Act Nr. 285 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg., über den Konkurs und seine Methoden der Auflösung (Insolvenzrecht), geändert, Gesetz Nr. 312 / 2006 Slg., über Insolvenzverwalter, geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 23.09.2023
285
Recht
vom 23. August 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg. über den Konkurs und seine Methoden der Auflösung (Insolvenzrecht), geändert, Gesetz Nr. 312 / 2006 Slg., über Insolvenzverwalter, geändert, und andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Insolvenzrechts
Čl. I
Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20
1. In § 24 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Der Insolvenzverwalter ist weiter ausgeschlossen, wenn er in den letzten 3 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Funktion des Restrukturierungsverwalters des Schuldners oder der Person, die den Schuldner der Gruppe gemäß dem Gesetz über die vorbeugende Umstrukturierung vertritt, erfüllt hat."
2. In Absatz 97 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Insolvenzvorschlag des Gläubigers, gegen den die Auswirkungen eines allgemeinen oder individuellen Moratoriums nach dem Präventiven Umstrukturierungsgesetz bestehen, wird nicht berücksichtigt."
Die Absätze 6 und 7 werden in den Absätzen 7 und 8 umnummeriert.
3. In Absatz 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Dauer der Auswirkungen des allgemeinen Moratoriums nach dem Vorbeugenden Umstrukturierungsgesetz gelten die Absätze 1 und 2 nicht."
4. In Absatz 169 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Kredite, die den Forderungen auf dem Grundstück gleichgestellt sind, wenn sie nach dem Vorbeugenden Umstrukturierungsgesetz entstanden sind:
a) Ansprüche auf die vorläufige Finanzierung;
b) Ansprüche von unabhängigen Personen, die im Rahmen des Vorbeugenden Umstrukturierungsgesetzes über die vorgesehene neue Finanzierung definiert sind, und
c) die Forderungen der Gläubiger an Verträge über die Lieferung von Waren, Dienstleistungen, Energie oder anderen Dienstleistungen, die zur Fortsetzung des normalen Betriebs der Unternehmensgründung des Unternehmers erforderlich waren und die zu dem Zeitpunkt entstanden waren, zu dem die Auswirkungen des allgemeinen oder individuellen Moratoriums auf sie waren.
Absatz 2 wird Absatz 3.
5. In Artikel 231 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Insolvenzverfahren kann die Nichtigkeit eines Rechtsakts, der aus der Gewährung einer vorläufigen Finanzierung, einer neuen Finanzierung oder anderen Zahlungen im Zusammenhang mit der vorbeugenden Umstrukturierung besteht, nicht festgestellt werden, sofern der Rechtsakt die Bedingungen des Artikels 27 des vorbeugenden Umstrukturierungsrechts erfüllt; Dies gilt auch für die rechtlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsakts."
6. In Abschnitt 235 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Rechtsakt, bestehend aus der Bereitstellung von Zwischenfinanzierungen, neuen Finanzierungen oder sonstigen Zahlungen im Zusammenhang mit der vorbeugenden Umstrukturierung, kann auch nicht als unwirksam erklärt werden, sofern dieser Rechtsakt die Voraussetzungen des Artikels 27 des vorbeugenden Umstrukturierungsgesetzes erfüllt; Dies gilt auch für die rechtlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsakts."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Insolvency Trustees Act
Čl. II
In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 312 / 2006 Slg., zu Insolvenzmanagern, geändert durch Gesetz Nr. 185 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 64 / 2017 Slg., werden die Worte ", Act on Preventive Restructuring" nach dem Wort "Order" eingefügt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die gerichtlichen Gebühren
Čl. III
Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011
1. Der folgende Eintrag 9a wird nach dem Eintrag 9 eingefügt:
"Heading 9a
1.Za návrh na vyhlášení všeobecného moratoria ve věcech preventivní restrukturalizace5 000 Kč
2.Za návrh na vyhlášení individuálního moratoria ve věcech preventivní restrukturalizace1 000 Kč
3.Za návrh na potvrzení restrukturalizačního plánu ve věcech preventivní restrukturalizace15 000 Kč
4.Za návrh na doručení písemnosti vyhláškou ve věcech preventivní restrukturalizace1 000 Kč
5.Za návrh na doručení písemnosti v listinné podobě ve věcech preventivní restrukturalizace za každý doručovaný stejnopis1 000 Kč“.
2. In Punkt 22 Punkt 11 werden die Worte "im Umstrukturierungsverfahren " nach den Worten" Insolvenzverfahren eingefügt".
3. In Ziffer 23 (6) werden die Worte "im Umstrukturierungsverfahren "nach den Worten" Insolvenzverfahren" eingefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung der notariellen Bestellung
Čl. IV
Gesetz Nr. 21 / 2008, Gesetz Nr. 20 / 2008, Gesetz Nr. 20 / 2008, Gesetz Nr. 20 / 2008, Gesetz Nr. 20 / 2008, Gesetz Nr. 30 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 370 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 120 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 70, Gesetz Nr. 81 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 352 / 2001 Coll.
„§ 80i
Notare Minuten der Abstimmung über die Annahme des Umstrukturierungsplans
(1) Auf Ersuchen des Begünstigten schreibt der Notar einen Notarbericht über die Annahme des Umstrukturierungsplans nach dem Vorbeugenden Umstrukturierungsgesetz.
(2) Die notarielle Aufzeichnung der Abstimmung über die Annahme des Umstrukturierungsplans auf der Tagung der betroffenen Parteien muss Folgendes enthalten:
a) Name und Name des Notars und seines Sitzes;
b) Ort und Datum der notariellen Registrierung;
c) Name, Sitz und Kennnummer der juristischen Person, die den Umstrukturierungsplan für die Annahmeabstimmung vorgelegt hat;
d) Name, Nachname, Domizil, Geburtsdatum der Person, die sich um die Notarregistrierung beworben hat, Angabe seines Rechts auf Aktualität für die juristische Person und Angabe, dass seine Identität dem Notar nachgewiesen worden ist;
e) einen Hinweis darauf, wann und wie der Umstrukturierungsplan zur Annahme vorgelegt wurde,
f) Angabe des Ortes und des Datums der Sitzung;
g) einen Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung, der die Anzahl der zu verabschiedenden Stimmen angibt und wie das Ergebnis der Abstimmung aufgenommen wurde und die Anzahl der zu verabschiedenden Stimmen;
h) einen Hinweis darauf, ob der Umstrukturierungsplan von jeder betroffenen Gruppe angenommen wurde und ob er insgesamt angenommen wurde;
i) ein Hinweis darauf, dass die notarielle Registrierung nach dem Lesen durch die Person genehmigt wurde, die sie beantragt hat oder nicht genehmigt wurde, und die Gründe für ihre Nichtgenehmigung oder gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass diese Person die Gründe nicht dem Notar mitgeteilt hat;
(j) die Unterschrift der Person, die die Notarregistrierung beantragt hat oder gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Notarregistrierung nicht unterschrieben worden war, und die Gründe, warum die Notarregistrierung nicht unterzeichnet worden war, oder gegebenenfalls, dass die Gründe nicht dem Notar mitgeteilt worden waren,
(k) Stempel und Unterschrift des Notars,
(l) sonstige Informationen, soweit sie in bestimmten Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(3) Die notarielle Aufzeichnung der Abstimmung über die Annahme des Umstrukturierungsplans außerhalb der Sitzungen der betroffenen Parteien enthält zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe f einen Hinweis darauf, dass der Notar die gemäß § 35 Abs. 2 und 3 des Präventiv-Restrukturierungsgesetzes abgegebenen Stimmen bescheinigt hat.
(4) Stellt der Notar fest, dass die Bedingungen für die Abstimmung über die Annahme des Umstrukturierungsplans gemäß den Artikeln 29 Absatz 2, 34 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des vorbeugenden Umstrukturierungsgesetzes nicht erfüllt sind, so unterrichtet er die Person, die die Notarregistrierung beantragt hat und in die Notarregistrierung eingeht.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erstellung eines Notarprotokolls über den Abschluss eines Abkommens über die Annahme eines Umstrukturierungsplans nach dem Vorbeugenden Umstrukturierungsgesetz; das Notarverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a ist ausgeschlossen. Die Notarregistrierung kann nicht vor der Frist für die Beteiligten zur Einreichung eines Antrags auf Zwischenüberprüfung des Streits der Forderung und vor Abschluss einer vorläufigen Beurteilung des Streits der Forderung erstellt werden, es sei denn, alle Beteiligten verzichten auf das Recht, einen solchen Antrag schriftlich zu stellen.
(6) Der in den Absätzen 2, 3 und 5 genannte Notarialeintrag kann auch in elektronischer Form erfolgen."

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Čl. V
In Artikel 24 Absatz 2 (y) des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern, geändert durch Gesetz Nr. 323 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 259 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 260 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 438 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 280 / 2004 Slg., Nr.
„7. die vorbeugende Umstrukturierung ist, wenn die Forderung direkt vom Umstrukturierungsplan betroffen ist und im Rahmen eines effektiven Umstrukturierungsplans nicht mehr bestehen konnte."

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
Čl. VI
In Artikel 23 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung der öffentlichen Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 59 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 127 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 138 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 49 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 381 / 2005 Slg., Gesetz Nr.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Gerichts- und Richterrechts
Čl. VII
Gesetz Nr. 21 / 2011, Gesetz Nr. 21 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 21 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 54 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 7 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 41 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 2006ll.
1. In Artikel 42a Absatz 1 werden die Worte "und Umstrukturierung" nach den Worten "Insolvenz" eingefügt.
2. In Artikel 42a Absatz 2 werden die Worte "oder Umstrukturierungsfälle im Zusammenhang mit der öffentlichen vorbeugenden Umstrukturierung" nach dem Wort "Debtor" oder "Insolvenz" die Worte "oder" Umstrukturierung "nach dem Wort" insolvenz" eingefügt; die Worte" oder der Vorschlag zur Einleitung einer öffentlichen vorbeugenden Umstrukturierung "nach den Worten" eingefügt werden; die Worte" oder Umstrukturierung "soll nach den Worten" eingefügt werden.
3. In Absatz 42a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Arbeitsplan legt die Methode der Zuordnung von Umstrukturierungsgegenständen fest, wenn der Zuteilungsgenerator aufgrund eines technischen Ausfalls von mindestens 2 Arbeitstagen oder aus irgendeinem anderen Grund nicht verwendet werden kann."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
4. In Artikel 42a Absatz 5 werden die Worte "oder Ehepartner" nach dem Wort "Gruppe" eingefügt.
5. In Abschnitt 42a wird am Ende von Absatz 5 der Satz "Der Arbeitsplan kann die Regeln festlegen, nach denen das weitere Insolvenzverfahren des Schuldners der gleichen Justizabteilung zugewiesen wird, insbesondere wenn eine wiederholte Insolvenzanmeldung vorliegt".
6. In Absatz 42a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Arbeitsplan kann Regeln festlegen, in denen ein weiterer Vorschlag zur Einleitung eines Umstrukturierungsverfahrens mit demselben Unternehmer der gleichen Justizabteilung zugeteilt wird; Absatz 5 erster Satz gilt auch für die Zuweisung von Umstrukturierungsvermögen des Unternehmens, das die Gruppe bildet."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
7. In Artikel 42a Absatz 7 werden die Worte "und Umstrukturierung "nach den Worten" und 3" eingefügt.
8. Nach § 42e wird folgender § 42f eingefügt:
„§ 42f
Die Absätze 42b und 42e gelten entsprechend für die Zuweisung des Umstrukturierungsfalls."
9. In Artikel 45 Absatz 3 werden die Worte "und Umstrukturierung "nach den Worten" Insolvenz" eingefügt.

ČÁST OSMÁ

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Čl. VIII
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. Absatz 42 (2) lautet:
"(2) Eine Berichtigung des in Absatz 1 Buchstabe f genannten steuerpflichtigen Betrags darf nicht für Transaktionen erfolgen, die nicht als Anspruch in der genehmigten
a) einen Reorganisationsplan bei einer Reorganisation oder
b) den Umstrukturierungsplan im Rahmen des vorbeugenden Umstrukturierungsrechts im Falle einer vorbeugenden Umstrukturierung."
2. In Ziffer 42 Absatz 3 Buchstabe b wird "die Genehmigung " durch die" Wirksamkeit ersetzt".
3. In Paragraph 42 (3) (c) wird das Wort "oder " gelöscht.
4. In Artikel 42 Absatz 3 wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
e) den Zeitpunkt, an dem der Umstrukturierungsplan nach dem Vorbeugende Umstrukturierungsgesetz wirksam ist, wenn die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund einer Änderung des Betrags der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage dieses Plans korrigiert wird; oder
f) das Datum der Anwendung des Beschlusses zur Aufhebung der Wirksamkeit des Umstrukturierungsplans nach dem Vorbeugende Umstrukturierungsgesetz bei einer Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund einer Änderung des Betrags der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage dieser Aufhebung.
5. In Ziffer 42 (8) wird der zweite Satz gestrichen.
6. In Absatz 42 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Die Frist für die Berichtigung der Steuerbasis läuft nicht
a) für die Dauer des Rechts- oder Schiedsverfahrens über Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen steuerpflichtigen Transaktion waren, wenn diese Verfahren den Betrag des steuerpflichtigen Betrags beeinflussen;
b) im Falle eines Insolvenzverfahrens während des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Datum vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Umstrukturierungsplans;
c) im Falle einer vorbeugenden Umstrukturierung nach dem Gesetz über vorbeugende Umstrukturierung
1. während des Zeitraums der Wirksamkeit des allgemeinen oder individuellen Moratoriums bei Ansprüchen von Personen, die unter dieses Moratorium fallen, oder
2. während des Zeitraums vom Beginn der vorbeugenden Umstrukturierung bis zum dem des effektiven Umstrukturierungsplans vorausgehenden Zeitpunkt für den Zeitraum, in dem die Forderung in die vorbeugende Umstrukturierung aufgenommen wird.
Die Absätze 9 bis 12 werden in den Absätzen 10 bis 13 umnummeriert.
7. In Paragraph 45 (3) wird "11 " durch" 12" ersetzt.
8. In Ziffer 46 (5) wird das Wort "oder " am Ende von Punkt (d) gestrichen.
9. In Paragraph 46 (5) wird der Punkt am Ende von Buchstabe e durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (f) und (g) angefügt:
„f) während des Zeitraums der Wirksamkeit des allgemeinen oder individuellen Moratoriums nach dem Gesetz über die vorbeugende Umstrukturierung bei Ansprüchen von Personen, die unter dieses Moratorium fallen, oder
g) im Falle des Anspruchs, den die betroffene Partei nach dem Vorbeugungsgesetz geltend macht, solange die Forderung in das Vorbeugende Umstrukturierungsgesetz aufgenommen wird."
10. In Artikel 110zm (1) wird "9" durch "10" ersetzt.
Čl. IX
Übergangsbestimmungen
Im Falle eines vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleiteten Insolvenzverfahrens wird das Verfahren gemäß § 42 des Gesetzes Nr. 235 / 2004 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, verfolgt.

ČÁST DEVÁTÁ

Änderung des Gesetzes über die Justizbehörden und die Beamten des Staatsanwalts
Čl. X
In Artikel 11 des Gesetzes Nr. 121 / 2008 Slg., zu den älteren Justizbehörden und Senioren des Staatsanwalts und zur Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 396 / 2012 Slg., die Feststellung des Verfassungsgerichts, veröffentlicht unter Nr. 224 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 293 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 527 / 2020 Der Punkt wird am Ende des Punktes (n) durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (o) angefügt:
„(o) Verhandlungen und Beschlüsse im Umstrukturierungsverfahren
1. die Ernennung eines Umstrukturierungstreuhänders;
2. den Rückzug des Umstrukturierungstreuhänders aus dem Amt,
3. Beendigung der Funktion des Umstrukturierungstreuhänders;
4. den Vorschlag für ein allgemeines Moratorium,
5. Antrag auf Erteilung eines individuellen Moratoriums,
6. einen Vorschlag zur Durchführung einer vorläufigen Prüfung des Streits der Forderung,
7. den Vorschlag zur Bestätigung des Umstrukturierungsplans,
8. Ende der vorbeugenden Umstrukturierung;
9. den Vorschlag zur Aufhebung des Umstrukturierungsplans.

ČÁST DESÁTÁ

Änderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Čl. XI
In § 111 des Gesetzes Nr. 91/2012 Slg., über das Internationale Privatrecht, wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für öffentliche vorbeugende Umstrukturierungsverfahren nach dem Gesetz über vorbeugende Umstrukturierung."

ČÁST JEDENÁCTÁ

Änderung des Gesetzes über besondere Verfahren
Čl. XII
In Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 292 / 2013 Slg., zu Sondergerichtsverfahren, geändert durch Gesetz Nr. 296 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 343 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 527 / 2020 Slg., die Worte ", Verfahren nach dem Gesetz über vorbeugende Umstrukturierungen werden nach dem Wort "Besitzer" eingefügt.

ČÁST DVANÁCTÁ

Effizienz
Čl. XIII
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 1 bis 3 und 6 bis 9, die am 1. Juli 2025 wirksam werden.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 285 / 2023 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Coll., zur Abnahme und Methode der Lösungen (Insolvenzgesetz), geändert, Gesetz Nr. 312 / 2006 Coll., über Insolvenzmanager, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.09.2023
In Kraft seit23.09.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 372
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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