Regierungsverordnung Nr. 29 / 1995 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung und Ergänzung der Regierungsverordnung Nr. 334/1993 Slg. über Regelungs- und Strafmaßnahmen im Lohnbereich

Gültig In Kraft seit 24.02.1995
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 8. Februar 1995
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 334/1993 Slg. über Regelungs- und Strafmaßnahmen im Lohnbereich
Die Regierung bestellt gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1 / 1992 Slg., über Löhne, Vergütungen für On-Call und Durchschnittsverdienste, geändert durch Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 334/1993 Slg. über die Regelungs- und Sanktionsmaßnahmen im Lohnbereich wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich der Anmerkungen 10 bis 14, lautet wie folgt:
"(b) beschäftigt maximal so viele Mitarbeiter wie möglich, dass die tatsächliche durchschnittliche registrierte Zahl der in vollbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr als 24 Beschäftigte für den Zeitraum der Beurteilung, es sei denn, es handelt sich um eine Bank, (10) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, (11) eine allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, (12) eine Abteilung, Zweigstelle, Unternehmen und andere Krankenversicherungsunternehmen, (13) eine Investmentgesellschaft und ein Investment fondem14) (nachfolgend "die Bank" genannt)
10) Gesetz Nr. 21 / 1992 Slg., über die Banken, geändert durch Gesetz Nr. 264 / / 1992 Slg., Gesetz Nr. 292 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 156 / 1994 Slg.
11) Gesetz Nr. 185/1991 Slg., über die Versicherung, geändert durch Gesetz Nr. 320/1993 Slg.
12) Gesetz Nr. 551 / 1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg.
13) Gesetz Nr. 280/1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 10/1993 Slg. und Gesetz Nr. 15/1993 Slg.
14) Gesetz Nr. 248 / 1992 Slg., über Investmentgesellschaften und Investmentfonds, geändert durch Gesetz Nr. 591 / 1992 Slg.
2. In Artikel 2 Absatz 1 wird "1993" im letzten Jahr ersetzt".
3. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte "das erste Halbjahr, das erste bis dritte Quartal" gestrichen.
4. In Artikel 3 Buchstabe b werden die Worte "das zweite Quartal, das zweite bis dritte Quartal und " gestrichen.
5. In Abschnitt 3 Buchstabe c werden die Worte "drittes Quartal a " gestrichen.
6.
"(1) Die Regelungsmaßnahme beläuft sich auf die Hälfte des Betrags, um den die Höhe der im Bewertungszeitraum gezahlten Löhne den Ausgangspunkt übersteigt.
(2) Die Ausgangsbasis, sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die Höhe der im letzten Jahr gezahlten Löhne, die mit dem zu bewertenden Zeitraum identisch ist, stieg um den Anstieg der Verbraucherpreise in Prozent, einschließlich einer Erhöhung um 5 % gemäß Artikel 2 Absatz 2 und multipliziert mit dem Anteil der Beschäftigtenzahl für den zu bewertenden Zeitraum und für den gleichen Zeitraum des letzten Jahres.
(3) Ein Arbeitgeber, der keine Bank ist, kann auch die Ausgangsbasis als das im letzten Jahr gezahlte Lohnvolumen ermitteln, das mit dem bewerteten Zeitraum identisch ist, multipliziert mit dem Anteil der Wertschöpfungsvolumina über den bewerteten Zeitraum und über den gleichen Zeitraum des letzten Jahres."
7. Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4.
8. In Artikel 4 Absatz 4 wird Absatz 3 "Ziffer 2" ersetzt.
9. In § 7 Abs. 1 und 3 wird "§ 4 Abs. 2 und (4)" durch "§ 4 Abs. 2 und 3" ersetzt.
10. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "und die Ausgangsbasis um 5% und 10% erhöht" gestrichen.
Čl. II
Der Anhang dieser Verordnung wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Doc. Ing. Klaus CSc. v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Vodice

Anhang zum Regierungsdekret Nr. 29 / 1995 Coll.
1. Berechnung der Regelungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Erlasses der Regierung Nr. 29 / 1995 Coll.

R = W1-Z2 proW1 > Z

Z = W0 × 100 + C100 × PZ

PZ = N1N0,
R... regulatorische Maßnahmen,
W... die Höhe der gezahlten Löhne,
Von... der Basis,
C... Erhöhung der Verbraucherpreise um 5% erhöht und als staatliche Maßnahme in der Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik erklärt,
Pz...
N... Anzahl der Mitarbeiter,
1... Zeitraum ausgewertet,
0... den gleichen Zeitraum des letzten Jahres (im Einklang mit der Bewertungsperiode).
2. Berechnung der Regelungsmaßnahme nach § 4 Abs. 1 und 3 des Regierungsdekrets Nr. 29 / 1995 Slg.

R = W1-Z2 für W1 > Z

Z = W0 × Ph

Ph = Y1Y0,
R... regulatorische Maßnahmen,
W... die Höhe der gezahlten Löhne,
Von... der Basis,
Ph... Anteil der Wertschöpfungsvolumina,
Y... Volumen des Mehrwerts,
1... Zeitraum ausgewertet,
0... den gleichen Zeitraum des letzten Jahres (im Einklang mit der Bewertungsperiode).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 29 / 1995 Slg., Änderung und Ergänzung des Regierungsdekrets Nr. 334 / 1993 Slg., über Regelungs- und Strafmaßnahmen im Lohnbereich
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.02.1995
In Kraft seit24.02.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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