Regierungsverordnung Nr. 282 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 31 / 2016 Slg., zur Vorführung des Wissens der tschechischen Sprache zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 199 / 2021 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.10.2023
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 30. August 2023
zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 31 / 2016 Slg. über die Kenntnis der tschechischen Sprache zum Zwecke der Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 199 / 2021 Slg.
Die Regierung erteilt gemäß Artikel 182a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 379 / 2007 Sl., Gesetz Nr. 314 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 173 / 2023 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 31 / 2016 Slg., zur Vorführung des Wissens der tschechischen Sprache zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 199 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe d a "eine " ersetzt" a" am Ende von Buchstabe e durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) die höchstmögliche Vergütung, die Reife der Vergütung und die Bedingungen, unter denen die Zahlung für die Prüfung der Sprache nicht gezahlt wird."
2. In Artikel 3 Buchstabe e werden die Worte "zweimal jährlich" durch die Worte "zumindest einmal im Jahr" ersetzt und die Worte "und b) am Ende des Brieftextes hinzugefügt."
3. In Artikel 5 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"b) ein Vertreter des pädagogischen Garanten der Prüfung, der in Abwesenheit des pädagogischen Garanten der Prüfung die in Buchstabe a genannten Tätigkeiten gewährleistet."
Die Buchstaben b bis e werden umnumeriert (c) bis (f).
4. In Abschnitt 5 (4) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und b) " nach den Wörtern" (a)" eingefügt.
5. In Artikel 5 Absatz 5 des einleitenden Teils der Bestimmung werden "(c), d) und e) durch" (d), e) und f) ersetzt.
6. In Artikel 5 Absatz 8 wird am Ende von Buchstabe a das Wort "a" durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe b eingefügt:
„(b) unmittelbar nach Abschluss des mündlichen Teils des Tests Plattenblätter ausgefüllt; und“
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
7. Der folgende Abschnitt 5a wird nach Abschnitt 5 eingefügt:
„§ 5a
Zahlung
(1) Der Test findet maximal 2.500 CZK statt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Rückzahlungsfrist gilt ab dem Anmeldetag des Antrags bis zu 8 Tage vor dem Zeitpunkt der Prüfung.
(3) Das Zentralamt kann für den ersten Test in der Sprachprüfung bezahlen. Bezahlt das Zentralverwaltungsamt die Vergütung für den Bieter, so gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 6 (4) nicht für die Nichtzahlung der Gebühr für die Reifeprüfung."
8. In Ziffer 5a (1) wird "CZK 2.500 " durch" CZK 3.200" ersetzt.
9. In Absatz 6 Absatz 1 werden die Worte "; der Antrag auf einen bestimmten Zeitraum, der nach diesem Zeitraum eingegangen ist, wird nicht berücksichtigt "und die Zahl" 7" wird durch "8" ersetzt.
10. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "am Tag der Prüfung aus der Sprache "nach dem Wort" eingefügt" und die Worte "auf den persönlichen Antrag für die Prüfung aus der Sprache oder für die Bestätigung der Richtigkeit der Informationen über die Anmeldung "löschen".
11. In Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Bieter, der die in Absatz 1 genannten Fristen nicht ein gültiges Reisedokument vorlegt, unterschreibt nicht die Richtigkeit der Angaben zum Antrag, erlässt nicht die in Absatz 2 genannten zwingenden Angaben im Antrag oder zahlt für die Prüfung zum Zeitpunkt der Fälligkeit, gilt als nicht beantragt."
12. Artikel 7 Absatz 1
"(1) Der Antragsteller kann sich innerhalb von 15 Tagen nach der Prüfung der Sprache persönlich entschuldigen oder dem Prüfungsorgan eine schriftliche Entschuldigung erteilen, für die er die Prüfung ohne Angabe von Gründen beantragt hat. Während des Zeitraums, der am 14. Tag vor dem Datum des Tests von der Sprache bis zum Datum des Tests aus der Sprache beginnt, kann sich der Antragsteller nur aus medizinischen oder anderen schwerwiegenden Gründen gemäß dem ersten Satz entschuldigen, zusammen mit dem Nachweis dieser Gründe."
13. In Artikel 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Hat sich der Bieter innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums innerhalb des ersten Satzes oder innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht für die Gesundheit oder andere schwerwiegende Gründe entschuldigt, so kann sich der Bieter auch unmittelbar nach dem Hindernis, das die Teilnahme des Teilnehmers an der Prüfung verhinderte, spätestens aber 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Prüfung entschuldigen.
(3) Ein Kandidat, der sich gemäß Absatz 1 Satz 2 entschuldigt, aber keine medizinischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründe nachgewiesen hat, gilt als gescheitert. Ein Kandidat, der sich nicht ohne eine ordnungsgemäße Entschuldigung für die Prüfung aufgab, wird als gescheitert angesehen, bis er sich entschuldigt hat und innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums medizinische oder andere schwerwiegende Gründe vorgelegt hat.
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
14. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "der erste Satz und der zweite Satz nach dem Semikolon" durch "und 2" ersetzt.
15. In Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d wird das Wort "Aufzeichnung" durch "Aufzeichnung des Verlaufs des mündlichen Teils der Prüfung" ersetzt; und
16. In Artikel 8 Absatz 5 wird am Ende von Buchstabe f das Wort "a" durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g eingefügt:
"(g) eine Kopie des Zertifikats;"
Buchstabe g wird unter Buchstabe h umnumeriert.
17. In Ziffer 13 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
18. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
"(e) die Prüfung der tschechischen Sprache, die für die Gewährung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik gemäß den Rechtsvorschriften über die Vorführung des Wissens der tschechischen Sprache und der tschechischen Realitäten zur Gewährung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und
f) eine Probenahme, die gemäß den Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Erhalt und die Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz im Rahmen des medizinischen Fachberufs eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers durchgeführt wird;
19. In Anhang 1 wird Artikel 4 "54" ersetzt durch" 72".
20. In Anhang Nr. 1, Artikel 5 Nummer 3 werden die Worte "die Worte "die Worte ersetzen" den Bietern mitgeteilt" und die Worte "auf der Tabelle "die Worte" in geeigneter Weise ersetzt".
21. In Anhang 1 werden Artikel 6 am Ende des Wortlauts von Nummer 2 die Worte "oder der Vertreter des pädagogischen Garanten der Prüfung " hinzugefügt.
22. Artikel 6 Absatz 5 des Anhangs 1 lautet wie folgt:
"5. Die Variante des oralen Teils der Prüfung ist dem Bieter am Tag der Prüfung automatisiert zuzuordnen."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 8 in Kraft, der am 1. Januar 2024 wirksam wird.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Doktor Bek, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 282 / 2023 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 31 / 2016 Coll., zur Vorführung des Wissens der tschechischen Sprache für die Zwecke der Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis, geändert durch Regierungsdekret Nr. 199 / 2021 Coll.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.09.2023
In Kraft seit01.10.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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