Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll.
Verordnung der Regierung über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in außergewöhnlicher Marktlage und die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges der Kundenvermögen
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.01.2023
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298
Regierungsverordnung
vom 5. Oktober 2022
über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage und die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges der Kundenvermögen
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt im Anschluss an die außergewöhnliche Marktsituation in den Elektrizitäts- und Gasmärkten die Kunden fest, für die die angegebenen Strom- und Gaspreise gelten, den Umfang der Erfassung oder Lieferung von Strom und Gas, in dem die angegebenen Strom- und Gaspreise gelten, die zusätzlichen Bedingungen, unter denen die angegebenen Strom- und Gaspreise gelten, den Umfang und die Art der Bereitstellung der für die Anwendung der spezifizierten Strom- und Gaspreise erforderlichen Informationen.
(3) Diese Verordnung sieht auch die maximal zulässige Höhe der Vermögensleistung vor, die von einem Teilnehmer am Strom- oder Gasmarkt durch die Erhebung von Strom und Gas zu einem festen Preis am Nachfrageort im Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend „maximal zulässiger Vermögensvorteil“ genannt) erhalten werden kann, die Frist für die Beurteilung der Existenz eines übermäßigen Vermögensvorteils und die Zahlungsfrist für die Zahlung des überschüssigen Vermögensvorteils.
Strom- und Gaspreise
(4) Die ermittelten Strom- und Gaspreise gelten auch für die Lieferung von Strom oder Gas gemäß § 19g Abs. 1 Energiegesetz und die Lieferung von Strom aus der Elektrizitätsanlage an den Verbrauchspunkt über Direktleitungen ohne Verwendung von Übertragungs- oder Verteilersystemen.
(6) Wird dem Kunden Strom oder Gas vom Strom- oder Gashersteller zugeführt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Strom- oder Gashändler entsprechend.
(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für die Lieferung von Elektrizität an den Verbrauchspunkt des Kunden durch Direktleitungen aus dem Elektrizitätswerk; die Bestimmungen über die materielle Bedingung für die Anwendung eines festen Preises, der aus der Registrierung eines Nachfragepunktes im System des Marktbetreibers besteht, gelten nicht.
Kundenkategorien mit einem bestimmten Preis
(1) Der Preis für die Stromversorgung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für alle Stromversorgungen
a) an einen an ein Niederspannungsverteilungssystem angeschlossenen Kunden-Sampling-Punkt;
b) an einen mit dem Verteilersystem verbundenen Abtastpunkt auf einem hohen oder sehr hohen Spannungsniveau, wobei der Kunde
1. die Auftraggeberin nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz und ist in das Register der Wirtschaftsbeteiligten nach dem Staatlichen Statistischen Dienstgesetz in die Klassifizierung mit dem institutionellen Sektorcode 12100 oder dem institutionellen Sektorcode Untercode 13000 aufgenommen;
2. die Auftraggeberin nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz ist in das Register der Wirtschaftsbeteiligten nach dem Staatlichen Statistischen Dienstgesetz in die Klassifikation mit dem institutionellen Sektor Code 11001 aufgenommen und ist eine juristische Person, in der sie unmittelbar oder mittelbar alle Aktien und Stimmrechte der Tschechischen Republik, des Kreises oder der Gemeinde hat,
3. ein staatliches Unternehmen, wenn nicht ein nationales Unternehmen oder ein tschechisches Pressebüro,
4. eine Sportorganisation, die im Register der Sportorganisationen gemäß dem Gesetz über die Förderung von Sport eingetragen ist und keine Handelsgesellschaft ist;
5. eine in einem Schulregister oder einem in einem Hochschulregister eingetragenen College und Studienprogramme;
6. ein im Nationalen Register der Gesundheitsdienstleister gemäß dem Health Services Act registrierter Gesundheitsdienstleister,
7. Social Service Provider registriert im Register der Social Services Provider nach dem Social Services Act,
8. Wasser- und Abwasserbetreiber, die im Zentralregister ausgewählter Wasser- und Abwasserdaten gemäß dem Wasser- und Abwassergesetz registriert sind;
9. Bereitstellung von öffentlichen kulturellen Dienstleistungen nach dem Gesetz über bestimmte Arten von kultureller Unterstützung, das ist der Berichtspflichtige nach dem Gesetz über den staatlichen statistischen Dienst,
c) für die Lieferung der elektrischen Traktion an den Kundenbedarfspunkt, der der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder der Transportmittel der elektrischen Traktion beim Betrieb des Eisenbahnverkehrs auf der Eisenbahnstrecke, der Straßenbahn, der Straßenbahn, der Straßenbahn oder der besonderen nach dem Eisenbahngesetz.
(2) In Ermangelung einer Stromzufuhr an einen Kunden gemäß Absatz 1 gilt der Preis für die Stromzufuhr gemäß Artikel 3 Absatz 1 auch für:
a) 80 % des monatlichen Höchstwertes der Stromgewinnung an der in Artikel 5 genannten Sammelstelle, die mit dem Verteilersystem mit hoher oder sehr hoher Spannung bei einem Kunden verbunden ist, der kleiner oder mittlerer Unternehmen ist1);
b) 80 % des monatlichen Höchstwertes der Stromgewinnung an der in Artikel 5 genannten Sammelstelle, die mit dem Verteilersystem auf einem hohen oder sehr hohen Spannungsniveau verbunden ist, bei einem Kunden, der Unternehmer ist, aber kein kleiner oder mittlerer Unternehmer (1) (nachfolgend als Großunternehmer bezeichnet) oder ein Kunde, der die wesentlichen Bedingungen für die Anwendung des spezifizierten Strompreises auf kleine oder mittlere Unternehmer nicht erfüllt; und
c) jede Stromversorgung an einen Bedarfspunkt, der mit dem Verteilersystem auf einem hohen oder sehr hohen Spannungsniveau verbunden ist, wenn der Strom von dem Verbraucher erfasst wird.
(3) Der Preis für die Gasversorgung gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt für alle Gaslieferungen an die Probenahmestelle
a) ein Kunde einer Haushaltskategorie oder eines Einzelkunden gemäß den Rechtsvorschriften über die Vorschriften des Gasmarktes;
b), die nach den Rechtsvorschriften über die Gasmarktregeln als mittelgroßer Kunde oder Großkunden eingestuft wird, mit Ausnahme der Gasversorgung für die Stromerzeugung, bei einem Kunden, der
1. von einer öffentlichen Stelle im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und in das Register der Wirtschaftsbeteiligten nach dem Staatlichen Statistischen Dienstgesetz in einer Klassifizierung mit einem institutionellen Sektorcode 12100 oder einem institutionellen Sektorcode, der nach einem institutionellen Sektorcode 13000 unterteilt ist;
2. die Auftraggeberin nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz ist in das Register der Wirtschaftsbeteiligten nach dem Staatlichen Statistischen Dienstgesetz in die Klassifikation mit dem institutionellen Sektor Code 11001 aufgenommen und ist eine juristische Person, in der sie unmittelbar oder mittelbar alle Aktien und Stimmrechte der Tschechischen Republik, des Kreises oder der Gemeinde hat,
3. ein staatliches Unternehmen, wenn nicht ein nationales Unternehmen oder ein tschechisches Pressebüro,
4. eine Sportorganisation, die im Register der Sportorganisationen gemäß dem Gesetz über die Förderung von Sport eingetragen ist und keine Handelsgesellschaft ist;
5. eine in einem Schulregister oder einem in einem Hochschulregister eingetragenen College und Studienprogramme;
6. ein im Nationalen Register der Gesundheitsdienstleister gemäß dem Health Services Act registrierter Gesundheitsdienstleister,
7. Social Service Provider registriert im Register der Social Services Provider nach dem Social Services Act,
8. Wasser- und Abwasserbetreiber, die im Zentralregister ausgewählter Wasser- und Abwasserdaten gemäß dem Wasser- und Abwassergesetz registriert sind;
9. Anbieter von öffentlichen Kulturdienstleistungen nach dem Gesetz über bestimmte Arten von kultureller Unterstützung, das ist der Berichtspflichtige nach dem Gesetz über den staatlichen Statistischen Dienst.
(4) Der Preis für die Lieferung von Gas gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt auch für:
a) 80 % des monatlichen Höchstwertes der Gasentnahme an der in Artikel 5 genannten Probenahmestelle, wenn der Kunde ein kleines oder mittleres Unternehmen ist1), ausgenommen die Gasversorgung für die Stromerzeugung;
b) 80% des monatlichen Höchstwertes der Gasentnahme an der in Artikel 5 genannten Sammelstelle, wenn der Kunde ein großer Unternehmer ist oder die Bedingungen für die Anwendung des festen Gaspreises für kleine oder mittlere Unternehmen nicht erfüllt, mit Ausnahme der Gasversorgung für die Stromerzeugung;
c) ein Anteil der Gaszufuhr zur Erzeugung von Wärmeenergie zum Heizen und zur Aufbereitung von Warmwasser am Probenahmepunkt des Kunden, in dem ein Heimkessel oder Wärmeenergiequelle zur Erzeugung von Wärmeenergie für einen Kunden installiert ist, einschließlich eines Anteils des technologischen Eigenverbrauchs und der Verluste;
d) ein Teil der Gasversorgung für die Erzeugung von Wärmeenergie in der Wärmeenergiequelle, die vom Inhaber der Wärmeenergieerzeugungslizenz betrieben wird und der von dem Inhaber der Wärmeversorgungslizenz betriebenen Heizverteilungsanlage geliefert wird, einschließlich eines Anteils des technologischen Eigenverbrauchs und der Verluste.
(8) Für die Lieferung von Strom oder Gas an einen Kundenbedarfspunkt, der die Voraussetzungen für die Anwendung des Festpreises von Strom oder Gas auf kleine oder mittlere Unternehmen nicht erfüllt und die Lieferung von Strom oder Gas unter den Bedingungen für große Unternehmen beantragt hat, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über große Unternehmen entsprechend.
Verfahren zur Festlegung des monatlichen Höchstwertes der Strom- und Gasgewinnung und des Verfahrens zur Bewertung der Strom- und Gasmenge zu einem festen Preis
(1) Der monatliche Höchstwert von Strom aus hohen oder sehr hohen Spannungspegeln wird am 19. Dezember 2022 als der höchste Wert des tatsächlichen monatlichen Stromwertes an der Abtaststelle während des Kalendermonats ermittelt, der dem Kalendermonat entspricht, für den der höchste monatliche Stromwert für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2022 bestimmt wird, oder als kürzere Zeit, es sei denn, der Marktbetreiber hat die tatsächlichen Werte der Stromentnahme für den gesamten Zeitraum registriert. Die tatsächlichen monatlichen Verbrauchswerte nach dem ersten Satz sind die aus den aktuellen Stromverbrauchswerten ermittelten Stromverbrauchswerte, die der Verteilernetzbetreiber dem Marktbetreiber nach dem in der Gesetzgebung über die Strommarktregeln festgelegten Verfahren übermittelt. Hat der Marktbetreiber für alle Tage des betreffenden Kalendermonats den tatsächlichen Wert der Erhebung nicht erhalten, so wird dieser Monat nicht in die Berechnung des maximalen Monatswerts der Erhebung einbezogen.
(2) Ist der Marktbetreiber nicht mit dem tatsächlichen Wert des Stromverbrauchs gemäß Absatz 1 für mindestens einen vollen Kalendermonat registriert, für den der maximale monatliche Wert des Stromverbrauchs ermittelt wird, oder wenn der tatsächliche Wert des Stromverbrauchs pro Kalendermonat höher ist als der monatliche Höchstwert des Stromverbrauchs, der gemäß Absatz 1 ermittelt wird, so ist der monatliche Höchstwert des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs durch den Stromerzeuger der tatsächliche Wert des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs, der dem Stromverbrauchs übermittelt wird, der Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs durch den der Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs des Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs, der Stromverbrauchs
(3) Der Marktbetreiber stellt dem Stromhändler den monatlichen Höchstwert der Stromgewinnung im Marktbetreiberinformationssystem zur Verfügung.
(4) Bei der Lieferung von Strom an die Verbrauchspunkte über Direktleitungen wird der maximale monatliche Wert des Stromverbrauchs aus der Stromerzeugungsanlage vom Stromerzeuger bestimmt, die tatsächlichen Stromverbrauchswerte für den betreffenden Kalendermonat, zu dem der Preis für die Stromzufuhr zum Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 2 angewandt wird, die vom Stromerzeuger zur Stromversorgung herangezogenen Stromverbrauchswerte. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Wird der Preis für die Stromversorgung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einen bestimmten Stromwert am Bedarfspunkt angewandt und der Kunde den spezifizierten Stromwert im Kalendermonat überschreitet oder bei dem höchsten monatlichen Stromwert gemäß Absatz 2 ermittelt der Stromhändler das Verhältnis des ermittelten Stromwertes und des tatsächlichen Gesamtstromwerts zum Bedarfszeitpunkt des Kunden. In diesem Verhältnis teilt der Stromhändler den Wert des Stromverbrauchs in jeder Geschäftsstunde zwischen dem Wert des Stromverbrauchs, der unter den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Stromzuführungspreis fällt, und dem Restwert des Stromverbrauchs zu dem vereinbarten Preis für die Stromversorgung oder, im Falle eines nach Artikel 19g Absatz 1 des Energiegesetzes ausgehandelten Vertrags, zu dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Preis.
(6) Für die Bestimmung des maximalen monatlichen Wertes der Gasentnahme durch den Kunden gilt das gleiche Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3. Wird der Preis für die Gaszufuhr gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf einen bestimmten Wert des Gases an der Probenahmestelle angewandt und der Kunde den spezifizierten Wert des Gases in einem Kalendermonat überschreitet oder wenn der maximale monatliche Wert des Gases in Absatz 2 genannt wird, ermittelt der Gashändler das Verhältnis des ermittelten Wertes des Gases und des Gesamt-Istwerts des Gases an der Probenahmestelle des Kunden. In diesem Verhältnis teilt der Gashändler die Werte des Gasverbrauchs an jedem Gastag zwischen dem Wert des Gasverbrauchs, auf den der Gasversorgungspreis gemäß Artikel 3 Absatz 2 Anwendung findet, und dem Restwert des Gasverbrauchs zum vereinbarten Gasversorgungspreis.
(7) Wird der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gasversorgungspreis auf einen Teil des Gasverbrauchs an der Probenahmestelle angewandt, so bestimmt der Gashändler den Anteil des Gasverbrauchs und den tatsächlichen Gesamtgasverbrauch an der Kundenprobenahmestelle. In diesem Verhältnis teilt der Gashändler die Werte des Gasverbrauchs an jedem Gastag zwischen dem Wert des Gasverbrauchs, auf den der Gasversorgungspreis gemäß Artikel 3 Absatz 2 Anwendung findet, und dem Restwert des Gasverbrauchs zum vereinbarten Gasversorgungspreis.
(8) Wird der Gasversorgungspreis gemäß Artikel 3 Absatz 2 an der Probenahmestelle auf einen bestimmten Wert der Gasentnahme angewandt und der Kunde in einem Kalendermonat auch Gas für Strom oder Wärmeenergie gesammelt hat, so wird der ermittelte Wert des Gasverbrauchs pro Kalendermonat aus dem höchsten monatlichen Wert des Gasverbrauchs für die Stromerzeugung und der für die Wärmeerzeugung verbrauchten Gasmenge gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c oder d bewertet. Übersteigt der tatsächliche Verbrauch des Gases durch den Kunden weniger die für die Stromerzeugung verbrauchte Gasmenge und die im Kalendermonat für die Wärmeerzeugung verbrauchte Gasmenge den festen Wert des Gases, so ermittelt der Gashändler das Verhältnis des ermittelten Wertes des Gases und des tatsächlichen Gasverbrauchs, der durch die für die Stromerzeugung verbrauchte Gasmenge und die für die Wärmeenergieerzeugung verbrauchte Gasmenge verringert wird. Absatz 6 des letzten Satzes gilt entsprechend. Bei der Beurteilung des Anteils der Gaszufuhr zur Erzeugung von Wärmeenergie gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c oder d zu einem bestimmten Preis wird das Verfahren nach Absatz 7 verfolgt.
(9) Ist die Abrechnungsfrist kleiner als ein Kalendermonat, so wird beurteilt, ob der Kunde den spezifizierten Wert der Strom- oder Gasgewinnung nach dem in Absatz 5 oder 6 genannten Verfahren oder den Anteil der Gasgewinnung nach dem in Absatz 7 genannten Verfahren im Verhältnis zur Anzahl der Tage des Abrechnungszeitraums überschritten hat.
(10) Stellt der Vertrag die Festsetzung des Preises für die Lieferung von Strom oder Gas gemäß Artikel 19e Absatz 2 des Energiegesetzes vor und fällt die Abrechnungszeit mindestens teilweise innerhalb des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise nach dieser Verordnung bestimmt sind, so wird der Preis für die in Artikel 19e Absatz 2 des Energiegesetzes genannte Energieeinheit für die Anwendung des ermittelten Strom- oder Gaspreises für den Teil der Abrechnungsperiode, für den die Strom- oder Gaspreise bestimmt werden, durch diese Regelung bewertet.
Stoffbedingungen für die Anwendung bestimmter Strompreise
(1) Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Elektrizität an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und des ständigen monatlichen Gehalts an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 5 für den Abwicklungszeitraum ist, dass der Nachfragepunkt des Kunden bei dem Marktbetreiber nach den Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt von einem C- oder D-Kunden als Nachfragepunkt registriert wird.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Entzieht ein Kunde Strom für die Erfüllung einer Tätigkeit oder Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 1 b) (5) bis (9) in mehreren Probenahmestellen, so übermittelt er die Erklärung gemäß dem ersten Satz für jeden Probenahmepunkt. Für den Fall, dass der Kunde während des ersten Satzes keinen Strom erfasst hat, wird der Wert der Stromerhebung für die Leistung der Tätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung aus den letzten bekannten Werten für den Zeitraum vor der Anmeldung, jedoch nicht mehr als 12 Monate, bestimmt.
(3) Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Strom an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 besteht darin, dem Auftraggeber eine Erklärung nach dem Muster der in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Erklärung vorzulegen, dass er die Auftraggeberin nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz ist und dass nur die Tschechische Republik oder eine oder mehrere Gebietskörperschaften Mitglieder sind.
(4) Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Strom an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c besteht darin, dass die Probenahmestelle im System des Marktbetreibers durch die Probenahmestelle angezeigt wird, an der die Stromversorgung der elektrischen Traktion erfolgt.
(5) Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Strom an einen Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a besteht darin, dem Kunden eine Erklärung nach dem Muster der in Anhang 4 dieser Verordnung genannten Erklärung vorzulegen, dass es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt1) an den Stromhändler, der die Lieferung von Strom an den Bedarfspunkt des Kunden bereitstellt. Für den Zeitraum bis zum 30. April 2023 unterliegt die Bereitstellung der Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der Erklärung gemäß Anhang 7 dieser Verordnung der Anwendung des Preises für die Lieferung von Elektrizität an einen Kunden gemäß Absatz 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum bis zum 30. April 2023 auf der Grundlage des in Anhang 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Musters der Stromanmeldung, dass er ein großer Unternehmer ist oder die Bedingungen für den Handel mit Elektrizität erfordert. Für den Zeitraum nach dem 30. April 2023 ist die Bereitstellung der Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der in Anhang 10 dieser Verordnung festgelegten Erklärung an den Stromhändler, der die Stromversorgung an die Nachfragestelle des Kunden bereitstellt, Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Strom an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b für den Zeitraum nach dem 30. April 2023. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der in Anhang 10 dieser Verordnung genannten Erklärung enthält eine Erklärung über die Vorlage eines Berichts über die Bewertung des Bestehens eines übermäßigen Vermögenswerts gemäß Abschnitt 8d (7) des Ministeriums, sofern er im Zeitraum zur Bewertung des Bestehens eines übermäßigen Vermögenswerts Strom zu einem bestimmten Preis gesammelt hat.
(6) Der Kunde übermittelt die in Absatz 2, 3 oder 5 genannte Erklärung bis zum Ende des Kalendermonats vor dem Monat, für den der Stromzuführungspreis anzuwenden ist. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 5 des zweiten Satzes im ersten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum 30. April 2023. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 5 des dritten Satzes des zweiten oder dritten Kalenderquartals 2023 gilt bis zum Ende des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 5 des dritten Satzes des letzten Kalenderquartals 2023 gilt bis zum 31. Dezember 2023.
(7) Die Bedingung für die Anwendung des Strompreises ist erfüllt, bis der Kunde den Stromhändler über die Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung für die Stromversorgung unter den für den Großunternehmer festgelegten Bedingungen informiert. Benachrichtigt ein Kunde den Elektrizitätshändler über eine Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung, Strom unter den Bedingungen für ein großes Unternehmen während eines Kalendermonats zu liefern, so gilt die Bedingung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Elektrizität als bis zum Ende dieses Kalendermonats erfüllt. Eine nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist abgegebene Erklärung wird für den vorangegangenen Kalendermonat nicht berücksichtigt. Hat ein Kunde, der ein Großunternehmer ist oder der die Stromversorgung unter den für einen Großunternehmer festgelegten Bedingungen beantragt hat, mitgeteilt, dass er das Recht auf Elektrizität unter den für einen Großunternehmer festgelegten Bedingungen für einen weiteren Zeitraum nicht geltend macht, so gelten die ersten und zweiten Sätze entsprechend.
(8) Ist ein Kunde nicht mehr klein oder mittelständisch tätig1), wenn er nicht mehr andere Bedingungen für die Anwendung des Preises für die Stromversorgung erfüllt oder wenn er die angegebenen Tatsachen ändert, ist der Kunde verpflichtet, den Stromhändler unverzüglich zu informieren.
(9) Die Lieferung der in Absatz 2, 3 oder 5 genannten Erklärung an den Lieferanten der letzten Instanz innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Beginn der Stromversorgung des Lieferanten der letzten Instanz ist eine Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Elektrizität gemäß Artikel 3 Absatz 1 an den Kunden.
Bedingungen für die Anwendung fester Gaspreise
(1) Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Gas an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und der ständigen monatlichen Zahlung an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 6 für den Abwicklungszeitraum besteht darin, dass der Anforderungspunkt des Kunden bei dem Marktbetreiber als Nachfragepunkt des Kunden des Privat- oder Einzelhandelskunden nach den Rechtsvorschriften für den Gasmarkt registriert ist.
(2) Die Verpflichtung, den Preis der Gasversorgung an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b bis 9 anzuwenden, besteht darin, dem Kunden eine Erklärung nach dem Muster der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Erklärung an den Gashändler zu übermitteln, der die Gasversorgung an den Bedarfspunkt des Kunden bereitstellt, dass die Person, die die Tätigkeit ausübt oder die Dienstleistung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) Absatz 5 bis Absatz 9 erbracht, die Gasaktivität am wenigsten erzeugt. Entzieht der Kunde Gas für die Erfüllung der Tätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 3 b) an mehreren Probenahmestellen, so übermittelt der Kunde für jeden Probenahmepunkt eine Erklärung gemäß dem ersten Satz. Bei einer Probenahmestelle, bei der der Kunde während des ersten Satzes kein Gas gesammelt hat, wird der Wert der Gasentnahme für die Erfüllung der Tätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung aus den neuesten bekannten Gasentnahmewerten für den Zeitraum vor der Anmeldung, jedoch nicht mehr als 12 Monate, ermittelt.
(3) Die Anforderung der Anwendung des Preises der Gasversorgung an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 besteht darin, dem Kunden eine Erklärung nach dem Muster der in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Erklärung vorzulegen, dass er die öffentliche Beschaffungsstelle ist und dass nur die Tschechische Republik oder eine oder mehrere lokale Behörden Mitglieder sind.
(4) Die Anforderung, den Preis der Gasversorgung an den Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a anzuwenden, besteht darin, dem Kunden eine Erklärung nach dem Muster der in Anhang 5 dieser Verordnung genannten Erklärung über die Tatsache vorzulegen, dass es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt1) und ob es Strom aus dem Gas, dem Gashändler, an der Nachfragestelle erzeugt, die dem Kunden den Bedarfspunkt liefert. Für den Zeitraum bis zum 30. April 2023 unterliegt die Bereitstellung einer Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der Erklärung gemäß Anhang 8 dieser Verordnung der Anwendung des Preises für die Lieferung von Gas an den Kunden unter den Bedingungen für das große Geschäft und unterliegt der Bereitstellung einer Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der in Anhang 8 dieser Verordnung festgelegten Erklärung, dass er ein großer Unternehmer ist oder die Bedingungen für die Lieferung des Gases aus dem Geschäft des Kunden aus der Gasliefert. Für den Zeitraum nach dem 30. April 2023 ist die Bereitstellung einer Kundenerklärung gemäß dem Muster der in Anhang 11 dieser Verordnung festgelegten Erklärung an einen Gashändler, der dem Kunden Gas bereitstellt, unter den für einen großen Unternehmer geltenden Bedingungen zu verlangen, dass er ein großer Unternehmer ist oder eine Gaslieferung unter den für einen großen Unternehmer geltenden Bedingungen erfordert und den maximal zulässigen Vermögenswert nicht überschreitet. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannte Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der in Anhang 11 dieser Verordnung genannten Erklärung enthält die Erklärung des Berichts über die Bewertung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts gemäß Abschnitt 8d (7) des Ministeriums, sofern sie während des Zeitraums für die Bewertung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts Gas zu einem bestimmten Preis gesammelt hat.
(5) Die Anforderung der Anwendung des Preises für die Gasversorgung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c oder d besteht darin, dem Kunden eine Erklärung nach dem Muster der in Anhang 6 dieser Verordnung festgelegten Erklärung an den Gashändler zu übermitteln, der die Gasversorgung des Kunden an der Nachfragestelle vorsieht, daß er den Kessel an der Nachfragestelle betreibt, die Wärmeenergiequelle für die Erzeugung eines Kunden oder der Wärmeenergiequelle für die Erzeugung der Wärmeenergie
(6) Erklärt ein Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder b, dass er Strom aus Gas an der Sammelstelle herstellt, so besteht die Verpflichtung, den Preis für die Gasversorgung an den Kunden zu wenden, darin, dem Gashändler, der den Lieferort des Kunden gemäß Anhang 1 dieser Verordnung vorgibt, den Wert des Gases für die Stromerzeugung bereitzustellen, wenn er an der Sammelstelle auch Gas für die Erzeugung von Wärmeenergie gemäß Absatz 4 verbraucht (
(7) Erzeugt der Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Strom aus Gas an der Stelle der Sammelstelle, so unterliegt die Bestimmung des Wertes des für die Stromerzeugung genutzten Gases an den Gashändler, der das Gas an der Stelle der Sammelstelle bereitstellt, der Anforderung, den Preis für die Gaslieferung an den Kunden gemäß Anhang 9 dieser Verordnung anzuwenden.
(8) Der Kunde gibt die in den Absätzen 2 bis 5 genannte Erklärung spätestens am Ende des Kalendermonats vor dem Monat, für den der Gasversorgungspreis gilt. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 4 des zweiten Satzes im ersten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum 30. April 2023. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 4 Satz 3 im zweiten oder dritten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum Ende des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 4 des dritten Satzes im letzten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum 31. Dezember 2023.
(9) Die Bedingung für die Anwendung des Gasversorgungspreises wird erfüllt, bis der Kunde den Gashändler über die Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung, Gas unter den Bedingungen für einen großen Unternehmer zu liefern, informiert. Benachrichtigt der Kunde den Gashändler über eine Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung, Gas unter den Bedingungen für ein großes Unternehmen während eines Kalendermonats zu liefern, gilt die Bedingung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Gas als bis zum Ende dieses Kalendermonats erfüllt. Der Kunde übermittelt die in den Absätzen 5 bis 7 genannte Erklärung spätestens am siebten Tag des Kalendermonats, der dem Monat folgt, zu dem der Gaszufuhrpreis anzuwenden ist. Die nach der in Absatz 8 oder dritter Satz genannten Frist abgegebene Erklärung oder Erklärung wird für den vorangegangenen Kalendermonat nicht berücksichtigt. Hat ein Kunde, der ein großer Unternehmer ist oder die Gasversorgung unter den für einen großen Unternehmer festgelegten Bedingungen beantragt hat, mitgeteilt, dass er das Recht auf Gasversorgung unter den für einen großen Unternehmer festgelegten Bedingungen für einen weiteren Zeitraum nicht geltend macht, so gelten die Sätze des ersten und des zweiten entsprechend.
(10) Ist ein Kunde nicht mehr klein oder mittelständisch tätig1), wenn er nicht mehr andere Bedingungen für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Gas erfüllt oder wenn er die angegebenen Tatsachen ändert, ist der Kunde verpflichtet, den Gashändler unverzüglich zu informieren.
Einstufung
(1) Um den Sachstand zu erfüllen, ob es sich um einen Kundenbedarfspunkt einer Haushaltskategorie oder eines Einzelhandelskunden handelt, stützt sich die Klassifizierung des Bedarfspunktes des Kunden auf die Rechtsvorschriften für die Gasmarktregeln nach dem Registrierungsstatus des Marktbetreibers am 20. Tag des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Einhaltung beurteilt wird.
(2) Um die Lieferung von Gas in einer außergewöhnlichen Marktsituation unter den in Absatz 19g des Energiegesetzes festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, gelten Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 630 MWh als Kunden mit einem Kunden-Anforderungspunkt, der nach den Rechtsvorschriften für den Gasmarkt als Privatkunden eingestuft wird. Um die Gasversorgung nach den Rechtsvorschriften für die Gasversorgungssicherheit zu gewährleisten, gelten Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von über 630 MWh als Kunden mit einem Kundenbedarfspunkt, der gemäß den Vorschriften für den Gasmarkt als mittel- oder Großkunden eingestuft wird.
Registrierung von Abtastpunkten für die elektrische Zugkraftversorgung
(1) Der Verteilernetzbetreiber gibt über das System des Marktbetreibers die Probenahmestellen an, für die er die Stromversorgung für die elektrische Traktion aufzeichnet.
(2) Der Marktbetreiber stellt die Daten über die in Absatz 1 genannten Probenahmestellen dem Stromhändler zur Verfügung, dem die Probenahmestelle im System des Marktbetreibers zugewiesen ist.
Maximaler zulässiger Vermögenswert eines großen Unternehmers
(1) Der höchstzulässige Vermögenswert eines großen Unternehmers wird auf den folgenden Betrag festgesetzt und wird wie folgt ermittelt:
a) den Umfang des Vermögenswerts der Kategorie A - den maximal zulässigen Vermögenswert von bis zu 2 000 000 EUR;
b) das Ausmaß der Sachleistungen der Kategorie B - die maximal zulässigen Vermögensvorteile bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten eines großen Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht mehr als 4 000 EUR;
c) den Umfang des Vermögensvorteils der Kategorie C - den maximal zulässigen Vermögensvorteil bis zu 40 % der beihilfefähigen Kosten eines Großenergielieferanten, jedoch nicht mehr als 100 000 EUR;
d) das Ausmaß des Vermögensvorteils der Kategorie D - der maximal zulässige Vermögensvorteil bis zu 65 % der erstattungsfähigen Kosten eines Großenergielieferanten, jedoch nicht mehr als 50 000 000 EUR, wenn das Großunternehmen ein energieintensiver Kunde ist und für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt werden, einen Rückgang des Vorsteuergewinns sowie eine Anpassung des Betriebs- und Kostenzinses und ähnliche Kostenvorteile erzielt hat,
e) das Ausmaß des Vermögensvorteils der Kategorie E - der maximal zulässige Vermögensvorteil bis zu 80 % der förderfähigen Kosten eines großen Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht mehr als 150 000 EUR, wenn das große Unternehmen ein energieintensiver Kunde in den ausgewählten Sektoren ist und wenn für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung festgelegt werden, der Rückgang des angepassten wirtschaftlichen Ergebnisses ohne Berücksichtigung der durch die Erfassung von Strom und Gas erzielten
(2) Der Bezugszeitraum ist der 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.
(3) Ein energieintensiver Kunde ist ein großer Unternehmer, der mindestens 3% des jährlichen Nettoumsatzes im Bezugszeitraum oder mindestens 6 % des Nettoumsatzes in den ersten 6 Monaten 2022 zum Kauf von Strom oder Gas ausgegeben hat, einschließlich der Kosten des damit verbundenen Dienstes in Strom oder Gas, Wärmeenergie oder anderen Energieprodukten unter den KN-Codes 1507 bis 1518, wenn sie als Brennstoff oder Kraftstoff verwendet werden sollen, 2701, 2702, 2704 bis 2715,
(4) Ein energieintensiver Kunde in ausgewählten Sektoren ist ein energieintensiver Kunde, der im Bezugszeitraum mehr als 50 % des Jahresumsatzes aus einer oder mehreren der in Anhang 12 dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten erzielt hat.
(5) Förderfähige Energieversorgungskosten von ZN in CZK werden nach dem Verhältnis bestimmt
ZN = ΣE (pt, E-pref, E × 1,5) × qE,
wo
E Strom oder Gas,
pt Durchschnittspreis für Strom oder Gas, der von einem großen Unternehmer im Jahr 2023 in CZK / MWh erhoben wird, ohne Mehrwertsteuer, Steuern auf Strom oder Gas und Preise für damit verbundene Dienstleistungen in Strom oder Gas,
vor dem durchschnittlichen Stückpreis von Strom oder Gas, der von einem großen Unternehmer während des Bezugszeitraums in CZK / MWh erhoben wird, ohne Mehrwertsteuer, Strom oder Gassteuer und die Preise für den betreffenden Strom- oder Gasdienst,
q 70% der Strom- oder Gasmenge in MWh, die von einem großen Unternehmen im Bezugszeitraum erworben und gesammelt wurde.
(6) Der durchschnittliche Stückpreis von Strom oder Gas pt ist der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas, der von einem großen Unternehmer für den Zeitraum vereinbart wird, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung für die Versorgung von Strom oder Gas über dem angegebenen Wert der Strom- oder Gasgewinnung bestimmt werden. Wird der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas gemäß dem ersten Satz für den gesamten Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, nicht auf einem bestimmten Niveau vereinbart, so wird der durchschnittliche Stückpreis von Strom oder Gas pt als gewogener Durchschnitt der gewogenen Durchschnittswerte des vereinbarten Strom- oder Gaspreises für die vorangegangenen Kalendermonate und für den zukünftigen Zeitraum bestimmt. Für den Teil des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise, für die die tatsächliche Strom- oder Gasmenge mit dieser Verordnung nicht bekannt ist, gelten die geplanten Strom- oder Gasmengen. Für den Teil des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise nach dieser Verordnung bestimmt sind, für den der spezifische Strom- oder Gaspreis nicht bekannt ist, wird der gewogene durchschnittliche vereinbarte Strom- oder Gaspreis für den künftigen Zeitraum anhand von
a) die durchschnittlichen Strompreise, die der Marktbetreiber auf dem Tagmarkt erzielt hat, oder den gewogenen durchschnittlichen Preis auf dem EEX European Gas Market Index für die Handelszone Tschechische Republik EGSI CZ bis zum 15. Tag des ersten Monats des Kalenderquartals, beginnend für den ersten Monat des Kalenderquartals;
b) Preise für den Kauf von Strom oder Gas auf der Grundlage des Grundprodukts M für die Lieferung in der Tschechischen Republik, die am 15. Tag des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals für die zweiten und dritten Monate bereits beginnen;
c) Preise für den Kauf von Strom oder Gas auf Basis des Grundprodukts Q 23 für das nicht initiierte Kalenderquartal für die Lieferung in der Tschechischen Republik am 15. Tag des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals für das unbestrittene Kalenderquartal am Energieaustausch PXE (POWER EXCHANGE CENTRAL EUROPE, a.s.) veröffentlicht.
(7) Die in EUR festgesetzten Werte der Kategorie der Vermögensversorgungsbereiche A bis E werden um den Betrag anderer Beihilfen zur Deckung der Kosten des Kaufs von Elektrizität und Gas eines großen Unternehmens und um den Betrag der Beihilfe zur Deckung der von einem großen Unternehmen im Falle des Kaufs von Wärme an einem Punkt von mehr als 10 000 GJ pro Kalenderjahr für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum Ende des Zeitraums, für den die Elektrizitäts- oder Gaspreise festgelegt sind, gekürzt. Der Wert der Vermögenswerte der Kategorien B bis E, bestimmt durch den relativen Wert der beihilfefähigen Kosten, wird um den Betrag anderer Beihilfen verringert, um die Kosten für den Kauf von Strom und Gas zu decken, die einem großen Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, und um den Betrag der Beihilfe zur Deckung der thermischen Energiekosten eines großen Unternehmens bei der Wärmeerhebung an einem Punkt von mehr als 10 000 GJ pro Kalenderjahr für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des Zeitraums, für den die europäische Elektrizitäts oder Gaspreise festgelegt sind Die Unterstützung im Rahmen des ersten und zweiten Satzes gilt nicht als Ausgleich für indirekte Kosten, die nach dem Gesetz über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten vorgesehen sind.
(8) Im Falle des Umfangs des Vermögenswerts der Kategorien C, D und E darf der Wert des bereinigten wirtschaftlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung des Vermögenswerts, der durch die Erfassung von Strom und Gas zu einem bestimmten Preis erzielt wurde, für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, 70 % des Wertes des bereinigten wirtschaftlichen Ergebnisses im Bezugszeitraum nicht überschreiten. Ist jedoch der Wert des im Bezugszeitraum erzielten bereinigten Gewinns oder Verlusts negativ, so ist der Wert des bereinigten Gewinns oder Verlusts für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt werden, nicht positiv.
Maximaler zulässiger Vermögenswert für Personengruppen
(1) Ist ein großer Unternehmer Teil einer Gruppe von Personen, die Teil einer Gruppe von Personen sind, die mit der kontrollierenden oder kontrollierten Person in Beziehung stehen oder von der gleichen kontrollierenden Person nach dem Handelsgesetz kontrolliert werden, so ist der höchstzulässige Vermögensvorteil aller Mitglieder dieser Gruppe das höchste des Vermögens der Kategorien A bis E, das in den von den Mitgliedern dieser Gruppe von Personen erzielten EUR festgelegt wird, die während des Zeitraums, für den die Strom- oder die Gaspreise ermittelt werden, durch diesen Wert haben
(2) Darüber hinaus wird der höchstzulässige Vermögensvorteil für Gruppen von Personen um den Wert anderer Beihilfen gekürzt, die den Mitgliedern der Gruppen von Personen gewährt werden, um die Kosten des Kaufs von Strom und Gas oder der Erzeugung von Wärmeenergie zu decken, die den Mitgliedern der Gruppen von Personen gemäß Abschnitt 8a (7) zur Verfügung gestellt wird.
(3) Ist die Kontrollperson die Tschechische Republik oder eine lokale Selbstverwaltung, so wird der höchstzulässige Vermögensvorteil für eine Gruppe von Personen nur für die Mitglieder einer Gruppe von Personen bewertet, die von derselben von der Tschechischen Republik oder von der lokalen Regierung kontrollierten Muttergesellschaft kontrolliert werden.
Verringerung des höchstzulässigen Vermögenswerts eines großen Unternehmers bei Überschreitung des zulässigen Vermögenswerts für eine Gruppe von Personen
(1) Werden die Mitglieder einer Gruppierung von in Artikel 8b genannten Personen für einen Zeitraum zusammengefasst, für den eine Bewertung vorgenommen wird, ob ein großer Unternehmer einen übermäßigen Vermögensvorteil erhalten hat, so überschreiten sie den Wert des höchstzulässigen Vermögensvorteils für eine Gruppe von Personen, so wird der Wert des höchstzulässigen Vermögensvorteils oder des tatsächlichen Vermögensvorteils verringert, wenn dieser Wert niedriger ist als der Wert des Vermögensvorteils der in Artikel 8a genannten Kategorien von jedem großen Unternehmen
Ki = SIi × (max (iSIi-L; 0) iSIi),
wo
| i | označení velkého podnikatele ze seskupení osob, |
| SI | |
| L |
(2) Werden alle Mitglieder einer Gruppe von Personen, wie sie in Artikel 8b vorgesehen sind, über den Umfang oder die Methode der Verringerung der maximal zulässigen Vermögensvorteile von Großunternehmern, die von Absatz 1 abweichen, bewertet, so werden die maximal zulässigen Vermögensvorteile jedes Großunternehmens einer Gruppe von Personen insgesamt durch den Gesamtumfang der Überschreitung der maximal zulässigen Vermögensvorteile einer Gruppe von Personen verringert, jedoch immer so, dass kein großer Unternehmer einer Gruppe von Personen den zulässigen Vermögenswert überschreitet.
Frist für die Beurteilung des Vorliegens einer Überschuldung und des Verfahrens zur Beurteilung der Überschuldung
(1) Die Beurteilung, ob ein großer Unternehmer von übermäßigen Vermögenswerten profitiert hat, erfolgt während und nach dem Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt werden.
(2) Während des Zeitraums, in dem die Elektrizitäts- oder Gaspreise durch diese Verordnung festgesetzt werden, wird die Bewertung, ob ein großer Unternehmer überhöhte Vermögenswerte erhalten hat, bis zum 20. Tag des Kalendermonats nach Ende des Kalenderviertels für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderquartals durchgeführt.
(3) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts durch die Stromgewinnung an den in § 4 Abs. 1 genannten Anforderungspunkten des Kunden oder durch die Gasgewinnung an den in § 4 Abs. 3 genannten Anforderungspunkten des Kunden oder durch die Gasgewinnung nach § 4 Abs. 4 Abs. 4 c) oder d) oder durch die Strom- oder Gasgewinnung zu einem bestimmten Preis für Verluste in den Vertriebssystemen nach einer anderen Regelungsvorschrift (4).
(4) Im Falle des Ausmaßes der Vermögensvorteile der Kategorien C bis E, bei der Beurteilung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögensvorteils während des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, stützt sich der vernünftig vorhersehbare Wert des angepassten Wirtschaftsergebnisses für diesen Zeitraum auf diesen Zeitraum.
(5) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(6) Ist ein großer Unternehmer Mitglied einer Gruppe von Personen gemäß § 8b, so prüft er, ob durch die Einnahme von Strom oder Gas zu einem festen Preis der maximal zulässige Vermögenswert eines großen Unternehmers überschritten wurde, jeder Großunternehmer von einer Gruppe von Personen, die während der Bewertung der Existenz eines übermäßigen Vermögenswerts Strom oder Gas zu einem festen Preis gesammelt hat, und bewertet auch, ob der maximal zulässige Vermögenswert für eine Gruppe von Personen überschritten wurde.
(7) Ein großer Unternehmer erstellt einen Bericht über die Bewertung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts gemäß dem Muster in Anhang 13 dieser Verordnung, sofern er während des Zeitraums für die Bewertung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts Strom oder Gas zu einem bestimmten Preis gesammelt hat. Der Bericht über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögensvorteile wird vom Großunternehmer dem Ministerium in elektronischer Form durch die elektronische Anwendung des Portals des Ministeriums bis zum Ende des Kalendermonats vorgelegt, in dem er die Bewertung für den in Absatz 2 oder 5 genannten Zeitraum durchführt. Teil B des Berichts über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögensvorteile wird von einem großen Unternehmer, der Mitglied einer Gruppe von Personen ist, verarbeitet. Ein großer Unternehmer kann feststellen, dass ein Teil B des Berichts über die Bewertung der Existenz von übermäßigen Vermögenswerten von einem anderen Mitglied derselben Gruppe von Personen verarbeitet wird; in diesem Fall verarbeitet der große Unternehmer nicht Teil B des Berichts über die Bewertung des Bestehens von übermäßigen Vermögensvorteilen. Der Bericht über die Bewertung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts kann auf andere Weise als durch die elektronische Anwendung des Portals des Ministeriums eingereicht werden, wenn das Ministerium Informationen über andere Mittel zur Einreichung auf seiner Website veröffentlicht.
(8) Der Bericht über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögensvergünstigungen, der in einer anderen als in Absatz 7 genannten Weise vorgelegt wird, wird nicht berücksichtigt.
Berichtigung der Daten im Bericht über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögensvorteile
Der Großunternehmer hat das Recht, die Tatsachen oder Daten im Bericht über die Bewertung des Vorliegens von Überbewertungsleistungen bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem er die Bewertung spätestens durchführt, zu korrigieren. Die Korrektur der Tatsachen oder Daten erfolgt durch Vorlage eines neuen Berichts über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögenswerte gemäß Abschnitt 8d (7).
Frist für die Zahlung von überschüssigen Vermögenswerten
(1) Die Überschusszahlungen werden bis zum Ende des Kalenderquartals fällig, in dem der Großunternehmer für den vorangegangenen Zeitraum eine Bewertung für die Bewertung des Überschussvermögens nach Abschnitt 8d (2) erstellt. Die Zahlung von Leistungen nach dem ersten Satz wird durch alle Leistungen im Vorruhestand verringert.
(2) Die Zahlung des Vermögensüberschusses bei der Bewertung des Bestehens des Vermögensüberschusses gemäß Artikel 8d Absatz 5 nach Ablauf des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, ist bis zum 30. Juni 2024 fällig. Die Zahlung von Leistungen nach dem ersten Satz wird durch alle Leistungen im Vorruhestand verringert.
Berichtigung von Erklärungen und Erklärungen
(1) Der Kunde ist berechtigt, die Tatsachen in der Kundenerklärung oder die Daten in der Erklärung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Kunde die Erklärung abgegeben hat, oder bis zum Ende des Kalendermonats im darauf folgenden Monat zu korrigieren, für den er die Erklärung abgegeben hat.
(2) Der Elektrizitäts- oder Gashändler hat die berichtigten Tatsachen aus der Erklärung des Kunden oder der Daten in der Erklärung des Wärmeenergieerzeugers zu verwenden, um die Strom- oder Gasversorgung für den Abwicklungszeitraum oder die korrekte Abrechnung der Strom- oder Gasversorgung zu berücksichtigen, sofern er bereits eine ordnungsgemäße Rechnung für die Strom- oder Gasversorgung für den Abwicklungszeitraum abgegeben hat.
Verfahren zur Bereitstellung von Informationen zur Anwendung von Strom- oder Gasversorgungspreisen
(1) Liefert der Kunde eine Erklärung, Mitteilung oder Erklärung gemäß § 6 oder 7 (nachfolgend "die angegebenen Informationen"), so ist er verpflichtet, dies durch ein elektronisches System für die Bereitstellung von spezifizierten Informationen, die von einem Strom- oder Gashändler betrieben werden, zu tun, sofern der Strom- oder Gashändler ein solches elektronisches System betreibt und gleichzeitig die in diesem Formular enthaltenen Informationen auf seiner Website freigibt.
(2) Betreibt ein Strom- oder Gashändler kein elektronisches System zur Bereitstellung spezifizierter Informationen, so übermittelt der Kunde die angegebenen Informationen über das Datenfeld des Strom- oder Gashändlers oder in Form einer Datennachricht, die von mindestens einer anerkannten elektronischen Signatur unterschrieben und für elektronischen Kontakt bereitgestellt wird, die der Strom- oder Gashändler auf seiner Website, andernfalls in Papierform, an der Adresse des registrierten Strom- oder Gashändlers auf seiner Website oder an der Lieferadresse erstellt und veröffentlicht.
(3) Die Übermittlung der angegebenen Informationen auf andere Weise ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Elektrizitäts- oder Gashändler hält die angegebenen Informationen mindestens 3 Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Verfügung durch den Kunden.
Kurskonvertierung
(1) Wird der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas in einer anderen Währung als CZK vereinbart und ist der Wechselkurs nicht vereinbart, so wird der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Strom oder Gas verwendet, der von der Tschechischen Nationalbank, die vom Elektrizitäts- oder Gashändler verwendet wird, für die Abgabe eines Steuerdokuments für die Lieferung von Strom oder Gas, andernfalls der von der Tschechischen Nationalbank für den letzten Arbeitstag der Rechnungslegungszeitraum angegeben wird.
(2) Zur Bestimmung des Preises für die Stromversorgung gemäß Artikel 3 Absatz 5 wird der am Tag der Stromerzeugung in EUR/MWh erzielte Strompreis in CZK/MWh mit einem Tagessatz umgerechnet, der auf zwei Dezimalstellen der Tschechischen Nationalbank für den Tag, an dem der Strom geliefert wird, oder auf einen Tagessatz, der auf zwei Dezimalstellen am letzten vorigen Arbeitstag gerundet wird, umgerechnet wird, wenn der Tag, an dem der Arbeitstag nicht der Tag der Arbeitstag ist. Der daraus resultierende Preis in CZK / MWh wird auf CZK gerundet.
(3) Der Tagessatz, der auf zwei Dezimalstellen gerundet wird, die von der Tschechischen Nationalbank für den letzten Tag des Zeitraums für die Beurteilung des überschüssigen Vermögenswerts festgelegt wurden, oder der Tagessatz, der auf zwei Dezimalstellen des letzten vorangegangenen Arbeitstags gerundet wird, wird zur Berechnung des überschüssigen Vermögenswerts herangezogen.
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verteilernetzbetreiber gibt im System des Marktbetreibers die Probenahmestellen an, für die er die Stromversorgung für die elektrische Zugkraft bis zum 5. Januar 2023 aufzeichnet.
(2) Für den Zeitraum der Lieferung von Strom oder Gas im Januar 2023 übermittelt der Kunde dem Stromhändler innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erklärung gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 5 oder eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 5. Die nach dem ersten Satz vorgesehene Erklärung wird für den Zeitraum der Lieferung von Strom oder Gas im Januar 2023 nicht berücksichtigt. Hat ein Kunde dem Stromhändler oder Gashändler gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 5 oder Artikel 7 Absätze 2 bis 5 eine Erklärung gemäß dem Muster der in den Anhängen 2 bis 8 dieser Verordnung genannten Erklärung vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt, gilt diese Erklärung als die erste Erklärung.
(3) Für den Zeitraum des ersten Kalenderquartals 2023 berichtet ein großer Unternehmer über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögensvorteile bis zum 20. April 2023 und spätestens am 30. April 2023.
Effizienz
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der am 1. November 2022 wirksam wird.
(2) Die Absätze 1 (2), 2 (1) bis (5), 3, 4 (5) bis 7, 12 und 12 verfallen am 31. Dezember 2023.
Übergangsbestimmungen, die durch das Dekret Nr. 28 / 2023 Coll eingeführt werden.
1. Für den Zeitraum der Lieferung von Strom oder Gas im Januar und Februar 2023 gibt ein großer Unternehmer dem Elektrizitätshändler oder Gashändler eine Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 oder Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll. ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 3. Februar 2023. Die nach dem ersten Satz vorgesehene Erklärung wird für den Zeitraum der Lieferung von Strom oder Gas im Januar und Februar 2023 nicht berücksichtigt.
2. Hat ein Kunde eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 Satz 2 der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgegeben, so gilt eine solche Erklärung als Kundenerklärung, ein Großunternehmer zu sein oder die Lieferung von Strom nach den Bedingungen für einen Großunternehmertag gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 Satz 298 Satz 2 Absatz 13 Absatz 2 Satz 2 des Erlasses Nr. 298 / 2022 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, gilt nicht.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll., über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktsituation und über die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges der Vorteile des Kundenvermögens |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.10.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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