Verfassungsgesetz Nr. 28 / 1968 Coll.

Verfassungsrecht zur Ergänzung von Artikel 91 der Verfassung

Gültig In Kraft seit 09.03.1968
Inhalt
ANHANG
Verfassungsrecht
vom 27. Februar 1968
zur Ergänzung von Artikel 91 der Verfassung
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat folgendes Verfassungsrecht beschlossen:
§ 1
In Artikel 91 der Verfassung wird folgender Absatz 3 angefügt, geändert durch das Verfassungsgesetz Nr. 110 / 1967, Slg.:
"(3) In der Hauptstadt der Slowakei ist Bratislava das Nationalkomitee der Hauptstadt der Slowakei Bratislava und die Nationalkomitees des Bezirks; die besonderen Regelungen für ihren Status und ihre Zuständigkeit werden vom Slowakischen Nationalrat festgelegt."
§ 2
Dieses Verfassungsrecht wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Novotný v. r.
Laštovka v. r.
Lenárt v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerfassungsgesetz Nr. 28 / 1968 Slg., Ergänzung Artikel 91 der Verfassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.03.1968
In Kraft seit09.03.1968
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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