Act Nr. 297 / 2021 Coll.

Gesetz über die Bereitstellung einer Pauschalsumme an Personen, die unter Verstoß gegen das Gesetz sterilisiert sind und bestimmte verwandte Gesetze ändern

Gültig In Kraft seit 01.01.2022
297
Recht
vom 22. Juli 2021
über die Gewährung einer Pauschalsumme an Personen, die unter Verstoß gegen das Recht sterilisiert sind und bestimmte verwandte Gesetze ändern
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Bereitstellung von verfügbaren Barmitteln an Personen, die in der Opposition mit Gesetz sterilisiert sind
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalsumme an Personen, die rechtlich sterilisiert sind und bestimmte Einzelheiten des Verfahrens für die Gewährung und bestimmte Aufgaben an das Gesundheitsministerium (nachstehend als Ministerium bezeichnet) vorsehen.
§ 2
Zugelassene Personen
Die Bevollmächtigte ist eine natürliche Person, die während des Zeitraums vom 1. Juli 1966 bis zum 31. März 2012 in einem medizinischen Betrieb innerhalb des Hoheitsgebiets, das Teil des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik ist, sterilisiert wurde.
§ 3
Sterilisation gegen das Gesetz
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die nicht-statutäre Sterilisation eine fruchtbarkeitsverhütende Gesundheitsübung, deren Leistung nicht von der dazu berechtigten Person erteilt wurde oder im Zuge einer solchen Verletzung der Rechtsvorschriften über die Vorbeugung der Fruchtbarkeit während des betreffenden Zeitraums erteilt wurde, oder unter solchen Umständen die Freiheit und Einfachheit der erteilten Einwilligung ausschließt oder ernsthaft beeinträchtigt.
(2) Der Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften und Umstände bedeutet insbesondere die Beteiligung einer zugelassenen Person in Form von Zwangs-, Zwangs- oder überzeugenden Maßnahmen, um der Leistung vorzubeugen, sowie die Tatsache, dass die Berechtigte nicht in verständlicher Weise und in ausreichendem Maße mit ihren gesundheitlichen Risiken und dem Zweck, der Art, der erwarteten Leistung, der möglichen gesundheitlichen Folgen unterrichtet worden ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten als erfüllt, wenn dem Begünstigten im Zusammenhang mit der Erfüllung der fruchtbarkeitsverhütenden Gesundheitsleistung nach den Sozialversicherungsregeln ein Vorteil gewährt wurde, dessen Bestimmung mit der Erfüllung der fruchtbarkeitsverhütenden Leistung verbunden ist (1).
§ 4
Einmaliger Barbetrag
(1) Der Begünstigte hat Anspruch auf eine Pauschalsumme von 300 000 CZK (nachfolgend "Anspruch").
(2) Die Forderung ist spätestens fünf Jahre nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf das Ministerium anzuwenden, andernfalls wird sie eingestellt.
(3) Die Anerkennung eines Anspruchs schließt nicht die Ausübung der Rechte aus, die dem berechtigten Personen aufgrund der Einmischung in die Integrität nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts beiliegen. Ein anerkannter Schadensersatzanspruch oder eine angemessene Befriedigung wird gutgeschrieben.
Verfahren für den Anspruch
§ 5
(1) Das Ministerium entscheidet über den Anspruch.
(2) Die Verwaltungsvorschriften gelten für das Verfahren zur Gewährung des Anspruchs, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(3) In Verfahren nach diesem Recht beträgt die Frist für die Entscheidung höchstens 60 Tage.
§ 6
(1) Der Anspruchsantrag muss zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen enthalten:
a) ein Hinweis auf die relevanten Sachverhalte, insbesondere auf die Identifizierung des Gesundheitswesens, in dem die fruchtbarkeitshemmende Leistung stattgefunden hat, den Zeitpunkt, an dem diese Übung durchgeführt wurde, und die Umstände, in denen diese Leistung stattgefunden hat;
b) die Beschriftung von Dokumenten und anderen Beweismitteln, die vom Begünstigten zur Unterstützung seines Rechts aufgeworfen werden;
c) ein Bankkonto, auf das das Ministerium hinzuweisen hat, wie viel Geld angegeben wurde.
(2) Staatliche Stellen sowie juristische und natürliche Personen sind auf Antrag des Ministeriums verpflichtet, die erforderlichen Synergien zur Feststellung der Tatsachen des Falles ohne angemessenen Zweifel, insbesondere zur Herstellung von Dokumenten oder anderen Beweisen, bereitzustellen. Die Aufforderung erfolgt in Form einer Entschließung, die nur der staatlichen Behörde oder den zur Bereitstellung von Synergien verpflichteten Personen zugestellt wird.
§ 7
(1) Personen, die befugt sind, Verwaltungsaufgaben in der Verwaltung auszuführen2) sind berechtigt, bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks dieses Gesetzes erforderlich ist, Extrakte oder Kopien der Gesundheitsdokumentation, die auf Bevollmächtigten aufbewahrt wird, zu konsultieren und zu machen.
(2) Die Person, die die medizinische Akte an der Bevollmächtigten hält, muss sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags an das Ministerium schicken. Die Frist für die Einreichung der medizinischen Akte darf nicht für die Dauer der Frist laufen.
§ 8
Im Falle der Gewährung des Anspruchs erstattet das Ministerium seine Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der gesetzlichen Behörde der Entscheidung über die Gewährung des Anspruchs.
§ 9
Urteil des Gerichtshofs
(1) Eine verwaltungsrechtliche Maßnahme kann gegen die Entscheidung des Gesundheitsministers über die Zersetzung getroffen werden.
(2) Die Berechtigte kann auch durch eine juristische Person vertreten sein, deren Gewinne nicht verteilt sind und deren Tätigkeiten im Gründungsakt den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Bereitstellung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit diesem Schutz umfassen; die juristische Person wird als solche von einem Bevollmächtigten oder einem Mitglied behandelt, der eine Hochschul-Rechtsausbildung besitzt, die nach den besonderen Vorschriften für die Durchführung des Rechtsanwalts (3) erforderlich ist.
§ 10
Die Fristen für die Veröffentlichung von Dokumenten, deren Inhalt für den Nachweis des Anspruchs der Begünstigten nach diesem Gesetz von Bedeutung sein kann, laufen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes nicht nach dem Recht auf Archivierung. Es ist auch nicht möglich, Gesundheitsdokumente mit Aufzeichnungen über die Leistung der Fruchtbarkeitsprävention während des in Abschnitt 2 genannten Zeitraums zu verwerfen und zu zerstören.
§ 11
Das Ministerium ist berechtigt, personenbezogene Daten gegebenenfalls zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.
§ 12
(1) Zur Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Gesetz ist das Ministerium berechtigt, die folgenden Referenzdaten aus dem Grundpopulationsregister zu verwenden:
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Adresse des Aufenthaltsortes,
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen Person;
e) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn der Tod der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todeszeitpunkts, des Todesortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung vorliegt, wird das Datum in der Entscheidung als Todestag oder Tag des Nichtlebens und des Datums, an dem die Entscheidung erworben wird, angegeben.
(2) Zur Ausübung ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ist das Ministerium berechtigt, die folgenden Daten aus dem Informationssystem zur Bevölkerungsregistrierung zu verwenden:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Bezirk, wo im Ausland geboren, Ort und Staat;
d) die Anschrift des Wohnorts, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnorts und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen gemäß den besonderen Rechtsvorschriften zu erteilen sind;
e) Berechtigung oder Einschränkung der Rechtsfähigkeit;
f) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn der Tod eines Bürgers außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todestages, des Ortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist, ist
g) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Tag des Todes oder gegebenenfalls als Tag angegeben wurde, an dem er nicht überlebte.
(3) Zur Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz ist das Ministerium berechtigt, die folgenden Informationen aus dem fremden Informationssystem zu verwenden:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Staat, wo das Alien geboren wurde; wo das Alien im Gebiet der Tschechischen Republik geboren wurde, Ort und Bezirk,
d) Art und Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik,
e) Berechtigung oder Einschränkung der Rechtsfähigkeit;
f) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik gibt, der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist, oder das Datum des Todes;
g) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Tag des Todes oder gegebenenfalls als Tag angegeben wurde, an dem er nicht überlebte.
(4) Aus den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten können in einem bestimmten Fall nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Die als Referenzdaten im Bevölkerungsregister gespeicherten Daten werden nur dann vom Bevölkerungsregisterdatensystem oder dem fremden Informationssystem verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorausgehenden Form vorliegen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die gerichtlichen Gebühren
§ 13
In Artikel 11 des Gesetzes Nr. 549 / 1991 Slg., über gerichtliche Abgaben, geändert durch Gesetz Nr. 271 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 273 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 36 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 217 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 2028 / 1997 Slg., Gesetz Nr.
"(o) Maßnahmen zur Bereitstellung einer Pauschalsumme an Personen, die unter Verstoß gegen das Gesetz sterilisiert sind."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 14
Gesetz Nr. 96/2004, Gesetz Nr. 54/2004, Gesetz Nr. 96/2004, Gesetz Nr. 96/2004, Gesetz Nr. 96/2004, Gesetz Nr. 96/2004, Gesetz Nr. 96/2004, Gesetz Nr.
"5. Pauschalbeträge, die vom Staat an eine Person gezahlt werden, die unter Verstoß gegen das Recht sterilisiert ist",

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Lebens- und Existenzminimumgesetzes
§ 15
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und bestehende Minderheit, geändert durch Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 129 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 73 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 329 / 2011 Slg.

ČÁST PÁTÁ

Effizienz
§ 16
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 mit Ausnahme von Artikel 10 in Kraft, der am Tag seiner Veröffentlichung wirksam wird.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
1) Zum Beispiel § 35 des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 152/1988 Slg., Umsetzung des Gesetzes über soziale Sicherheit und des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Sozialistischen Republik in der Sozialen Sicherheit, geändert.
2) Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung.
3) § 5 des Gesetzes Nr. 85 / 1996 Slg. über das Amt des Generalanwalts.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 297 / 2021 Slg., über die Bereitstellung einer Pauschalsumme an Personen, die unter Verstoß gegen das Gesetz sterilisiert sind und bestimmte verwandte Gesetze ändern
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.08.2021
In Kraft seit01.01.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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