Regierungsverordnung Nr. 30 / 2014 Coll.
Verordnung der Regierung über die Einrichtung verbindlicher Vorschriften für Finanzbeiträge zur Waldbewirtschaftung und ausgewählte Jagdtätigkeiten
Gültig
In Kraft seit 01.03.2014
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
§ 11d
HLAVA III
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 21a
HLAVA VI
§ 34
HLAVA VII
§ 35
HLAVA VIII
§ 35a
HLAVA IX
§ 35b
ČÁST TŘETÍ
HLAVA I
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 41a
§ 41b
§ 41c
§ 41d
HLAVA II
§ 42
§ 43
§ 44
ČÁST ČTVRTÁ
§ 45
§ 46
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30
REGIERUNGSORDNUNG
vom 19. Februar 2014
zur Festlegung verbindlicher Regeln für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdtätigkeiten
Die Regierung bestellt gemäß § 46 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Änderung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert durch Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg., und gemäß § 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 449 / 2001 Slg., auf Jagd, geändert durch Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg.:
EINLEITUNG
Diese Verordnung enthält verbindliche Regeln für die Gewährung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung nach dem Forest Act und für ausgewählte Jagdtätigkeiten nach dem Jagdgesetz, die Methode zur Kontrolle ihrer Nutzung und die Modelle der Anträge auf finanzielle Beiträge.
(1) Ein Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdaktivitäten wird eingereicht
a) das Verteidigungsministerium für Wälder an Land, die für die Verteidigung des Staates von Bedeutung sind31) (nachstehend "militärische Wälder" genannt) und wenn ein finanzieller Beitrag gemäß Teil 2 dieser Verordnung beantragt wird;
b) das Umweltministerium, wenn sich die Wälder auf dem Gebiet der Nationalparks und ihrer Schutzzonen befinden und wenn der Antrag auf eine finanzielle Beteiligung gemäß Teil 2 dieser Verordnung gestellt wird oder wenn der Antrag auf einen finanziellen Beitrag gemäß Teil 3 dieser Verordnung und der Gegenstand des finanziellen Beitrags auf die Parzellen in Nationalparks erfüllt ist,
c) das Regionalbüro, wenn es sich um andere Wälder handelt und eine finanzielle Beteiligung gemäß Teil 2 dieser Verordnung beantragt wird;
d) das Landwirtschaftsministerium, wenn der Antrag auf einen finanziellen Beitrag gemäß Teil 3 dieser Verordnung gestellt wird und der Gegenstand der Finanzhilfe aus Gründen der staatlichen Verteidigung erfüllt ist;
e) das Regionalbüro, wenn der Antrag auf einen finanziellen Beitrag gemäß Teil 3 dieser Verordnung gestellt wird und der Gegenstand der finanziellen Beteiligung auf den anderen Paketen erfüllt ist.
(2) Ein finanzieller Beitrag wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der im Antrag beantragten finanziellen Beteiligung weniger als 1.000 CZK beträgt.
(3) Der Betrag des Finanzbeitrags wird zu dem Satz pro Facheinheit oder auf der Grundlage einer Kostenrechnung von bis zu 80 % bestimmt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden für den zu diesem Satz gewährten Beitrag nicht nachgewiesen. Der Betrag des finanziellen Beitrags wird auf die gesamte Krone gerundet.
(4) Angesichts des Volumens der staatlichen Haushaltsmittel nach dem genehmigten Staatshaushaltsgesetz kann der finanzielle Beitrag zu einem relativ niedrigeren Satz gewährt werden als dies erforderlich ist. Nach dem Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe wird das Bankkonto des Antragstellers durch das Verteidigungsministerium, das Umweltministerium oder das Landwirtschaftsministerium angegeben.
(5) Ist der Antragsteller ein Antragsteller für einen finanziellen Beitrag zur Waldbewirtschaftung gemäß Teil 2 dieser Verordnung, ein Mitglied des Vereins (1) oder ein Mitglied des Vereins ohne durch das Assoziierungsabkommen zugelassene Rechtspersönlichkeit, so legt er dem Antrag eine Kopie des Gründungsdokuments oder eines Vertrags bei.
(6) Ist der Antragsteller ein Mieter oder Schmuggler für einen finanziellen Beitrag zur Waldbewirtschaftung gemäß Teil 2 dieser Verordnung, so wird der Antrag von einer Kopie des Miet- oder Schmelzvertrags und der Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks zum Mieter oder Schmuggler des finanziellen Beitrags begleitet.
(7) Der Antragsteller für einen finanziellen Beitrag zur Waldbewirtschaftung gemäß Titel I, II, III, VII oder IX in Teil 2 vor Beginn der Arbeit zum Thema der finanziellen Beteiligung legt dem Verteidigungsministerium, dem Umweltministerium oder dem zuständigen Regionalbüro eine Erklärung des Antragstellers für den finanziellen Beitrag zur Waldbewirtschaftung (im Folgenden „Erklärung“) vor. Die Mitteilung gilt für den Zeitraum ab dem Tag der Einreichung, jedoch nicht früher als der Beginn des Kalenderjahres, für das die Mitteilung bis zum Ende des Kalenderjahres eingereicht wird, für das die Anmeldung eingereicht wird. Die Notifizierung erfolgt in Summe für alle während der Gültigkeitsdauer der Anmeldung durchgeführten Arbeiten.
(8) Die Mitteilung des Antragstellers über einen finanziellen Beitrag zur Waldbewirtschaftung gemäß Teil 2 Titel I, II, III, VII oder IX dieser Verordnung erfolgt in Form eines Formulars, dessen Muster in Anhang 11 dieser Verordnung festgelegt ist. Die in der Erklärung enthaltenen Informationen werden vom Antragsteller auch der zuständigen regionalen Behörde übermittelt, die auf ihrer Website vom Landwirtschaftsministerium elektronisch veröffentlicht wird.
(9) Bei einer Änderung eines der in der Erklärung oder Anmeldung des Antragstellers, seiner Dienstanschrift oder einer Bankverbindung genannten Elemente teilt der Antragsteller dem Verteidigungsministerium, dem Umweltministerium, dem Landwirtschaftsministerium oder der zuständigen regionalen Behörde unverzüglich die Änderung mit und gibt ihm Nachweise.
(10) Eine Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(11) Eine Finanzhilfe wird nicht gewährt, wenn der Gegenstand der Finanzhilfe aus anderen öffentlichen Quellen finanziert oder genehmigt wurde.
(12) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, die den begünstigten Eigentümer gemäß dem Recht auf Eintragung von nutzbringenden Eigentümern (39) aufzeichnet, so wird dem Antrag ein vollständiger Auszug der Daten über den nutzbringenden Inhaber der zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Rechtsperson beigefügt, der nicht mehr als 3 Monate ab dem Zeitpunkt des Antrags betragen darf.
FINANZIELLE VERTRÄGE ZUR AUSSENHANDELUNG
FINANZIERUNG DER WIRTSCHAFTS- UND NATURAL-SICHERHEITSTECHNOLOGIE IN DER AUSSEN-VERWALTUNG
(1) Ein finanzieller Beitrag zu umwelt- und naturverträglichen Waldbewirtschaftungstechnologien kann dem Waldbesitzer oder einer Person gewährt werden, die den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers nach dem Waldrecht unterliegt (im Folgenden „Waldbesitzer“) oder einer in Artikel 2 Absatz 5 genannten Person, sofern sie zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gegenstands eine dieser Personen waren, die Rechtsnachfolger einer solchen Person oder Personen, die den Nachlass dieser Person verwalten.
(2) Der finanzielle Beitrag zu umwelt- und naturfreundlichen Waldbewirtschaftungstechnologien wird gewährt, wenn es sich um militärische Wälder, Wälder im Gebiet der Nationalparks und ihrer Schutzzonen und, wenn nicht um einen Antragsteller, andere Wälder handelt.
(3) Gegenstand eines finanziellen Beitrags zu umwelt- und naturfreundlichen Forstmanagement-Technologien ist:
(a) der Abstand oder die Annäherung von Holz mit einem Aufzug im Wald;
b) die Freistellung oder Annäherung von Holz durch Pferde im Wald;
c) die Holzkonzentration im Wald durch Ausgleich, sofern das technisch zulässige Höchstgewicht pro Achse der Ausfuhrmaschine höchstens 6 000 kg beträgt;
d) die Zerstörung der Spaltung durch Zersplitterung oder Zerkleinerung während der Restaurierung des Waldes mit der Zerstreuung der Materie in der restaurierten Kultur; oder
e) die Abfertigung oder Annäherung von Holz durch ein Eisenpferd im Waldgebiet.
(4) Der Antragsteller legt dem Verteidigungsministerium, dem Umweltministerium oder der zuständigen regionalen Behörde innerhalb von drei Monaten unmittelbar nach dem Monat, in dem der finanzielle Beitrag erfüllt wurde, einen finanziellen Beitrag zu umwelt- und naturverträglichen Waldbewirtschaftungstechnologien vor.
(5) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag zu umwelt- und naturverträglichen Waldbewirtschaftungstechnologien erfolgt auf einer Form, deren Muster in den Anhängen 2 bis 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist. Die im Antragsformular enthaltenen Informationen werden von dem Antragsteller auch der zuständigen regionalen Behörde übermittelt, die auf ihrer Website vom Landwirtschaftsministerium elektronisch veröffentlicht wird. Auf Ersuchen des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde sind Kopien der Rechnungen, der Waldwirtschaftsakte oder anderer produktionstechnischer Unterlagen, die die verwendete Technologie, die Anzahl der verwendeten technischen Einheiten und die Identifizierung der Kulturgruppen, in denen die Technologie eingesetzt wurde, enthalten, als Nachweis der Einhaltung des Gegenstands der finanziellen Beteiligung vorzulegen. Im Falle eines finanziellen Beitrags gemäß Absatz 3 Buchstabe c sind Kopien der technischen Bescheinigung, der Konformitätsbescheinigung oder anderer authentischer Instrumente oder technischer Unterlagen, die den Wert der maximal technisch zulässigen Masse für jede der Achsen von Fahrzeugen, die für die Holzbilanz oder gegebenenfalls eines im Straßenverkehrsregister eingetragenen Fahrzeugs verwendet werden, belegen, dass auf Verlangen des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde auch eine Kopie der Fahrzeugregistrierungsbescheinigung vorgelegt wird.
(6) Ein finanzieller Beitrag zu umwelt- und naturfreundlichen Waldbewirtschaftungstechnologien kann gewährt werden, sofern die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsgesetze von der Forstwirtschaft bestätigt wird.
(7) Die Zinssätze für den finanziellen Beitrag zu umwelt- und naturverträglichen Waldbewirtschaftungstechnologien sind in Anhang 1 Teil I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Bei einer Kombination mehrerer ökologischer und naturverträglicher Technologien innerhalb eines einzigen Reinigungsverfahrens wird die für den Antragsteller günstigere Rate verwendet.
(8) Die Höhe des finanziellen Beitrags zu umwelt- und naturfreundlichen Forstmanagement-Technologien darf EUR 300 / ha pro Jahr oder EUR 1 500 / ha insgesamt über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten, da der Antragsteller Umwelt- und nachhaltige Technologien anwendet. Dieser Betrag wird nach dem im ersten Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs umgerechnet, der im Kalenderjahr, in dem die Finanzhilfe gewährt wird, ausgegeben wird und zu dem dem Beginn dieses Kalenderjahres am nächsten gelegenen Zeitpunkt angegeben wird.
(9) Die Höhe des finanziellen Beitrags zu umwelt- und naturfreundlichen Waldbewirtschaftungstechnologien wird als Summe des Produkts der tatsächlich durchgeführten Rate und Menge technischer Einheiten bestimmt.
FINANZIERUNG DER FINANZIERUNG ZUR FORSCHUNG, INSURANCE UND GERICHTSHOF FÜR EIGNER bis zu 40 JAHRE ALTER
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe
(1) Dem Inhaber des Waldes oder der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Person kann eine Finanzhilfe gewährt werden, sofern sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gegenstands der Beihilfe durch die Rechtsnachfolger einer solchen Person oder Personen, die das Vermögen verwalten, einer dieser Personen waren. Diese Finanzhilfe wird nicht für Wälder im Gebiet der Nationalparks und ihrer Schutzgebiete gewährt.
(2) Der finanzielle Beitrag zur Erneuerung, Erhaltung und Aufzucht von Waldgebieten bis 40 Jahre beträgt:
(a) natürliche Erholung;
b) künstliche Erneuerung der Netze;
c) künstliche Restaurierung durch Erstbepflanzung;
d) die Bereitstellung von Waldgebieten innerhalb der gesetzlichen Frist;
e) Umwandlung von Kulturen mit unangemessener oder ersatzholziger Zusammensetzung oder Rekonstruktion von Kulturen nach Beschädigung;
f) Waldkulturen bis zum Alter von 40 Jahren;
g) die Errichtung neuer Zäune;
(h) Nachverfolgung der Waldbepflanzung;
— die mechanische Vorbereitung des Landes vor der Walderneuerung; oder
(j) die Zangenhaltung auf Pfähmen oder Ballen mit ihrer Haltung zum Boden.
(3) Der Antragsteller legt dem Verteidigungsministerium oder der zuständigen regionalen Behörde innerhalb von drei Monaten unmittelbar nach dem Monat, in dem der finanzielle Beitrag erfüllt ist, einen Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur Erneuerung, Erholung und Aufzucht von Waldgebieten unter 40 Jahren vor.
(4) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur Erneuerung, Erhaltung und Aufzucht von Waldgebieten unter 40 Jahren wird auf einem Formular eingereicht, dessen Muster in den Anhängen 2 und 3 dieser Verordnung aufgeführt ist. Die im Antragsformular enthaltenen Informationen werden von dem Antragsteller auch der zuständigen regionalen Behörde übermittelt, die auf ihrer Website vom Landwirtschaftsministerium elektronisch veröffentlicht wird.
(5) In Anhang 1 Teil II der vorliegenden Verordnung sind die Finanzbeiträge für die Erneuerung, Aufzucht und Aufzucht von Waldgebieten unter 40 Jahren festgelegt.
(6) Die Höhe des finanziellen Beitrags zur Erneuerung, Rückversicherung und Aufzucht von Waldgebieten bis zu 40 Jahren wird als Summe des tatsächlich durchgeführten Produkts der Rate und Menge der technischen Einheiten bestimmt.
Natürliche Erholung
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur natürlichen Erholung wird auf Antrag des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde durch eine Waldkarte mit einem grafischen Diagramm der Erneuerungselemente begleitet.
(2) Ein finanzieller Beitrag zur natürlichen Erholung kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Saatgutparameter erreicht wurden9 und
c) es gibt mindestens eine Mindestanzahl von Personen pro Hektar, die nach anderen Rechtsvorschriften für Holz festgelegt sind10).
(3) Der finanzielle Beitrag für die natürliche Erholung wird auch für Waldpakete gewährt, die als ohne Wald im Waldwirtschaftsplan oder im Waldwirtschaftslehrplan ausgewiesen sind.
Künstliche Netzerneuerung
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur künstlichen Netzerneuerung wird von dem Begleitblatt des verwendeten Saatguts (11) oder von der Affidavit des Waldbesitzers auf der Grundlage des Reproduktionsmaterials12) bei der Verwendung von Reproduktionsmaterial aus eigenen Wäldern und auf Antrag des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde auch von einer Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der Erneuerungselemente begleitet.
(2) Ein finanzieller Beitrag zur künstlichen Erneuerung von Netzen kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Saatgutparameter (9) erreicht wurden;
c) Holzsaatmaterial verwendet wird, das für die entsprechende Menge von Waldarten nach einer anderen Gesetzgebung (18) geeignet ist;
d) die Vorschriften für die Übertragung von forstlichen Reproduktionsmaterial nach anderen Rechtsvorschriften (13) und Anhang 12 dieser Verordnung und
e) es gibt mindestens eine Mindestanzahl von Personen pro Hektar, die nach anderen Rechtsvorschriften für Holz festgelegt sind10).
(3) Der finanzielle Beitrag zur künstlichen Netzerneuerung wird auch für Forstpakete gewährt, die im Waldwirtschaftsplan oder im Waldwirtschaftslehrplan als ohne Wälder identifiziert werden.
Künstliche Samengewinnung zuerst
(1) Ein Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur künstlichen Erneuerung durch Anpflanzung ist mit dem Begleitdokument des Saatgutmaterials14) oder einer Affidavit des Waldbesitzers auf den Ursprung des Reproduktionsmaterials12) bei der Verwendung von Reproduktionsmaterial aus eigenen Wäldern und auf Antrag des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde auch mit einer Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der Erneuerungselemente zu versehen.
(2) Ein finanzieller Beitrag zur künstlichen Erneuerung durch Anpflanzung kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) Pflanzen, die in der Lage sind, Holzmaterial zu pflanzen, das für eine bestimmte Reihe von Waldarten nach einer anderen Gesetzgebung geeignet ist (18) wurden verwendet;
c) die Vorschriften für die Überführung von forstlichen Reproduktionsmaterial nach anderen Rechtsvorschriften (13) und Anhang 12 dieser Verordnung sind eingehalten worden;
d) mindestens eine Mindestanzahl von Personen pro Hektar, die nach anderen Rechtsvorschriften für Holz bestimmt sind13; und
e) die Parameter des Pflanzguts nach anderen Rechtsvorschriften9 eingehalten werden.
(3) Der finanzielle Beitrag zur künstlichen Erneuerung der ersten Bepflanzung wird bis zu einem Höchstbetrag von 1,3 mal der Mindestanzahl von Personen pro Hektar gewährt, die nach anderen Rechtsvorschriften für Holz bestimmt sind10).
(4) Der finanzielle Beitrag zur künstlichen Erneuerung von Saatgut wird auch gewährt für:
(a) Waldpakete, die im Waldwirtschaftsplan oder im Waldwirtschaftslehrplan als Wälder identifiziert werden, oder
b) den Unterboden der angegebenen Kulturen.
Schutz von Waldgebieten innerhalb der gesetzlichen Frist
(1) Eine Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der gesicherten Waldgebiete ist dem Antrag auf finanzielle Beteiligung an der Bereitstellung von Waldflächen innerhalb der gesetzlichen Frist auf Antrag des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde beigefügt.
(2) Ein finanzieller Beitrag für die Bereitstellung von Wäldern15) innerhalb der durch das Waldgesetz 16 festgelegten Frist kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt; und
b) im Falle der mit der Bepflanzung neu gepflanzten Waldflächen wurde die künstliche Erneuerung durch Bepflanzung im Jahr 2018 oder früher durchgeführt.
(3) Bei gesicherten Waldflächen ist die Fläche für das Holz zum Zeitpunkt seiner Sicherheit anzugeben.
Umwandlung von Kulturen mit ungeeigneter oder ersatzholziger Zusammensetzung oder Rekonstruktion von Kulturen nach Beschädigung
(1) Ein finanzieller Beitrag zur Umwandlung von Kulturpflanzen mit unangemessener oder ersatzholziger Zusammensetzung oder zum Wiederaufbau von Kulturpflanzen nach Beschädigungen kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die staatliche Verwaltung der Tropenwälder hat eine Befreiung von dem Verbot der ordnungsgemäßen Durchführung der vorsätzlichen Mauteinbringung in Waldgebieten unter 80 Jahren genehmigt; und
c) das Alter der Ernte sowie die Anzahl der Jahre ab Beginn der Gültigkeit des wirtschaftlichen Lehrplans für die Forstwirtschaft oder die Forstwirtschaft, bis die Arbeit, für die die finanzielle Beteiligung beantragt wurde, nicht mehr als 40 Jahre, wie in der forstwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Lehrpläne angegeben.
(2) Der finanzielle Beitrag zur Umwandlung von Kulturpflanzen mit einer ungeeigneten oder ersatzholzigen Zusammensetzung oder die Rekonstruktion der Kulturpflanzen nach Beschädigungen wird dem im Rahmen seiner Umbauung oder Rekonstruktion entfernten Waldgebiet gewährt.
(3) Der finanzielle Beitrag zur Umwandlung von Kulturpflanzen mit unangemessener oder ersatzholziger Zusammensetzung oder der Wiederaufbau der Kulturpflanzen nach Beschädigungen wird nicht für die im Rahmen des Waldschutzes gemäß § 35b geleistete Arbeit gewährt.
Bildung von Waldfrüchten bis 40 Jahre
(1) Ein finanzieller Beitrag zum Anbau von Waldfrüchten unter 40 Jahren kann gewährt werden, wenn die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften durch die Forstwirtschaft bestätigt wird.
(2) Der finanzielle Beitrag für die Aufzucht von Waldfrüchten unter 40 Jahren wird für Waldfrüchte gewährt, für die das Alter nach der Hinzufügung der Anzahl der Jahre ab Beginn der Gültigkeitsdauer des Wirtschaftsplans oder des Wirtschaftslehrplans für die Forstwirtschaft bis zur Erfüllung der beantragten finanziellen Beiträge 40 Jahre für das im Wirtschaftsplan oder im forstwirtschaftlichen Curriculum genannte Alter nicht überschreitet.
(3) Der finanzielle Beitrag zur Aufzucht von Wäldern unter 40 Jahren wird im Zeitraum der Gültigkeit des Forstplans oder des forstwirtschaftlichen Lehrplans nicht mehr als zweimal gewährt.
Errichtung neuer Zäune
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag wird auf Ersuchen des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde durch eine Waldkarte mit einer grafischen Darstellung des von der Anmeldung abgedeckten umzäunten Bereichs und anderer Zäune innerhalb der wachsenden Gruppe begleitet, die die finanzierten oder genehmigten Finanzierungen aus anderen öffentlichen Quellen hervorhebt.
(2) Eine Finanzhilfe kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die Mindesthöhe des Zauns beträgt 160 cm,
c) im Zusammenhang mit der Walderneuerung sind Waldfrüchte mit mindestens 40 % der Fläche des Holzes für eine bestimmte Reihe von Waldarten nach einem anderen Gesetz (18) durch melliorologische und stärktes Holz geschützt worden; und
d) im Falle des Umpflanzungsschutzes wird der Zaun spätestens am ersten Kalenderjahr unmittelbar nach dem Kalenderjahr, in dem die Anpflanzung durchgeführt wurde, errichtet.
(3) Die Erfüllung des Gegenstands des Finanzbeitrags bedeutet die Erfüllung der Rückforderungsparameter gemäß § 5 Abs. 2 b) und c), § 6 Abs. 2 b) und e) oder § 7 Abs. 2 d) nach Errichtung eines Zauns.
Folgen der Waldbepflanzung
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag begleitet eine Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der Bepflanzung von Waldflächen auf Antrag des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde.
(2) Eine Finanzhilfe kann gewährt werden, wenn
a) im betreffenden Kalenderjahr ist die gesetzliche Frist für den Waldanbau nicht überschritten worden;
b) das in der Anmeldung aufgeführte Holz für die entsprechende Menge von Waldarten nach einer anderen Gesetzgebung (18) geeignet ist;
c) die Wiederbepflanzung in dem im Kalenderjahr erforderlichen Umfang so abgeschlossen ist, daß die Zahl der lebensfähigen Personen mindestens die Mindestanzahl der nach anderen Rechtsvorschriften für Holz bestimmten Personen pro Hektar beträgt13);
d) der Schutz der Anpflanzung, soweit erforderlich, im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zumindest gegen Roar und im Falle nicht gekämmter Anpflanzungen gegen den Tierbestand gewährleistet ist;
e) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt; und
f) Die Anpflanzung erfolgt durch künstliche Replantation im Jahr 2019 oder in den folgenden Jahren.
(3) Der Abschluss des Gegenstands des finanziellen Beitrags ist die Erfüllung der Nachsorge für die Bepflanzung des Waldes im betreffenden Kalenderjahr, in der Regel, die Durchführung des Schutzes der nicht bekämpften Bepflanzung vor dem Winterschlachten von Tieren oder der Kontrolle und, soweit erforderlich, die Reparatur der Bepflanzung vor Ende des Kalenderjahres zu verstehen.
(4) Der finanzielle Beitrag wird jährlich vom Jahr der Anpflanzung der Waldpflanzung bis zum Zeitpunkt der Besicherung der Waldpflanzung gewährt, jedoch für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unmittelbar aufeinanderfolgend.
(5) Bei gemischter Bepflanzung von Waldfrüchten weist der Antrag zum Zeitpunkt der Vollendung des finanziellen Beitrags einen verringerten Bereich geeigneter Holzarten auf.
Mechanische Bodenaufbereitung vor der Walderneuerung
(1) Ein finanzieller Beitrag kann gewährt werden, wenn die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften durch die Forstwirtschaft bestätigt wird.
(2) Unter der Erfüllung des Gegenstands des Beitrags versteht man die Entfernung oder Bewegung des Schuppens oder der Wand.
(3) Bei der mechanischen Bodenaufbereitung durch Mahlen wird eine finanzielle Beteiligung nicht gewährt, sofern gleichzeitig der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d genannte Beitrag erforderlich ist.
Zange zu Pfählen oder Ballen mit seiner Haltung zum Boden
(1) Ein finanzieller Beitrag kann gewährt werden, wenn die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften durch die Forstwirtschaft bestätigt wird.
(2) Das Volumen der Spaltung entspricht dem Volumen des Tulverts. Auf Ersuchen der zuständigen regionalen Behörde gibt der Antragsteller Nachweise über das Volumen der Aufschlüsselung nach Rechnung, waldwirtschaftlichen Aufzeichnungen oder anderen produktionstechnischen Unterlagen.
FINANZIERUNG DER FINANZIERUNG ZUR UMFANG VON MELIORATION UND RELAGEN WOOD
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe
(1) Dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Waldbesitzer oder der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Person kann ein finanzieller Beitrag zur Erhöhung des Anteils an Baummetzeln und zur Stärkung von Bäumen gewährt werden, sofern diese zum Zeitpunkt der Vollendung des Gegenstands der Beihilfe, der Rechtsnachfolger einer solchen Person oder der Personen, die das Vermögen einer solchen Person verwalten, einer dieser Personen waren. Diese Finanzhilfe wird für Wälder im Gebiet der Nationalparks und ihrer Schutzgebiete gewährt.
(2) Der finanzielle Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Baumzucht und der Stärkung der Bäume soll:
(a) die natürliche Restaurierung von meliorativem und stärkendem Holz;
b) künstliche Erneuerung von meliorativen und stärkenden Bäumen;
c) künstliche Wiederherstellung der meliorativen und stärkenden Bäume, indem sie zuerst pflanzt;
d) die Bereitstellung von Waldflächen von elitären und stärkenden Bäumen innerhalb der gesetzlichen Frist;
e) Umwandlung von Kulturen mit unangemessener oder ersatzholziger Zusammensetzung oder Rekonstruktion von Kulturen nach Beschädigung;
f) Waldkulturen bis zum Alter von 40 Jahren;
g) die Errichtung neuer Zäune;
(h) individueller Schutz von Sämlingen aus elitärem und stärktem Holz gegen Spiel; oder
(i) die Platzierung von Zangen auf Pfähle oder Fälse mit ihrer Retention für das Fouling im Wald.
(3) Der Antragsteller unterbreitet dem Umweltministerium innerhalb von drei Monaten unmittelbar nach dem Monat, in dem der finanzielle Beitrag erfüllt ist, einen Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur Erhöhung des Anteils an Holz und Holz.
(4) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Baummeliorationen und zur Stärkung der Bäume ist auf dem Formular in Anhang 4 dieser Verordnung einzureichen.
(5) In Anhang 1 Teil III der vorliegenden Verordnung sind die Zinssätze für die finanzielle Beteiligung zur Erhöhung des Anteils an Baummeliorationen und zur Stärkung der Bäume festgelegt.
(6) Die Höhe des finanziellen Beitrags zur Erhöhung des Anteils an meliorativem und festigendem Holz wird als Summe des Produkts des tatsächlich durchgeführten Satzes und der Menge der technischen Einheiten bestimmt.
(7) Ein finanzieller Beitrag zur Erhöhung des Anteils an melliorativen und stärkenden Bäumen wird bei einem niedergradigen blauen Lärchen oder einem tisolistischen Douglas nicht gewährt.
Natürliche Wiederherstellung von meliorativen und stärkenden Bäumen
(1) Ein Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur natürlichen Restaurierung von Holz ist auf Ersuchen des Anbieters durch eine Waldkarte mit einem grafischen Diagramm der Erneuerungselemente zu begleiten.
(2) Ein finanzieller Beitrag zur natürlichen Wiedergewinnung von Baumwuchs- und Verstärkungsbäumen kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Saatgutparameter (9) erreicht wurden;
c) mindestens einen Mindestprozentsatz des in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen meliorativen und verstärkenden Holzes (18) über den Umbau und
d) es gibt mindestens eine Mindestanzahl von Personen pro Hektar, die nach anderen Rechtsvorschriften für Holz festgelegt sind10).
(3) Der finanzielle Beitrag für die natürliche Erholung von meliorativem und stärkendem Holz wird nur für melioratives und stärkendes Holz gewährt. Ist das Grundholz am Standort gleichzeitig meliorisierend und stärkend, so gilt es als meliorierend und stärkend, um diesen finanziellen Beitrag zu leisten.
(4) Der finanzielle Beitrag zur natürlichen Restaurierung des meliorativen und stärkenden Holzes wird auch für Forstpakete gewährt, die als ohne Wälder im Waldwirtschaftsplan oder im Waldwirtschaftslehrplan ausgewiesen sind.
Künstliche Erneuerung von meliorativen und verstärkenden Bäumen
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur künstlichen Erneuerung der meliorativen und verstärkenden Bäume wird mit einem Begleitblatt des verwendeten Saatgutmaterials11) oder einer Affidavit des Waldbesitzers auf der Herkunft des reproduktiven Materials12) bei der Verwendung von reproduktivem Material aus eigenen Waldgebieten und auf Anfrage auch einer Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der Erneuerungselemente begleitet.
(2) Ein finanzieller Beitrag kann für die künstliche Erneuerung von meliorativen und stärkenden Bäumen des Netzes gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Saatgutparameter (9) erreicht wurden;
c) Holzsaatmaterial verwendet wird, das für die entsprechende Menge von Waldarten nach einer anderen Gesetzgebung (18) geeignet ist;
d) die Vorschriften für die Übertragung von forstlichen Reproduktionsmaterial nach anderen Rechtsvorschriften (13) und Anhang 12 dieser Verordnung;
e) mindestens einen Mindestprozentsatz des in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen meliorativen und verstärkenden Holzes (18) über den erneuerten Bereich; und
(f) es gibt mindestens eine Mindestanzahl von Personen pro Hektar, die nach anderen Rechtsvorschriften für Holz festgelegt sind10).
(3) Der finanzielle Beitrag für die künstliche Erneuerung der meliorativen und stärkenden Bäume des Netzes wird nur für melioratives und stärkendes Holz gewährt. Ist das Grundholz am Standort gleichzeitig meliorisierend und stärkend, so gilt es als meliorierend und stärkend, um diesen finanziellen Beitrag zu leisten.
(4) Der finanzielle Beitrag zur künstlichen Erneuerung von meliorativen und stärkenden Bäumen wird auch für Waldflächen gewährt, die als ohne Wälder im Waldwirtschaftsplan oder im Waldwirtschaftslehrplan ausgewiesen sind.
Künstliche Restaurierung von melliorativen und stärkenden Bäumen durch Erstbepflanzung
(1) Ein Antrag auf einen finanziellen Beitrag zur künstlichen Erneuerung des meliorativen und stärkenden Holzes durch Anpflanzung ist bei der Verwendung von reproduktivem Material aus eigenen Wäldern und auf Ersuchen des Anbieters auch durch eine Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der Erneuerungselemente mit dem Begleitblatt des Saatgutmaterials14) oder der Affidavit des Waldbesitzers auf der Herkunft des reproduktiven Materials12 verbunden.
(2) Ein finanzieller Beitrag zur künstlichen Erneuerung des Holzes durch Anpflanzung kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) Pflanzen, die in der Lage sind, Holzmaterial zu pflanzen, das für eine bestimmte Reihe von Waldarten nach einer anderen Gesetzgebung geeignet ist (18) wurden verwendet;
c) die Vorschriften für die Überführung von forstlichen Reproduktionsmaterial nach anderen Rechtsvorschriften (13) und Anhang 12 dieser Verordnung sind eingehalten worden;
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
§ 1
§ 2
ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 3
HLAVA II
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
§ 11d
HLAVA III
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 21a
HLAVA VI
§ 34
HLAVA VII
§ 35
HLAVA VIII
§ 35a
HLAVA IX
§ 35b
ČÁST TŘETÍ
HLAVA I
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 41a
§ 41b
§ 41c
§ 41d
HLAVA II
§ 42
§ 43
§ 44
ČÁST ČTVRTÁ
§ 45
§ 46
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 30/2014 Slg. über die Einrichtung von verbindlichen Regeln für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdtätigkeiten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 28.02.2014 |
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| In Kraft seit | 01.03.2014 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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