Dekret Nr. 30 / 2012 Coll.

Verordnung über die Einzelheiten der Anträge auf Genehmigung von Terminen, Wahlen, anderen Bestimmungen für die Post und Entfernung der Behörden des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers

Gültig In Kraft seit 26.01.2012
30
ERKLÄRUNG
vom 16. Januar 2012
über die Formalitäten für Anträge auf Genehmigung von Ernennung, Wahl, andere Bestimmungen für die Funktion und Entfernung der Behörden des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe l des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg.:
§ 1
Gegenstand
In diesem Erlass sind die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung der Ernennung, Wahl und Rücknahme der gesetzlichen Stelle, der Mitglieder der gesetzlichen Stelle oder der Mitglieder des Aufsichtsrats des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung der Ernennung oder anderer Bestimmungen für die Funktion und den Rücktritt von der Prüfungsfunktion des unabhängigen Übertragungsnetzbetreiberprogramms und die Methoden zur Nachweis der Zuständigkeit des Programmprüfers anzugeben.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
(a) Daten zum Bildungswesen
1. Name und Art der Bildungseinrichtung, das Studienprogramm, der Schwerpunkt des Studienprogramms, die Dauer des Studienprogramms, die Methode und das Datum des Abschlusses der Studie und gegebenenfalls die erhaltenen Titel;
2. einen Überblick über Kurse, Auszubildende und Studienbesuche von Bedeutung für Tätigkeiten im Energiesektor, die das Jahr ihrer Fertigstellung, Fokus, Dauer und gegebenenfalls erzielte Abschlüsse angeben;
b) Einzelheiten der beruflichen Tätigkeiten
1. Informationen über die Art der beruflichen Tätigkeit;
2. Identifizierung des Unternehmens, mit dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder durchgeführt wurde;
3. die berufliche Klassifikation, wenn oder wenn die berufliche Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, oder die Funktion, die ausgeführt wird, wenn oder wenn die berufliche Tätigkeit in einem gewerblichen Rechtsverhältnis durchgeführt wird, und eine Beschreibung der Tätigkeit, einschließlich der Definition der Rechte und Pflichten, die unmittelbar aus der Klassifizierung oder der durchgeführten Funktion resultieren;
4. die Definition des Zeitraums, in dem die berufliche Tätigkeit durchgeführt wurde;
c) Nachweis einer Betriebserlaubnis
1. bei einer juristischen Person und bei einer natürlichen Person, die ein Geschäftsregister eingibt, einen Auszug aus dem Geschäftsregister, der die zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Anmeldung im Geschäftsregister eingetragenen Informationen enthält, einschließlich eines Antrags auf Eintragung in ein Geschäftsregister, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht behandelt wurde, oder Angaben zu einem solchen Vorschlag;
2. bei einer nicht in ein Handelsregister aufgenommenen juristischen Person, einem Dokument, das seine Existenz bezeugt, und einem Dokument, das eine Geschäftsgenehmigung beweist, sofern dies erteilt wird;
3. im Falle einer nicht in einem Handelsregister eingetragenen betrieblichen natürlichen Person die entsprechende Zulassung;
4. im Falle einer ausländischen juristischen Person ein Dokument, das eine betriebswirtschaftliche Zulassung beweist, ein öffentliches Instrument, das mindestens das Vorhandensein einer juristischen Person beweist und dessen Registrierung, Rechtsform und Name angibt; wenn diese Dokumente keinen Hinweis auf die Anschrift des Sitzes, der gesetzlichen Stellen oder die Art und Weise, in der die ausländische juristische Person handelt, enthalten sind, werden diese Informationen durch andere Beweismittel;
5. im Falle einer betriebsfremden natürlichen Person ein Dokument, das eine betriebswirtschaftliche Zulassung oder ein ähnliches Dokument bescheinigt.
§ 3
Antragsformulare zur Genehmigung der Wahl, der Ernennung oder anderer Bestimmungen für die Funktion der gesetzlichen Stelle, des Mitglieds der gesetzlichen Stelle, des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers des unabhängigen Übertragungsnetzbetreiberprogramms
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Wahl oder Ernennung einer gesetzlichen Stelle, eines Mitglieds einer gesetzlichen Stelle oder eines Aufsichtsrats eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und eines Antrags auf Genehmigung einer Ernennung oder einer anderen Bestimmung der Prüfungsfunktion eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers umfasst neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen:
a) die Identifizierungsdaten der Person, deren Ernennung, Wahl oder andere Bestimmung zur Funktion von der Behörde für Energieregulierung mit dem Namen oder gegebenenfalls den Namen, Nachname, Titel, Geburtsdatum, Anschrift des Wohnsitzes oder sonstigen Wohnsitzes, Anschrift für den Dienst oder den Firmennamen oder, falls zutreffend, dem Nachtrag zum Namen, Sitz oder Geschäftsort im Falle einer juristischen Person genehmigt werden;
b) grundlegende Informationen über die Funktion, zu der die Person ernannt, gewählt oder anderweitig ernannt wurde,
1. den Titel der Funktion,
2. Datum des Eingangs in das Amt,
3. die Amtszeit,
4. eine Beschreibung der vollen Funktion, einschließlich der Rechte und Pflichten aus der ausgeführten Funktion.
(2) Die folgenden Anlagen sind in den Antrag auf Genehmigung der Wahl oder Ernennung einer gesetzlichen Stelle, eines Mitglieds einer gesetzlichen Stelle oder eines Aufsichtsrats eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers einzubeziehen:
a) einen Fragebogen, der nach dem Muster im Anhang dieses Erlasses ausgefüllt wurde, der von einer Person unterzeichnet wurde, die als eine gesetzliche Behörde, ein Mitglied der gesetzlichen Behörde oder ein Mitglied des Aufsichtsrats eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers gewählt oder ernannt wurde; die Echtheit der Unterschrift der Person muss offiziell überprüft werden —
b) einen Lebenslauf der Person, der Folgendes enthält:
1. Daten über Bildung,
2. Angaben zu beruflichen Tätigkeiten im Gassektor oder in anderen Energiesektoren;
3. Angaben zu anderen beruflichen Tätigkeiten;
c) Nachweis der Betriebserlaubnis einer Person, wenn die Person Geschäftstätigkeiten ausübt;
d) einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten einer Person oder eines anderen Vertrags, der die Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben dieser Person regelt;
e) die interne Verordnung des Antragstellers, in der sie die von der Person zu erfüllende Funktion regelt, einschließlich der aus dieser Funktion resultierenden Rechte und Pflichten, sofern die interne Verordnung des Antragstellers vorliegt;
f) eine Beschreibung der anderen Tätigkeit, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus der Ausübung dieser Tätigkeit ergeben, wenn eine Person eine andere Arbeit mit einem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber durchführt oder durchführt oder eingerichtet oder ins Amt gestellt wird;
(g) einen Auszug aus dem Strafregister, der nicht mehr als 3 Monate alt ist, oder einen von einem ausländischen Staat ausgestellten Integritätsnachweis, dessen natürliche Person ein Bürger ist, sowie einen ausländischen Staat, in dem eine natürliche Person in den letzten 3 Jahren seit mehr als 6 Monaten kontinuierlich geblieben ist.
(3) Die folgenden Anhänge sind in den Antrag auf Genehmigung der Ernennung oder anderer Bestimmungen zur Prüfungsfunktion des Programms des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers aufzunehmen:
a) einen Fragebogen, der nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung ausgefüllt wurde, der von einer benannten oder anderweitig als Prüfer eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiberprogramms benannten Person unterzeichnet wurde; die Echtheit der Unterschrift der Person muss offiziell überprüft werden —
b) einen Lebenslauf der Person, der Folgendes enthält:
1. Daten über Bildung,
2. Angaben zu beruflichen Tätigkeiten im Gassektor oder in anderen Energiesektoren;
3. Angaben zu anderen beruflichen Tätigkeiten;
c) Nachweis der Betriebserlaubnis einer Person, wenn die Person Geschäftstätigkeiten ausübt;
d) das Gleichbehandlungsprogramm eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers;
e) einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Arbeitsvertrag, der die Bedingungen für die Durchführung der Prüfungsfunktion des Programms regelt, einschließlich der Dauer der Amtszeit und der Bedingungen für die Beschwerde oder andere vorzeitige Beendigung der Prüfungsfunktion des Programms;
f) die interne Verordnung des Antragstellers, in der er den Status des Programmprüfers in der Struktur oder Organisation des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers regelt, sofern die interne Regelung des Antragstellers vorliegt;
g) eine Beschreibung der anderen Tätigkeit, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus der Ausübung einer solchen Tätigkeit ergeben, wenn der Programmprüfer eine andere Arbeit mit einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber durchführt oder auszuführen hat oder einer anderen Funktion zuzuordnen ist;
(h) ein Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters nicht früher als 3 Monate oder ein von einem ausländischen Staat ausgestellter Integritätsnachweis, dessen natürliche Person ein Bürger ist, sowie ein ausländischer Staat, in dem eine natürliche Person in den letzten 3 Jahren kontinuierlich über 6 Monate geblieben ist.
(4) Wird der Programmprüfer eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers von einer juristischen Person ernannt oder anderweitig ernannt, so enthält der Antrag auf Genehmigung der Ernennung einer Person oder einer anderen Person an den Programmprüfer des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers die in Absatz 3 genannten Daten über den benannten verantwortlichen Vertreter.
§ 4
Antrag auf Genehmigung eines Rechtsbehelfs einer gesetzlichen Behörde, eines Mitglieds einer gesetzlichen Behörde, eines Aufsichtsratsmitglieds und eines Abschlussprüfers eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreiberprogramms
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsbehelfs einer gesetzlichen Behörde, eines Mitglieds einer gesetzlichen Behörde, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Abschlussprüfers eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreiberprogramms enthält zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Antrags nach den Verwaltungsregeln:
a) die Identifizierungsdaten der Person, deren Beschwerde von der Energieregulierungsbehörde genehmigt werden soll, die die Namen, Namen, Nachnamen, Titel, Geburtsdatum, Anschrift des Wohnorts oder sonstigen Wohnsitzes, Anschrift des Dienstes oder des Geschäftsnamens oder gegebenenfalls Ergänzung des Namens, des Sitzes oder des Geschäftsortes im Falle einer juristischen Person sind;
b) grundlegende Informationen über die Funktion, zu der die Person ernannt, gewählt oder anderweitig ernannt wurde,
1. den Titel der Funktion,
2. Datum des Eingangs in das Amt,
3. die Amtszeit,
4. eine Beschreibung der Kapazität, einschließlich der Rechte und Pflichten aus der Funktion;
c) eine vollständige und verständliche Beschreibung der Tatsachen, die die Entfernung einer Person aus dem Amt rechtfertigen.
(2) Die folgenden Anlagen sind in den Antrag auf Genehmigung der Beschwerde einer gesetzlichen Stelle, eines Mitglieds einer gesetzlichen Stelle oder eines Aufsichtsrats eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers einzubeziehen:
a) einen Vertrag zur Erfüllung der aus der Funktion einer gesetzlichen Behörde, eines Mitglieds einer gesetzlichen Behörde oder eines Mitglieds des Aufsichtsrats eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers oder eines anderen Vertrags, der die Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben dieser Person regelt;
b) eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Übertragungsnetzbetreibers, eine Person aus dem Amt zu entfernen;
c) die interne Verordnung des Antragstellers, sofern sie die von der Person ausgeübte Funktion regelt, einschließlich der aus dieser Funktion resultierenden Rechte und Pflichten, sofern die interne Verordnung des Antragstellers vorliegt und durch die Verletzung der Verpflichtung zur Entfernung der Person aus dem Amt gerechtfertigt ist;
d) die Satzung des Anmelders, das Gleichbehandlungsprogramm oder jede andere interne Verordnung des Anmelders, sofern er Verpflichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben auferlegt, deren Beseitigung der Person aus dem Amt durch die Zuwiderhandlung gerechtfertigt ist;
e) zusätzliche Dokumente, sofern sie die Einhaltung der Bedingungen des Energiegesetzes zur Rücknahme nachweisen können.
(3) Die folgenden Anlagen sind in den Antrag auf Genehmigung des Beschwerdepunktes des Prüfers des Programms des Fernleitungsnetzbetreibers einzubeziehen:
a) einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Vertrag, der die Bedingungen für die Durchführung der Prüfung des Programms regelt, einschließlich der Dauer der Amtszeit und der Bedingungen für die Beschwerde oder andere vorzeitige Beendigung der Prüfung des Programms;
b) eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Übertragungsnetzbetreibers, eine Person aus der Kapazität des Programmprüfers zu entfernen;
c) ein Gleichbehandlungsprogramm für einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber;
d) sonstige Dokumente, sofern sie die Einhaltung der Bedingungen des Energiegesetzes für den Rücktritt von der Funktion des Programmprüfers nach einem von der Energieregulierungsbehörde genehmigten Vertrag nachweisen können, der die Bedingungen für die Erfüllung der Funktion des Programmprüfers regelt.
§ 5
Gemeinsame Bestimmung
Stellt der Antragsteller der Energieregulierungsbehörde einen Antrag oder seine Anhänge nach diesem Beschluss vor, der mit Ausnahme der slowakischen Sprache in einer Fremdsprache ausgearbeitet wird, so legt der Antragsteller diese Unterlagen einschließlich seiner offiziell zertifizierten Übersetzung in die tschechische Sprache vor.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Präsident
Ing. Vitásková v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 30 / 2012 Coll.
Modell
Fragebogen zur Beurteilung der beruflichen Tätigkeit einer in die Funktion der gesetzlichen Stelle berufenen oder gewählten Person, eines Mitglieds der gesetzlichen Behörde, eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder eines Auditors eines unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 30 / 2012 Coll., zur Genehmigung der Ernennung, Wahl, andere Bestimmung für die Funktion und Entfernung der Behörden des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers
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Verkündungsdatum26.01.2012
In Kraft seit26.01.2012
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