 2000 Coll., die Einheitlichkeit und Korrektheit von Metern und Messungen gewährleistet.
2) Dekret Nr. 332 / 2000 Coll. zur Festlegung bestimmter Verfahren zur Genehmigung und Prüfung bestimmter EWG-markierter Messgeräte.
3) § 3 des Erlasses Nr. 141 / 1997 Slg. über technische Anforderungen an die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung von Alkohol, geändert durch das Erlass Nr. 82 / 2000 Slg.

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ZitierungVerordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 31 / 2002 Slg. zur Festlegung von Anforderungen an Alkohol und Alkoholdichte, gekennzeichnet durch EWG-Marke
Art der VorschriftOrdnung
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Verkündungsdatum29.01.2002
In Kraft seit21.04.2004
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Status Gültig
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