Gesetz Nr. 301 / 2020 Coll.

Gesetz über die Entschädigung für Personen, die bezahlte Gesundheitsdienste unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Krankheit Epizia COVID-19 im Jahr 2020 bereitstellen

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2020
30
Recht
vom 16. Juni 2020
zur Entschädigung an Personen, die medizinische Leistungen erbringen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der CoVID-19-Epidemie im Jahr 2020
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Entschädigung für bezahlte medizinische Leistungen
(1) Krankenversicherungsunternehmen zahlen Entschädigungen an Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen, mit denen sie einen Vertrag zur Erbringung und Bezahlung von bezahlten Dienstleistungen nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung und an Anbieter von Sozialdienstleistungen abgeschlossen haben, mit denen sie einen Sondervertrag nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung abgeschlossen haben (nachstehend "Beauftragter" genannt), unter Berücksichtigung der Kosten und Ausfälle der Erbringung der Dienstleistungen, die von der CoVID-19-Epidemie, die durch ein neues Coronavirus genannt wird, im folgenden SARS Co. Die Entschädigung eines Krankenversicherungsunternehmens wird vom Anbieter im Rahmen der von der Krankenversicherungsgesellschaft aus der öffentlichen Krankenversicherung (nachstehend "die im Jahr 2020 erbrachten Leistungen" genannt) oder in Form von Entschädigungsvorschüssen vor der Ausführung dieser Rechnung gezahlt.
(2) Das Gesundheitsministerium legt im Dekret die Methode fest, die Entschädigung in Höhe der für die im Jahr 2020 erbrachten Leistungen gezahlten Vergütung einzubeziehen (nachstehend als "Kostenmethode" bezeichnet), wobei insbesondere die erwartete Verringerung des im Jahr 2020 zur COVID-19-Epidemie bereitgestellten Leistungsvolumens sowie die Kosten, die von den Anbietern im Jahr 2020 infolge der Betreuung von Versicherten im Rahmen des CoVID-19-Versicherungsgesetzes entstehen,
(3) Bis zum 31. März 2021 können der Anbieter und das Krankenversicherungsunternehmen eine andere als in Absatz 2 vorgesehene Vergütungsmethode (im Folgenden „Abkommen“) vereinbaren. Die im ersten Satz genannte Vereinbarung wird gemäß § 17 Abs. 9 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung veröffentlicht und wird am Tag dieser Veröffentlichung wirksam. Die wirksame Vereinbarung gilt im Verfahren nach Artikel 2 anstelle des in Absatz 2 genannten Erlasses, soweit sie abgeschlossen ist.
§ 2
Abrechnung der von der Krankenversicherungsgesellschaft im Jahr 2020 gezahlten Gesundheitsleistungen
(1) Die Abrechnung der im Jahr 2020 erbrachten kostenpflichtigen Leistungen durch die Krankenversicherung für Anbieter, die bis zum 30. Juni 2021 nur ambulante Leistungen oder Dienstleistungen im eigenen sozialen Umfeld des Patienten erbringen, und für andere Anbieter bis zum 31. August 2021.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Konten berechnet das Krankenversicherungsunternehmen den Finanzanspruch des Anbieters für die Vergütung der im Jahr 2020 erbrachten Leistungen (im Folgenden „Finanzforderung des Anbieters“) nach:
a) das Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung und
b) das Gesetz in Fällen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, das Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung auf die Berechnung anzuwenden.
(3) Das Krankenversicherungsunternehmen führt die in Absatz 1 genannten Konten nach den Berechnungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b durch, die einen höheren finanziellen Anspruch des Anbieters haben.
(4) Der Ausgleichsbetrag entspricht der Differenz zwischen dem nach diesem Gesetz berechneten finanziellen Anspruch des Anbieters und dem finanziellen Anspruch des Anbieters nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung, ohne dabei den negativen Betrag der Entschädigung zu berücksichtigen.
§ 3
Ausnahmen von den Regeln für die Verwaltung von Krankenversicherungsgesellschaften
Ein Krankenversicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, nach diesem Gesetz gemäß einem genehmigten Krankenversicherungsplan oder einer vorläufigen Bestimmung, die nach einem anderen Gesetz festgelegt ist, zu arbeiten.
§ 4
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 301 / 2020 Slg., zur Entschädigung für Personen, die bezahlte Gesundheitsdienste anbieten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Krankheit Epizia COVID-19 in 2020
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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