Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften

Gültig In Kraft seit 01.02.2016
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 18. Januar 2016
über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
2c (5) des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.

ČÁST PRVNÍ

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSSEN-UMWELT UND KLIMATISCHE DIENSTLEISTUNGEN UND FOREIGNERSCHUTZMASSNAHMEN
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1.
§ 2
Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen
Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und Waldschutz müssen folgendes umfassen:
a) die Aufrechterhaltung des Pflanzentyps der Wirtschaftsbevölkerung und
b) den Schutz und die Reproduktion des Genpools von Waldbäumen.
§ 3
Antrag auf Aufnahme in die Teilmaßnahme im Rahmen von Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen
(1) Für einen Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren wird ein Antrag auf Aufnahme in die Teilmaßnahme gemäß Artikel 2 Buchstaben a oder b (im Folgenden „Beantragung der Aufnahme“) gestellt. Dieser Zeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Jahres der Verpflichtung und endet am 31. Dezember des fünften Jahres der Verpflichtung ("Unternehmen").
(2) Der Eigentümer, der Mieter, der Kreditnehmer oder der Schmuggler des Waldes oder dessen Verband, der sich verpflichtet, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen (im Folgenden „Antragsteller“) zu erfüllen, kann in die in Artikel 2 Buchstabe a oder b genannte Untermaßnahme auf dem Gebiet der Kulturgruppe von höchstens 0,04 ha2 einbezogen werden.
(3) Der Antrag auf Aufnahme wird vom Antragsteller spätestens am 15. Mai des ersten Jahres der Verpflichtung an den Fonds gestellt.
(4) Der Antrag auf Aufnahme umfasst:
(a) ein Grundstück der klassifizierten Fläche der Kulturgruppe auf der Karte von 1: 10 000 oder mehr,
b) ein mit dem Eigentümer oder mit den Miteigentümern abgeschlossener Miet- oder Schmelzvertrag oder ein mit dem Eigentümer oder mit den Miteigentümern geschlossener Wirtschafts- oder Anleihevertrag mit mehr als der Hälfte der Gemeinschaftseigentumsanteile, die es dem Unternehmen nach Absatz 1 ermöglichen, erfüllt zu werden, wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer oder der Miteigentümer von mehr als der Hälfte der Gemeinschaftseigentumsanteile ist;
c) die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder Miteigentümers der Mehrheit der Miteigentumsanteile mit der Aufnahme in die in Artikel 2 genannte Untermaßnahme, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Miteigentümer der Mehrheit der Miteigentumsanteile ist; und
d) eine Erklärung des Waldbewirtschafters der in Artikel 4 genannten Tatsachen über den vom Formular ausgestellten Fonds (im Folgenden „Zertifikat des Waldbewirtschafters“).
(5) Der Fonds beschließt, den Antragsteller in die in Artikel 2 genannte Teilmaßnahme aufzunehmen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(6) Während des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Antragstellers in die in Absatz 5 genannte Teilmaßnahme darf der Bereich der aufgeführten Kulturgruppe im Antrag auf Aufnahme nicht geändert werden.
(7) Erfordert der Antragsteller den Ausschluss nach Absatz 2, so schließt der Fonds den Antragsteller aus und hat der Fonds auf der Grundlage des Antrags nach Abschnitt 7 eine Subvention gewährt, so entscheidet der Fonds über seine Rückforderung nach Abschnitt 13.
(8) Ein Antrag auf Aufnahme kann dem Fonds für einen Zeitraum von 2021 und danach nicht vorgelegt werden.
§ 4
Änderung der Kulturgruppe bei Aufnahme
(1) Der Anmelder wird wegen seiner Präzision im Hinblick auf den tatsächlichen Betrieb dieser Grenzen auf dem Feld nur das Grundstück der Grenzen der Basisgruppen verändern.
(2) Unterscheidet sich die Fläche der zugewiesenen Kulturgruppe von der der Kulturgruppe im Forstplan oder der Forstwirtschaft3) (nachstehend als Plan oder Umriss bezeichnet)
a) der Antragsteller bei der Einstufung der Kulturgruppe um höchstens 15 % diese Änderung berücksichtigt oder
b) um mehr als 15 % und nicht mehr als 100 % berücksichtigt der Antragsteller bei der Einstufung der Kulturgruppe diese Änderung mit der Bestätigung des Waldbewirtschafters, die bestätigt, dass es sich um die gesamte Kulturgruppe handelt.
(3) Unterscheidet sich der Bereich der zugewiesenen Kulturgruppe von der der Kulturgruppe im Plan oder Umriss um mehr als 100 %, so wird der Fonds die Kulturgruppe nicht platzieren.
(4) Befindet sich mindestens 95 % der in der Kulturgruppe enthaltenen Fläche innerhalb einer Kulturgruppe eines Plans oder Umrisses, erhöht um einen 20 Meter langen Gurt, der diese Kulturgruppe umgibt (nachstehend "der Gürtel"), so umfasst der Fonds diese Kulturgruppe. Wenn die wachsende Gruppe diesen Zustand der Positionsgenauigkeit nicht erfüllt, aber mindestens 95% der Fläche innerhalb der Kulturgruppe eines Plans oder Umrisses liegt, erhöht um einen 50-Meter-Gürtel, kann sie nur mit der Bestätigung des Waldoperators, die gleichzeitig bestätigt, dass es die gesamte Kulturgruppe ist.
(5) Wird nicht mindestens 95 % der Fläche der klassifizierten Kulturgruppe innerhalb der Kulturgruppe durch einen Plan oder einen Umriss abgedeckt, der durch einen 50-Meter-Gürtel erhöht wird, so wird der Fonds diese Kulturgruppe nicht aufstellen.
(6) Erfüllt die zugeordnete Kulturgruppe den Zustand der Positionierungsgenauigkeit gemäß Absatz 4 und gibt es keine Durchdringung mit der Kulturgruppe des Plans oder Umrisses, so kann diese Kulturgruppe nur mit der Bestätigung des Waldmanagers aufgenommen werden, der weiter bestätigt, dass sie dieselbe Kulturgruppe ist.
(7) Es kann keine Überlagerung der Graswurzelgruppen eines Antragstellers bei der Aufnahme geben. Stört das von der Kulturgruppe abgedeckte Gebiet den von der Kulturgruppe eines anderen Antragstellers abgedeckten Bereich, so kann die Kulturgruppe einbezogen werden, und der Fonds gewährt die Subvention auf dem Überlagerungsgebiet nicht. Im Falle einer Überlagerung einer Graslandgruppe mit einem Bodenblock, der im Register der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Nutzungsverhältnissen nach dem Landwirtschaftsgesetz aufbewahrt wird, kann die Düngungsgruppe einbezogen werden und der Fonds darf keine Subvention für den Überlagerungsbereich gewähren.
§ 5
Bedingungen für die Aufnahme in die Untermaßnahme zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Art der Wirtschaftsbevölkerung
(1) Der Antragsteller kann jährlich nur einen Antrag auf Aufnahme in die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Teilmaßnahme stellen.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Untermaßnahme kann die gesamte Kulturgruppe (3) auf Waldflächen (3) im Gebiet der Tschechischen Republik umfassen, die mindestens 50 % ihrer Fläche im Gebiet von Natura 20004) oder im besonders geschützten Gebiet (4) liegt, und auf der der Titel der Erhaltung der Wirtschaftsakte nach Regierungsdekret Nr. 147 / 2008 Coll. nicht angewandt wird, wobei die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaftsdatei 2000a festgelegt sind.
(3) Die in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehene Untermaßnahme kann keinen Antragsteller umfassen, der eine staatliche Beitragsorganisation, einen organisatorischen Bestandteil eines Staates oder eines staatlichen Unternehmens ist.
(4) Die folgenden Bedingungen können in Artikel 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 enthalten sein:
a) einer der im Anhang der vorliegenden Verordnung ausgewiesenen unterstützten Kulturarten der Wirtschaftsakte (5) angehören und
b) das Alter mindestens des Beginns der Wiedereinziehungsfrist erreicht, der als Differenz zwischen der Wiedereinziehungsdauer und der Hälfte der Wiedereinziehungsdauer (5) berechnet wird; falls die in dem Plan oder Umriss genannte Genehmigungsfrist höher als die Obergrenze der im Anhang dieser Regelung genannten Genehmigungsfrist ist, wird die Obergrenze der Genehmigungsfrist für die Bewertung der Einhaltung dieser Regelung herangezogen;
(nachstehend als "die gewählte Sitzung" bezeichnet).
(5) Bei einer multiethischen Kulturgruppe wird der durchschnittliche Zählwert des ausgewählten ethate oder die Summe der Zählwerte der ausgewählten ethates mindestens fünf) auf dem gesamten Gebiet der Kulturgruppe betragen.
(6) Der Antragsteller hat einen gültigen Plan oder einen Entwurf für die Kulturgruppe, die er in den in Artikel 2 Buchstabe a genannten Unterabschnitt aufnehmen will, der in digitaler Form im Institut für die ökonomische Behandlung von Wäldern (nachstehend „Data Warehouse“ genannt) gespeichert ist. Hat der Antragsteller im ersten Jahr der Gültigkeit des Plans oder Umrisses keinen gültigen Plan oder Umriss im Datenlager, kann die Gruppe auf der Grundlage der Daten des vorherigen Plans oder Umrisses eingestuft werden.
(7) Ein Antragsteller auf diesem Gebiet muss eindeutig die Grenzen der wachsenden Gruppe identifizieren, die nicht eindeutig identifizierbar sind.
§ 6
Bedingungen für die Aufnahme in die Unterordnung für den Schutz und die Reproduktion des Genpools von Waldbäumen
(1) Der Antragsteller kann jährlich nur einen Antrag auf Aufnahme in die in Artikel 2 Buchstabe b genannte Teilmaßnahme stellen. Die größte pro Antragsteller zugeteilte Gesamtfläche beträgt 1 000 ha für alle Anträge, die im Rahmen dieser Teilmaßnahme für den gesamten Programmplanungszeitraum eingereicht wurden.
(2) Der in § 2 Buchstabe b genannte Unterabschnitt umfasst die gesamte Kulturgruppe (3) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die als Quelle ausgewählter Reproduktionsmaterialien anerkannt ist, nämlich:
(a) phänotypische Klasse A für alle in Anhang 2 des Dekrets Nr. 393 / 2013 Coll. aufgeführten Waldarten; oder
b) phenotypische Klasse B für alle in Anhang 2 des Dekrets Nr. 393 / 2013 Coll. aufgeführten Waldbäume mit Ausnahme von Fichten, Kiefern und Rotbarsch.
(3) Die wachsende Gruppe, die Gegenstand des Antrags auf Aufnahme ist, muss in das nationale Programm für den Schutz und die Reproduktion des Genomischen Forstfonds (6) aufgenommen werden, oder der Antragsteller hat einen Antrag auf Aufnahme in das nationale Programm für den Schutz und die Reproduktion des Genomorial Fund of Forestry (6) eingereicht und wird im zentralen Register der forstlichen Reproduktionsmaterialien (7) aufbewahrt.
(4) Der Antragsteller hat für eine wachsende Gruppe einen gültigen Plan oder Umriss, den er in den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Unterabschnitt aufnehmen will, der in einem Datenlager in digitaler Form gespeichert ist. Hat der Antragsteller im ersten Jahr der Gültigkeit des Plans oder Umrisses keinen gültigen Plan oder Umriss im Datenlager, kann die Gruppe auf der Grundlage der Daten des vorherigen Plans oder Umrisses eingestuft werden.
(5) Der Feldbewerber muss eindeutig die Grenzen der Kulturgruppe angeben, die nicht eindeutig identifizierbar sind.
§ 7
Beihilfeantrag
(1) Anträge auf Zuwendungen für das betreffende Kalenderjahr werden jährlich vom Antragsteller für die Dauer der Zusage des Fonds an den Fonds durch den Fonds eingereicht, der vom Formblatt spätestens am 15. Mai 8) des Kalenderjahres, für das die Finanzhilfe gewährt werden soll, ausgestellt wird.
(2) Wird der Antrag auf Gewährung nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum eingegangen, so gewährt der Fonds die Finanzhilfe nicht vollständig oder lehnt den Antrag auf Erteilung nach den in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission festgelegten Bedingungen ab.
(3) Gleichzeitig mit Eingang des in Absatz 1 genannten Erteilungsantrags erteilt der Antragsteller ein einheitliches Antragsformular, in dem der gesamte Bereich seiner Verwaltung gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union für die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik angegeben ist (9).
(4) Der Antragsteller, der einen Antrag auf Aufnahme in die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Teilmaßnahme gestellt hat, gibt im Antrag auf Erteilung an
(a) eindeutige Identifizierung 3) der gewählten Ethnizität;
b) den in dem Antrag auf Einreihung angegebenen Bereich der Grünlandgruppe, für den sie für die Gewährung gilt;
c) Daten aus dem Plan oder der Kontur; und
d) im Falle der Erneuerung ein Hinweis auf die vorgenommene Erneuerung.
(5) Der Antragsteller, der einen Antrag auf Aufnahme in die in Artikel 2 Buchstabe b genannte Teilmaßnahme gestellt hat, gibt im Antrag auf Subvention an:
a) eine wachsende Gruppe, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt;
b) die Fläche der in dem Antrag auf Einstufung genannten Kulturgruppe, für die sie für die Gewährung gilt, und
(c) Daten aus dem Plan oder Umriss.
(6) Jede Änderung des Erteilungsantrags unter den unmittelbar von der Europäischen Union20 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
§ 8
Bedingungen für die Gewährung der Subvention
(1) Beihilfen für Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen werden gewährt, wenn
a) der Antragsteller in die in Artikel 2 genannte Untermaßnahme aufgenommen wird und die Untergruppe auch in den Antrag auf Aufnahme aufgenommen wird;
b) Der Fonds hat für den Antragsteller im betreffenden Kalenderjahr keinen Verstoß gegen die in Artikel 2 genannte Untermaßnahme festgestellt, der zu einer Kürzung, Nichterfüllung oder Erstattung führt;
c) die den Kulturgruppen zugewiesenen Grenzen für die gesamte Dauer des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens sichtbar gekennzeichnet sind, sofern sie nicht eindeutig identifizierbar sind;
d) der Antragsteller gemäß den in der Regierungsverordnung festgelegten Regeln für die gegenseitige Einhaltung der Vorschriften für Landwirte während des gesamten Kalenderjahres auf Bodenblöcken oder Teilen davon, die im Landregister aufbewahrt werden, sowie auf in das Register der Waldraumverteilungseinheiten an den Antragsteller gehaltenen Graslandgruppen tätig ist; und
e) Der Antragsteller hat während der gesamten Dauer des Unternehmens einen Plan oder einen Umriss für die zugeordnete Kulturgruppe, die in einem Datenlager in digitaler Form gespeichert ist.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehene Subvention wird gewährt, wenn
a) bei der gewählten Rotation der Kulturgruppe oder im Rahmen der möglichen Erneuerung der gewählten Rotation der Kulturgruppe wird der eingeschlossene Pflanzentyp der Wirtschaftsgruppe während der gesamten Dauer des Unternehmens beibehalten; die Finanzhilfe wird gewährt, auch wenn eine Änderung gemäß Absatz 11 (9) oder eine Änderung des Plans oder Umrisses einer Änderung des Kulturtyps - Code 8 an einen anderen unterstützten Kulturtyp der Wirtschaftsakte vorliegt;
b) bei der Erneuerung der ausgewählten Ethik in der Anbaugruppe die Darstellung der für den Anbautyp charakteristischen Hauptbäume mindestens 50 % oder die Waldform des Niederwaldes (5) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das nachfolgende Anbau sichergestellt ist (10); wenn das Hauptholzmaterial dargestellt ist oder die Gesamtfläche des Hauptholzmaterials gemäß dem Anhang dieser Verordnung mindestens 50 % beträgt;
c) bei der Erneuerung der gewählten ethnischen Zugehörigkeit in der wachsenden Gruppe wird die Darstellung der Hauptbäume, die für den Pflanzentyp von mindestens 50 % oder die Waldform des Tiefwaldes (5) charakteristisch sind, wie im Anhang dieser Verordnung festgelegt, bis zum 31. Oktober des letzten Jahres des Engagements in der erneuerten ethnischen Zugehörigkeit geachtet; und
d) bei einer mehräthanigen Kulturgruppe der mittlere Zensuswert des ausgewählten ethate oder die Summe der Zählwerte der ausgewählten Ethane, mindestens fünf Werte (3) auf dem gesamten Bereich der Kulturgruppe; Diese Bedingung gilt nicht, wenn die Erneuerung in der gewählten Zeit vorgenommen wird.
(3) Die Hauptbäume, die für die Erntegutarten charakteristisch sind, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Bei der Überprüfung werden die wichtigsten Bäume, die für die Sorten der wirtschaftlichen Akten charakteristisch sind, nur bei der Aufstockung berücksichtigt.
(4) Die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Subvention wird gewährt, wenn der Antragsteller
a) mindestens einmal während der Dauer des Engagements führt die Kulturgruppe die Sammlung von reproduktivem Material durch Schalltechnologie durch, die als Sammlung von reproduktivem Material aus stehenden Bäumen mit einem nicht schädigenden Prozess und Samenmaterial betrachtet wird; die Sammlung wird spätestens am Ende des fünften Jahres des Engagements durchgeführt;
b) eine Mitteilung über die Sammlung von reproduktiven Stoffen gemäß Buchstabe a auf einem von der Person (12) genehmigten Formblatt, das mindestens 15 Tage vor der Erhebung des reproduktiven Materials erfolgt, machen, wird der Antragsteller dem Verantwortlichen das genaue Datum der Erhebung mindestens 2 Arbeitstage vorab mitgeteilt;
c) hat für die gesamte Dauer des Engagements die betreffende Kulturgruppe, die im Nationalen Programm zum Schutz und zur Reproduktion des GeneFunds der Forstwirtschaft 6 enthalten ist, oder für ihre Aufnahme beantragt; und
d) sie hat während der gesamten Dauer des Unternehmens die betreffende Kulturgruppe, die im zentralen Register der forstwirtschaftlichen Fortpflanzung gehalten wird (7).
(5) Der Fonds wird einer wachsenden Gruppe, die sich auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag befindet, keine Subventionen für Forst- und Klimaschutzmaßnahmen gewähren.
§ 9
Beihilfesatz
(1) Die Subventionsquote ist:
a) 183 EUR / 1 ha der Untergruppe, die in der Untergruppe gemäß Artikel 2 Buchstabe a enthalten ist;
b) 74 EUR / 1 ha der Untergruppe, die in der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Untermaßnahme enthalten ist.
(2) Der Betrag der in Artikel 2 des Fonds genannten Subventionen wird als das Erzeugnis des Gebiets der Kulturgruppe berechnet, dem die Subvention im Rahmen der einschlägigen Teilmaßnahme gemäß Artikel 2 und der gemäß Absatz 1 festgesetzten Zinssätze gewährt wird.
(3) Der Fonds wird in der Währung der Tschechischen Republik eine Subvention gewähren; der in Absatz 1 genannte Subventionssatz wird zu dem im letzten Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs am 31. Dezember des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Subvention gewährt wird, umgerechnet. Wird der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt nicht festgelegt, so wird der nächste frühere Wechselkurs verwendet.
§ 10
Veränderung der Fläche der Kulturgruppe
(1) Beabsichtigt der Antragsteller während der Dauer des Unternehmens, in die in Artikel 2 genannte Teilmaßnahme eine neue Kulturgruppe einzubeziehen, so unterbreitet er einen neuen Antrag auf Aufnahme in das neue Unternehmen an diese Pflanzengruppe. Die Durchführung der Bedingungen wird für die neue Kulturgruppe, die in die neue Verpflichtung aufgenommen wird, getrennt bewertet.
(2) Hat der Antragsteller nachzuweisen, dass während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens eine Verringerung des in der Teilmaßnahme gemäß Artikel 2 genannten Bereichs der Kulturgruppe stattgefunden hat,
(a) Restitution oder Vermögensabwicklung mit Kirchen und Religionsgesellschaften 13),
b) die Durchführung der Landänderung (14);
c) Eingreifen einer höheren Leistung (15);
d) Errichtung eines öffentlichen Interessesgebäudes (16);
e) die Restaurierung des Katasterbetätigers (17), wenn sie nicht auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenmodifikation erfolgt; oder
f) zur Änderung der Definition von Natura 20004 oder besonders geschützten Gebieten (4);
Der Fonds gewährt dem Antragsteller eine Subvention für das Kalenderjahr, in dem die Fläche der Kulturgruppe unter Berücksichtigung der verringerten Fläche reduziert wurde. In den folgenden Jahren gewährt der Fonds eine Subvention, die dem verringerten Gebiet der Grünlandgruppe entspricht.
(3) Ändert der Antragsteller während der Dauer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verpflichtung den in der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme aufgenommenen Bereich der Kulturgruppe auf der Grundlage von anderen als den in Absatz 2 genannten Faktoren, so gewährt der Fonds die Finanzhilfe an das geänderte Gebiet und entscheidet im Falle einer Verringerung des Gebiets, die Subvention auf den Bereich zurückzuzahlen, für den das ursprüngliche Gebiet abgebaut wurde.
(4) Wird der Antragsteller während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens einer Änderung des in der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme enthaltenen Bereichs der Kulturgruppe gegenüber dem zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Kulturgruppe geltenden Plan oder Rahmen unterworfen.
a) nicht mehr als 15 % wird der Fonds auf Antrag einer Subvention, in der der Antragsteller die zu ändernde Fläche angibt, die Subvention für diesen Bereich gewähren und im Falle einer Verringerung des Gebiets die Subvention für den Bereich, auf den die ursprüngliche Fläche abgebaut wurde, erstatten;
b) um mehr als 15 % und nicht mehr als 100 %, und der Antragsteller des Fonds liefert den in Absatz 9 genannten zertifizierten Waldbewirtschafter den Fonds auf Antrag einer Subvention, in der der Antragsteller die zu ändernde Fläche angibt, die Subvention zu diesem Gebiet gewährt und im Falle einer Verringerung des Gebiets beschließt, den Bereich zurückzuzahlen, auf den die ursprüngliche Fläche reduziert wurde; oder
c) um mehr als 100 % entscheidet der Fonds über den Ausschluss der Kulturgruppe aus der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme und entscheidet über die Erstattung der für die gesamte Kulturgruppe, für die die Bedingung verstößt, gewährten Subvention.
(5) Besteht der Antragsteller während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens einer Änderung des in der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme enthaltenen Bereichs der Kulturgruppe gegenüber dem zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Kulturgruppe geltenden Plan oder Rahmen, so dass:
a) die Kulturgruppe mindestens 95 % der Fläche innerhalb der Kulturgruppe aus einem Plan oder einem Umriss, der um einen 20 Meter langen Gürtel erhöht wird, gewährt der Fonds dem Antragsteller eine Subvention auf der Grundlage eines Antrags auf eine Subvention, in der der Antragsteller die zu ändernde Fläche angibt,
b) die Kulturgruppe nicht die Bedingung der Positionsgenauigkeit gemäß Buchstabe a erfüllt, sondern mindestens 95 % der Fläche innerhalb der Kulturgruppe eines Plans oder Umrisses, der um einen 50 Meter langen Gurt erhöht wird, und der Antragsteller des Fonds eine Bescheinigung des in Absatz 9 genannten forstwirtschaftlichen Betreibers ausgibt, hat der Fonds bei Antrag auf eine Subvention, in der der der Antragsteller den geänderten Bereich angibt, eine Subvention für diesen geänderten Bereich gewährt; oder
c) mindestens 95 % der Fläche der Kulturgruppe sind nicht Teil des Plans oder Umrisses, der durch einen 50 Meter langen Gürtel vergrößert wird, der Fonds beschließt, die Kulturgruppe von der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme auszuschließen und die dem von der gesamten Kulturgruppe abgedeckten Gebiet gewährte Subvention zu erstatten, für das die Bedingung verletzt wurde.
(6) Ändert der Antragsteller während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens den in der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme enthaltenen Bereich der Kulturgruppe so, dass die enthaltene Kulturgruppe die Bedingungen von Absatz 5 Buchstabe a oder b erfüllt und es zu dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme keine Durchdringung mit der Kulturgruppe aus dem in Absatz 9 genannten Plan oder Rahmen gibt, so kann diese Kulturgruppe nur mit dem in Absatz 9 genannten zertifizierten Waldbewirtschafter klassifiziert werden.
(7) Bei einer Änderung der Aufnahme kann es keine Überschneidung zwischen den Grünlandgruppen eines Antragstellers geben. Stört das Gebiet der Grünlandgruppe über die Änderung der Einreihung den Bereich der Grünlandgruppe eines anderen Antragstellers, so kann der Grünlandgruppe ein Antrag auf Änderung der Einreihung gestellt werden, und der Fonds gewährt dem Überlagerungsbereich keine Subvention. Bei Überlagerung einer Graslandgruppe mit einem Bodenblock, der im Register der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Nutzungsverhältnissen nach dem Landwirtschaftsgesetz aufbewahrt wird, kann der Graslandgruppe ein Antrag auf Änderung der Einstufung gestellt werden, und der Fonds darf keine Subvention für das Überlagerungsgebiet gewähren.
(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Änderung der Klassifikation vor, wenn die in der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme enthaltene Änderung des Bereichs der Kulturgruppe durch die in Absatz 2 oder 3 genannten Tatsachen bis zum nächsten 15. Mai, aber nicht später als die Vorlage des Antrags auf die Subvention erfolgte. Wird nach diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt, so lehnt der Fonds ihn ab. Diese Fristen gelten nicht für die Meldung von Eingriffen durch höhere Leistungen (15).
(9) Der Antragsteller hat dem Fachmann mit dem Antrag auf Änderung der Einstufung Beweise dafür vorzulegen, dass der neu zugewiesene geänderte Bereich der Kulturgruppe die in Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt und dass er mit dem Gebiet der gesamten Kulturgruppe am Boden identisch ist. Der Antragsteller muss einen sichtbaren Hinweis auf die Grenze des neu zugewiesenen Gebiets der Grünlandgruppe auf dem Feld geben, wenn sie nicht eindeutig identifizierbar sind. Hat der Antragsteller keine Bestätigung des Waldbewirtschafters vor Ort oder findet die Vor-Ort-Kontrolle, dass die gesamte Kulturgruppe nicht einbezogen wurde, so schließt der Fonds die Kulturgruppe von der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme aus und beschließt, die dem von der gesamten Kulturgruppe erfassten Gebiet gewährte Subvention zurückzuzahlen.
(10) Der Fonds entscheidet auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der nach den Absätzen 2 und 3 eingereichten Einstufung unter Berücksichtigung der Änderung des Gebiets in die in Artikel 2 genannte Teilmaßnahme. Beantragt ein Antragsteller einen Antrag auf Änderung der Einstufung, in dem er den in Absatz 2 oder 3 genannten Bereich, der in die in Absatz 2 genannte Teilmaßnahme einzustufen ist, reduziert, so beschließt der Fonds, den Antragsteller von der in Absatz 2 genannten Teilmaßnahme auszuschließen; eine Verpflichtung zur Rückgabe der Subvention oder eines Teils davon wird nicht berührt.
§ 11
Veränderung der klassifizierten Kulturgruppe
(1) Bei einer Änderung der Identifizierung der klassifizierten Kulturgruppe unterbreitet der Antragsteller dem Fonds spätestens im Folgejahr nach dem ersten Jahr des neuen Plans oder Umrisses einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung, der sowohl die ursprüngliche Identifizierung als auch die Identifizierung aus dem neuen Plan oder Umriss angibt, den der Antragsteller dem Datenlager in digitaler Form vorgelegt hat; Der Fonds beschließt auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung unter Berücksichtigung der notifizierten Identifizierungsänderung die Einstufung der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme.
(2) Hat der Antragsteller im ersten Jahr des Plans oder Umrisses keinen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Absatz 1 gestellt, so berücksichtigt der Fonds im ersten Jahr des Plans oder Umrisses Änderungen in Bezug auf den Plan oder den Umriss nicht. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Subvention oder eines Teils davon wird nicht berührt.
(3) Gibt es auf der Grundlage einer Änderung des Plans oder Umrisses eine Zusammenführung von Kulturgruppen mit demselben Jahr der Verpflichtung oder Aufteilung der Kulturgruppe, so entscheidet der Fonds auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung der Einstufung, Änderung der Einstufung der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme und Gewährung einer Subvention für den Bereich der neu geschaffenen Kulturgruppe oder die Summe der Gebiete der neu geschaffenen Kulturgruppen mit einer Identifizierung aus dem neuen Absatz und dem neuen Plan (10). Stellt der FUND fest, dass die spezifizierten Kulturgruppen mit demselben Jahr der Verpflichtung oder Untermaßnahme gemäß § 2 Buchstabe a nicht zusammengeführt wurden, schließt der FUND die neu geschaffene Kulturgruppe aus der Teilmaßnahme gemäß § 2 aus und der Antragsteller erholt die dem Bereich der gesamten Kulturgruppe gewährte Subvention, auf die die Bedingung verletzt wurde.
(4) Werden die zugewiesenen Kulturgruppen zusammengeführt oder die zugeordneten Kulturgruppen gemäß Absatz 3 geteilt, so werden die in Artikel 10 Absätze 4 bis 6 genannten Flächen und Raumtoleranzen für den territorialen Wandel insgesamt bewertet. Die Territorialänderung wird zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme immer gegen den geltenden Plan oder Zeitplan bewertet.
(5) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Artikel 10 (8) spätestens am Jahr nach Eingang der Ergebnisse der Überprüfung bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Nichteinhaltung der Kulturgruppe mit der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Einstufung vor, und diese Nichteinhaltung
a) einen Gurt von mehr als 3 Metern Breite an der Grenze der Kulturgruppe bilden oder
b) die räumliche Differenz zwischen dem von der Kulturgruppe klassifizierten Gebiet und dem durch die Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Gebiet beträgt für jeden Teilbereich mehr als 100 m2.
(6) Der Fonds entscheidet über den Ausschluss der Kulturgruppe aus der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme und die Erstattung der Flächensubvention der einbezogenen Kulturgruppe, wenn der Antragsteller keinen Antrag auf Änderung der Einstufung aus den in Absatz 5 genannten Gründen gestellt hat oder diese Nichteinhaltung bei einer späteren Antragstellung auf Änderung der Einstufung für die Dauer des Plans oder des Rahmens nicht berücksichtigt.
(7) Ist ein Antragsteller verpflichtet, einen Antrag auf Änderung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Einstufung einzureichen, so unterbreitet er nur einen Antrag auf Änderung der in Absatz 1 genannten Einstufung.
(8) Der Antragsteller trägt auch bei dem Antrag auf Änderung der Einstufung nach Absatz 5 die Verringerung des Bereichs der Kulturgruppe, die nach einer Vor-Ort-Kontrolle aufgetreten ist, Rechnung.
(9) Im Falle einer Änderung der Sortenart der Wirtschaftsakte legt der Antragsteller dem Fonds bis zum 15. Mai einen Antrag auf Änderung der Klassifizierung zur Angabe des neuen Sortentyps der Wirtschaftsakte vor. Wird die von der Kulturgruppe in der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Teilmaßnahme gewählte Änderung der Art der Kulturgruppe einer anderen unterstützten Wirtschaftsgruppe unterzogen, um in den Natura-2000-Gebieten oder besonders geschützten Gebieten einen günstigen Status des Erhaltungsobjekts zu erhalten oder zu erreichen, so wird sie von einem professionellen Forstbetreiber und einer konsistenten Stellungnahme der örtlichen zuständigen Naturschutzbehörde bestätigt.
(10) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, im Falle einer Änderung des Copilot-Typs - Code 8 zu einer anderen unterstützten Ernteart der Wirtschaftsakte bei Änderung des Plans oder Umrisses gemäß Absatz 9 zu verfahren.
§ 12
Reduktion oder Nichtgranat
(1) Hat der Fonds festgestellt, dass der Antragsteller die Bedingung verletzt hat, die sichtbare Markierung der Grenze der Tiergruppe gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe c oder § 10 Abs. 9 zu gewährleisten, wird er die Subvention für die in § 2 genannte Teilmaßnahme für das gemäß § 9 berechnete Kalenderjahr um 3 % reduzieren.
(2) Stellt der Fonds fest, dass der Antragsteller die in Artikel 7 Absatz 3 und die Differenz zwischen dem in der einzigen Anmeldung 18 angegebenen Gesamtgebiet und einer Zusammenfassung der in der einzigen Anmeldung angegebenen Gesamtfläche und dem nicht angemeldeten Einzelantrag nicht erfüllt hat;
a) mehr als 3 %, jedoch weniger als 4 % der Fläche, die unter die einheitliche Anmeldung fällt, die Subvention um 1 % 19 verringern;
b) höher als 4 %, jedoch kleiner oder gleich 5 % der unter die einheitliche Anmeldung fallenden Gebiete, verringerte die Subvention um 2 % 19),
c) über 5% der in der einzigen Anmeldung angegebenen Fläche, wodurch die Subvention um 3% 19 reduziert wird.
(3) Hat der Fonds festgestellt, dass der Antragsteller die in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a genannte Bedingung verletzt hat, indem er bis zum Ende des fünften Jahres der betreffenden Verpflichtung mindestens ein reproduktives Material aus nicht schädigenden Bäumen sammelt, so gewährt er dem Antragsteller keine Subvention für die zugeordnete Kulturgruppe, für die er diese Bedingung für das betreffende Kalenderjahr verletzt hat.
§ 13
Erholung und Stilllegung
(1) Wird der Fonds festgestellt, dass der Fonds während der Dauer des Unternehmens die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e genannte Bedingung verletzt hat, so schließt der Fonds die Gruppe von der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme aus und beschließt, die der gesamten Kulturgruppe gewährte Subvention zurückzuzahlen, für die diese Bedingung verletzt wurde.
(2) Wird der Fonds festgestellt, dass während der Dauer des Unternehmens die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bedingung verletzt wurde und in Ermangelung einer Änderung der Art der Kulturgruppe innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Liste die Kulturgruppe von der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Teilmaßnahme ausschließt und die gewährte Subvention für den Bereich der gesamten Kulturgruppe, auf die diese Bedingung zurückgeht, zurückerstattet.
(3) Wird der Fonds festgestellt, dass während der Dauer des Unternehmens die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d genannte Bedingung verletzt worden ist, so schließt der Fonds die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Teilmaßnahme aus und beschließt, die der gesamten Kulturgruppe gewährte Beihilfe zurückzuzahlen, für die diese Bedingung verletzt wurde.
(4) Hat der Fonds festgestellt, dass während der Dauer des Unternehmens mindestens eine Bedingung gemäß § 8 Absatz 4 verletzt worden ist, so schließt der Fonds die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Untermaßnahme aus und beschließt, die der gesamten Untergruppe gewährte Beihilfe zurückzuzahlen, für die diese Bedingung verletzt wurde.
(5) Der Fonds beschließt nicht, die Subvention zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt, da
(a) Restitution oder Vermögensabwicklung mit Kirchen und Religionsgesellschaften 13),
b) die Durchführung der Landänderung (14);
c) die Umsetzung des Baus im öffentlichen Interesse (16);
d) die Restaurierung des Katasteroperators (17), es sei denn, es wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenmodifikation durchgeführt; oder
e) eine Änderung der Definition von Natura 20004 oder besonders geschützten Gebieten (4).
(6) Wird ein Verstoß gegen die Bedingung der in Artikel 2 genannten Untermaßnahme festgestellt, der zu einer Erstattung der bereits gewährten Subvention führt, so wird die Erstattung der Subvention höchstens auf die in den vier Kalenderjahren unmittelbar vor dem Jahr, in dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, gewährte Subvention angewandt; im Falle eines Verstoßes gegen die in Artikel 2 vorgesehene Untermaßnahme nach Ablauf der betreffenden Fünfjahre wird die Erstattung der Subvention auf einen Kalenderjahreszeitraum angewandt.
§ 14
Übergang der Aufnahme
(1) Wenn die natürliche Person, die ein Antragsteller ist, nicht mehr in Betrieb ist oder die juristische Person, die ein Antragsteller ist, nicht ohne Liquidation existiert, und der Rechtsnachfolger dieser Person, der neue Eigentümer, der neue Mieter, der neue Darlehensnehmer oder der neue Schmuggler von Waldflächen, die zuvor vom Antragsteller verwaltet wurden (nachfolgend "der Erwerber"), teilt die FUND des Formulars, das später als 30 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Übertragung von der Überführung von dem betreffenden Grundstück erteilt wurde,
(2) Hat der Antragsteller aufgrund der Übertragung oder Übertragung, der Anmietung oder des Anmietens eines Teils oder der gesamten gewerblichen Anlage den Bereich, auf den die Subvention im Rahmen der betreffenden Teilmaßnahme gewährt wird, während der betreffenden Verpflichtung verringert, und hat der Erwerber eines Teils oder der gesamten kommerziellen Anlage den vom FUND ausgestellten Fonds des FUND spätestens 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt der Übertragung des von dem Antragsteller zuvor verwalteten Forstlandes an das Schreiben übermittelt
(3) verpflichtet sich der Erwerber schriftlich, die Bedingungen dieser Untermaßnahme auf dem in Absatz 1 oder 2 genannten erwirtschafteten Waldgebiet weiterhin zu erfüllen, so erlässt er keinen neuen Antrag auf Aufnahme; Sie teilt dem Fonds jedoch den Fonds für den Fonds mit, der von dem Formblatt ausgestellt wird, in dem der Bereich der in dieser Teilmaßnahme enthaltenen Kulturgruppe angegeben ist, und der Fonds legt in der neuen Einstufungsentscheidung den Rest des Zeitraums fest, in dem der Erwerber in diese Teilmaßnahme einbezogen wird.
(4) Hat sich der Erwerber schriftlich verpflichtet, die Bedingungen der betreffenden Teilmaßnahme für die in Absatz 1 oder 2 genannten erworbenen Waldflächen vollständig zu erfüllen, und hat der Fonds während des Zeitraums, für den der ursprüngliche Antragsteller oder der Erwerber in die betreffende Teilmaßnahme aufgenommen worden ist, beschlossen, den Anteil der Subvention an den Erwerber für den Zeitraum zurückzugeben, für den der ursprüngliche Antragsteller oder Erwerber aufgenommen wurde.
§ 15
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Nur ein Antragsteller kann im Rahmen der in Artikel 2 genannten Teilmaßnahme in eine einzige Kulturgruppe aufgenommen werden.
(2) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht durch Eingreifen einer höheren Macht (15) erfüllt worden, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 oder 2 oder § 13 Abs. 1 bis (3) nicht.
(3) Die wachsenden Gruppen, die im Titel der Aufrechterhaltung der Wirtschaftsakte nach Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Coll. aufgenommen wurden, können nicht in die in § 2 a) genannte Untermaßnahme aufgenommen werden.
(4) Bei der Berechnung der Zahlen gemäß dieser Verordnung wird der Fonds eine mathematische Rundung auf 2 Dezimalstellen anwenden. Für die Aufnahme ist die mathematische Rundung auf die ganze Zahl und auf den Gesamtanteil des Holzes anzuwenden.
§ 15a
Fristen für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Aufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 7 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(3) Wird für 2020 nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 7 Absatz 2 entsprechend.
(4) Für 2020 kann der Antrag auf Änderung der Einstufung nach Artikel 10 (8) oder Artikel 11 Absatz 9 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Antragsteller, der einen Antrag auf Aufnahme gemäß Artikel 3 im Jahr 2016 stellen will, stellt den Antrag bis zum 15. März 2016 für ein Unternehmen ab 2016 vor.
(2) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht im ersten Jahr der Verpflichtung.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in Wäldern
§ 17
Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Coll., zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Wirtschaftsbevölkerung von Waldgebieten im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in den Wäldern, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Coll., Regierungsverordnung Nr.
1. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Nr. 1“ gestrichen.
2. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.
Buchstabe e wird unter Buchstabe d umnumeriert.
3. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d:
"d) ein Grundstück der Fläche der ausgewählten Kulturgruppe in der Karte von 1: 10 000 oder mehr."

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Wald-Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter verwandter Regierungsvorschriften
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.01.2016
In Kraft seit01.02.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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