Das Verfassungsgericht fand keine 285 / 2001 Coll.

Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 20. Juni 2001 über den Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung des Präsidenten der Republik vom 29. November 2000 über die Ernennung des Gouverneurs und des Vizepräsidenten der Tschechischen Nationalbank die Mitsignatur des Premierministers oder seines ermächtigten Mitglieds der Regierung erfordert.

Zeitliche Textfassungen

03.08.2001 Verkündet
In Kraft seit 03.08.2001

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