Act Nr. 285 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 254 / 2019 Slg., zu Experten, Expertenbüros und Expertenbüros, geändert durch Gesetz Nr. 448 / 2024 Slg., und anderen verwandten Gesetzen

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
285
DIE RECHT
vom 3. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 254 / 2019 Slg., zu Experten, Fachbüros und Experteninstituten, geändert durch Gesetz Nr. 448 / 2024 Slg., und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über Experten, Expertenbüros und Experteninstitute
Čl. I
Gesetz Nr. 254 / 2019 Slg., zu Experten, Fachbüros und Experteninstituten, geändert durch Gesetz Nr. 448 / 2024 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz von Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "in der Beschäftigung "nur nach dem Wort gelöscht"; die Worte "in der Beschäftigung "nach dem Wort gestrichen"; die Worte "in der Beschäftigung oder in ähnlicher Beziehung" werden durch die Worte "Arbeit" oder andere ähnliche Beziehung" ersetzt; die Worte "alles werden nach dem Wort des Arbeitnehmers gelöscht"; die Worte "in der Beschäftigung" werden nach dem Wort eingefügt".
2.
„§ 4
Experten und Experten
(1) Die Fachgebiete sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.
(2) Das Ministerium legt die Fachbereiche jedes Fachgebiets durch Dekret fest.
3. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "zu Buchstaben c), e bis l" durch die Worte "(b), (g) bis (n)" ersetzt durch "(c) bis (h)" und die Worte "Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e" durch "Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c" ersetzt.
4. In Artikel 6 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung können die Worte "das Institut oder "nach den Worten" eingefügt werden".
5. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a:
„(a) die fachkundigen Tätigkeiten im Bereich und im Sektor und gegebenenfalls die Spezialisierung, für die sie eine Liste von Sachverständigen beantragt hat, durch mindestens zwei Sachverständige, die befugt sind, die fachkundigen Tätigkeiten durchzuführen; der Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der fachkundigen Tätigkeiten dieser Sachverständigen muss zusammenfassend mindestens mit dem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der fachkundigen Tätigkeiten der Sachverständigenämter übereinstimmen.“
6. In Artikel 6 Absatz 1 wird das Wort "a 's am Ende von Buchstabe f gestrichen.
7. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "zu (c), e) bis (l)" durch "(g) bis (n)" ersetzt, "zu (g)" durch "(c) bis (h)" ersetzt und die Worte "§ 14 Absatz 1 Buchstabe e" durch "§ 14 Absatz 2 Buchstabe c" ersetzt.
8. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch eine Marke ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) wird nach § 22 versichert."
9. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "in der Beschäftigung "nach den Worten" in der Beschäftigung" eingefügt; die Worte "nicht durch die Worte" ersetzt"; am Ende des Absatzes werden die Worte "nur im Bereich und im Sektor und gegebenenfalls Spezialisierung, in der der Sachverständige nicht beschäftigt ist, das Sachverständigenbüro" hinzugefügt.
10. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Verfassung" gestrichen.
11. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und der Sektor und gegebenenfalls die Spezialisierung für mindestens drei Jahre unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Aufnahme in die Liste der Sachverständigen eingereicht wurde, gestrichen.
12. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Experte, die befugt ist, eine fachkundige Tätigkeit auf demselben Gebiet und Sektor zu verfolgen, und gegebenenfalls die Spezialisierung, für die er einen Eintrag in die Liste der Sachverständigen beantragt hat, oder durch Personen, die an einer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit auf dem betreffenden Gebiet beteiligt sind, Sektor oder Spezialisierung", durch die Worte "führender Sachverständiger in dem betreffenden Bereich und Sektor, für den er einen Eintrag in der Liste der Experten beantragt hat", ersetzt.
13. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i wird „a“ gestrichen.
14. In Artikel 7 Buchstabe j werden die Worte "zu (c), (e) bis (l)" durch die Worte "(b), (g) bis (n)" ersetzt durch "(c) bis (h)" und die Worte "Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e" durch "§ 14 Absatz 2 Buchstabe c" und "" ersetzt.
15. Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 durch eine Marke ersetzt und folgender Buchstabe k angefügt:
"(k) wird gemäß Absatz 22 versichert.
16. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "und Sektor und gegebenenfalls Spezialisierung" gestrichen und die Worte "nach dem ersten Satz" durch die Worte "zur Durchführung von fachkundigen Tätigkeiten im betreffenden Bereich und Sektor mit professioneller Betreuung" ersetzt.
17. In Absatz 9 Absatz 2 werden die Worte "das Ministerium beantragt einen Auszug aus dem Register" durch "das Ministerium verwendet einen Auszug aus dem Register" ersetzt und der zweite Satz gestrichen.
18. In Ziffer 9 (3) werden die Worte "Register" durch die Worte "Register" ersetzt.
19. In Ziffer 10 (2) werden am Ende des Satzes die zweiten Worte "während der letzten 3 Jahre vor dem Datum der Anmeldung " gestrichen.
20. In Ziffer 10 (5) wird "5 " durch" 3" ersetzt.
21. In Artikel 11 Absatz 3 und in Artikel 11 Absatz 5 werden die Worte "10 Arbeitstage" durch die Worte "15" ersetzt.
22. In Artikel 11 Absatz 5 wird das Wort "verzögert" nach dem Wort "Experte" eingefügt.
23. In Artikel 12 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "das Institut "nach den Worten" a" eingefügt.
24. In Abschnitt 13 wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Das Recht auf Ausübung einer fachkundigen Tätigkeit wird an dem Tag ausgesetzt, an dem die Entscheidung, das Sorgerecht des Sachverständigen zu treffen, durchsetzbar wurde oder an dem Tag, an dem der Sachverständige die Haftstrafe, die Ausübung einer Verfassungsschutzbehandlung oder die Ausübung einer Sicherheitshaftung für die Dauer der Umstände, die die Aussetzung dieser Zulassung rechtfertigen, ergangen ist."
Die Absätze 1 bis 6 werden in den Absätzen 2 bis 7 umnummeriert.
25. Absatz 13 (2) lautet:
(2) Das Ministerium erteilt die Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen aus, wenn der Sachverständige die Tätigkeit schriftlich aussetzt und den Zeitraum angibt, für den die Zuständigkeit zur Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen ausgesetzt ist.
26. In Abschnitt 13 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "soweit gerechtfertigt" gestrichen.
27. Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a
"(a) Strafverfahren gegen einen Sachverständigen eingeleitet wurden für:
1. eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Sachverständigentätigkeit begangen wird, oder
2. jede andere absichtliche Handlung, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen gefährdet;
bis zum Datum des endgültigen Endes der Strafverfolgung; wenn die Sachverständigen für diese Straftat, Schutzbehandlung, Sicherheitshaftung oder ausgesetzt sind, sofern sie mit Aufsicht bestraft werden und nicht behandelt werden, als ob sie nicht verurteilt wurden, endet die Aussetzung des Rechts auf Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen am Tag des Beschlusses des Ministeriums, die Behörde zur Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen zu widerrufen;
28. In Artikel 13 Absatz 6 haben die Worte "verzögert, spätestens zehn Arbeitstage ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Aussetzung oder Beendigung der Bewilligung für eine fachkundige Tätigkeit die Rechtsbefugnis erhalten hat" unverzüglich und spätestens 15 Tage ab dem Tag, an dem der Grund für die Aussetzung oder Beendigung der Bewilligung zur Teilnahme an einer in Absatz 1 genannten fachkundigen Tätigkeit bekannt geworden ist, in anderen Fällen bekannt gemacht".
29. In Absatz 13 wird Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Aussetzung des Rechts auf Ausübung einer fachkundigen Tätigkeit gilt unbeschadet der Pflicht, im Falle einer Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer fachkundigen Tätigkeit gemäß Absatz 22 versichert zu werden."
30. Absatz 14 (1) lautet:
"(1) Das Ministerium nimmt die Behörde zur Durchführung der Sachverständigentätigkeit zurück, wenn der Sachverständige die Bedingungen für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit nicht mehr erfüllt."
31. In Absatz 14 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Das Ministerium kann die Genehmigung zur Durchführung einer Sachverständigentätigkeit widerrufen, wenn
a) der Sachverständige kann aus gesundheitlichen oder sonstigen gravierenden Gründen die Tätigkeit eines Sachverständigen für eine lange Zeit nicht oder nicht mit professioneller Sorgfalt ausüben und das Recht auf Durchführung der Tätigkeit des Sachverständigen wurde nicht ausgesetzt;
b) die Gründe des Artikels 35 Absatz 4 entstehen oder
c) der Fachmann hat die in diesem Gesetz vorgesehene Verpflichtung ernst oder wiederholt verletzt."
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
32. In Artikel 15 werden die Absätze 2 und 4 gestrichen.
Die Absätze 3 und 5 werden in den Absätzen 2 und 3 umnummeriert.
33. In § 16 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "' durch das Wort" des Ministeriums ersetzt.
34. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und Nachnamen" nach dem Wort "Name" eingefügt.
35. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) den Bereich und den Sektor und gegebenenfalls die gegebenenfalls gewählte Spezialisierung; im Falle eines Sachverständigenbüros werden die Namen und Nachnamen der Sachverständigen, durch die die Tätigkeit des Sachverständigen in den verschiedenen Bereichen und Sektoren und gegebenenfalls Spezialgebiete ausgeübt wird; im Falle eines Sachverständigeninstituts gelten die Namen und Nachnamen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder die Namen und Nachnamen der Person.
36. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e wird "Adresse" durch "Adresse" ersetzt.
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k wird gestrichen.
Die Buchstaben l und m werden als Buchstaben k und l umnumeriert.
38. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe m angefügt:
"(m) einen Hinweis auf den Versicherer, die Dauer der Versicherung und die Grenze der Versicherungsleistung im Falle einer Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Tätigkeit des Sachverständigen verursachten Schäden gut zu machen, im Falle eines Sachverständigenbüros oder Instituts gemäß § 22 Abs. 1."
39. In § 16 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "auf Antrag des Sachverständigen" durch die Worte "Experte" ersetzt und die Worte "Einschreiben" durch "kann eingeschrieben werden".
40. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a wird "Adresse" durch "Adresse" ersetzt.
41. In Artikel 16 Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) Kontaktadresse,"
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
42. In Paragraph 16 (2) (c) werden die Worte "Website" durch die Worte "Website" ersetzt und am Ende der Bestimmungen wird der Punkt durch eine Komma ersetzt.
43. In Artikel 16 wird am Ende von Absatz 2 folgender Buchstabe d angefügt:
"(d) einen Hinweis auf den Versicherer, die Dauer der Versicherung und die Grenze der Versicherungsleistung des freiwilligen Versicherungsvertrags bei einer Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit entstandenen Schäden gut zu machen."
44. In § 16 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "' durch das Wort" des Ministeriums ersetzt.
45. In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte „fünf Jahre seit dem Datum, an dem die Entscheidung über die Straftat endgültig wurde, vergangen“ gestrichen.
46. In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d wird "Adresse" durch "Adresse" ersetzt und "a" gestrichen.
47 in Artikel 16 Absatz 3 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) Angabe des Geburtsdatums, wenn der Sachverständige eine natürliche Person ist, und ";
Buchstabe e wird unter Buchstabe f umnumeriert.
48. In Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe f werden die Worte "sonst gebraucht" durch die Worte "sonst gebraucht" ersetzt.
49. In Artikel 16 Absatz 5 werden die Worte "bis zu 10 Arbeitstage" durch die Worte ersetzt oder unverzüglich bis spätestens 15 auf die Liste der Sachverständigen eingetragen.
50. Absatz 17 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
51. In Abschnitt 22 wird das Wort "Experten" gestrichen.
52. In § 22 Abs. 1 wird das Wort "Experte" durch "Expertenbüro und Institut mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sachverständigeninstituts" ersetzt und das Wort "versichert" durch "versichert" ersetzt.
53. Absatz 22 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
54. In § 22 Abs. 3 des Einleitungsteils der Bestimmung wird das Wort "Experte" durch das in Absatz 1 genannte Sachverständigenamt und Sachverständigeninstitut ersetzt und nach den Worten "Rechtsverletzung" werden die Worte "Artikel 1" gestrichen.
55. In Absatz 22 Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort "Arbeit" gestrichen.
56. In Artikel 22 Absatz 3 werden die Buchstaben b und c gestrichen.
Buchstabe d wird umnummeriert (b).
57. In Ziffer 22 Absatz 3 Buchstabe b wird "1 Woche" durch "15 Tage" ersetzt.
58. In Ziffer 24 werden die Worte "aber bis zu 10 Arbeitstage" bis zu 15 ersetzt.
59. In Paragraph 26 (5) (b) werden die Worte "das Institut oder" nach den Wörtern "wenn es sich um den Fall handelt" eingefügt.
60. Im zweiten Satz von Artikel 27 Absatz 2 werden die Worte "und Nachnamen "nach dem Wort eingefügt" und im dritten Satz "5 Jahre" durch die Worte" 3 Jahre ersetzt.
61.Paragraph 27 (3) lautet wie folgt:
„(3) Der Sachverständige ist verpflichtet, mindestens 10 Jahre nach Vorlage der Gutachten eine Sachverständigenmeinung in Papierform oder in elektronischer Form bei allen in Absatz 2 genannten Angaben zu halten.“
62. In Artikel 28 ist am Ende von Absatz 3 der Satz "Zusätzlich muss ein Sachverständiger in der Expertenmeinung erwähnt werden, der auf Antrag der öffentlichen Behörde, vor der die Expertenmeinung verwendet werden soll, eine Sachverständigenmeinung vorlegen muss, um seinen Inhalt persönlich zu bestätigen, zu ergänzen oder zu erklären."
63. Im ersten Satz von § 28 Abs. 4 werden die Worte "Experte oder "gelöscht".
64. In Artikel 29 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Tag der Vergabe der Gutachten oder ab dem Tag, an dem die Tatsache, auf die sich die Registrierungspflicht bezieht, gestrichen.
65.In Ziffer 29 Absatz 3 Buchstabe i werden die Worte "Berechnung und" gestrichen.
66. In Artikel 29 Absatz 3 wird der Punkt am Ende des Buchstabens i durch ein Semikolon ersetzt und am Ende des Absatzes werden die Worte "die unter den Buchstaben a bis h genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen in das Bewertungsprotokoll eingetragen und die unter Ziffer i genannten Informationen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gutachtens oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung beigefügt ist, der gesonderten Zeile hinzugefügt."
67.In § 29 Abs. 5 werden die Sätze des zweiten und dritten Absatzes gestrichen.
68. In § 29 Abs. 7 werden die Worte "mindestens einmal im Jahr "durchgesetzt" und die Worte "für alle Experten" gestrichen.
69. In der zweiten Satzung von Ziffer 34 werden die Worte "oder welche von den Experten angefordert" und im dritten Satz "15" durch die Worte "30" ersetzt.
70. Absatz 35 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
71. In Absatz 35 (6) können die Worte "einen Auszug aus dem Register "sofern ersetzt werden" einen Auszug aus dem Register verwenden".
72. In Ziffer 37 werden die Worte "und kleineres Fehlverhalten" gestrichen.
73.In Ziffer 39 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "zu der vereinbarten oder festgelegten Zeit" gestrichen.
74. In Absatz 39 (1) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
„(c) gegen Absatz 1 Absatz 3 keine Sachverständigentätigkeit zu dem vereinbarten oder festgelegten Zeitpunkt durchführt;“
Die Buchstaben c bis o werden umnumeriert (d) bis (p).
75. In Absatz 39 (1) wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) eine falsche Angabe des Versicherungsvertrags gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d in der Sachverständigenliste geben."
Die Buchstaben e bis p werden als Buchstaben f bis q umnumeriert.
76. In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "oder die Verpflichtung zur Eintragung einer Änderung der Daten" nach den Worten "Anmeldepflicht" eingefügt.
77.In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe l werden die Worte "keine Kopie der in Papierform vorgelegten Sachverständigengutachten oder "ersetzt".
78. In Artikel 39 Absatz 1 werden am Ende des Textes von Buchstabe o die Worte "oder innerhalb der festgelegten Frist" hinzugefügt.
79. In Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "abzulegen" durch die Worte "abzulegen" ersetzt.
80. In den Artikeln 39 (2) und 40 (2) werden die Worte "feine" durch die Worte "feine" ersetzt.
81. In Ziffer 39 Absatz 2 Buchstabe a wird "(d), (m) bis (o)" durch "(c), (f), (o) bis (q) ersetzt.
82. in Absatz 39 Absatz 2 Buchstabe b, "(f), (i), (k) oder (l)" durch "(e), (h), (k), (m) oder (n)" ersetzt werden.
83.In Paragraph 39 (2) (c), "to (c), (e), (g), (h) oder (j)" wird durch "(b), (d), (g), (i), (j) oder (l)" ersetzt.
84.In § 39 Abs. 3 wird "(e) und (k)" durch "(c), (g) und (m)" ersetzt.
85. Der folgende Absatz 39a wird nach Absatz 39 eingefügt:
„§ 39a
(1) Ein in Artikel 22 Absatz 1 genanntes Sachverständigenbüro oder -institut begeht durch die Durchführung einer Sachverständigentätigkeit, ohne nach Artikel 22 versichert zu sein.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Straftat kann eine Geldbuße von bis zu 250.000 CZK verhängt werden."
86. In Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "zu der vereinbarten oder festgesetzten Zeit" gestrichen.
87.In Absatz 40 (1) wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) gegen Absatz 1 Absatz 3 keine Sachverständigentätigkeit zu dem vereinbarten oder festgelegten Zeitpunkt durchführt;“
Die Buchstaben b bis h werden umnumeriert (c) bis (i).
88. In Paragraph 40 (1) (g) werden die Worte "eine Kopie der in Papierform eingereichten Sachverständigenmeinung oder" durch " ersetzt;
89.In Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a wird der Text "(h)" durch "(b) oder (i)" ersetzt.
90.In Paragraph 40 (2) (b), "(c) oder (g)" wird durch "(d) oder (h)" ersetzt.
91.In Paragraph 40 (2) (c), "(b), d), e) oder (f)" wird durch "(c), e), f) oder (g)" ersetzt.
92.In Paragraph 40 (3) wird "und (g)" durch "(c) und (h)" ersetzt.
93.In Paragraph 41 (1) (c), "4 und 5" wird durch "5 und 6" ersetzt.
94. In § 41 Abs. 2 können die Worte "Soll ersetzt werden" verhängt werden.
95. In Absatz 42 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Ministerium hat die Einleitung eines Verstoßverfahrens nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und m oder Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und h zu vertagen, wenn es zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der öffentlichen Behörde, in der die Gutachten als Beweis vorgelegt wurden, eingereicht worden ist."
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
96. In Artikel 42 Absatz 4 wird "und (k)" durch "(c) und (m)" ersetzt und "und (g)" durch "(b) und (h)" ersetzt.
97.In § 42 Abs. 6 wird „10 working" durch „15" ersetzt.
98. Absatz 46 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
99. In § 46 Abs. 2 werden die Worte "vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Übergangszeit" durch die Worte "bis 31. Dezember 2025" ersetzt, und am Ende des Absatzes wird der Satz "Der Eintrag in der Liste der Sachverständigen nach diesem Recht auf demselben Gebiet wird nicht mehr bestehen."
100. In Artikel 47 Absatz 4 werden die Worte "für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes " bis zum 31. Dezember 2028 durch die Worte" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das Institut, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und gemäß dem Gesetz Nr. 254 / 2019 Slg., wie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, befugt ist, wird am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Sachverständiger in die Liste der Sachverständigen eingetragen. Das so eingetragene Sachverständigenbüro muss dem Justizministerium bis zum 31. Dezember 2025 nachweisen, dass es die Sachverständigentätigkeiten mindestens zwei Sachverständigen durchführt, die befugt sind, die Sachverständigentätigkeiten gemäß § 5 oder 46 des Gesetzes Nr. 254 / 2019 Slg. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen; der Geltungsbereich der Kompetenz zur Durchführung der Sachverständigentätigkeiten dieser Sachverständigen entspricht zusammenfassend mindestens dem Umfang der Kompetenz, die für die Durchführung der Expertentätigkeiten zuständig ist. Andernfalls wird das Justizministerium beschließen, die Zustimmung des Sachverständigenbüros zu widerrufen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. III
Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr
1. In Absatz 105 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Vergütung und Erstattung der Endaufwendungen erfolgt für professionelle Beobachtungen; die Vergütung ist nicht für professionelle Beobachtungen, die von dem in Artikel 157 Absatz 3 Satz 2 genannten Organ oder Organ oder einer natürlichen Person verlangt werden, die einen beruflichen Ausdruck in einem beruflichen oder ähnlichen Verhältnis zu diesem Organ oder dem betreffenden Organ gibt. Die Absätze 157 (4) und (5) gelten sinngemäß.
2. Absatz 157 (4) lautet wie folgt:
"(4) Ein gemäß Absatz 3 eingestellter Berater wird für die Bereitstellung professioneller Unterstützung entlohnt; die Vergütung gehört nicht zu einem Berater, der die zweite oder natürliche Person gemäß Absatz 3 ist, um professionelle Unterstützung in einer Beschäftigung oder ähnlichen Beziehung zu diesem Organ oder diesem Organ zu leisten. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und des für die professionelle Unterstützung erforderlichen Fachwissens gemäß den Regelungen der Vergütung des Sachverständigen pro Stunde der Arbeit bestimmt, die bei der Durchführung der Tätigkeiten des Sachverständigen wirksam anfallen; die Vergütung des Beraters beträgt 50 % der Vergütung des Sachverständigen. Die Vergütung kann unter denselben Bedingungen und in gleichem Maße wie die Vergütung des Sachverständigen erhöht, gekürzt oder zurückgehalten werden. Der gemäß Absatz 3 eingestellte Berater ist auch für die Erstattung der Kosten verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von professioneller Hilfe auf der Ebene, auf der sie Experten angehören, wirksam entstanden sind. Die Vergütung und Erstattung der Endkosten wird um einen Betrag erhöht, der der Mehrwertsteuer entspricht, dem Berater, dem Bezahler der Mehrwertsteuer, der für die Vergütung und Erstattung der Endkosten nach dem Mehrwertsteuergesetz berechnet wird.
3. In § 157 wird am Ende des Absatzes 5 der Satz "Die Vergütung und Erstattung der endgültigen Kosten des Beraters innerhalb von 30 Tagen nach deren Vergabe zu zahlen."
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
1. Artikel 105 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, und der Verordnung Nr. 23 / 2002 Slg., die den Betrag der Vergütung für den auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden eingereichten beruflichen Ausdruck festlegt, gilt für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ersuchten beruflichen Feststellungen.
2. § 157 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, und Erlass Nr. 508 / 2020 Slg., über die Vergütung und Erstattung der endgültigen Kosten des für die Zwecke des Strafverfahrens eingestellten Beraters, gilt für den für das Strafverfahren zugelassenen Berater, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. V

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 285 / 2025 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 254 / 2019 Coll., zu Experten, Expertenbüros und Expertenbüros, geändert durch Gesetz Nr. 448 / 2024 Coll., und anderen verwandten Gesetzen
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.08.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 750
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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