Act Nr. 284 / 2020 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 178 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 200 / 1990 Slg.
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.10.2020
ANHANG
DIE RECHT
vom 10. Juni 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Higher Professional and Other Education (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 178 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 200 / 1990 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Bildungsgesetzes
Gesetz Nr. 561 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 158 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 161 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 165 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 342 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 49 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 217 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 242 / 2008 Coll., Gesetz Nr.
1. Absatz 3 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 1 bis 4 umnummeriert.
2. In § 4 Abs. 1 wird in dem Satz "Das Rahmenprogramm für Grundbildung" auch die Aufgliederung des Bildungsinhalts nach Zeit oder Jahr "und in letzter Satz das Wort" Ministerium" durch die Worte "Ministerium für Bildung, Jugend und Sport" ersetzt.
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Text "§ 3 Absatz 2" durch § 3 Absatz 1 ersetzt.
4. In Artikel 28 Absatz 8 wird "§ 171 Absatz 4" § 171 Absatz 3" ersetzt.
5. In Artikel 29 werden die Absätze 4 und 5 einschließlich der Fußnote 65 angefügt:
"(4) Lehrer können in der Ausbildung und Bereitstellung von Schuldiensten in und direkt mit Schulen und Schulen in Verbindung stehen
a) gefährliche Chemikalien oder Gemische, die als hochgiftig eingestuft werden, die durch die Durchführung von Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nur unter Aufsicht einer Person mit fachlicher Kompetenz nach dem Recht auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit65), in der durch die Durchführungsvorschriften vorgesehenen Weise behandeln;
b) andere gefährliche Chemikalien oder Gemische als die unter Buchstabe a genannten Stoffe oder Gemische zu entsorgen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer gefährlichen Exposition gegenüber Staub oder biologischen Stoffen durchzuführen, wie sie in den Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, nur unter Aufsicht eines Verantwortlichen, der eine Unterrichtstätigkeit durchführt und die in den Durchführungsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, oder eines Ausbilders am Arbeitsplatz von juristischen oder natürlichen Personen, bei denen die Schüler in der in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Weise praktische Ausbildung durchführen.
(5) Das Ministerium bestimmt durch Erlass:
a) die in Absatz 4 genannten Stoffe, Gemische, Gelder und biologischen Faktoren, mit denen die Schüler die Grund-, Sekundar- und Privaterziehung, die Bereitstellung von Bildungsdiensten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten bewältigen können;
b) die Bedingungen für den Umgang mit gefährlichen Chemikalien und Gemischen und die Art und Weise, in der die Überwachung in einer solchen Handhabung und die Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlicher Exposition gegenüber Staub und biologischen Stoffen durchgeführt wird, die Art und Weise, in der sie durchgeführt werden, und die Anforderungen für die Person, die diese Tätigkeiten überwacht.
65) § 44b des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
6. In Absatz 30 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Schulregeln oder internen Regeln können die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten durch Kinder, Schüler oder Studenten einschränken oder verbieten, ausgenommen ihre Verwendung in dem aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Umfang."
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
7. Absatz 47 (1) lautet:
"(1) Die Gemeinde, die Gemeinde, die Grafschaft und die eingetragene Kirche, eine Religionsgesellschaft, die das Recht auf Ausübung eines besonderen Rechts auf Bildung kirchlicher Schulen gewährt wurde (6), und jede andere juristische oder natürliche Person, die Schulen und Bildungseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 6 einrichtet, können im letzten Jahr vor Beginn der Pflichtschulbildung vorbereitende Klassen der Grundschule für Kinder einrichten, die ihre Entwicklung ausgleichen sollen, vorzugsweise Kinder, die in Anspruch genommen wurden. Eine vorbereitende Klasse kann festgelegt werden, wenn dort mindestens 10 Kinder ausgebildet werden. Um eine vorbereitende Klasse der Grundschule der Kommunen, eine Vereinigung von Kommunen und Kreisen, die Vereinbarung des Regionalbüros, im Falle von vorbereitenden Klassen, die von einer eingetragenen Kirche und einer religiösen Gesellschaft gegründet wurden, die eine Genehmigung zur Ausübung eines besonderen Rechtes zur Errichtung kirchlicher Schulen erteilt wurde (6), oder von einer anderen juristischen oder natürlichen Person, ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich."
8. Absatz 50 (4) lautet wie folgt:
"(4) Wenn ein Fremder nicht kontinuierlich für mindestens 60 Unterrichtstage teilnimmt, wird er keine Gründe für seine Abwesenheit nach den in den Schulregeln festgelegten Bedingungen vorsehen und darf nicht nach einem späteren schriftlichen Aufruf des Schulleiters, der innerhalb von 15 Tagen nach der Aussendung der Einladung an die letzte bekannte Adresse des Rechtsvertreters des Fremden gesendet wurde, einen Schüler der betreffenden Schule einstellen."
9. In § 60b Absatz 3 werden die Worte „durch die Worte“ des Ministeriums oder unter dessen Autorität das Zentrum ersetzt;“
10. In § 77, nach dem ersten Satz, der Satz "Der Schüler wird einen Teil der Abschlussprüfung erfolgreich durchführen, wenn er alle Pflichtprüfungen, auf denen dieser Teil besteht, erfolgreich durchführt."
11. § 78 einschließlich des Titels:
Gemeinsamer Teil der Abschlussprüfung
(1) Die Versuchspersonen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung sind:
(a) tschechische Sprache und Literatur,
b) die vom Schüler gewählte Fremdsprache aus dem in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Angebot; der Schüler kann nur eine Fremdsprache wählen, die in der Schule unterrichtet wird, in der er Schüler ist; und
c) Mathematik.
(2) Der gemeinsame Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer tschechischen Sprach- und Literaturprüfung und einer zweiten Prüfung, für die der Schüler eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Testpersonen über den Antrag auf Abschlussprüfung wählt.
(3) Die Prüfung des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung erfolgt in Form einer didaktischen Prüfung. Unter einer didaktischen Prüfung wird für die Zwecke dieses Gesetzes eine schriftliche Prüfung verstanden, die nach den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Kriterien gleichmäßig eingegeben und zentral bewertet wird.
(4) Im gemeinsamen Abschnitt kann die Schülerin auch für zwei fakultative Prüfungen aus den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Versuchspersonen und aus dem Untersuchungsgegenstand der Mathematik gelten.
12. In § 78a gelten die Worte "; dies gilt nicht für das Prüfthema der Mathematik, die am Ende des Textes von Absatz 1 erweitert wird.
13. In Artikel 78a Absatz 2 werden die Worte "und Untertests" und "in Form einer didaktischen Prüfung und schriftlichen Arbeit" gestrichen.
14. in Absatz 78a (3):
"(3) Die Prüfung des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung kann vom Schüler durchgeführt werden, wenn er das Abschlussjahr des Sekundarbereichs erfolgreich abgeschlossen hat."
15. Artikel 78a Absatz 4 wird gestrichen.
Die Absätze 5 und 6 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
16. In Artikel 78a Absatz 4 werden die Worte "oder dem Präsidenten des Prüfungsausschusses" und die Worte "oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" gestrichen.
17. In § 78a Absatz 5 wird gestrichen.
18. Absatz 79 (1) lautet:
"(1) Der Profilteil der Abschlussprüfung besteht aus einer tschechischen Sprach- und Literaturprüfung, und wenn der Schüler eine Fremdsprache im gemeinsamen Teil der Abschlussprüfung, einer Fremdsprachenprüfung und weiteren 2 oder 3 Pflichtprüfungen gewählt hat. Die Zahl der zusätzlichen Pflichtprüfungen für den Bildungsbereich wird durch das Rahmenprogramm bestimmt. In Schulen und Klassen mit der Sprache der nationalen Minderheit ist eine der obligatorischen Prüfungen die Prüfung der Sprache der nationalen Minderheit.
19. In Absatz 79 (4) wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
"(d) schriftliche Arbeit,"
Die Buchstaben d und e werden als Buchstaben e und f umnumeriert.
20. In Ziffer 79 Absatz 4 Buchstabe f wird "(d)" durch "(e)" ersetzt.
21. In Absatz 79 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Tests aus der tschechischen Sprache und Literatur und aus einer Fremdsprache werden immer durch schriftliche Arbeit und durch mündliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt."
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8 umnummeriert.
22. In Ziffer 79 (7) werden die Worte "und die schriftliche Arbeit "nach den Worten" schriftliche Prüfungen eingefügt.
23. Absatz 79 (8) wird gestrichen.
24. In § 80 Abs. 1 Satz 2 lautet: "Das Ministerium oder unter seiner Aufsicht erstellt das Zentrum Kataloge und die Prüfung des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung und gibt an, dass die Prüfung des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung oder Teile davon öffentlich unzugänglich ist."
25. Artikel 80 Absatz 3 Buchstaben a und c werden gestrichen.
Buchstabe b wird umnummeriert (a) und die Buchstaben d bis j werden umnummeriert (b) bis h.
26. In Ziffer 80 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "außer bei oralen Teilprüfungen" gestrichen.
27. Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe e, Buchstabe f erhält folgende Fassung:
28. In Artikel 80 Absatz 3 Buchstaben c und e und in Artikel 80 Absatz 5 Buchstabe d werden die Worte "Beauftragter oder Bewerter" durch "Beauftragter" ersetzt.
29. In Ziffer 80 Absatz 3 Buchstabe f werden die Worte "der Bewerter der geschriebenen Werke und" gestrichen.
30. In Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe h werden die Worte „die Auftraggeberin und der Bewerter“ durch „die Auftraggeberin“ ersetzt.
31. Absatz 80 Absatz 5 Buchstabe d wird "Ziffer 3 Buchstabe e" durch "Ziffer 3 Buchstabe c" ersetzt;
32. In § 80a Abs. 1 werden die Worte "Behörde Prüfung und Prüfung" durch die Worte "Begutachtung" ersetzt; der Satz des dritten wird durch den Satz "Der Präsident des Prüfungsausschusses kann derjenige sein, der die fachlichen Qualifikationen von Lehrkräften allgemeiner oder sekundärer Schulberufe hat und seit mindestens 5 Jahren in unmittelbarer Lehrtätigkeit tätig ist" und der letzte Satz durch die Worte "Überprüfung" ersetzt wird.
33. In Artikel 80a Absätze 3 und 4 werden die Worte "außer mündlichen Teilprüfungen" gestrichen.
34. In Artikel 80a Absatz 4 werden die Worte "mit Ausnahme von mündlichen Teilprüfungen" gestrichen.
35. Artikel 80a Absatz 5 wird gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
36. In Ziffer 80a Absatz 5 werden die Worte "Der Evaluator für ein bestimmtes Testthema, der Kommissar" durch "Der Kommissar" ersetzt.
37. In Ziffer 80b (1) werden die Worte "in der Umsetzung der Rechtsvorschriften" durch die Worte "durch dieses Gesetz" ersetzt.
38. In Artikel 80b Absatz 1 wird das Wort "Zentrum" durch "Ministerium oder Zentrum" ersetzt.
39. In § 80b (2) und (3) wird das Wort "Zentrum" durch "Ministerium oder Zentrum" ersetzt.
40. In Artikel 80b Absatz 2 Buchstaben b und d werden die Worte "und Untertests" gestrichen.
(41) In § 81 Abs. 1 werden die Worte "Teilprüfungen in Form einer didaktischen Prüfung und schriftlichen Arbeit" durch die Worte "gemeinsame Prüfungen im Verlauf der Prüfung" ersetzt.
42.Paragraph 81 (6) lautet wie folgt:
"(6) Ein Schüler, der bereits eine Sekundarstufe mit einer Abschlussprüfung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften erhalten hat, nimmt auf seine Anfrage nicht einen gemeinsamen Teil der Abschlussprüfung und eine schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung aus der tschechischen Sprache und Literatur sowie aus einer Fremdsprache im Profilteil der Abschlussprüfung. Der Schuldirektor kann dem Schüler nach dem ersten Satz auf Antrag eine weitere Prüfung des Profilteils der Abschlussprüfung erteilen, wenn er mit dem Profilteil der Schule vergleichbar ist.
43. In Absatz 81 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Wenn ein Schüler mindestens 4 Pflichtprüfungen im Profilabschnitt der Prüfung durchführt, kann der Schuldirektor vorsehen, dass unter den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen eine obligatorische Prüfung des Profilteils der Prüfung aus einer Fremdsprache durch eine erfolgreiche standardisierte Prüfung aus dieser Fremdsprache ersetzt werden kann, die durch ein Sprachzertifikat unterstützt wird. Dasselbe kann vom Direktor unter den in den Durchführungsvorschriften für 1 der fakultativen Prüfung des Profilteils der Abschlussprüfung festgelegten Bedingungen festgelegt werden.
Die Absätze 7 bis 11 werden in den Absätzen 8 bis 12 umnummeriert.
44. In § 81 (10) werden die Worte "und das Profil "nach den Wörtern" gemeinsam eingefügt".
45. in Paragraph 81 (12) (a) werden die Worte "Teilprüfungen des gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung schriftlich und" gestrichen;
46. in Artikel 81 (12) (b), die Worte "Bewerter" und die Worte "Bewerter und" gestrichen, "und" Kommissare und Bewerter der geschriebenen Werke "werden durch die Worte ersetzt" und Kommissare."
47. in Absatz 82 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Teil" und "in Form eines didaktischen Tests" gestrichen;
48. In § 82 Abs. 1 wird "Artikel 80 Absatz 3" durch Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 3 ersetzt.
49. In § 82 Abs. 1 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "Teilprüfungen des gemeinsamen Teils der abschließenden Prüfung schriftlich und "sollen gestrichen.
50. In Ziffer 82 (2) werden die Worte "in Form eines didaktischen Tests " gestrichen.
51. In § 82 Abs. 3 wird das Wort "Teil" und "Teil" gestrichen.
52. In § 84 Abs. 1 werden die Worte "einen Sekundarbereich mit einer Abschlussprüfung " ersetzt durch die Worte", die in der zweiten Hälfte des letzten Schuljahres mit einer Abschlussprüfung begünstigt werden".
53. In Artikel 108 Absatz 1 werden die Worte "der Wohnsitz des Antragstellers " durch die Worte ersetzt" der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Falle eines Fremden durch den Wohnsitz" und am Ende des Absatzes der Satz "Wenn die örtliche Gerichtsbarkeit der regionalen Behörde nicht nach dem ersten Satz bestimmt werden kann, so wird er vom Antragsort geregelt."
54. In § 108 Abs. 4 werden die Worte "erstellt durch den Dolmetscher, der in der Tschechischen Republik auf der Liste der Sachverständigen und Dolmetscher 26c) ', einschließlich Fußnote 26c, eingetragen ist, gestrichen.
55. In Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "der Präsident in den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen vom Direktor des Zentrums ernannt, in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen" gestrichen und das Wort "nach dem Wort" des Präsidenten eingefügt."
56. In § 113 Abs. 4 wird das Wort "das" durch "oder an einem Ort ersetzt, der" und nach "dem Schulleiter" eingefügt werden "oder in Abwesenheit einer Schulprüfung durch Auftraggeber."
57. Der folgende Abschnitt 119a wird nach Abschnitt 119 eingefügt:
Forstliche Mutterschaftsschule
(1) Die Waldschule ist eine Art Schulverpflegung, die nur für Schulkinder Schulverpflegung anbieten kann.
(2) Nur eine juristische Person, die die Tätigkeiten einer Forstschule durchführt, kann eine Waldgärterei einrichten.
58. In Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe d wird "Artikel 30 Absatz 4" durch "Artikel 30 Absatz 5" ersetzt.
(59) In Artikel 144 Absatz 1 werden die Worte "im Falle einer Elternschule, im Falle einer Schule, das Wort" im Falle einer Schule, "im Falle einer Schulverpflegungseinrichtung, das Wort" im Falle einer Schule ".
60. In Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "im Falle einer Mutterschule die Angabe, ob die Schule ein Wald ist" gestrichen.
(61) In Artikel 144 Absatz 1 werden am Ende des Textes (g) die Worte "im Falle einer Waldschule der Name des Gebiets, in dem die Bildungsdienste durchgeführt werden" angefügt.
62. In § 147 Abs. 1 werden die Worte "am Ende des unter Buchstabe a genannten Textes hinzugefügt; im Falle eines Waldpflegers ist es ein Hinweis darauf, dass es sich um einen Waldpfleger handelt."
63. In § 147 Abs. 3 werden die Worte "und die Schule des Waldes" nach dem Wort "Schule" eingefügt.
(64) In Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben a, c und d werden die Worte "Transportausgaben einer Schule in Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des entsprechenden Rahmenausbildungsprogramms" nach den Worten "Sonderschulbedarf" eingefügt.
65. In Abschnitt 160 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Mittel aus dem Staatshaushalt gemäß Absatz 1 werden in den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungsformen, Betten, Mahlzeiten oder sonstigen Leistungseinheiten, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bis zu einem Höchstbetrag der zugelassenen Anzahl von Kindern, Schülern oder Schülern in der Schule oder in der Schule zur Verfügung gestellt.
66.In Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 werden die Worte "Ziffer 1" gestrichen.
67. In Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "Schulgenossenschaften" gestrichen.
68. In Artikel 161 Absatz 2 können die Wörter "oder die Schule auf der Grundlage ihrer Struktur "nach den Wörtern" die Zahl der Schüler in der Klasse" und die Worte "die Zahl der Schüler im Jahr ", und am Ende des Absatzes, der Satz" die Regierung zusätzlich eine maximale Anzahl von Stunden für die Primarschulen, Sekundarschulen und Konservatorien, die durch die Grafschaft, die Gemeinde oder die Vereinigung der Gemeinden der anderen
69. in Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis i werden umnumeriert (c) bis (h).
70. In Artikel 161 Absatz 5 werden die Worte "und gegebenenfalls Absatz 7 "nach den Worten" Absatz 3" eingefügt.
71.In Absatz 161 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Ministerium kann im Laufe des Jahres zusätzliche Mittel für die Ausgaben gemäß Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben c und d für einzelne juristische Personen, die in der Schule oder in der Bildungseinrichtung gemäß Absatz 1 tätig sind, bereitstellen.
a) die Bedingungen und Kriterien für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Mittel und
b) den Zweck, für den eine juristische Person solche zusätzlichen Mittel und gegebenenfalls sonstige Bedingungen verwenden kann, die eine juristische Person im Zusammenhang mit der Verwendung solcher zusätzlichen Mittel erfüllen muss."
72. In Ziffer 161b wird am Ende des Absatzes 1 der Satz "Das Ministerium kann im Bulletin die Korrekturkoeffizienten der Republik nach dem ersten Satz unter Berücksichtigung objektiver Unterschiede in den Tätigkeiten der betreffenden Schulen in jeder Region erklären und veröffentlichen."
73. In Artikel 161c Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "Organisation" gestrichen und nach dem Wort "Struktur" die Worte "einschließlich der Bezeichnung des Lehrpersonals, das diese Tätigkeiten durchführt" eingefügt.
74. Artikel 161c Absatz 3 Buchstabe c:
"c) Bestimmungen für die Behandlung der notwendigen Fälle von Direktausgaben, die nicht unter die in den Artikeln 161 Absatz 5, 161a Absatz 2 und 161b Absatz 2 vorgesehene Aufgliederung fallen; die Art und Weise, die Bedingungen und die Regeln der Anwendung der Reserve durch das Regionalbüro werden vom Ministerium durch eine Richtlinie nach Artikel 170 Buchstabe b festgelegt."
75. In Artikel 163 Absatz 1 wird der erste Satz gestrichen und im Satz die zweiten Worte "für die experimentelle Überprüfung und für Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 171 Absätze 1 und 2 a " gestrichen.
76. In Artikel 166 Absatz 7 werden die Worte "und 11 "nach den Worten" 2" eingefügt.
77. In Artikel 166 werden die Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Hat die in Absatz 2 genannte Schul- oder Bildungseinrichtung keinen Direktor, so kann der Direktor der Schule vom Direktor für eine Post ohne ein befristetes Insolvenzverfahren bis zur Ernennung des Direktors gemäß Absatz 2 ernannt werden. Der Gouverneur erklärt das in Absatz 2 genannte Insolvenzverfahren unverzüglich.
(11) Wird der Schulhauptmann oder eine Schuleinrichtung nach Absatz 2 daran gehindert, die Arbeit langfristig zu erledigen, insbesondere die Freilassung für das öffentliche Amt oder den Elternurlaub, so kann der Direktor der Schule von dem Direktor für einen bestimmten Zeitraum ernannt werden, aber für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem erklärten Insolvenzverfahren; die gleiche Person kann widerrufen werden. Bis zur Ernennung des Direktors gemäß dem ersten Satz kann der Direktor der Schule ohne Insolvenzverfahren zum Leiter der Schule ernannt werden.
78. Absatz 171 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
79. In Artikel 172 Absatz 5 werden die Worte "und die Prüfung des Kurses und Ergebnisses der Teilprüfung schriftlich und mündlich" gestrichen.
80.In § 172 (8) wird der Text "§ 166 (2) bis (9)" durch "§ 166 (2) bis (11) ersetzt.
81. In Abschnitt 183c des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "in der Prüfung der Qualifikation des Bewerbers gemäß Abschnitt 60b, in der Bestimmung seiner Ergebnisse und in Vorbereitung auf ihn oder sie nach dem Wort" Daten eingefügt. "
82. In § 183c wird der Text "Paragraph 171 (2)" gestrichen.
83.In § 183c werden die Buchstaben b und c gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert.
84. Nach Artikel 183c wird folgender Abschnitt 183d eingefügt:
Das Zentrum veröffentlicht in einer Weise, die den Fernzugriff auf die einheitlichen Prüfungen und den gemeinsamen Teil der Abschlussprüfung in Form eines didaktischen Tests ermöglicht.
a) die Verleihung der Prüfungen innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag, an dem die Prüfung durchgeführt wurde,
b) die Schlüssel zu den richtigen Lösungen für die Aufgaben innerhalb eines Arbeitstags, der die Bewertung den Sekundärschulen zur Verfügung stellt;
c) die Ergebnisse der einzelnen Bewerber und Schüler in jeder Prüfungsrolle und die Ergebnisse pro Schule, aufgeschlüsselt nach Gruppe der Bildungsfelder, in einem maschinenlesbaren Format ohne die Möglichkeit, die Bewerber und Schüler zu identifizieren, innerhalb von 14 Tagen nach der Bereitstellung der Bewertung für die Sekundarschulen; und
d) Informationen über die Durchführung der Tests, einschließlich Schlussfolgerungen über die Genauigkeit der Prüfungen und ihre Einhaltung der Rechtsvorschriften, innerhalb von 14 Tagen nach der Verfügbarkeit der Bewertung der Sekundarschulprüfung.
85. In Artikel 184 Absatz 2 wird die Komma nach den Worten "der Graduiertenrat" durch "a" ersetzt, die Worte "und die Bewerter der schriftlichen Arbeit" werden gestrichen und der zweite Satz wird durch den Satz "Reward, außer der Vergütung des vom Zentrum bereitgestellten Kommissars, ersetzt durch die juristische Person, die die Tätigkeit der Schule ausübt."
Übergangsbestimmungen
Hat ein Student, der bis zum 25. Juni 2020 eine Sekundarprüfung beantragt hat und das letzte Sekundarschuljahr mit einer Sekundarprüfung bis zum 30. September 2020 erfolgreich abgeschlossen hat, das Recht, eine Teilprüfung schriftlich oder mündlich von einem Testthema tschechischer Sprache und Literatur oder Fremdsprache abzuhalten, oder hat er das Recht, eine Ersatzprüfung einer solchen Sekundarprüfung durchzuführen, so führt er im Profilteil der Abschlussprüfung gemäß Gesetz Nr. 561 / 2004 Coll eine Prüfung durch.
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg., über Vor-Schule, Grund-, Mittel-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 200/1990 Slg., über Verstöße, geändert
Gesetz Nr. 178 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Higher Professional and Other Education (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 200 / 1990 Slg., über Verstöße, geändert, geändert, geändert, geändert, Gesetz Nr. 101 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 167 / 2018 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Teil 1 werden die Punkte 41, 42 und 45 gestrichen.
2. In Teil 1 wird Artikel II Nummer 2 gestrichen.
3. In Teil Drei, Artikel IV, werden die Worte "die Bestimmungen der Nummern 9 und 14 " durch die Worte" und die Bestimmungen der Nummern 9 und 14" und die Worte "und die Bestimmungen des Artikels I Nummern 41, 42 und 45, die am 1. November 2020 wirksam werden" ersetzt.
BEHANDLUNGEN
Sie werden gestrichen:
1. Regierungsdekret Nr. 445 / 2016 Coll., zur Bestimmung der Bildungsfelder, in denen Mathematik Gegenstand eines gemeinsamen Teils der Abschlussprüfung ist.
2. Regierungsverordnung Nr. 71 / 2017 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 445 / 2016 Coll., zur Errichtung von Bildungsfeldern, in denen Mathematik Gegenstand einer gemeinsamen Prüfung ist.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel I Teil 1 Nummer 6, 81 und 83, die am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam werden.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 284 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert, und Gesetz Nr. 178 / 2016 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundarschul-, Hochschul- und andere Bildung (Bildungsgesetz), geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 26.06.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.10.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Bildung, Bildung, Bildung
Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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