Gesetz Nr. 3/2002

Gesetz über die Religionsfreiheit und den Status von Kirchen und religiösen Gesellschaften und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Kirchen und religiöse Gesellschaften)

Gültig In Kraft seit 07.01.2002
3
DIE RECHT
vom 27. November 2001
über die Religionsfreiheit und den Status von Kirchen und religiösen Gesellschaften und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Kirchen und religiöse Gesellschaften)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

FREIZÜGIGKEIT UND STABILITÄT DER ZIELE UND DER BODEN

HLAVA I

EINLEITUNG
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt
a) den Status von Kirchen und religiösen Gesellschaften;
b) öffentliche Listen von eingetragenen Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchen- und Religionsverbänden und eingetragenen Rechtspersonen zu halten;
c) die Zuständigkeit des Kulturministeriums (nachfolgend "das Ministerium" genannt) in Fragen der Kirchen und Religionsgesellschaften.
§ 2
Religionsfreiheit
(1) Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist garantiert. Jeder hat das Recht, seine Religion oder seinen Glauben allein oder gemeinsam mit anderen, privat oder öffentlich, durch Anbetung, Lehre, religiöse Handlungen oder durch die Aufrechterhaltung der Zeremonie zu äußern. Jeder hat das Recht, seine Religion oder Religion zu ändern oder ohne Religion zu sein.
(2) Das Recht der Minderjährigen auf Religionsfreiheit oder auf Religionsfreiheit ist gewährleistet. 1) Rechtliche Vertreter von Minderjährigen können die Ausübung dieses Rechts in einer für die sich entwickelnden Fähigkeiten von Minderjährigen angemessenen Weise regeln.
(3) Niemand muss gezwungen sein, die Kirche und die religiöse Gesellschaft zu betreten oder zu verlassen, an religiösen Handlungen oder Handlungen der Kirche und der religiösen Gesellschaft teilzunehmen oder nicht.
(4) Jeder hat das Recht, einen geistlichen oder religiösen Staat zu wählen und sich für das Leben in Gemeinschaften, Ordnungen und ähnlichen Gemeinschaften zu entscheiden.
(5) Niemand darf sich auf seine Rechte beschränken, weil er oder sie der Kirche und der Religionsgesellschaft gegenüber behauptet, er sei beteiligt oder unterstützt seine Tätigkeit oder ist ohne Religion.
§ 3
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) die kirchliche und religiöse Gesellschaft einer freiwilligen Gemeinschaft von Personen mit eigener Struktur, Körpern, inneren Vorschriften, religiösen Zeremonien und Glaubensausdrücken, die auf der Grundlage eines bestimmten religiösen Glaubens, ob öffentlich oder privat, und insbesondere der zugehörigen Versammlung, Anbetung, Lehre, geistige Dienstleistungen und gegebenenfalls öffentlicher Dienstleistungen beruhen;
b) registrierte juristische Person Institution14a), die von einer eingetragenen Kirche und religiösen Gesellschaft zum Zwecke der Glaubensbekenntnis oder zur Ausübung der gemeinnützigen, sozialen, gesundheitlichen oder sonstigen Tätigkeit des öffentlichen Dienstes 21 gegründet und nach diesem Gesetz registriert wurde;
c) eine Person, die sich an die Kirche und an die religiöse Gesellschaft wendet, eine Person, die nach seinem Glauben und seinen inneren Regeln der Kirche und der religiösen Gesellschaft zu ihr gehört;
d) Identifizierungsdaten des Namens, des Namens und des Nachnamens, der Geburtsnummer oder des Geburtsdatums, der Anschrift des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik, in dem die natürliche Person erklärt wird, einen dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt zu haben, oder des Wohnsitzes, wenn sie keinen dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt haben, bei Ausländern, dem Namen und dem Sitz der juristischen Person;
e) eingetragene Kirche und Religionsgesellschaft, Vereinigung von Kirchen und Religionsgesellschaften und eingetragene Rechtspersonen Adresse der eingetragenen Kirche und religiösen Gesellschaft Hauptsitz, Vereinigung von Kirchen und religiösen Gesellschaften und eingetragene juristische Personen in der Tschechischen Republik.

HLAVA II

ZIELSETZUNGEN UND BÜRGER
§ 4
Status von Kirchen und religiösen Gesellschaften
(1) Die Kirche und die religiöse Gesellschaft werden von freiwilligen Vereinigungen von natürlichen Personen geschaffen und entscheiden willkürlich über Fragen der Religion, der Organisation der Religionsgemeinschaft und der Schaffung von benannten Institutionen.
(2) Staat, Regionen und Kommunen können religiöse oder antireligiöse Aktivitäten nicht durchführen.
(3) Kirchen und Religionsgesellschaften verwalten ihre Angelegenheiten, insbesondere etablieren und beseitigen ihre Körper, etablieren und erinnern ihre Kleriker und etablieren Kirche und andere Institutionen nach ihren Vorschriften, unabhängig von den staatlichen Behörden. 3)
(4) Die Kirche und die Religionsgesellschaft dürfen keinen Namen verwenden, der sie mit einer eingetragenen Kirche und einer religiösen Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person austauschbar machen könnte.
§ 5
Bedingungen für die Gründung und den Betrieb von Kirchen und religiösen Gesellschaften
Die Kirche und eine religiöse Gesellschaft, deren Lehre oder Tätigkeit einen Verstoß gegen das Gesetz oder die Verwirklichung eines Ziels verfolgt, können nicht illegal etablieren und betreiben, insbesondere wenn:
a) die persönlichen, politischen oder sonstigen Rechte der natürlichen Personen für ihre Staatsangehörigkeit, ihren Geschlecht, Rasse, Herkunft, politische oder andere Gefühle, Religion oder sozialen Status zu leugnen oder einzuschränken;
b) den Hass und die Intoleranz entzündet;
c) Förderung von Gewalt oder Verstößen;
d) die öffentliche Moral, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen;
e) die persönliche Freiheit von Personen einschränken, insbesondere indem sie psychologischen oder körperlichen Zwangsdruck dazu verwendet, Abhängigkeiten zu schaffen, die zu einer physischen, psychologischen oder wirtschaftlichen Schädigung solcher Personen oder ihrer Familienangehörigen führen, ihre sozialen Bindungen zu schädigen, einschließlich der Einschränkung der psychologischen Entwicklung von Minderjährigen oder der Beschränkung ihres Rechts auf Bildung (4), oder Minderjährigen daran zu hindern, auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse entsprechende Gesundheitsversorgung zu erhalten; oder
f) Ihre Lehre wird in ganz oder in bestimmten Teilen, sowie die Organisationsstruktur der Kirche und der Religionsgesellschaft und die Verbindungen zu ausländischen Zweigen, wenn es Teil der Kirche und der religiösen Gesellschaft außerhalb der Tschechischen Republik ist.
§ 6
Eingetragene Kirchen und religiöse Gesellschaften
(1) Die Kirche und die Religiöse Gesellschaft werden durch Registrierung nach diesem Gesetz zu einer juristischen Person, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die eingetragene Kirche und die religiöse Gesellschaft können insbesondere
(a) die spirituellen und Laienarbeiter in den eigenen Schulen und anderen Institutionen sowie in den Hochschulen der böhmischen und böhmischen Fakultäten unter den Bedingungen der besonderen Gesetzgebung zu lehren und zu erziehen, 5)
b) die Zulassung zur Ausübung besonderer Rechte nach diesem Recht erhalten.
§ 7
Besondere Rechte eingetragener Kirchen und Religionsgesellschaften
(1) Die eingetragene Kirche und die Religionsgesellschaft kann unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen befugt sein, folgende besondere Rechte auszuüben:
(a) Religionsunterricht in öffentlichen Schulen nach Sondergesetzen, 4)
b) Personen zu betrauen, die geistige Tätigkeiten ausüben, um geistliche Dienste in den Streitkräften der Tschechischen Republik durchzuführen, an Orten, an denen Gewahrsam, Inhaftierung, Sicherheitshaftung, Schutzbehandlung und Schutzerziehung durchgeführt werden;
c) die Zeremonien durchführen, in denen die Kirchenheiraten nach besonderen Rechtsvorschriften geschlossen werden, 7)
d) Schaffung von Kirchenschulen nach Sondervorschriften, 4)
e) die Verpflichtung der Geheimhaltung durch den Klerus im Zusammenhang mit der Ausübung eines Geheimgeheimnisses oder mit der Ausübung eines Rechts ähnlich dem eines Geständnisgeheimnisses aufrechtzuerhalten, sofern diese Verpflichtung ein traditioneller Teil der Lehre der Kirche und einer Religionsgesellschaft für mindestens 50 Jahre ist; dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, ein durch ein besonderes Gesetz verhängtes Verbrechen zu verhindern. 8)
(2) Die Ausübung besonderer Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d unterliegt besonderen Rechtsvorschriften. 9)
(3) Die zur Ausübung besonderer Rechte berechtigte eingetragene Kirche und Religionsgesellschaft veröffentlicht jährlich den jährlichen Ausübungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d.
§ 8
Kirche und religiöse Vereinigungen
(1) Zur Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit nach diesem Gesetz können eingetragene Kirchen und Religionsgesellschaften eine Vereinigung von Kirchen und Religionsgesellschaften einrichten. Die Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften wird als juristische Person durch Registrierung nach diesem Gesetz gegründet.
(2) Nur eingetragene Kirchen und Religionsgesellschaften können Mitglieder der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften sein.

HLAVA III

BESCHÄFTIGUNG DER ZIELE UND DER BRANCHISCHEN GEMEINSCHAFT, DER BEZIEHUNG DER ZIELE UND DER BEHÖRDERUNG DER BEHÖRDERUNG DER TECHNISCHENRECHTE
§ 9
Gemeinsame Vorschriften für die Registrierung
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Kirche und einer religiösen Gesellschaft, einer Vereinigung von Kirchen und religiösen Gesellschaften und der Antrag auf Zulassung einer eingetragenen Kirche und einer religiösen Gesellschaft zur Ausübung besonderer Rechte wird dem Ministerium von einer Person nach diesem Gesetz vorgelegt.
(2) Die Kirche und die Religionsgesellschaft oder Vereinigung von Kirchen und Religionsgesellschaften sind eingetragen und in die Kirche und die Religionsgesellschaft eingetragen und erhalten Genehmigungen für die Ausübung besonderer Rechte an dem Tag, an dem die Entscheidung zur Eintragung der Kirche und der Religionsgesellschaft oder der Vereinigung von Kirchen und Religionsgesellschaften oder die Entscheidung, der Kirche und der Religionsgesellschaft durch das Ministerium besondere Rechte zu gewähren hat.
§ 10
Vorschlag für die Registrierung der Kirche und der religiösen Gesellschaft
(1) Der Antrag auf Eintragung der Kirche und der Religiösen Gesellschaft wird dem Ministerium von mindestens drei natürlichen Personen vorgelegt, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, die selbstständig sind und Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik sind (nachstehend „Vorbereitungsausschuss“ genannt). Die Mitglieder des Vorbereitungsausschusses unterzeichnen den Entwurf und liefern ihre Identifikationsdaten. Der Ausschuß legt fest, welche seiner Mitglieder befugt ist, im Namen des Vorbereitungsausschusses zu handeln. Die Unterschriften der Mitglieder des Vorbereitungsausschusses werden offiziell überprüft. 10)
(2) Der Antrag auf Eintragung einer Kirche und einer religiösen Gesellschaft muss Folgendes umfassen:
a) die grundlegenden Merkmale der Kirche und der religiösen Gesellschaft, ihre Lehre und Mission;
b) die Registrierung der Einrichtung einer Kirche und einer religiösen Gesellschaft in der Tschechischen Republik,
c) im Original, die Unterschriften von mindestens 300 älteren Bürgern der Tschechischen Republik oder Ausländern mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die sich auf diese Kirche und die Religionsgesellschaft bewerben, die ihre Identifikationsdaten nach diesem Gesetz angeben und den gleichen Text auf jedem Unterzeichnerblatt angeben, wobei der vollständige Name der Kirche und der Religionsgesellschaft die Unterschriften für die Zwecke ihrer Registrierung sammelt und zeigt, dass das Unterschriftsblatt nur von der Person unterzeichnet wird, die diese Kirche und Religionsgesellschaft berichtet, 11)
d) das Grunddokument und
e) die Identifizierung von Mitgliedern des gesetzlichen Organs der Kirche und der religiösen Gesellschaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Kirche und der religiösen Gesellschaft gegründet werden.
(3) Das nach Absatz 2 Buchstabe d vorgelegte Grunddokument der Kirche und der Religionsgesellschaft muss Folgendes enthalten:
a) den Namen der Kirche und der religiösen Gesellschaft; der Name der Kirche und der religiösen Gesellschaft braucht keine Bezeichnung ihrer Rechtsform,
b) die Mission der Kirche und der religiösen Gesellschaft und die grundlegenden Elemente ihres Glaubens;
c) der Sitz der Kirche und der religiösen Gesellschaft in der Tschechischen Republik,
d) die Bezeichnung des gesetzlichen Organs der Kirche und der religiösen Gesellschaft, die Art und Weise, wie es zu handeln ist, und deren Einrichtung und Entzug, die Dauer der Amtszeit ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls die Bezeichnung anderer Organe der Kirche und der Religionsgesellschaft oder eingetragener Rechtspersonen, die nach diesem Recht Vorschläge unterbreiten können, den Umfang dieser Genehmigung und die Art und Weise, wie sie im Namen der Kirche und der Religionsgesellschaft handeln soll;
e) die Organisationsstruktur der Kirche und der Religionsgesellschaft, einschließlich der Aufsichtsbehörde oder der Organe, deren Zusammensetzung und Zuständigkeit, und die Liste aller Arten von eingetragenen Rechtspersonen, die nach diesem Gesetz zur Registrierung vorgeschlagen werden, die Art und Weise, in der sie niedergelegt werden, und die Art und Weise, in der sie abgesagt werden sollen, gegebenenfalls die Angabe des Rechtsnachfolgers im Falle ihres Untergangs, die Benennung ihrer gesetzlichen Organe,
f) die Methode, den Klerus und die Liste in der Kirche und der religiösen Gesellschaft zu errichten und zurückzuziehen, die von den Klerusnamen verwendet wird;
g) die Art und Weise, wie die Änderungen des Grunddokuments und der Dokumente der Kirche und der Religionsgesellschaft und deren Änderungsanträge genehmigt werden oder aus denen Daten in das Grunddokument eingetragen werden,
h) die Integration der Kirche und der religiösen Gesellschaft in die Strukturen der Kirche und der religiösen Gesellschaft außerhalb der Tschechischen Republik;
— die Grundsätze der Verwaltung der Kirche und der religiösen Gesellschaft, insbesondere die Art und Weise, wie die Mittel erhalten werden, einschließlich des Geltungsbereichs der Bewilligung von Personen, Einrichtungen und anderen Institutionen der Kirche oder der religiösen Gesellschaft zur Entsorgung des Eigentums und der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Daten;
(j) die Methode der Beseitigung des Gleichgewichts, das sich aus der Liquidation der Kirche und der religiösen Gesellschaft ergibt;
(k) die Rechte und Pflichten von Personen, die sich auf die Kirche und die religiöse Gesellschaft beziehen.
(4) Der Vorbereitungsausschuss beschließt im Namen der Kirche und der religiösen Gesellschaft bis zur Einrichtung einer gesetzlichen Stelle.
(5) Werden die Mitglieder des gesetzlichen Organs zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Kirche und der religiösen Gesellschaft nicht gegründet, so teilen die Kirche und die religiöse Gesellschaft dem Ministerium ihre Identifikationsinformationen innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Gründung mit.
§ 11
Antrag auf Zulassung zur Ausübung besonderer Rechte
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung besonderer Rechte kann von einer eingetragenen Kirche und einer religiösen Gesellschaft gestellt werden, die
a) sie ist seit mindestens 10 Jahren kontinuierlich nach diesem Recht registriert worden;
b) mindestens 10 Jahre vor Einreichung des Vorschlags einen jährlichen Tätigkeitsbericht und Konten an das Ministerium für das vorherige Kalenderjahr senden;
c) die Verpflichtungen gegenüber dem Staat12 und Dritten ordnungsgemäß erfüllen;
(d) ist fair.
(2) Für die Ausübung eines oder mehrerer Sonderrechte gemäß Absatz 7 Absatz 1 kann ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung besonderer Rechte eingereicht werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Ausübung besonderer Rechte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d muss Folgendes enthalten:
(a) im Original der Unterschriften von so vielen älteren Bürgern der Tschechischen Republik oder Ausländern mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die dieser Kirche und der Religionsgesellschaft mindestens 1 % der Bevölkerung der Tschechischen Republik nach der letzten Volkszählung, 13) mit einem Hinweis auf ihre Identifikationsdaten nach diesem Gesetz und einem Hinweis auf den identischen Text auf jedem Unterzeichnerblatt, der den vollständigen Namen der Kirche und der Religionsgesellschaft angibt, die Unterschriften für
b) eine Erklärung, dass ihre Tätigkeiten als juristische Personen nach diesem Recht nicht gegen die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen verstoßen und dass sie die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllen.
(4) Der Antrag auf Ermächtigung zur Ausübung eines besonderen Rechts gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e enthält die in Absatz 3 genannten Angaben und zusätzlich ein Dokument, in dem bestätigt wird, dass die Geheimhaltungspflicht der Priester im Zusammenhang mit der Ausübung der Geheimhaltung oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Rechts, das der Geheimhaltung entspricht, ein traditioneller Teil der Lehre der Kirche und der Religionsgesellschaft für mindestens 50 Jahre ist.
(5) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt eine eingetragene Kirche und eine religiöse Gesellschaft, die von einem Verbrechen wegen der Ausübung besonderer Rechte oder eines Verbrechens verurteilt worden ist, nicht als rechtmäßig, es sei denn, sie wird als nicht verurteilt angesehen.
(6) Die Integrität wird durch einen Auszug aus dem Strafregister nachgewiesen. Das Ministerium fordert einen Auszug aus dem Strafregister gemäß der Sondergesetzgebung20 an. Ein Antrag auf einen Auszug aus dem Strafregister und einen Auszug aus dem Strafregister ist in elektronischer Form zu richten, so dass ein Fernzugriff möglich ist.
§ 12
Vorschlag für die Registrierung der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften
(1) Der Antrag auf Eintragung der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften muss umfassen:
a) den Namen der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften; der Name der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften braucht nicht die Bezeichnung ihrer Rechtsform,
b) Sitz der Vereinigung der Kirchen und Religionsgesellschaften in der Tschechischen Republik,
c) eine schriftliche Gründungsvereinbarung, die von den Gründungskirchen und religiösen Gesellschaften geschlossen wurde und deren Namen und eingetragene Ämter angibt;
d) die Satzung der Union, in der die Tätigkeiten der Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften festgelegt werden, die Regelungen für das Eigentumsregime, die Einrichtung und Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die gesetzgebende Stelle der Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften und andere Organe der Union, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder ihrer Organe, die Art und Weise, in der sie niedergelassen werden, und das Ausmaß ihrer Beseitigung
e) die Identifizierung von Personen, die befugt sind, bis zur Einrichtung der Organe der Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften in ihrem Namen (nachstehend „Vorbereitungsausschuss der Union“ genannt) zu handeln und deren Mitglieder im Namen des Vorbereitungsausschusses der Union befugt sind.
(2) Die schriftliche Gründungsvereinbarung zur Gründung einer Vereinigung von Kirchen und religiösen Gesellschaften wird in Form einer notariellen Aufzeichnung vorgelegt.
(3) Der Vorschlag zur Eintragung der Vereinigung der Kirchen und Religionsgesellschaften wird vom Vorbereitungsausschuss der Union vorgelegt. Die Unterschriften der Mitglieder des Vorbereitungsausschusses der Union werden offiziell überprüft. 10)
§ 14
Ministerialverfahren
(1) Das Ministerium prüft in dem Verfahren zur Registrierung von Kirchen und Religionsgesellschaften die Vereinigung von Kirchen und Religionsgesellschaften oder in dem Verfahren zur Zulassung von Sonderrechten eingetragener Kirchen und Religionsgesellschaften (nachstehend „Registrierungsvorschlag“):
a) ob der Antrag auf Eintragung von einer Person gestellt wird, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt;
b) ob die Registrierung oder Gewährung eines Anspruchs auf Ausübung besonderer Rechte nicht gegen dieses Recht verstößt;
c) im Falle eines Verfahrens zur Eintragung einer Kirche und einer Religionsgesellschaft und des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung besonderer Rechte, ob die Tätigkeiten einer Kirche und einer religiösen Gesellschaft gegen ihr Grunddokument und die Bedingungen dieses Gesetzes verstoßen.
(2) Entspricht die in Absatz 1 genannte Anmeldung der tatsächlichen Situation des Falles und der in Absatz 1 genannten Bedingungen, so entscheidet das Ministerium, dass die Kirche und die religiöse Gesellschaft eingetragen sind oder dass die Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften eingetragen ist oder besondere Rechte gewährt werden.
(3) Entspricht der Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1 nicht der tatsächlichen Situation des Falles oder sind die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so entscheidet das Ministerium, dass die Registrierung der Kirche und der Religionsgesellschaft oder die Registrierung ihres Vereins oder der Ausübung besonderer Rechte verweigert wird.
(4) Das Ministerium wird die Kirche und die religiöse Gesellschaft registrieren und Anspruch auf Ausübung besonderer Rechte im Register der eingetragenen Kirchen und religiösen Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung endgültig wurde.
(5) Das Ministerium wird die Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften im Register der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften an dem Tag registrieren, an dem die Registrierungsentscheidung endgültig wurde.
(6) Das Ministerium entscheidet nach Absatz 2 oder 3 oder beschließt, das Verfahren innerhalb der durch die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsverfahren festgelegten Frist einzustellen. Wenn angesichts der Art des Falles innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden kann, kann der Minister es entsprechend ausweiten. Das Ministerium unterrichtet den Antragsteller über die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe.
§ 15
Registrierung von Änderungen
(1) Die Registrierung ist auch für Änderungen des Grunddokuments der Kirche und der Religionsgesellschaft, Änderungen der Gründungsvereinbarung der Vereinigung der Kirchen und Religionsgesellschaften, ihres Namens, ihres Sitzes und ihrer Satzungen erforderlich. Der Änderungsvorschlag wird dem Ministerium der Kirche und der Religiösen Gesellschaft und der Union der Kirchen und religiösen Gesellschaften spätestens 10 Tage nach dem Datum der Änderung vorgelegt.
(2) Der Antrag auf Eintragung von Änderungen muss einen neuen vollständigen Text des Dokuments enthalten, auf das sich die Änderungen beziehen.
(3) Die Registrierung unterliegt nicht Änderungen der Zusammensetzung des gesetzlichen Organs der eingetragenen Kirche und der Religionsgesellschaft, der gesetzlichen Organe der Kirchen- und Religionsverbände oder der Änderungen der Identifikationsdaten der Mitglieder der gesetzlichen Organe. Diese Änderungen werden vom Ministerium gemäß Absatz 5 registriert.
(4) Die in Absatz 3 genannten Änderungen werden der eingetragenen Kirche und der Religionsgesellschaft sowie der Vereinigung der Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich der Nachweise über die Einrichtung solcher Personen durch die zuständige Behörde gemäß dem Grunddokument der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannten Kirchen- und Religionsgesellschaft und den Satzungen der Vereinigung der Kirchen und Religionsgesellschaften vorgenommen und notifizieren das Ministerium spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Änderung.
(5) Das Ministerium nimmt den in Absatz 3 genannten Änderungsantrag innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Datenänderungen im Register der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften oder im Register der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften auf. Ist der Antrag auf Änderung gemäß Absatz 3 unvollständig oder unter anderen Mängeln leidet, so fordert das Ministerium innerhalb von 5 Arbeitstagen eine eingetragene Kirche und eine religiöse Gesellschaft oder Vereinigung von Kirchen und religiösen Gesellschaften auf, diese in dem Umfang zu entfernen, in dem es ihm mitgeteilt wurde.
(6) Das Ministerium wird die Eintragung in das Register der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften oder das Register der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften ohne Vorsatz und ohne Entscheidung ändern, wenn es eine Änderung ist, die durch eine Änderung der Referenzdaten im Grundregister ausgelöst wird, durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, oder durch eine Änderung, die Fehler in Schrift und Zahlen oder andere Fehler in den Protokollen zu korrigieren. Wird eine solche Änderung im öffentlichen Teil des Registers der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften oder des Registers der Kirche und religiösen Gesellschaften manifestiert, so unterrichtet das Ministerium die eingetragene Kirche und die Religiöse Gesellschaft oder Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften, auf die sich die Registrierung bezieht, durch eine Erklärung des öffentlichen Teils des Registers.

HLAVA IV

HINWEIS FUR RECHTSSACHE
§ 15a
Allgemeine Vorschriften für eingetragene Rechtspersonen
(1) Der Antrag auf Eintragung einer eingetragenen juristischen Person wird von einer eingetragenen Kirche und einer religiösen Gesellschaft eingereicht. Die registrierte juristische Person wird zum Zeitpunkt der Registrierung nach diesem Gesetz eine juristische Person.
(2) Andere juristische Personen, die von einer eingetragenen Kirche und religiösen Gesellschaft gegründet wurden, die nicht nach diesem Gesetz registriert sind, können durch Registrierung oder Registrierung nach besonderen Rechtsvorschriften 14b juristische Personen werden.
(3) Die eingetragene Kirche und die Religionsgesellschaft unterbreitet innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum, an dem die Änderung im Register der eingetragenen Rechtspersonen stattgefunden hat, einen Antrag auf Eintragung dieser Änderung, begleitet von einem neuen vollständigen Text der Satzungen, Satzungen oder ähnliches Dokument der eingetragenen Rechtsperson, wenn sie geändert worden sind. Das Ministerium wendet die Absätze 5 und 6 des Absatzes 15 entsprechend an. Haben sich die Satzungen, Satzungen oder ähnliche Dokumente einer eingetragenen juristischen Person geändert und führen nicht zu einer Änderung der auf der eingetragenen juristischen Person im Register der eingetragenen juristischen Personen gespeicherten Daten, so senden die eingetragene Kirche und die Religionsgesellschaft innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem die Änderung stattgefunden hat, ihren neuen Volltext an das Ministerium.
(4) Unternehmertum und andere Erwerbstätigkeiten registrierter Rechtspersonen können nur eine Nebentätigkeit sein.
§ 16
Registrierung der registrierten juristischen Person
(1) Ein Antrag auf Eintragung einer eingetragenen juristischen Person enthält:
(a) Nachweise seiner Einrichtung durch die zuständige Behörde der eingetragenen Kirche und der religiösen Gesellschaft gemäß ihrem Grunddokument;
b) den Gegenstand des Dienstes, der Geschäftstätigkeit und anderer gewinnbringender Tätigkeiten und seiner Satzungen, Satzungen oder gleichwertigen Leistungen, sofern vorhanden;
c) seinen Namen; der Name der eingetragenen juristischen Person darf keine Bezeichnung ihrer Rechtsform enthalten;
d) sein Sitz in der Tschechischen Republik;
e) die Benennung ihrer gesetzlichen Stelle in der Tschechischen Republik;
f) die Identifizierung der Mitglieder ihrer gesetzlichen Stelle;
g) die Art und Weise, in der ihr gesetzliches Organ handelt; und
h) die Benennung der Art der eingetragenen juristischen Person gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e genannten Grunddokument.
(2) Die eingetragene Kirche und die Religionsgesellschaft stellen einen Antrag auf Eintragung der eingetragenen juristischen Person innerhalb von 10 Tagen nach der Niederlassung der eingetragenen juristischen Person. Das Ministerium nimmt die juristische Person auf, indem es innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags in das Register eingetragener juristischer Personen eintritt. Die Aufzeichnung wird am Tag ihrer Einrichtung in einer eingetragenen Kirche und einer religiösen Gesellschaft aufgezeichnet.
(3) Ist die eingetragene Kirche und die Religionsgesellschaft nicht der in Absatz 2 genannten Frist nachgekommen, so ist die Registrierung am Tag des Eingangs des in Absatz 1 genannten Vorschlags an das Ministerium vorzunehmen.
(4) Hat der Antrag auf Eintragung einer eingetragenen juristischen Person nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben oder unter anderen Mängeln, so fordert das Ministerium innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung die eingetragene Kirche und die religiöse Gesellschaft auf, sie innerhalb von 30 Tagen zu entfernen.
(5) Entzieht die eingetragene Kirche und die religiöse Gesellschaft die Mängel bei der Anmeldung einer eingetragenen juristischen Person nicht oder ist sie keine eingetragene juristische Person, so lehnt das Ministerium den Vorschlag durch Entscheidung ab, den es als erstes Verfahren in dem Verfahren ausgibt.

HLAVA V

VERZEICHNIS DER BESCHÄFTIGTEN ZIELE UND BEHÖRDEN, BUSINESS UND BODIES UND REGISTER LEGALPERSONen
§ 17
Gemeinsame Bestimmungen über Register eingetragener Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchenverbände und Religionsgesellschaften und eingetragene Rechtspersonen
(1) Das Ministerium hält das Register der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften, das Register der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften und das Register der eingetragenen juristischen Personen, auf die nach diesem Gesetz eingetragene oder eingetragene juristische Personen und die darin genannten gesetzlichen Daten eingetragen werden. Jedes dieser Register umfasst eine Sammlung von Dokumenten, die die in das Register eingetragenen Tatsachen und andere in diesem Gesetz vorgesehene Dokumente vorsehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Register sind öffentliche Listen, mit Ausnahme von Informationen über die Anschrift des Wohn- oder Wohnorts, die Geburtszahl und Staatsangehörigkeit von Ausländern und mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a genannten Dokumente.
(3) Die in Absatz 1 genannten Register in dem Teil, in dem sie eine öffentliche Liste sind, haben das Recht, jeden zu konsultieren und Auszüge oder Kopien davon zu erhalten. Auf schriftlichen Antrag kann eine amtliche Kopie, ein Auszug oder eine Bescheinigung über die Registrierung aus dem öffentlichen Teil der Register oder deren Abwesenheit ausgestellt werden. Aus dem nichtöffentlichen Teil der Register kann dieses Dokument nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das rechtliche Interesse bescheinigt.
(4) Der nach Absatz 3 Satz 2 vom Ministerium ausgestellte Auszug enthält Informationen über eine eingetragene Kirche und eine Religionsgesellschaft gemäß § 18 Abs. 1, über eine Vereinigung von Kirchen und Religionsgesellschaften nach § 19 Abs. 1 oder über eine eingetragene juristische Person nach § 20 Abs. 1 . Der Auszug wird mit diesen am Tag seiner Erteilung oder am ersuchten Tag in Kraft befindlichen Angaben ausgestellt. Die vollständige Erklärung enthält alle diese Informationen und Änderungen.
(5) Die in den in Absatz 1 genannten Registern erfassten Tatsachen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung gegen jede von ihnen wirksam. Eine Person, die Vertrauen in die Registrierung eines Registers ausübt, kann nicht darauf abzielen, dass die Registrierung nicht mit der Registrierung übereinstimmt.
(6) Die Registrierung in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Registern erfolgt vom Ministerium an dem Tag, an dem die Entscheidung abgeschlossen wurde. Die Protokolle und ihre Änderungen, zu denen das Ministerium seine Entscheidung nicht erteilt, werden vom Ministerium zu dem in diesem Gesetz festgelegten Zeitpunkt getroffen.
(7) Das Ministerium gibt bei der Eintragung solcher juristischer Personen in die in Absatz 1 genannten Register eine Identifikationsnummer an eingetragene Kirchen und Religionsgesellschaften, Kirchen- und Religionsverbände und eingetragene juristische Personen ab; die Identifikationsnummer wird vom Ministerium dem Verwalter des Grundregisters der Personen 15 übermittelt.
(8) Das Ministerium veröffentlicht Teile der in Absatz 1 genannten Register, die eine öffentliche Liste sind, in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht und einen offiziell zertifizierten elektronischen Extrakt mit den am Tag seiner Ausgabe geltenden Daten erlaubt.
(9) Der Eintrag in die Register gemäß Absatz 1 des Gegenstands der Tätigkeit ersetzt die Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Diese Genehmigung wird nur auf der Grundlage der Einhaltung der in den spezifischen Rechtsvorschriften 15a festgelegten Bedingungen erteilt.
§ 18
Register der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften
(1) Folgende Informationen und Änderungen des Registers der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften sind eingetragen:
a) Name und Anschrift der eingetragenen Kirche und der Religionsgesellschaft, die das Datum und die Nummer der Registrierung angibt;
b) den Namen des gesetzlichen Organs der eingetragenen Kirche und der religiösen Gesellschaft;
c) die Identifizierung der Mitglieder des gesetzlichen Organs und des Hüters der eingetragenen Kirche und der religiösen Gesellschaft, des Datums, an dem ihr Amt niedergelassen wurde, und des Ablaufs ihrer Aufgaben;
d) den Gegenstand des allgemeinen Dienstes, der Geschäftstätigkeit und anderer gewinnbringender Tätigkeiten, wenn sie durchgeführt werden;
e) die Identifikationsnummer der eingetragenen Kirche und der religiösen Gesellschaft;
f) den Anspruch auf Ausübung der Sonderrechte, die Angabe der individuellen Sonderrechte, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 gewährt werden, des Datums, an dem sie erteilt wurden, und der Änderung ihres Geltungsbereichs;
(g) die Aufhebung der Registrierung der Kirche und der religiösen Gesellschaft, die den rechtlichen Grund, den Eintritt in die Liquidation und die Identifizierung des Liquidators, die Konkursentscheidung, die Aufhebung des Konkurss, weil das Eigentum völlig unzureichend ist, und die Identifizierung des Insolvenzverwalters, die Angabe des Datums und der Anzahl der Entscheidungen in diesen Angelegenheiten, das Verschwinden der eingetragenen Kirche und der religiösen Gesellschaft;
(h) Identifizierung des Rechtsnachfolgers der Kirche und der Religionsgesellschaft, wenn sie mit dem Rechtsnachfolger abgesagt werden;
(i) die Art und Weise, wie der gesetzliche Körper der eingetragenen Kirche und der religiösen Gesellschaft handeln soll.
(2) Das Register der eingetragenen Kirchen und religiösen Gesellschaften enthält Grunddokumente von Kirchen und religiösen Gesellschaften sowie Jahresberichte und Konten, die dem Ministerium übermittelt werden.
§ 19
Register der Kirchen- und Religionsverbände
(1) Folgende Informationen und Änderungsanträge zum Register der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften sind eingetragen:
a) Name und Sitz der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften, die das Datum und die Anzahl der Registrierung angeben;
b) die Namen der Mitglieder der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften und deren Hauptsitz;
c) den Namen des gesetzlichen Organs der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften;
d) die Identifizierung der Mitglieder des gesetzlichen Organs und des Hüters der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften, des Datums, an dem ihr Amt niedergelassen wurde, und des Ablaufs ihrer Aufgaben;
e) das Thema der Tätigkeit der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften,
f) die Identifikationsnummer der Vereinigung der Kirchen und religiösen Gesellschaften;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 3 / 2002 Coll., über die Freiheit der religiösen Religion und den Status der Kirchen und religiösen Gesellschaften und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Kirchen und religiöse Gesellschaften)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.01.2002
In Kraft seit07.01.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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