Dekret Nr. 266 / 2020 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 139/2020 Slg. über die Bestimmung des Zollurlaubs an Berufssoldaten im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen für die Epidemie im Jahr 2020

Gültig Ordnung In Kraft seit 04.06.2020
Textfassungen: 04.06.2020
266
ERKLÄRUNG
vom 2. Juni 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 139/2020 Slg. über die Bereitstellung von Zoll für professionelle Soldaten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen für die Epidemie im Jahr 2020
Gemäß § 39 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg. sieht das Verteidigungsministerium vor:
Čl. I
In Abschnitt 1 des Erlasses Nr. 139/2020 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bedingung der Kinderbetreuung für die Schließung einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer besonderen Kinderbetreuungseinrichtung oder gegebenenfalls einer anderen ähnlichen Einrichtung für Kinder, deren tägliche oder wöchentliche Betreuung das Kind sonst ist, oder der Schule, an die er teilnehmen wird, gilt als erfüllt für die Zwecke der Zeit bis zum 30. Juni 2020, auch wenn der Soldat das Kind in dieser Einrichtung oder Schule nicht wegen der Möglichkeit einer Gefährdung seiner Gesundheit oder der Gesundheit eines Kindes in dieser Einrichtung oder Schule einstellt; Insbesondere werden wesentliche Einschränkungen für die Kapazität oder die Betriebsdauer von Einrichtungen für Kinder oder Schulen oder die Einrichtung restriktiver Regelungen in den im Rahmen der Seuche 2020 eingeführten Einrichtungen als ein weiterer gravierender Grund betrachtet. Der Grund, das Kind nicht in einer Einrichtung oder Schule gemäß dem ersten Satz zu platzieren, ist, dass der Soldat im Antrag auf Verlassen des Dienstes anzugeben hat. Die ersten und zweiten Sätze gelten sinngemäß für die Pflege anderer in Absatz 2 genannter Personen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Bedingung der Kinderbetreuung für die Schließung eines Kindererziehungsbetriebs oder eines besonderen Kinderbetreuungsbetriebs oder einer anderen ähnlichen Einrichtung für Kinder, deren tägliche oder wöchentliche Betreuung das Kind sonst ist, oder der Schule, an der er teilnehmen wird, gilt auch für die Zwecke des Zollurlaubs gemäß Abschnitt 1 Absatz 1 des Erlasses Nr. 139/2020 Coll., geändert ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses, bis zum 1. Mai 2020. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Pflege anderer Personen gemäß § 1 Absatz 2 des Erlasses Nr. 139/2020 Coll.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verteidigungsminister:
Mgr. Metnar v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 266 / 2020 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 139 / 2020 Slg., zur Bestimmung des Pflichturlaubs an Berufssoldaten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen für die Epidemie im Jahr 2020
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.06.2020
In Kraft seit04.06.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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