Mitteilung des Finanzministeriums Nr. 309 / 2020 Coll.

Mitteilung des Finanzministeriums über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung des Anhangs des Gesetzes Nr. 45/2020 Slg. über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Bezug auf Taiwan

Gültig Kommunikation
Textfassungen: 01.07.2020
309
Kommunikation
Finanzministerium
vom 25. Juni 2020
über die Einhaltung der Bedingungen für die Einleitung der Anwendung des Anhangs des Gesetzes Nr. 45/2020 Coll. über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen in Bezug auf Taiwan
Das Finanzministerium gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 45/2020 Slg. über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen in Bezug auf Taiwan erklärt, dass das tschechische Wirtschafts- und Kulturamt der Taipei und das Taipei Wirtschafts- und Kulturamt Prag einander mitgeteilt haben, dass es möglich ist, die im Anhang dieses Gesetzes genannten Regeln anzuwenden, und diese Vorschriften gelten gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Anhangs hierzu:
a) in Bezug auf Steuern, die durch Quellenrückhaltung erhoben werden;
— in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs dieses Gesetzes genannten Gebiet die am oder nach dem 1. Januar 2021 gezahlten oder gutgeschriebenen Einnahmen und
— in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs dieses Gesetzes genannten Gebiet die am oder nach dem 1. Januar 2021 fälligen Einnahmen;
b) in Bezug auf andere Einkommenssteuern, Einkommen für jedes Steuerjahr ab dem 1. Januar 2021.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Finanzministeriums Nr. 309 / 2020 Slg. über die Einhaltung der Bedingungen für die Anwendung des Anhangs des Gesetzes Nr. 45 / 2020 Slg. über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen in Bezug auf Taiwan
Art der VorschriftKommunikation
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.07.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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