Dekret Nr. 277 / 2021 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.08.2021
277
ERKLÄRUNG
vom 20. Juli 2021
zur Änderung des Erlasses Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert
Gemäß § 98a Abs. 2 (i) des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 349 / 2015 Slg., über Gasmarktregeln, geändert durch Dekret Nr. 416 / 2016 Slg. und Dekret Nr. 326 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 6 der Satz "Die unterbrechbare Übertragungskapazität wird vom Übertragungsnetzbetreiber bis zur Höhe der technischen Kapazität an der jeweiligen Stelle des Übertragungssystems angeboten, wenn das angebotene Volumen der unterbrechbaren Übertragungskapazität die angebotene Kapazität nicht beeinträchtigt."
2. Absatz 28 (4) wird gestrichen.
3. Absatz 29 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
4. In Artikel 32 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe n durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (o) und (p) angefügt:
"(o) täglich bis 10: 15: 00, der Wert der Summe der Nominierungen für den Transport an VIP Brandov und VIP Waidhaus Eintrittspunkte nach Abzug der Nominierungen für den Transport am folgenden Gastag am VIP Brandov Austrittspunkt,
(p) täglich um 10: 15: 00, die Höhe der Flexibilität durch die Anhäufung des Systems am folgenden Gastag gemäß Anhang 5 Nummern 1 bis 3 dieser Verordnung.
5. In § 50 Abs. 1 werden "Verstorbene Dienstleistungen" durch "Verstorbene Dienstleistungen" ersetzt.
6. Absatz 50 (4) und (5) lautet wie folgt:
"(4) Speicherkapazität kann als Speicherkapazität mit fester oder unterbrechbarer Leistung oder als Speicherkapazität reserviert werden, die feste und unterbrechbare Leistung kombiniert.
(5) Die in Absatz 4 genannte Gasspeicherkapazität wird vom Gasbehälterbetreiber der Clearinggesellschaft oder einem ausländischen Teilnehmer im Rahmen des geschlossenen Gasspeichervertrags wie folgt reserviert:
a) die jährliche Lagerkapazität; die Mindestzeit für die Lagerkapazität beträgt 1 Jahr und die maximale Zeit für die Lagerkapazität beträgt 15 Jahre, wobei 40 % der gesamten technischen Kapazität der virtuellen Lagerkapazität maximal 5 Jahre reserviert sind;
b) monatliche Speicherkapazität; die Mindestzeit für die Lagerkapazität beträgt 1 Monat;
c) die tägliche Lagerkapazität; die Mindestzeit für die Lagerkapazität beträgt 1 Gastag.
7. In § 50 Abs. 7 wird "Kapazität " durch" Speicherkapazität ersetzt".
8. In den Artikeln 51 (1) und 54 (1) wird das Wort "Multirad" gestrichen.
9. Absatz 51 (2) bis (4) lautet wie folgt:
"(2) Der Gasspeicherbetreiber veröffentlicht die Bedingungen der Auktion für die kostenlose jährliche Lagerkapazität und informiert den Marktbetreiber über die Veröffentlichung der Auktion in einer Weise, die einen Fernzugriff spätestens 84 Stunden vor Beginn der elektronischen Auktion ermöglicht. Bei einer Auktion für freie Lagerkapazität nach dem ersten Satz, bei der in der ersten Auktion die Summe der Anforderungen an die Reservierung der freien Lagerkapazität aller aktiven Bewerber niedriger war als die Größe in der Auktion der angebotenen freien Lagerkapazität, kann der Gasspeicher Betreiber entscheiden, die Auktion innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende oder der Aufhebung der Auktion durch Veröffentlichung der Bedingungen der Auktion, beginnend innerhalb von 20 Stunden nach der Veröffentlichung der Bedingungen der Auktion. Die in diesem Absatz genannten Fristen enthalten keine Arbeitstage. Der Marktteilnehmer veröffentlicht diese Informationen unverzüglich in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht und an Abwicklungsbehörden übermittelt.
(3) Die Auktionsbedingungen sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt. Bei Wiederholung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Auktion gelten die Bedingungen der Auktion, die mit Ausnahme der Größe der angebotenen freien Lagerkapazität wiederholt werden, die vom Gasbehälterbetreiber nicht benötigten Anfangs- und Finanzsicherheiten.
(4) Der Gasspeicherbetreiber, der die Bedingungen der Auktion für Lagerkapazität gemäß Absatz 2 Satz 1 vor Beginn der elektronischen Auktion veröffentlicht, kann den Anfangspreis pro Lagerkapazitätseinheit spätestens 20 Stunden vor Beginn der Lagerkapazitätsauktion einstellen. Die in diesem Absatz genannten Fristen enthalten keine Arbeitstage. Die Anpassung des Anfangspreises je Einheit der Speicherkapazität berührt nicht die Höhe der finanziellen Sicherheiten."
10. Absatz 51 (5) und (6) werden gestrichen.
11. In § 52 Abs. 1 werden die Worte "auf der geforderten Ebene" eingefügt, nachdem der Anmelder die Worte "anhängt".
12. Artikel 52 Absätze 2 und 3
"(2) Während der Auktion teilt der Gasspeicherbetreiber den aktiven Antragstellern die verbleibende Zeit bis zum Abschluss der Auktionsrunde mit.
(3) Der Gasspeicherbetreiber behält sich die Speicherkapazität vor, die auf die nächste m3 oder kWh oder kWh/Tag gerundet ist.
13. In Absatz 52 werden die Absätze 4 bis 9 gestrichen.
14. In Artikel 53 werden die Worte "soweit nicht anders mit dem aktiven Antragsteller vereinbart worden ist" am Ende des Absatzes 2 angefügt.
15. In Artikel 53 Absatz 3 wird "10" durch "5" ersetzt.
16. In Ziffer 53 (4) werden "5" ersetzt durch" 3" und die Worte "sofern nicht anders mit dem aktiven Antragsteller vereinbart" am Ende des Absatzes angefügt.
17. In Artikel 53 Absätze 5 und 6 wird "4" durch "3" ersetzt.
18. in Ziffer 54 (2):
"(2) Der Gasspeicherbetreiber veröffentlicht die Auktionsbedingungen für die monatliche Lagerkapazität frei und informiert den Marktbetreiber über die Veröffentlichung der Auktion in einer Weise, die einen Fernzugriff spätestens 72 Stunden vor Beginn der elektronischen Auktion ermöglicht. Bei einer Auktion für freie Lagerkapazität nach dem ersten Satz, bei der in der ersten Auktion die Summe der Anforderungen an die Reservierung der freien Lagerkapazität aller aktiven Bewerber niedriger war als die Größe in der Auktion der angebotenen freien Lagerkapazität, kann der Gasspeicher Betreiber entscheiden, die Auktion innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende oder der Aufhebung der Auktion durch Veröffentlichung der Bedingungen der Auktion, beginnend innerhalb von 20 Stunden nach der Veröffentlichung der Bedingungen der Auktion. Die in diesem Absatz genannten Fristen enthalten keine Arbeitstage. Der Marktbetreiber stellt diese Informationen unverzüglich in einer Weise öffentlich zur Verfügung, die Fernzugriff ermöglicht und an Clearingstellen übermittelt."
19. In Absatz 54 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Auktionsbedingungen umfassen die gleichen Bedingungen wie die der Auktion bei der Buchung der jährlichen Lagerkapazität, sofern der Preis pro Lagerkapazität für jeden Kalendermonat konstant ist. Die Auktionsbedingungen umfassen ferner die Bestimmung der Anzahl der Kalendermonate für die Nutzung der Lagerkapazität.
(4) Der Gasspeicherbetreiber kann den Anfangspreis pro Speicherkapazitätseinheit spätestens 20 Stunden vor Beginn der Auktion für die Lagerkapazität gemäß Absatz 2 Satz 1 einstellen. Die Arbeitstage werden bis zum in diesem Absatz genannten Zeitraum nicht gezählt. Die Anpassung des Anfangspreises je Einheit der Speicherkapazität berührt nicht die Größe der finanziellen Sicherheiten."
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 5 bis 7 umnummeriert.
20. Absatz 55, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 55
Verfahren zur Reservierung der täglichen Speicherkapazität
(1) Ein Antrag auf Reservierung der täglichen Speicherkapazität wird von der Clearinggesellschaft oder von einem ausländischen Teilnehmer elektronisch an den Gasbehälterbetreiber spätestens 90 Kalendertage vor Beginn des ersten Gastages, ab dem die Reservierung beantragt wird, gestellt.
(2) Der Gasspeicherbetreiber veröffentlicht in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht
a) die Termine für die Einreichung eines Antrags auf tägliche Speicherkapazität;
b) den Anfangspreis oder die Methode zur Bestimmung des Ausgangspreises, zu dem die tägliche Lagerkapazität angeboten wird;
c) einen Mechanismus zur Änderung des Preises der Buchung der täglichen Speicherkapazität;
d) das Verfahren zur Bewertung der eingegangenen Anträge und des Mechanismus zur Verteilung der täglichen Speicherkapazität;
e) Mindest- und Höchstbuchungszeiten für die tägliche Speicherkapazität und
f) die Größe der angebotenen täglichen Speicherkapazität.
(3) Die tägliche Speicherkapazität mit fester oder unterbrechbarer Leistung wird durch eine elektronische Bestätigung der Einhaltung reserviert."
21. Absatz 56 bis 58 wird gestrichen, einschließlich der Überschriften und Fußnoten Nr. 13.
22. In Absatz 59 werden am Ende des Absatzes 1 die Worte "oder dem Clearingunternehmen oder einem ausländischen Teilnehmer einen Entwurf eines Kaufvertrags für den unmittelbaren Kauf des nicht abgezogenen Gases" angefügt.
23. In Absatz 59 wird am Ende des Absatzes 3 folgender Satz angefügt: "Der Tankbetreiber ist nicht verpflichtet, weiter zu verkaufen, wenn der Preis auf die Hälfte des Eröffnungspreises fällt. In einem solchen Fall kann der Gasspeicherbetreiber beschließen, den Verkauf des ungeförderten Gases an einem bestimmten Gastag auszusetzen und am folgenden Gastag ein Angebot zum Verkauf des Gases vorzulegen."
24. In Absatz 61 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Gasspeicherbetreiber hat dem aktiven Antragsteller die Bieter- und Nachfragekurven für jede Auktionsrunde auf Anfrage nach Abschluss der Auktion zur Verfügung zu stellen."
25. In Absatz 80 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Jeden Gastag um 10: 15: 00 veröffentlicht der Marktbetreiber durch Systemakkumulation am folgenden Gastag die Flexibilität, die Fernzugriff ermöglicht. Wenn der Marktteilnehmer innerhalb der in Artikel 96 Absatz 6 gesetzten Frist keine Informationen über die Verringerung der Flexibilität auf den nächsten Gastag gemäß Anhang 5 Nummern 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung erhält, veröffentlicht der Marktteilnehmer Informationen über die Verwendung des Grundflexibilitätsniveaus für den folgenden Gastag.
26. In § 81 Abs. 6 werden die Worte "für laufende " durch die Worte" für frühere ersetzt".
27. In Absatz 81 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Flexibilität, die ein Clearingunternehmen oder ein ausländischer Teilnehmer durch einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 89 tauschen kann, darf den doppelten Wert der nach Paragraph 80 (5) zugewiesenen Flexibilität nicht überschreiten."
28. Absatz 94 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
29. In Absatz 96 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Jeden Kalendertag, spätestens 10: 00: 00, übermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber dem Marktbetreiber die Flexibilität durch Systemakkumulation am folgenden Gastag gemäß Anhang 5 Nummern 1 bis 3 dieser Verordnung.“
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
30. In Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Worte „die Gaslieferanten verändert haben und“ gestrichen.
31. In Absatz 97 (1) wird das Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird gestrichen.
32. in Ziffer 97 (2):
"(2) Der Vertriebsnetzbetreiber teilt dem Marktbetreiber spätestens am 15. Dezember den geplanten Verlustprozentsatz im folgenden Kalenderjahr nach jedem Vertriebsnetz oder den täglichen Planverlust in Energieeinheiten im folgenden Kalenderjahr nach jedem Vertriebsnetz mit. Der Verteilnetzbetreiber kann den geplanten Verlustprozentsatz oder den Tagesbetrag der geplanten Verluste in Energieeinheiten im laufenden Kalenderjahr bis zum 15. Kalendertag des Monats vor dem Monat, ab dem der aktualisierte geplante Verlustprozentsatz anzuwenden ist, aktualisieren. Der Marktbetreiber veröffentlicht den Wert des geplanten Prozentsatzes der Verluste oder des täglichen Betrags der geplanten Verluste in Energieeinheiten ohne übermäßige Verzögerung in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht."
33. Artikel 105 wird gestrichen.
34. In Absatz 115 wird am Ende des Absatzes 3 der Satz "Die Ausdehnung der in diesem Absatz genannten Gasversorgung nur dann wirksam, wenn ein anderer Gaslieferant dem Stichprobenpunkt des Informationssystems des Marktbetreibers zum Zeitpunkt der beantragten Verlängerung nach dem Verfahren des Abschnitts 113 (5) nicht zugeordnet ist."
35. In Artikel 118 Absatz 2 werden die Worte „der Marktbetreiber prüft bei Anwendung einer raschen Änderung des Gaslieferanten gemäß Artikel 116 Absatz 5 für die Clearinggesellschaft, die für die Ausnahmeregelung an der Probenahmestelle verantwortlich ist, und“ nach dem Wort „Anmelden“ gestrichen.
36. Im ersten Satz von § 121 Abs. 6 wird das Wort "jetzt "nach dem Wort" eingefügt".
37.

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 349 / 2015 Coll.
Auktionsbedingungen für freie Lagerkapazität
1. Die Auktionsbedingungen sind verhältnismäßig, nicht diskriminierend und transparent.
2. Die Auktionsbedingungen umfassen:
a) den Anfangspreis oder die Methode zur Bestimmung des Anfangspreises für die erste Zeiteinheit der Speicherkapazität für den Zeitraum, für den die Speicherkapazität reserviert ist;
b) das Startdatum der Auktion;
c) die erforderlichen Mittel zur sicheren elektronischen Kommunikation, einschließlich alternativer Kommunikationsmittel bei Ausfall der elektronischen Kommunikation seitens der Anmelderin;
d) die Methode zur Bestimmung der Größe und des Verfahrens der Zusammensetzung der finanziellen Sicherheiten;
e) die Größe der angebotenen freien Speicherkapazität oder die Methode zur Bestimmung der Größe der freien Speicherkapazität;
f) das Modell des Gasspeichervertrags oder die Definition des Umfangs der Änderungen des Inhalts des bestehenden Gasspeichervertrags, wenn die Änderung des Gasspeichervertrags für Speicherkapazität mit den Teilnehmern der Auktion abgeschlossen werden muss, auf die die Speicherkapazität reserviert wird;
g) die Größe oder Methode zur Bestimmung der Preisänderung je Speicherkapazitätseinheit zwischen Auktionsrädern, dem Algorithmus des verwendeten Auktionstyps und dem Verfahren zur Zuordnung der Speicherkapazität;
(h) die Mindest- und Höchstdauer der Speicherkapazität;
— die Methode zur Berechnung des Preises je Speicherkapazität für die anderen Zeiteinheiten, für die die Speicherkapazität reserviert ist;
(j) die Dauer oder Methode zur Bestimmung der Dauer jeder Auktionsrunde;
(k) die Methode zur Festsetzung der Geldbuße für die Aufhebung der Speicherkapazität an einen aktiven Nutzer, der bestätigt wurde, dass er die Speicherkapazität gebucht hat, aber kein Speichervertrag geschlossen wurde, einschließlich des Datums und der Art, in dem er zu zahlen ist;
(l) das Datum der Zusammensetzung der finanziellen Sicherheiten für die aktive Teilnahme an der Auktion für Lagerkapazität;
(m) die Größe der zusätzlichen Speicherkapazität, die aktiviert werden kann;
(n) die Bedingungen, unter denen sie zusätzliche Speicherkapazität aktiviert, deren Größe das ein- und einhalbfache der Größe der zur Auktion angebotenen freien Speicherkapazität gemäß Anhang 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung nicht überschreitet,
(o) das Verfahren des Gasspeicherbetreibers bei der Zuteilung von Lagerkapazität, bei dem ein Teil der Lagerkapazität nach der letzten Auktionsrunde unverändert bleibt;
p) die Parameter der Anforderung, die von der Clearinggesellschaft oder von einem ausländischen Teilnehmer in der betreffenden Auktionsrunde vorgelegte Speicherkapazität zu reservieren, wenn die Größe der erforderlichen Speicherkapazität und die erforderliche Länge der Speicherkapazität zumindest bestimmt sind; bei einer Änderung der Anforderung während der Auktionsrunde gilt der letzte Antrag (mit dem letzten Zeitstempel) als gültig;
(q) die Methode zur Bestimmung des Preises für die Lagerkapazität, bei der
i. Die Summe aller Anforderungen an die Buchung der Speicherkapazität der aktiven Bewerber in der ersten Auktionsrunde hat den Wert der angebotenen Speicherkapazität nicht überschritten —
ii. Die Lagerkapazität ist auch dem aktiven Antragsteller auf der Grundlage der Anforderung vorbehalten, die Lagerkapazität in der vorletzten Auktionsrunde zu reservieren;
iii. die volle Größe der angebotenen Speicherkapazität reserviert ist,
a) die Bedingungen, unter denen der Gasspeicherbetreiber die Auktion für die Lagerkapazität beendet."
38.

"Anhang Nr. 5 zum Erlass Nr. 349 / 2015 Coll.
Flexibilität durch Gassystemakkumulation durch den Marktbetreiber für den Gastag
1. Wenn der aktuelle oder vorhergesagte Betriebszustand des Übertragungssystems dies erfordert, kann der Übertragungsnetzbetreiber am Gastag um 10: 00: 00 den Marktbetreiber anweisen, die Flexibilität auf den ersten reduzierten Stand am folgenden Gastag zu reduzieren, wenn die Summe der Nominierungen des Transports zum laufenden Gastag am VIP Brandov und VIP Waidhaus Eintrittspunkte nach Abzug der Nominierungen des Transports am VIP-Markova-Ausgangspunkt 9 überschreitet:
2. Wenn der aktuelle oder vorhergesagte Betriebszustand des Übertragungssystems dies erfordert, kann der Übertragungsnetzbetreiber am Gastag um 10: 00: 00 den Marktbetreiber anweisen, die Größe der Flexibilität am folgenden Gastag auf den zweiten reduzierten Niveau zu reduzieren, wenn die Summe der Nominierungen der Übertragung an den laufenden Gastag am VIP Brandov und VIP Waidhaus Eintrittspunkte nach Abzug der Nominierungen des Transports an den VIP Brands 0000 überschreitet:
3. Wenn der aktuelle oder vorhergesagte Betriebszustand des Übertragungssystems erforderlich ist, kann der Übertragungsnetzbetreiber am Gastag um 10: 00: 00 den Marktteilnehmer anweisen, die Größe der Flexibilität auf das dritte reduzierte Niveau am folgenden Gastag zu reduzieren, wenn die Summe der Nominierungen des Transports zum laufenden Gastag am VIP Brandov und VIP Waidhaus Eintrittspunkte nach Abzug der Nominierungen des Transports am VIP Brandov-Ausgangspunkt G 100 überschreitet:
4. Flexibilität durch Akkumulation ist nach folgendem Verfahren zu bestimmen:
(a) Flexibilität für die Probenahmestelle des Kunden mit Messtyp A oder B FOPMA in tausenden von MWh für den Gastag
FOPMA = KOPM1 × RKOPM × Spt
wenn
KOPM1 ist das Basisniveau der Flexibilität bei 0,03884,
für die erste reduzierte Flexibilität auf 0,03107,
für die zweite reduzierte Flexibilität auf 0,02330,
für den dritten reduzierten Flexibilitätsgrad auf 0,01295,
Die RKPM ist die Summe aller reservierten Kapazitäten des Unternehmens an der Sammelstelle des Kunden an einem bestimmten Gastag in m3 übertragen gemäß § 95 Abs. 1 lit. f oder § 96 Abs.
Spt ist der durchschnittliche Wert von GCV übertragen gemäß Paragraph 96 (1) (f) in Tausenden MWh / m3.
Für den an das Übertragungssystem angeschlossenen Kundenanforderungspunkt wird das Produkt RKPM x Spt durch die Summe aller reservierten Kapazitäten des Kunden am Kundenanforderungspunkt an einem bestimmten Gastag in den Tausenden von MWh ersetzt.
b) Flexibilität für die Probenahmestelle des Kunden mit Messung des Typs C oder CM FOPMC in MWh tausenden für den Gastag
FOPMC = KOPM1 × CYKLFSP × Spt
wenn
KOPM1 ist das Basisniveau der Flexibilität bei 0,03884,
für die erste reduzierte Flexibilität auf 0,03107,
für die zweite reduzierte Flexibilität auf 0,02330,
für den dritten reduzierten Flexibilitätsgrad auf 0,01295,
CY ist der geplante jährliche Verbrauch in MWh Tausenden, wie für den jeweiligen Gastag für tägliche Abweichungen im Marktteilnehmerinformationssystem festgelegt,
Spt ist der durchschnittliche Wert von GCV übertragen gemäß Paragraph 96 (1) (f) in Tausenden MWh / m3,
KLFSP ist ein Koeffizient auf 1171 in Tausenden von MWh / m3.
c) Flexibilität pro Punkt der Gasproduktion
FVP = [KVP × RKVP],
wenn
KVP ist der auf 0 gesetzte Koeffizient,
Die RKVP ist die Summe aller reservierten Kapazitäten der Clearingstelle des Unternehmens an einem bestimmten Gastag in den nach § 96 (1) (o) oder § 95 (1) (i) übertragenen Tausenden von MWh.
d) Flexibilität bei Eintrittspunkt, Eintritt virtueller Grenzpunkt, Eintrittsstelle grenzüberschreitende Pipeline und Eintrittsstelle virtueller Gasspeicher
FVB = KVB1 × RKVB
wenn
KVB1 ist die nach folgender Tabelle ermittelte Grundflexibilität
Název vstupního boduKVB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00442
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00442
Bod přeshraničního plynovodu0
Auf der ersten reduzierten Flexibilität
Název vstupního boduKVyB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00354
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00354
Bod přeshraničního plynovodu0
Mit der zweiten reduzierten Flexibilität
Název vstupního boduKVyB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00212
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00212
Bod přeshraničního plynovodu0
Mit dem dritten reduzierten Maß an Flexibilität
Název vstupního boduKVyB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00147
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00147
Bod přeshraničního plynovodu0
RKVB ist die Summe aller reservierten Kapazitäten eines gegebenen Clearingunternehmens am jeweiligen Eintrittspunkt des Gassystems in MWh gemäß § 96 (1) (j) oder § 95 (1) (j).
e) Flexibilität für den Ausgangsgrenzpunkt, den Ausgangsvirtuellen Grenzpunkt, den Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Pipeline und den Ausgangspunkt des virtuellen Gasspeichers
FVYB = [KVYB1 × RKVyB + KVYB2 × RKVyB-AlVyB]
wenn
KVyB1 ist die nach folgender Tabelle ermittelte Grundflexibilität
Název výstupního boduKVB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00442
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00442
Bod přeshraničního plynovodu0,03361
Auf der ersten reduzierten Flexibilität
Název výstupního boduKVyB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00354
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00354
Bod přeshraničního plynovodu0,02689
Mit der zweiten reduzierten Flexibilität
Název výstupního boduKVyB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00212
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00212
Bod přeshraničního plynovodu0,01613
Mit dem dritten reduzierten Maß an Flexibilität
Název výstupního boduKVyB1
Hraniční bod, virtuální hraniční bod0,00147
Bod virtuálního zásobníku plynu0,00147
Bod přeshraničního plynovodu0,01120
RKVyB ist die Summe aller gebuchten Kapazitäten des Unternehmens am relevanten Gassystem-Ausgangspunkt in MWh gemäß § 96 (1) (j) oder § 95 (1) (j).
39. In Anhang 7 Nummer 7 wird das Wort "vernünftig " gestrichen und der Satz" Im Sinne dieses Punktes wird die Aufrechterhaltung der Systemakkumulation zu einem optimalen Wert aus der Sicht der Kosten der Betriebskompressionsstationen am Ende des Punktes "Für die Zwecke dieses Punktes gilt auch die Aufrechterhaltung der Systemakkumulation als wirtschaftlicher Betrieb".
40. In Anhang 8 Nummer 8 wird das Wort "vernünftig " gestrichen und der Satz" Im Sinne dieses Punktes wird am Ende des Punktes die Aufrechterhaltung der Akkumulation des Übertragungssystems zu einem optimalen Wert hinsichtlich der Betriebskosten von Kompressionsstationen addiert.
41. In Anhang Nr. 10 Teil In Nummer 2 wird für den Parameter kkDVM das Wort "Reduktion " durch"-Einstellungen ersetzt".
42. In Anhang Nr. 10, Teil II Nummer 2 für den Parameter kzDVM wird das Wort "Reduktion " durch" Änderungen ersetzt".
43. In Anhang 14, Punkt 1 wird für den Zld-Parameter nach den Worten "Gastag ", der Buchstabe" d" hinzugefügt.
44. In Anhang 20 heißt in dem Abschnitt "Daten der registrierten Kundenbefragung ", Nummer 4, einschließlich Fußnote 20, wie folgt:
"4. Art der Messung; bei Messungen des Typs A muss der Parameter angeben, ob die Messung Typ A1 oder Typ A220 ist, ";
Fußnote 20 lautet:
"20) § 4 des Erlasses Nr. 108 / 2011 Slg., geändert.
45. In Anhang Nr. 20 wird der Punkt am Ende von Punkt 9 durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt 10 angefügt:
"10. Art des Vertrags, der für den Kaufpunkt des Kunden abgeschlossen ist (Vertrag für kombinierte Gasversorgungsleistungen oder Vertrag für die Gasversorgung).
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Präsident des Rates:
Zavíček, Ph.D., v. r. o.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 277 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 349 / 2015 Coll., über Gasmarktregeln, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.07.2021
In Kraft seit01.08.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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