Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 29 / 2002 Coll.
Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel zur Festlegung der Anforderungen an Messgeräte zur Messung des Volumengewichts von Getreide, gekennzeichnet durch EWG-Marke
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 21.04.2004
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Industrie und Handel
vom 11. Januar 2002
zur Festlegung von Anforderungen an Messgeräte zur Messung des Schüttgewichts von Getreide, gekennzeichnet durch die EWG-Marke
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 27 des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg., ("Gesetz") zur Umsetzung von § 6 Abs. 2 des Gesetzes vor:
Diese Verordnung legt die Anforderungen an Messgeräte fest, die zur Messung des Schüttgewichts von Getreide verwendet werden, die durch die EWG-Marke gekennzeichnet sind.
Die zur Messung des Volumengewichts verwendeten Geräte können mit einer EWG-Typgenehmigungsmarke anstelle der in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen amtlichen Markierungen gekennzeichnet sein1), deren grafische Form in einer gesonderten Gesetzgebung vorgesehen ist, 2) nur dann gekennzeichnet sein, wenn sie den Anforderungen des Anhangs entsprechen, die nach den in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren überprüft wurden.2)
Artikel 2
Minister:
Doc.
Anhang zum Erlass Nr. 29/2002
I. Messgeräte zur Messung der Volumenmassen von Getreide - Ethanes
1. Definitionen A Grundbestimmungen
1.1 Die Getreidemasse ist das in Kilogramm ausgedrückte Gewichtsverhältnis zu dem in Hektolitern ausgedrückten Volumen, das für jede Getreideart durch Messung mit Apparaten und Methoden bestimmt wird, die den Bestimmungen dieses Erlasses entsprechen.
1.2. "Referenz" étalon nach Volumenmasse ist ein Etalon, bestimmt durch Messung mit einem nationalen Etalon nach Volumenmasse, konstruiert und verwendet gemäß den Teilen I und II.
1.3. Der Referenzethalon nach Volumen von Getreide wird in Kilogramm pro Hektoliter auf zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
1.4 Das Ursprungsgewicht von Getreide nach Volumen muss mindestens alle 10 Jahre mit dem internationalen Standard nach dem Anhang verglichen und mit einem tragbaren Standard gleichen Typs angepasst werden.
1.5 Tragbares Gewicht von Getreide ist ein Gerät ohne Wägegeräte, aber ansonsten mit genau den gleichen Eigenschaften wie die nationalen Ethalone.
1.6 Für kommerzielle Zwecke kann der Begriff des Schüttgewichts von Getreide nur verwendet werden, um die Eigenschaften des Getreides zu beschreiben, das durch Instrumente gemessen wurde, die den Anforderungen dieses Erlasses entsprechen.
1.7 Für den Getreidehandel kann die charakteristische Eigenschaft des Schüttgewichts des Getreides nur das Schüttgewicht des Getreides sein, das oben definiert ist.
1.8 Die mit der EWG-Marke gekennzeichneten Messgeräte, die zur Bestimmung des Schüttgewichts des Getreides im Handel verwendet werden, müssen den Vorschriften dieses Erlasses entsprechen.
Diese Instrumente unterliegen der EWG-Typgenehmigung, werden der EWG-Erstprüfung unterzogen und nach Maßgabe der EWG-Typgenehmigungsbescheinigung konstruiert und verwendet. Sie tragen EWG-Marken und -marken.
2. Anforderungen an den Bau
Die Messgeräte müssen aus einem Messbehälter, einem Trichter, einer Schneideinrichtung, einer Wägeeinrichtung und einem Füllbehälter bestehen.
Alle Teile des Geräts sind einwandfrei und sorgfältig zu gestalten; alle mit Getreide in Berührung stehenden Oberflächen müssen glatt sein und aus stabilem Metall, wie Messing, Edelstahl, bestehen und müssen ausreichend dick sein, um ihre Form im normalen Gebrauch zu erhalten.
3. Messung
3.1 Das Messgefäß muss die Form eines Vertikalzylinders aufweisen, dessen obere Kante senkrecht zur Achse des Behälters steht.
3.2 Während des Füllvorgangs befindet sich das Meßgefäß stets in der gleichen Position unter dem Trichter.
3.3 Oberhalb des Messgefäßes ist ein entlang derselben Achse gelagerter Füllring mit dem gleichen Innendurchmesser wie der Messbehälter angeordnet. Das Messer bewegt sich zwischen diesen beiden Teilen mit einem milden Willen.
4. Aufladen
4.1 Der Trichter besteht aus einem Füllteil mit einer Schließeinrichtung und einem Verteiler.
4.2 Der Trichter muss als Kammerkonus ausgebildet sein, an dem das obere zylindrische Teil angebracht ist, und eine geringe Verengung des Trichters mit der Verschlussvorrichtung.
4.3 Der Füllbehälter ist so fixiert, daß er beim Befüllen vertikal ist und mit der Meßgefäßachse zusammenfällt.
4.4 Der Teiler hat eine genau vorgegebene Form. Er weist nach unten in eine verengte Entladung und seine Position ist in vertikaler Richtung verstellbar. Seine Achse entspricht der Achse des Trichters.
5. Schneidvorrichtung
5.1 Die Schneidvorrichtung besteht aus einem Messer, einer Führung und einem Gegengewicht.
5.2 Das Messer ist flach, horizontal und bewegt sich nicht, wenn verwendet.
5.3 Die Führungseinrichtung begrenzt die Bewegung des Messers zwischen der unteren Kante des Füllringes und der oberen Kante des Meßgefäßes.
5.4 Das Gegengewicht setzt das Messer in stetiger Bewegung, um durch das Korn zu gelangen.
5.5 Nach dem Befüllen und Entfernen des Meßgefäßes wird das überschüssige Korn über das Messer im Füllring in den Behälter gegossen.
6. Gewichtungsgerät
6.1 Auf einem Isoscelgewicht von 50 kg wird ein Messgefäß voller Getreide gewogen.
6.2 Das Gewicht der Wägeplattform balanciert ein leeres Messgefäß.
7. Generalversammlung
7.1 Die verschiedenen Teile der gesamten Vorrichtung, außer Meßgefäßen und Waagen, sind so an der Struktur befestigt, daß die Oberkante des Meßgefäßes beim Befüllen in einer horizontalen Ebene liegt.
7.2 Die Struktur der Ausrüstung ist mit einer Bleilinie mit einer Mindestlänge von 500 mm oder einem Liberalen ausgestattet. Diese Vorrichtung muss zwischen den Referenzmarken liegen, wenn sich die obere Kante des Messgefäßes bei der Befüllung in horizontaler Position befindet.
8. Maße der Messinstrumente
| Odměrná nádoba | |
| Vnitřní průměr | (295 ±1) mm |
| Objem | (20,00 ±0,01) l |
| Vzdálenost mezi vnitřní spodní lícní plochou nádoby a spodním okrajem dolní výpusti násypky | (500 ±2) mm |
| Vzdálenost mezi nožem a okrajem odměrné nádoby | (0,5 ±0,2) mm |
| Plnicí prstenec | |
| Vnitřní průměr | (295 ±1) mm |
| Násypka | |
| Délka osy horní válcovité části | (120 ±2) mm |
| Délka osy kuželovité části | (240 ±1) mm |
| Délka osy dolní kuželové výpusti | (80,0±0,5) mm |
| Celková délka osy zásobníku | (440±3) mm |
| Vnitřní průměr horní válcovité části | (390 ±1) mm |
| Vnitřní průměr kuželové výpusti trysky | |
| v horní části (g') | (84,5 ±0,5) mm |
| ve spodní části (g") | (86,5 ±0,5) mm |
| Rozdíl g" - g' | (2,0±0,5) mm |
| Rozdělovač | |
| Průměr dříku | (11,0±0,5) mm |
| Talíř: poloměr hrdla | (16,0±0,5) mm |
| výška | (5,0±0,5) mm |
| průměr | (33,0±0,2) mm |
| Odřezávací zařízení | |
| hmotnost protizávaží | (5,0±0,1) kg |
| Plnicí kontejner | |
| objem po kraj | (24,0±0,1) l |
9. Messvorrichtung zur Messung der volumetrischen Masse Crop
Legende der Zeichnung
1. Messgefäß
2. Der Füllring und sein Kegelteil
3. Beladung
4. Flaps und Handrad
5. Dessous
6. Versicherung
7. Händler
8. Freilassung des Trichters
9. Messer
10. Umlenkrollenmesser
11. Form
12. Sicherheitsklinkenmesser
13. Gegengewicht
14. Führungsschienenstütze
15. Wagenschloss
16. Wheelbase
17. Container
18. Abdeckung des Meßgefäßes
19. Bauschrauben
20. Rahmen
II. Verfahren
Dem Gerät ist ein Verfahren für seine Verwendung beizufügen.
Das zu messende Getreide muss frei von Verunreinigungen sein und muss ungefähr Umgebungstemperatur haben. Sie muss durch Luft, d.h. im hygroskopischen Gleichgewicht mit Umgebungsluft getrocknet werden. Dazu wird es in einer dünnen Schicht ausgebreitet und etwa 10 Stunden vor der Messung freigelassen. Die relative Luftfeuchtigkeit der Umgebungsluft darf 60 % nicht überschreiten.
Die Masse ist abhängig von der verwendeten Getreidemenge und der Art, wie sie zum Füllbehälter transportiert wird. Es ist daher folgendes Verfahren anzuwenden:
Legen Sie das Meßgefäß 1 (I.9) in der Füllstellung, so daß seine Achse mit der Achse des Füllringes 2 und des Trichters 3 übereinstimmt, das Schloß der Trolley 15 so zu drehen, daß es das Meßgefäß in dieser Position durch Verriegelung der Trolley 16 verriegelt. Wir setzen das Messer in seine Ausgangsposition und sichern den Sicherheitsriegel auf dem 12. Wir stellen die Stufenschraube 19 auf die Justage des Rahmens 20 ein, so dass die Oberkante des Messbehälters 1 beim Befüllen horizontal ist.
Nun werden 24 Liter Getreide in den Füllbehälter gegossen und nach der Überprüfung der Abdeckung 4 des Trichters 8 in den Trichter 3 abgefüllt. Ziehen Sie den Deckel 5 zurück und öffnen Sie den Deckel 4, der dann mit 6 Klappen 4 in Offenstellung gehalten wird und das Korn in den auf den Trolley 14 aufgesetzten Meßbehälter 1 fließen läßt. Der Kornstrom wird durch den konischen Teil des Füllrings 2a vor äußeren Einflüssen geschützt. Die Abstützung der Führungsschienen 14a verhindert eine Verformung von Schienen, auf denen sich die Räder der Laufkatze 14 bewegen.
Das überschüssige Korn (etwa 4 l), das zum Trichter 3 bewegt wurde, um eine gleichmäßige Befüllung des Meßgefäßes zu gewährleisten, verbleibt beim Füllen des Meßgefäßes im Füllring 2. Um diesen Überschuß aus dem Meßgefäß 1 zu entfernen, entfernen Sie den Stift des Messers 12, der sich auf der an der Form 11 befestigten Spindel dreht, um das Messer 9 zu lösen. Die durch das Gewicht des Gegengewichts 13 in Bewegung gesetzte Vorderkante des Messers 9 ist so scharf, daß das Korn am Rand des Meßgefäßes 1 abgeschnitten wird, was ein normales korrektes Schneiden verhindern könnte. Wenn das Messer die Endposition erreicht, entfernen Sie das Trolleyschloss 15 und entfernen Sie das Messgefäß 1 von Trolley 14, entfernen Sie es vom Trolley, legen Sie das Messgefäß auf die Waage und wiegen Sie seinen Inhalt auf ± 5 g.
Wir kehren das Messer 9 in seine Ausgangsstellung zurück, so daß das auf dem Messer liegende überschüssige Korn in den Behälter 17 fällt; zerstreute Kornkörner werden in den Behältergehäuse-Messbehälter 18 geleitet. Nach dem Lösen von Fuse 6 durch Drehen mit einem Handrad 4a, befestigen Sie den Deckel 4.
Sollen weitere Messungen an der gleichen Probe vorgenommen werden, sollte das Korn aus dem Meßgefäß gründlich mit Getreide aus dem Behälter vermischt werden.
Die Masse erhält man in kg/hl, wenn der durch die Wägevorrichtung angegebene Wert N um 0,2 hl und der durch die Wägevorrichtung angegebene N geteilt ist.
Iii. Prüfen Sie ein Einstellmessgerät
1. Abmessungen Meter
Die in Nummer 8 genannten Abmessungen und Volumen werden durch Instrumente mit ausreichender Genauigkeit überprüft.
2. Kalibrierung des Meters
Die Messgeräte müssen mit dem Zustandsemon verbunden und mittels eines tragbaren Etalon-Instruments entsprechend angepasst werden.
2.1 Für diesen Test wird reines Manitoba-Weizen verwendet, dessen Körner etwa kugelförmig sind. Es muss mindestens 80 kg / hl Volumen betragen und im hygroskopischen Gleichgewicht mit Umgebungsluft liegen. Sechs Messvorgänge werden gemäß den Leitlinien in Abschnitt II durchgeführt. Wenn P das zu überprüfende Messgerät bedeutet und N wie folgt gemessen wird:
| Porovnávací číslo | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Sled přístrojů | NP | PN | NP | PN | NP | PN |
2.1.1. Unterschiede zwischen den Werten P und ihrem Mittelwert dürfen ± 10 g nicht überschreiten.
2.1.2. Der Instrumentenfehler ist die Differenz zwischen dem Mittelwert von sechs P-Werten und dem Mittelwert von sechs N-Daten. Der maximal zulässige Fehler beträgt ± 10 g.
2.1.3. Werden die in Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 genannten maximal zulässigen Fehler überschritten, so kann dies darauf zurückzuführen sein, dass die Ernte nicht ausreichend homogen ist. Es ist daher an der Messstelle, nach der die in Absatz 2.1 beschriebene Prüfung wiederholt wird, für weitere 10 Stunden auszubreiten.
2.1.4. Wird nur der in Absatz 2.1.2 genannte höchstzulässige Fehler überschritten, so wird die Vorrichtung angepasst.
Die von der Vorrichtung bereitgestellten Daten können durch Einstellen der Platte auf dem Verteiler 7 in eine höhere oder niedrigere Position geändert werden.
Die Position des Verteilers wird geändert und die in Absatz 2.1 beschriebene Prüfung wiederholt.
3. Gewichtungseinrichtung
3.1. Bei Lasten zwischen 10 und 20 kg darf der Ausgleichsfehler ± 0,01 % der Last nicht überschreiten.
3.2. Die Summe der Fehler in den verwendeten Gewichten darf ± 0,02 % ihrer Nennmasse nicht überschreiten.
Iv. Messinstrumente zur Messung von Massendecken
1. Die zur Messung des Schüttgewichts von Getreide verwendeten Messgeräte haben folgende Eigenschaften:
(a) so konstruiert und hergestellt werden, dass eine zufriedenstellende Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit von Messungen gewährleistet ist;
b) der maximal zulässige Massenfehler ± 0,005 des durch das Etalon-Gerät gemessenen Ergebnisses;
c) der zulässige relative Fehler im Volumen des verwendeten Schiffes ± 0,002;
d) der zulässige relative Fehler des Wägegeräts ± 0,001;
e) die Differenz zwischen jedem für eine bestimmte Kultur gewonnenen Ergebnis und der aus sechs aufeinanderfolgenden Messungen ermittelten mittleren Volumenmasse darf ± 0,003 dieses Mittelwerts nicht überschreiten.
2. Jede Vorrichtung muss ein deutlich sichtbares beschreibendes Etikett aufweisen, das in einer lesbaren und unbeweglichen Form die folgenden Informationen angibt:
a) die EWG-Typgenehmigungszeichen,
b) das Kennzeichen oder die Bezeichnung des Herstellers;
c) gegebenenfalls zusätzliche Kennzeichnung des Herstellers;
d) Kennnummer und Baujahr;
e) das Nennvolumen des Meßgefäßes und entweder das Verfahren zur Verwendung oder die Bezugnahme darauf.
1) Dekret Nr. 262 / 2000 Coll., die Einheitlichkeit und Korrektheit von Metern und Messungen gewährleistet.
2) Dekret Nr. 332 / 2000 Coll. zur Festlegung bestimmter Verfahren zur Genehmigung und Prüfung bestimmter EWG-markierter Messgeräte.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 29 / 2002 Slg. zur Festlegung von Vorschriften für Messgeräte zur Messung des Volumengewichts von Getreide, gekennzeichnet durch EWG-Marke |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.01.2002 |
|---|---|
| In Kraft seit | 21.04.2004 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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