Dekret Nr. 30 / 2003 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 343 / 1997 Slg., zur Festlegung des Verfahrens für die Verschreibung von Arzneimitteln, der Formalitäten und der Regeln für ihre Verwendung, geändert durch das Erlass Nr. 157 / 2001 Slg.

Gültig In Kraft seit 03.02.2003
30
Ordnung
vom 24. Januar 2003
zur Änderung des Erlasses Nr. 343 / 1997 Slg., zur Festlegung des Verfahrens zur Verschreibung von Arzneimitteln, der Formalitäten und der Regeln für ihre Verwendung, geändert durch das Erlass Nr. 157 / 2001 Slg.
Das Gesundheitsministerium sieht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Verteidigungsministerium, Innenministerium und Justizministerium gemäß § 75 Abs. 3 Gesetz Nr. 79 / 1997 Slg., über Arzneimittel und über Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten verwandten Gesetzen vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 343/1997 Slg., zur Festlegung des Verfahrens zur Verschreibung von Arzneimitteln, der Formalitäten und der Regeln für ihre Verwendung, geändert durch die Verordnung Nr. 157/2001 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im zweiten Satz von Absatz 2 werden die Worte "die Bezirksstelle " durch die Worte ersetzt" das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz".
2. Absatz 2a Absätze 2 bis 6 lautet wie folgt:
"(2) Die Herstellung und Verteilung von Rezepten und Anträgen, die mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind, wird von den zuständigen lokalen Behörden mit erweitertem Umfang auf der Grundlage von Aufträgen von Personen, die Gesundheits- oder Verfassungsschutzeinrichtungen (4a) durchführen, oder von natürlichen oder juristischen Personen, die befugt sind, berufliche Veterinärtätigkeiten (4b) (nachfolgend als "befugte Personen" bezeichnet) durchzuführen, mit dem Erfüllungsort dieser Tätigkeiten in den Verwaltungsbezirken der kommunalen mit erweitertem Umfang erteilt. Die Gemeindebehörden mit erweitertem Umfang auf der Grundlage dieser Aufträge werden die Herstellung von Rezepten und Anträgen, die vom beauftragten Hersteller mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind, sicherstellen.
(3) Um die reibungslose Verteilung der mit einem blauen Streifen markierten Rezepte und Anträge zu gewährleisten, müssen die Gemeindebehörden der Gemeinden mit erweiterter Deckung der Kontingenzversorgung dieser Formulare innerhalb von höchstens einem Fünftel ihrer Gesamtverteilung für das vorausgegangene Kalenderjahr verfügen.
(4) Die mit einem blauen Streifen markierten Rezepte und Antragsformulare enthalten die Angaben nach den Mustern in den Anhängen 1 und 2 und werden vom Hersteller mit erweitertem Umfang von einem Bediensteten des Gemeindeamtes der Gemeinde übernommen. Der Bevollmächtigte beweist dem Hersteller nach Eingang der von der Delegation in Kraft getretenen Formulare und nimmt den Empfang durch Unterschrift und Stempel des Gemeindeamtes der Gemeinde mit erweitertem Umfang an.
(5) Die Gemeindebehörde der Gemeinde, mit dem erweiterten Umfang der Rezepte und Antragsformulare, die mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind, registriert und lädt die befugte Person ein, sie abzuholen. Formulare von Rezepten und Anträgen, die mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind, dürfen nur den Bevollmächtigten über ihre Bevollmächtigten mit erweitertem Umfang von kommunalen Behörden erteilt werden. (c)
(6) Bei der Ausstellung der Formulare hält das Gemeindeamt der Gemeinde eine Kopie der Formulare, die Angaben über die Anzahl der ausgestellten Formulare, einschließlich der Seriennummern der Formulare und Einzelheiten der Berechtigten, enthält. Der Eingang des Formulars wird von dem für die ursprüngliche Bestellung zuständigen Bevollmächtigten und durch Unterschrift im Formularbuch bestätigt.
3. Absatz 2a (9) und (10) lautet:
"(9) Der Bevollmächtigte hält eine Aufzeichnung der eingereichten verworfenen Verschreibungsformulare und Anträge. Übergeben an dieses Gemeindeamt der Gemeinde mit erweitertem Umfang, innerhalb der mit der Gemeindeverwaltung der Gemeinde vereinbarten Frist, wird der Gemeindeverwaltung mit erweitertem Liquidationsumfang übergeben. Die Übertragung und Beseitigung von abgestuften Rezepten und Anträgen, die mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind, wird von der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Anwendung des Protokollsprotokolls durchgeführt und vom Begünstigten zertifiziert.
(10) Die kommunalen Behörden führen ein Register der Rezepte und Anträge, gekennzeichnet mit einem blauen Streifen, aus den in den spezifischen Rechtsvorschriften genannten Gründen an die Gemeinden mit erweitertem Umfang zurück.
4. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 343 / 1997 Coll.

5. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zu Dekret Nr. 343 / 1997 Coll.

Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Gemeindebehörden mit erweitertem Umfang können die vorhandenen Rezepte und Antragsformulare verwenden, die mit einem blauen Streifen versehen sind, der den Modellen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2003 entspricht, sofern sie durch die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Informationen ergänzt werden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Dr. Součková v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 30 / 2003 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 1997 Slg., zur Festlegung des Verfahrens für die Verschreibung von Arzneimitteln, der Formalitäten für medizinische Verschreibungen und der Regeln für ihre Verwendung, geändert durch Dekret Nr. 157 / 2001 Slg.
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.02.2003
In Kraft seit03.02.2003
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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