Act Nr. 269 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 6 / 2002 Slg., über Gerichte, Richter, Anschriften und Regierungsverwaltung der Gerichte und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über Gerichte und Richter), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
269
DIE RECHT
vom 3. Juli 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 6 / 2002 Slg. über Gerichte, Gerichte, Anschriften und Regierungsverwaltung der Gerichte und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über Gerichte und Richter) in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gerichts- und Richterrechts
Čl. I
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Absatz 50 (1) wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) ihre Ansichten über die vorübergehende Abordnung eines Richters des Obersten Gerichtshofs an das Ministerium ausdrückt",
2. Im ersten Satz von § 50 Abs. 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Worte "zugleich wird die Frist durch die Worte ersetzt" Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Vorschlag wird dem Justizrat vom Ministerium vorgelegt. Der Antrag legt die Frist fest.
3. In Absatz 51 (1) wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) ihre Ansichten über die vorübergehende Abordnung des Richters an das Ministerium ausdrückt",
4. In Ziffer 51 (2) werden "und b) " ersetzt durch", b) und f)".
5. In Absatz 52 (1) wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) ihre Ansichten über die vorübergehende Abordnung eines Richters des Regionalgerichts gegenüber dem Ministerium ausdrückt",
6. In Artikel 52 Absatz 2 werden "und b) " ersetzt durch", b) und f)".
7. In Artikel 53 Absatz 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) ihre Ansichten über die vorübergehende Abordnung an das Justizministerium des Bezirksgerichts ausdrücken"
8. In Artikel 53 Absatz 2 werden "und b) " ersetzt durch", b) und e)".
9. In Artikel 68 werden die Worte "oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, um seine Erfahrungen mit dem Ministerium zu verwenden, am Ende des Textes von Absatz 1 hinzugefügt.
10. In Absatz 68 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: "Der dem Ministerium vorübergehend zugeteilte Richter darf keine Aufgaben im Ministerium ausüben, an der Entscheidungsfindung des Ministeriums, an der Abwicklung staatlicher Mittel und an der Handhabung einzelner Fälle teilnehmen, insbesondere im Bereich der Aufsicht und des Personals. Der Richter kann dem Ministerium auf einer vorübergehenden Grundlage spätestens 1 Jahr nach Ende der vorherigen vorübergehenden Abordnung des Ministeriums zugestimmt werden. Kein Richter kann dem Ministerium zugewiesen werden, das als Präsident oder Vizepräsident des Gerichtshofs fungiert."
11. In Artikel 68 Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgende Nummer c eingefügt:
c) der Justizminister mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs, dem der Richter gemäß § 67 zugeteilt oder nach § 71 und Artikel 72 zur Erfüllung seiner Aufgaben übertragen wird, und nach Bemerkungen des zuständigen Gerichtsrates oder der Versammlung aller Richter, wenn der Richter dem Ministerium vorübergehend zugeteilt wird,
Buchstabe c wird umnummeriert (d).
12. In Ziffer 68 (4) sind die Worte "Ministerium oder" nach den Wörtern "vorläufig zugewiesen" eingefügt;
13. Der folgende Abschnitt 82a wird nach Abschnitt 82 eingefügt:
„§ 82a
Der Richter legt dem Präsidenten des Gerichtshofs spätestens sechs Monate nach der Zustellung oder Übergabe des Richters an den Gerichtshof spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, für die der Plan erstellt wurde, einen individuellen Ausbildungsplan vor. Der individuelle Ausbildungsplan wird vom Richter für einen Zeitraum von 3 Jahren erstellt.
14. In Ziffer 89 Absatz 1 wird "3 " durch" 5" ersetzt.
15. in Absatz 99 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte " dem Ministerium oder" nach den Worten "zugeteilt" eingefügt;
16. In Abschnitt 132 werden am Ende des Textes (b) die Wörter "und die methodische Unterstützung der Erstellung einzelner Ausbildungspläne gemäß Abschnitt 82a ' hinzugefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Der Richter, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Amt ernannt wurde, legt dem Präsidenten des Gerichtshofs spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen individuellen Ausbildungsplan vor.
2. Der Präsident des Regionalgerichts, dessen Bezirksgericht gehört, kann den Präsidenten der Kammern des Bezirksgerichts von den Richtern dieses Gerichts bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens nach dem vor dem 1. Januar 2025 geltenden Gerichtsverfahren ernennen, falls erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Gerichte und die Kontinuität des Verfahrens zu gewährleisten.
3. Die Vertreter der Kommunen im Bezirk des betreffenden Bezirksgerichts wählen den Schiedsrichter der Bezirksgerichte vor der endgültigen Beendigung des gesamten Verfahrens, dessen Entscheidung nach dem Gesetz über das Verfahren vor den Gerichten vor dem 1. Januar 2025 vom Schiedsrichter des betreffenden Bezirksgerichts auf Ersuchen des Präsidenten des Bezirksgerichts zu treffen ist, um die ordnungsgemäße Zahl der Schiedsrichter zu bestimmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Bezirksgerichts zu gewährleisten. In der Hauptstadt Prag wählen die benachbarten Bezirksgerichte Stadträte im Bezirk des jeweiligen Bezirksgerichts.
4. Das Amt des Präsidenten der Kammer des Bezirksgerichts, das gemäß Absatz 2 ernannt wurde, tritt spätestens am Tag der endgültigen Beendigung aller Verfahren auf, deren Entscheidung nach dem Verfahrensrecht vor den vor dem 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Gerichten getroffen wird.
5. Die nach Nummer 3 gewählte Amtszeit des beitretenden Bezirksgerichts endet spätestens am Tag der Beendigung aller Verfahren, deren Entscheidung nach dem Verfahren vor den vor dem 1. Januar 2025 geltenden Gerichten vom Streithelfer vor dem zuständigen Bezirksgericht zu berücksichtigen ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. III
Gesetz Nr. 2000/2000 Slg., Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., Nr. 1995 Slg.
1. In Abschnitt 158 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist die Eintragung in das Register des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage des Urteils vorzunehmen, so erstellt das Gericht einen Auszug des Urteils, das die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen enthält und an das zuständige Verwaltungsbüro übermittelt; die Einzelheiten sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
2. In Absatz 169 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Absatz 158 (5) gilt entsprechend für die Bestellung, unter der die Registrierung im Immobilienregister erfolgen soll."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Strafverfahrens
Čl. IV
Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr
1. In Artikel 307 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "und die Tätigkeiten von Einrichtungen, die Opfern von Straftaten oder bestimmten anderen Personen Hilfe leisten" nach den Worten "Aktionen" eingefügt.
2. In Artikel 309 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "und die Tätigkeiten von Einrichtungen, die Opfern von Straftaten oder bestimmten anderen Personen Hilfe leisten" nach den Worten "Aktionen" eingefügt.
3. In Artikel 331a Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "und die Tätigkeiten von Einrichtungen, die Opfer von Straftaten oder bestimmten anderen Personen unterstützen" nach den Worten "Aktivitäten" eingefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung der Geschäftsordnung
Čl. V
Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2016, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2011, Gesetz Nr. 20 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2004 Coll.
1. In Absatz 25 (1) wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) äußert seine Ansichten über die vorübergehende Abordnung an das Justizministerium des Obersten Verwaltungsgerichts"
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
2. Im ersten Satz von Artikel 25 Absatz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Worte "zugleich wird die Frist durch die Worte ersetzt" Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Vorschlag wird vom Justizministerium (nachfolgend "das Ministerium" genannt) dem Justizrat vorgelegt. Der Antrag legt die Frist fest.
3. In Ziffer 26 (1) werden die Worte "Justizministerium" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über Opfer von Straftaten
Čl. VI
Gesetz Nr. 45 / 2013 Slg., über Opfer von Verbrechen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Opfer des Verbrechens), geändert durch Gesetz Nr. 77 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 56 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 130 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 78 / 2025 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 2 (4) (c) werden die Worte "die Vergewaltigung (§ 185 des Strafgesetzbuches)" nach den Worten "die Vergehen des sexuellen Übergriffs (§ 185a des Strafgesetzbuches), die Vergehen des sexuellen Zwangs (§ 186 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.
2. In Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "Arten" nach dem Wort "Partner" eingefügt.
3. In Paragraph 28 (1) (a) werden die Worte "in einer Klumpensumme von 10 000 CZK" durch die Worte "gleich zwei Fünftel des Durchschnittslohns" ersetzt.
4. In Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Worte "Geldhilfe darf 200 000 CZK nicht überschreiten" ersetzt durch die Worte "aber nicht mehr als achtmal den Durchschnittslohn".
5. In Ziffer 28 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "in einer Pauschalsumme von 50 000 CZK" durch die Worte ersetzt, die dem doppelten Durchschnittslohn entsprechen".
6. In Ziffer 28 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "in einer pauschalen Summe von 200 000 CZK" ersetzt durch die Worte "gleich dem achtfachen des Durchschnittslohns"; die Worte "in einer pauschalen Summe von 175 000 CZK" werden durch die Worte" ersetzt, die dem siebenfachen des Durchschnittslohns entsprechen"; und die Worte "in Höhe von 600 000 CZK" werden durch die Worte ersetzt" vierundzwanzigmal den Durchschnittslohn".
7. In Paragraph 28 (1) (d) wird der Betrag "CZK 50.000" ersetzt durch "entspricht dem doppelten Durchschnittslohn".
8. In Artikel 28 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Cash-Hilfe wird bis zur Spitze der Krone gerundet.
(5) Der durchschnittliche Lohn für die Volkswirtschaft wird zum Zwecke der Barhilfe als Kalenderjahr angesehen, das dem Kalenderjahr vorlag, in dem der Antrag für zwei Jahre gestellt wurde.
9. In § 38 Abs. 1 werden die Worte "unter den Bedingungen und in dem Maße, in dem dieses Gesetz "nach den Worten" eingefügt wird" und die Worte "unter den Bedingungen und in dem Maße, in dem dieses Gesetz "durch die Worte ersetzt werden" und aus dem Sonderkonto des Ministeriums nach dem Gesetz über die Verwendung von Geldern aus Vermögensverbrechern" ersetzt.
10. In Ziffer 38 (2) werden die Worte "aus dem Staatshaushalt " gestrichen.
11. In § 39 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "aus dem Staatshaushalt" durch die Worte "gemäß § 38 Abs. 1" ersetzt.
Čl. VII
Übergangsbestimmungen
§ 24 und 28 des Gesetzes Nr. 45 / 2013 Slg., wie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, gelten im Verfahren für einen Antrag auf Geldhilfe.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Gesetzes über besondere Verfahren
Čl. VIII
In § 38 des Gesetzes Nr. 292 / 2013 Slg. wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Nachweis der Beurteilung und Prüfung des Sachverständigen kann durch einen schriftlichen Bericht des behandelnden Arztes in Verbindung mit einer Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterstützung einer Person im Gerichtsverfahren durch einen verarbeiteten juristischen Sozialarbeiter ersetzt werden."
Absatz 4 wird Absatz 5.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Gesetzes über die Verwendung von Geldern aus in Strafverfahren verhängten strafrechtlichen Sanktionen
Čl. IX
Gesetz Nr. 59 / 2017 Slg., über die Verwendung von Geldern aus Vermögensverbrecher-Sanktionen, die in Strafverfahren verhängt werden, und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 178 / 2018 Slg., Gesetz Nr. 333 / 2020 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2021 Slg., Gesetz Nr. 422 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 349 / 2023 Sl., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, "§ 2 Absatz 2" und "ersetzt durch" § 2 Absatz 2 "
2. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) auf der Ebene, die durch dieses Gesetz für die Gewährung von Subventionen durch das Ministerium nach dem Gesetz über Opfer von Kriminalität vorgesehen ist."
3. Die Überschrift von Abschnitt 12 lautet:
"Die Verwaltung der Mittel nach der Befriedigung der Rechte der Begünstigten".
4. Absatz 12 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die in den bezeichneten Strafverfahren, die nach Erfüllung der Rechte der Begünstigten im Sonderkonto verbleiben, auferlegten Gelder der Vermögensverbrecher Sanktionen sind:
a) für den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zweck 10% des Bewährungs- und Vermittlungsdienstes; und
b) für den Zweck gemäß Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d, 10 % für das Ministerium.
5. In Artikel 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden auf die nächste Krone aufgerundet."
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
6. In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte "(a) und (b) "nach den Worten" Absatz 1" eingefügt.
7. Absatz 12 (4) lautet wie folgt:
"(4) Das Ministerium übermittelt am 31. Januar des Kalenderjahres alle betroffenen Strafverfahren rückwirkend für das vorausgegangene Kalenderjahr.
a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mittel; a) den Bewährungs- und Vermittlungsdienst; und
b) die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mittel aus einem Sonderkonto für das Ministerium.
8. In Artikel 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Ist der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Betrag kleiner als 1 000 CZK, so wird er nicht übertragen und wird der Einnahmen des Staatshaushalts sein."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
9. In Ziffer 12 (6) wird "3 " durch" 5" ersetzt.

ČÁST OSMÁ

Änderung des Gesetzes über den Staatsanwalt
Čl. X
In § 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 283 / 1993 Slg., über das Staatsanwaltschaft, geändert durch Gesetz Nr. 438 / 2024 Slg., "3 " ersetzt durch" 5".

ČÁST DEVÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. XI
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummern 2 bis 5 des ersten Artikels II, der am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam wird.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 269 / 2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 6 / 2002 Slg., über Gerichte, Richter, Anschriften und Regierungsverwaltung der Gerichte und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über Gerichte und Richter), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.08.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 747
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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