Dekret Nr. 266 / 2021 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 268 / 2009 Slg., über technische Anforderungen an den Bau, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 12.11.2021
266
ERKLÄRUNG
vom 30. Juni 2021
zur Änderung des Erlasses Nr. 268/2009 Slg., über technische Anforderungen an den Bau, geändert
Nach § 194 (a) Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Baugesetz):
Čl. I
Dekret Nr. 268 / 2009 Coll., zu technischen Anforderungen für Gebäude, geändert durch Dekret Nr. 20 / 2012 Coll. und Dekret Nr. 323 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnoten 31 und 32 sind wie folgt:
"(31) Richtlinie 2014 / 94 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Einsatz alternativer Kraftstoffinfrastruktur, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019 / 1745 der Kommission.
32) ČSN EN 62196-2 ed. 2 Gabeln, Steckdosen, Fahrzeugsteckdosen und Fahrzeuganschlüsse - Aufladen von Elektrofahrzeugen mit leitender Verbindung - Teil 2: Anforderungen an die Maßkompatibilität und Austauschbarkeit von Geräten mit Stiften und Rohren für Wechselstrom.
2. Fußnote 34 lautet:
"34) ČSN EN 17127 Wasserstoffgaspumpenstationen im Freien mit Füllprotokollen."
3. In Artikel 48a werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 bis 6 einschließlich der Fußnoten 36 und 37 eingefügt:
"(4) Öffentlich zugängliche Ladestationen mit einer offensichtlichen Leistung von nicht mehr als 3,7 kVA für Elektrofahrzeuge der Klasse L sind mit mindestens
(a) Steckdosen oder Fahrzeugtyp 3 A Steckdosenanschlüsse, gemäß Standardwerten 32) für den Lademodus 3,
b) Schubladen gemäß Normwert 36) für den Lademodus 1 oder 2.
(5) Eine öffentlich zugängliche Wechselstromladestation mit einer für Elektrofahrzeuge der Klasse L reservierten Blindleistung größer als 3,7 kVA muss gemäß den Standardwerten 32 mit mindestens Typ 2 Steckdosen oder Fahrzeuganschlüssen ausgestattet sein.
(6) Die Lieferung von Strom aus Land für Binnenschiffe muss den Energieanforderungen der Normwerte 37 entsprechen.
36) ČSN IEC 60884-1 Gabeln und Steckdosen für Heim- und ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
37) ČSN EN 15869-2 Binnenschiffe - Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz - Teil 2: Landanschluss, Sicherheitsanforderungen oder ČSN EN 16840 Binnenschiffe - Elektrischer Landanschluss, Drehstromspannung 400 V, 50 Hz und Strom von mindestens 250 A.
Die Absätze 4 bis 6 werden in den Absätzen 7 bis 9 umnummeriert.
4. In Paragraph 48a (7) wird "Hydrogen " durch" Outdoor Hydrogen ersetzt".
5. In Absatz 48a (9) sind die Worte "außer Motorrädern" nach den Worten "Fahrzeuge" einzufügen.
6. Am Ende des § 48a werden folgende Absätze 10 bis 13 angefügt:
"(10) Erdgaspumpen, die komprimiertes Erdgas (CNG) emittieren, die in Kraftfahrzeugen als Kraftstoff verwendet werden, müssen den Standardwerten 38 entsprechen, die für den Fülldruck bestimmt sind.
(11) Erdgaspumpen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) emittieren, die als Kraftstoff in Kraftfahrzeugen verwendet werden, müssen den Standardwerten 39 entsprechen, die zum Füllen von Druck gesetzt sind.
(12) Das Profil der Verbindung für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Motorrädern zur Förderung von verflüssigtem Erdgas muss den technischen Spezifikationen gemäß den Normwerten 40 entsprechen.
(13) Als Kraftstoff für Binnenschiffe verwendete Erdgaspumpen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) emittieren, müssen ausschließlich Standardwerte für Interoperabilitätszwecke erfüllen (41).
38) EN ISO 16923 Gasfüllstationen - CNG-Füllstationen.
39) EN ISO 16924 Gasfüllstationen - LNG-Füllstationen.
40) ČSN EN ISO 12617 Straßenfahrzeuge - Anschluss zum Nachfüllen von verflüssigtem Erdgas - 3,1 MPa Anschluss.
41) ČSN EN ISO 20519 Schiffs- und Schiffstechnik - Spezifikationen für die Nachfüllung von Kraftstoff zu verflüssigten Erdgasbehältern - Teile 5.3 bis 5.7.
7. Nach Abschnitt 48a wird folgender Abschnitt 48b eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 42:
„§ 48b
Baumaschinen für Ladestationen 42)
(1) Eine neue Konstruktion und Modifikation einer fertiggestellten Bauweise mit mehr als 10 Stellplätzen, ausgenommen ein Gebäude zum Gehäuse, muss mit mindestens einer Aufladestation und Kabelkanälen zum späteren Einbau einer Aufladestation für Elektrofahrzeuge für jeden fünften Stellplatz ausgestattet werden, wenn der Stellplatz einer solchen Bauart
a) sie sich innerhalb des Gebäudes befindet und im Falle einer Änderung des fertigen Baus auch den Parkplatz oder die Stromverteilung des Gebäudes umfasst; oder
(b) das Gebäude ist physisch benachbart und bei der Änderung der fertigen Bauweise betrifft die Änderung auch die Park- oder Stromverteilung des Parkplatzes.
(2) Ein neues Gebäude für das Wohnen und eine Änderung des fertiggestellten Gebäudes für das Wohnen mit mehr als 10 Stellplätzen müssen für jeden Parkplatz für den späteren Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, wenn der Parkplatz eines solchen Gebäudes
a) sie sich innerhalb des Gebäudes befindet und im Falle einer Änderung des fertigen Baus auch den Parkplatz oder die Stromverteilung des Gebäudes umfasst; oder
(b) das Gebäude ist physisch an das Gebäude angrenzend und bei der Änderung des fertigen Baus betrifft die Änderung auch die Park- oder Stromverteilung des Parkplatzes.
(3) Die Anforderungen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konstruktionen gelten nicht für die Änderung der fertiggestellten Bauweise, wenn die Kosten für die Installation der Ladestation und der Stromverteilung 7% der Gesamtkosten für die Änderung der fertigen Bauweise überschreiten.
42) Artikel 8 der Richtlinie 2010 / 31 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Energieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 / 844 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 12. November 2021 mit Ausnahme von Artikel I (7) in Kraft, der am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung wirksam wird.
Minister für lokale Entwicklung:
Ing. Dostalová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 266 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 268 / 2009 Coll., zu technischen Anforderungen für den Bau, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.07.2021
In Kraft seit12.11.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
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