Act Nr. 299 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 170/2002 Slg., über Kriegsveteranen, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 03.09.2025
299
DIE RECHT
vom 3. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 170/2002 Slg., über Kriegsveteranen, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 170 / 2002 Coll., über Kriegsveteranen, geändert durch Gesetz Nr. 190 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 308 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 375 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 88 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 250 / 2014 Coll. und Gesetz Nr. 261 / 2021 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 werden die Absätze 6 bis 8 einschließlich der Fußnote 5 angefügt:
"(6) Ist eine Person gestorben oder gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 tot erklärt worden, so kann der Antrag von einer Person in der Nähe von ihm gestellt werden (5), einer Vereinigung von Kriegsveteranen oder einer Vereinigung, deren Zweck es ist, die militärische Geschichte zu untersuchen. Ein solcher Antrag umfasst neben den in Absatz 1 genannten Angaben die Benennung der Person, die den Antrag stellt, die Beziehung zur Person, für die die Bescheinigung beantragt wird, und den Zeitpunkt und den Ort des Todes dieser Person.
(7) Bei einem Antragsteller, der eine Person gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 ist, stellt das Ministerium zusammen mit der Bescheinigung eine Kriegsveteranbescheinigung und eine Abzeichen von Kriegsveteranen aus.
(8) Das Ministerium bietet durch Dekret ein Modell der Kriegsveteran-Zertifikat und Abzeichen.
5) § 22 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
2. Artikel 5 wird gestrichen, einschließlich Titel und Fußnote 4;
3. In Absatz 5a wird der Satz "Kriegsveteran darf nur dann in Ausnahmefällen in einen höheren militärischen Rang berufen" am Ende des Absatzes 2 angefügt.
4. Die folgenden Abschnitte 5b bis 5g werden nach Abschnitt 5a, einschließlich der Überschriften und Fußnote 6 eingefügt:
„§ 5b
Pflege von Kriegsveteranen
(1) Die Sorge der Kriegsveteranen ist eine Zusammenfassung der vom Ministerium zur Unterstützung der Kriegsveteranen bereitgestellten Versorgungsgebiete. Die Betreuung von Kriegsveteranen erfolgt durch das Ministerium, die vom Ministerium eingerichtete Organisation oder durch die natürlichen und juristischen Personen, die für die Durchführung dieser Betreuung durch das Ministerium verantwortlich sind.
(2) Das Ministerium sorgt durch
a) Beiträge nach diesem Gesetz;
b) Beihilfen an juristische Personen,
c) Aufenthalt in einer militärischen Unterkunftseinrichtung;
d) Gemeindepflege;
(e) Heimat der Sorge für Kriegsveteranen.
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 stellt das Ministerium einen Kriegsveteranen und jene nahe den fünf) einen Kriegsveteranen mit Sorgfalt im Umgang mit einer ungünstigen Lebenssituation zur Verfügung.
(4) Das Ministerium erbringt soziale Dienste im Rahmen des Sozialgesetzes durch seine direkt geführten Organisationen.
(5) Das Ministerium sorgt für Kriegsveteranen in Zusammenarbeit mit anderen Ministerien, Kreisen, Gemeinden und anderen juristischen und natürlichen Personen.
§ 5c
Sozialleistungen für Kriegsveteranen
(1) Ein Kriegsveteran, der
a) eine Alters- oder Invaliditätsrente;
b) Das Einkommen beträgt weniger als das 1,5-fache der durchschnittlichen Altersrente für das vorausgegangene Kalenderjahr; und
c) eine Pflegebeihilfe nach dem Sozialgesetz oder eine Pflegebeihilfe erhalten;
Das Ministerium kann einem Kriegsveteranen soziale Dienste gewähren (nachstehend als "Sozialleistungenzulage" bezeichnet).
(2) Der Empfänger der Sozialleistungen ist ein Kriegsveteran oder sein Vormund.
(3) Bei Nichterkennen einer Versorgungszulage wird ein Kriegsveteran oder sein Vormund die zuvor gezahlte Sozialleistung zurückerstattet. Der Anspruch auf die Zahlung des Zertifikats endet am Tag, an dem der Anspruch auf die Zahlung des Pflegegeldes nicht mehr besteht.
(4) Durch Erlass bestimmt das Ministerium den Betrag des Beitrags, dessen Zahlungsart und die Bedingungen für die Rückzahlung des zu zahlenden Beitrags.
(5) Die Zulage wird nicht gewährt, um die Erbringung eines Pflegedienstes zu decken, der ohne Bezahlung erbracht wird.
§ 5d
Militärischer Veteranbeitrag
(1) Ein Kriegsveteran, der eine Alters- oder Invaliditätsrente ist, kann je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen Beitrag eines Kriegsveterans für Gesundheit, Sozial-, Gemeindepflege und Catering auf Anfrage leisten.
(2) Das Ministerium kann auch Beiträge an Personen in der Nähe von (5) ein Kriegsveteran gewähren.
(3) Durch Erlass bestimmt das Ministerium die Art des Beitrags, den Betrag des Beitrags, die Zahlungsmethode und die Bedingungen für die Gewährung.
§ 5e
Zuschüsse
Das Ministerium gewährt im Rahmen einer anderen Gesetzgebung (6) Beihilfen an juristische Personen, um die Pflege von Kriegsveteranen und die Erhaltung militärischer Traditionen von Kriegsveteranen zu gewährleisten.
§ 5f
Aufenthalt in militärischer Unterkunft
Das Ministerium kann es einem Kriegsveteranen ermöglichen, abhängig von der Kapazität der militärischen Unterkunftseinrichtung, für die Zeit zu bleiben, die erforderlich ist, um seine schwierige soziale Situation zu überwinden, aber nicht mehr als ein Jahr.
§ 5g
Gemeinschaftsbeihilfe
(1) Das Ministerium bietet kriegsveteranen Kontakt mit dem sozialen Umfeld zur aktiven Einbindung in das zivile Leben aufgrund seiner spezifischen Bedürfnisse.
(2) Das Ministerium kann Personen in der Nähe von (5) einem Kriegsveteranen eine gemeinschaftliche Betreuung gewähren.
6) Gesetz Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln, geändert.
5. Im zweiten Satz von Artikel 6 Absatz 1 wird "promanente oder vorübergehende" kurzfristig oder langfristig ersetzt".
6. In § 6 Abs. 1 wird "Kurzfristig" ersetzt.
7. In Artikel 6 am Ende von Absatz 1 bedeutet der Satz "Langer Aufenthalt für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren; die Aufenthaltsdauer kann für weitere drei Jahre wiederholt verlängert werden."
8. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "Spouse, Partner oder Partner 4) des Kriegsveterans " durch die Worte" ersetzt, die dem Versuch 5 nahe stehen".
9. In Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Disability without " durch die Worte" Bedingungen für" ersetzt.
10. im letzten Satz von Ziffer 7 Absatz 2 werden die Worte "Schweigen, Partner oder Partner (4)" durch die Worte "Person nahe der 5) des Kriegsveteranen und des Wortes" ersetzt, deren Wort durch das Wort ersetzt wird. "
11. In Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Spouse, Species oder Partner" durch die Worte "Person nähert sich 5) eines Kriegsveterans" ersetzt.
12. In Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "sein Ehegatten, Partner oder Partner (4)" durch die Worte "Person in der Nähe des Verfahrens 5" ersetzt;
13. In Absatz 7 wird am Ende von Absatz 4 der Satz "Wenn die Bedingungen für die Zulassung von einer Person in der Nähe von 5 nicht erfüllt werden, wird ein Kriegsveteran entsprechend dem zweiten Satz entsprechend entsprechend behandelt."
14. In Artikel 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "und leiden nicht an einer Behinderung, die ihre Aufnahme zu Hause ausschließt" gestrichen.
15. In Artikel 7 Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "sein Ehepartner, Partner oder Partner (4)" durch die Worte "Person in der Nähe des Verfahrens 5" ersetzt;
16. in § 8 (a) werden die Worte "und § 4 (6)" nach den Worten "§ 3 (1) und (2)" eingefügt.
17. in § 8 e) werden die Worte "sein Ehepartner, Partner oder Partner (4)" durch die Worte "Personen in der Nähe von 5) eines Kriegsveterans ersetzt.
18. In Absatz 8 wird der Punkt am Ende von Buchstabe e durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte f bis h angefügt:
"(f) die Sorge der Kriegsveteranen verwalten und kontrollieren;
(g) sie verarbeitet Daten über Kriegsveteranen und Dokumentation über die Betreuung von Kriegsveteranen und deren Personen in ihrer Nähe (5), einschließlich Daten über juristische und natürliche Personen, die an der Betreuung nach diesem Gesetz beteiligt sind. Um die Versorgung zu gewährleisten, kann sie Daten und Unterlagen von den in Abschnitt 5b (5) genannten Stellen verlangen;
(h) bei ausreichenden Lieferungen, um Soldaten im aktiven Dienst an einen Kriegsveteranen zu sichern, der auch ein Soldat auf Standby oder ein pensionierter Soldat ist, kann im Gegenzug einen Bestandteil der Militäruniform liefern, um seine Teilnahme an der Militäruniform bei festlichen Gelegenheiten für Kriegsveteranen zu gewährleisten."
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 299 / 2025 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 170 / 2002 Coll., über Kriegsveteranen, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.08.2025
In Kraft seit03.09.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 959
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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