Regierungsverordnung Nr. 263 / 2022 Coll.
Regierungsverordnung über den Beitrag zu den Kosten von Strom, Erdgas und Wärme
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.09.2022
Textfassungen:
01.09.2022
31.08.2022
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263
Regierungsverordnung
vom 24. August 2022
über den Beitrag zu den Kosten von Strom, Erdgas und Wärme
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
Beitrag zur Rückerstattung der Strom- und Erdgaskosten an den Kunden im Haushalt
Kategorien der Verbrauchspunkte des privaten Kunden und des Beitrags
(1) Die Sammelstellen von Stromverbrauchern, für die der Beitrag berücksichtigt wird, sind diejenigen, die am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 im Informationssystem des Marktteilnehmers registriert sind und für die der in Anhang 1 Teil A dieser Verordnung genannte Verteilungssatz für die Erbringung des Vertriebssystems am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbart wird.
(2) Die Zulage ist nicht für die Erhebung von Strom an den Nachfragepunkten zu berücksichtigen, wenn der vereinbarte Strombedarf durch den Kunden im Geschäftsbetrieb oder im Rahmen der unabhängigen Ausübung des Berufes des Kunden oder für die Verwaltung und den Betrieb der gemeinsamen Teile des Hauses gemacht wurde, die nur der gemeinsamen Nutzung von Eigentümern oder Verwendern von Wohnungen dienen (nachstehend als "Kunde mit der Identifikationsnummer der zugewiesenen Person" bezeichnet).
(3) Die Sammelstellen von Inlandsgaskunden, für die ein Beitrag berücksichtigt wird, sind die Sammelstellen von Kunden der Haushaltskategorie nach den Rechtsvorschriften für die Vorschriften des Gasmarktes, die zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 im Informationssystem des Marktbetreibers registriert sind und für die der geplante jährliche Gasverbrauch bis zu 45 MWh für die Bereitstellung des Verteilersystems registriert ist. Der geplante jährliche Gasverbrauch ist der geplante jährliche Gasverbrauch des im Informationssystem des Marktbetreibers registrierten Haushaltsanforderungspunktes zum Zeitpunkt der Bewertung der nach den Rechtsvorschriften über die Gasmarktregel für den betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 getroffenen Tagesabweichungen.
(4) In Anhang 1 Teil A der vorliegenden Verordnung ist der Betrag der Zulage für die Sammelstelle des Kunden in Strom und Gas festgelegt.
Pflichttage
(1) Das Datum, an dem die Abholstelle des Kunden im Elektrizitäts- und Gashaushalt die in Artikel 1 festgelegten Bedingungen erfüllen muss, um dem Beitrag Rechnung zu tragen, ist der 21. Dezember 2022.
(2) Der operative Zeitpunkt, ab dem der Strom- oder Gashändler den Beitrag des Haushaltsverbrauchers in Strom oder Gas berücksichtigt, ist der 1. Februar 2023.
Frist für die Einreichung und Einzelheiten eines Antrags eines Marktbetreibers an das Ministerium für die Gewährung von Mitteln
(1) Der Marktbetreiber legt dem Ministerium für Industrie und Handel (im Folgenden „Ministerium“) spätestens am 12. Januar 2023 einen Antrag auf Finanzierung vor.
(2) Die Anforderungen des Antrags eines Marktteilnehmers, dem Ministerium für den Beitrag Mittel bereitzustellen, sind:
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers;
b) den beantragten Gesamtbetrag,
c) Identifizierung von Strom- und Gashändlern und Angabe der vom Marktbetreiber zu zahlenden Einzelbeträge zur Berücksichtigung des Beitrags ihrer Inlandskunden;
d) den Zweck, zu dem die Mittel bestimmt sind;
e) die Bankkontonummer.
(3) Bei Bedarf legt der Marktbetreiber dem Ministerium unverzüglich zusätzliche Mittel für den Beitrag zur Abrechnung der Differenz zwischen den Zahlungen zur Berücksichtigung der Beiträge und der Gesamtkosten des Strom- oder Gasunternehmers zu dem Beitrag zwischen dem Marktbetreiber und dem Elektrizitäts- oder Gasunternehmer zur Verfügung.
Datum, Umfang und Art der Übermittlung von Daten zwischen Marktteilnehmern
(1) Bis zum 6. Januar 2023 übermittelt der Stromverteilungsnetzbetreiber dem Marktbetreiber spätestens zu jedem an das System angeschlossenen und im Informationssystem des Marktbetreibers elektronisch über das Informationssystem des Marktteilnehmers registrierten Anforderungspunkt am betreffenden Datum gemäß Artikel 2 Absatz 1 in dem vom Marktbetreiber festgelegten Format.
a) die für die Probenahmestelle vereinbarte Verteilungsrate,
b) im Falle eines Kategorie-Verteilungssatzes, D nach den Rechtsvorschriften für die Strommarktregeln auch angeben, ob der Stromverteilungsnetzbetreiber mit der Identifikationsnummer der beauftragten Person einen Verteilernetzdienst für den Kundendienst ausgehandelt hat.
(2) Der Marktbetreiber übermittelt dem Elektrizitätsunternehmer spätestens bis zum 12. Januar 2023 elektronisch über das Informationssystem des Marktbetreibers Informationen über den Gesamtbetrag, der dem Beitrag der Haushaltskunden zuzurechnen ist, mit denen der Elektrizitätshändler einen vereinbarten oder anderweitig gesicherten Strom am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 und für jeden Bedarfspunkt nach Artikel 1 Absatz 1, an dem der Elektrizitätshändler ein vereinbartes oder anderweitiges Angebot hatte,
a) Kennnummer des Abtastpunktes;
b) eine Angabe des Verteilungssatzes und eine Angabe, ob der Stromverteilungsnetzbetreiber einen Verteilernetzdienst für den Kundenbedarfspunkt mit der Identifikationsnummer einer zugeordneten Person ausgehandelt hat, gemäß den von dem Stromverteilungsnetzbetreiber gemäß Absatz 1 übermittelten Daten;
c) Angaben über den Betrag der Zahlung, um den Beitrag zu einem bestimmten Bedarfspunkt zu berücksichtigen, der auf der Grundlage der von dem Stromverteilungsnetzbetreiber gemäß Anhang 1 Absatz 1 und Teil A dieser Verordnung übermittelten Daten ermittelt wird.
(3) Der Gasverteilungsnetzbetreiber übermittelt innerhalb einer Frist, die durch die Rechtsvorschriften über die Vorschriften für den Gasmarkt durch das Informationssystem des Marktbetreibers festgelegt wird, elektronisch einen Hinweis auf den geplanten jährlichen Gasverbrauch in dem vom Marktbetreiber festgelegten Format. Bis zum 6. Januar 2023 übermittelt der Betreiber des Gasverteilungssystems spätestens am 6. Januar 2023 elektronisch über das Informationssystem des Marktbetreibers einen Hinweis auf die Kundenkategorie gemäß einer anderen Rechtsvorschrift, die die Gasmarktregeln am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 in dem vom Marktbetreiber festgelegten Format regelt.
(4) Bis 8: 00 teilt der Marktbetreiber dem Gasunternehmer bis zum 12. Januar 2023 elektronisch über das Informationssystem des Gasunternehmers den Gesamtbetrag mit, der für den Beitrag von Inlandskunden zu berücksichtigen ist, mit dem der Gasunternehmer am betreffenden Tag nach Artikel 2 Absatz 1 eine vereinbarte oder anderweitig gesicherte Gasversorgung hatte, und für jeden Inlandskunden nach Artikel 1 Absatz 3, zu dem der Gashändler eine vereinbarte oder anderweitig gesicherte Gasversorgung hatte, Artikel 2
a) Kennnummer des Abtastpunktes;
b) eine Angabe des geplanten jährlichen Gasverbrauchs eines bestimmten in dem in Absatz 3 genannten Marktteilnehmerinformationssystem registrierten Nachfragepunktes gemäß den von dem Verteilernetzbetreiber in der Gasindustrie gemäß Absatz 3 übermittelten Daten;
c) Angaben über den Betrag der Zahlung, um den Beitrag zu einem bestimmten Bedarfspunkt zu berücksichtigen, der auf der Grundlage des geplanten jährlichen Gasverbrauchs des Betreibers des Gasverteilungssystems gemäß Anhang 1 Absatz 3 und Teil A der vorliegenden Verordnung bestimmt ist.
(5) Der Strom- und Gashändler übermittelt dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers, das durch den Identifikationscode der Stichprobenpunkte aufgeschlüsselt ist, elektronisch den Betrag des Beitrags, den der Stichprobenpunkt jedes Inlandskunden berücksichtigt:
a) 15. September 2023 für Haushaltskunden, wenn der Gesamtbetrag der Beiträge während des Zeitraums von dem in Artikel 2 Absatz 1 bis 31. August 2023 genannten Datum und der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Konten für Strom oder Gas berücksichtigt wurde; und
b) 30. September 2024 für Haushaltskunden, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfe während des Zeitraums von dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Datum bis 14 Monaten nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitpunkt berücksichtigt wurde.
(6) Der Marktbetreiber veröffentlicht auf seiner Website die Formate für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3, Artikel 12 Absätze 3 und 5 und Artikel 20 Absatz 4 genannten Daten innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Termine für die Finanzierung
(1) Das Ministerium erstattet dem Marktbetreiber bis zum 16. Januar 2023 einen Beitrag. Im Falle eines Antrags auf zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 erstattet das Ministerium dem Marktbetreiber binnen 4 Arbeitstagen nach Antrag die Beihilfe.
(2) Der Marktbetreiber zahlt innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eingang der Mittel des Ministeriums dem Stromhändler oder Gashändler die Mittel für den Beitrag zu seinem im Marktbetreiberinformationssystem registrierten Bankkonto.
Verfahren zur Berücksichtigung des Beitrags bei Strom- oder Gaszahlungen
(1) Der Stromhändler oder Gashändler ist verpflichtet, den Beitrag bei den nächsten Vorschusszahlungen von mindestens einem Drittel des Beitrags zu berücksichtigen, jedoch nicht mehr als die vereinbarte oder feste Vorschusszahlung für die Strom- oder Gasversorgung, immer wieder bis zur nächsten Rechnung für die Strom- oder Gasversorgung. Liegt der verbleibende Teil des Beitrags nach Berücksichtigung der vorherigen Vorauszahlungen unter einem Drittel des Beitrags, so wird die Vorauszahlung zu diesem Betrag berücksichtigt. Liegt der nach dem ersten Satz vereinbarte oder festgelegte Betrag der Vorschusszahlung unter einem Drittel des Beitrags, so wird die Vorschusszahlung für den Betrag dieser Vorschusszahlung berücksichtigt. Die Bestimmung dieses Absatzes berührt nicht die Möglichkeit, dass der Strom- oder Gasunternehmer den in Absatz 3 genannten Beitrag berücksichtigt.
(2) Der Beitrag oder der verbleibende Teil des Beitrags, der in den Vorauszahlungen gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt wird, berücksichtigt den Strom- oder Gashändler bei der nächsten gebührenden Berücksichtigung der Versorgung mit Strom oder Gas oder bei der außergewöhnlichen Berücksichtigung zum Zeitpunkt der Beendigung der Strom- oder Gasgewinnung am Kaufort oder der Änderung des Strom- oder Gaslieferanten nach dem Recht, das die Anforderungen, den Umfang und die Termine der Versorgung und der entsprechenden Dienstleistungen im Energiesektor nach Artikel 2 regelt.
(3) Der Stromhändler oder Gashändler kann auch den Beitrag zu den Schulden des Haushaltskunden berücksichtigen, die vor dem maßgeblichen Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der ausstehenden Vorauszahlungen für die Versorgung mit Strom oder Gas oder der damit verbundenen Dienstleistung im Elektrizitäts- oder verwandten Gasdienst oder die Abrechnung der Lieferung von Strom oder Gas an den Bedarfspunkt des Verbrauchers, für den der Beitrag berücksichtigt wird, einschließlich des Zubehörs dieser Schulden, zu dem Umfang und der Reihenfolge. Diese Informationen werden vom Haushaltskunden spätestens am nächsten fälligen Konto der Strom- oder Gasversorgung und gegebenenfalls damit verbundenen Dienstleistungen in Elektrizitäts- oder Gasdienstleistungen erhalten.
(4) Der Beitrag darf nicht in anderen Verbindlichkeiten eines privaten Kunden berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar mit der Lieferung von Strom oder Gas oder damit verbundenen Dienstleistungen in der Elektrizitäts- oder verwandten Dienstleistungen in der Gasindustrie zusammenhängen, insbesondere in Bezug auf die vertraglichen Geldbußen, die Kosten für die Versendung von Mahnungen für die Versorgung von Strom oder Gas oder die damit verbundene Dienstleistung in der Gasindustrie, oder die Zahlungen für andere Dienstleistungen oder Güter, die vom Elektrizitäts- oder Gashändler zur Verfügung gestellt oder zur Verfügung gestellt werden.
(5) Wird vor dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine außerordentliche Abgabe der Strom- oder Gasversorgung am Ende der Sammelstelle oder bei Änderung des Strom- oder Gaslieferanten vorgenommen, so trägt der Elektrizitäts- oder Gashändler den Beitrag, indem er den Beitrag an den Inlandskunden innerhalb von 15 Tagen nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Datum zahlt.
Beschwerden unter Berücksichtigung des Beitrags
(1) Der Haushaltskunde ist berechtigt, bei dem Stromhändler oder Gashändler die Berücksichtigung des Beitrags in den Konten der Strom- oder Gasversorgung und gegebenenfalls der damit verbundenen Elektrizitätsversorgung oder der damit verbundenen Gasdienstleistungen aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Berücksichtigung des Beitrags zu verlangen. Der Anspruch auf Berücksichtigung des Beitrags ist berechtigt, innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung des Rechnungsnachweises für die Lieferung von Strom oder Gas und gegebenenfalls verbundene Dienstleistungen in Elektrizität oder verwandten Gasdiensten vom Haushaltskunden geleistet zu werden.
(2) Hat der Haushaltskunde einen Anspruch auf den Elektrizitäts- oder Gashändler, um dem in Absatz 1 genannten Beitrag Rechnung zu tragen, so ist der Strom- oder Gashändler verpflichtet, den Anspruch spätestens 1 Monat nach Eingang des Anspruchs unverzüglich zu begleichen. Diese Frist wird dem Zeitraum hinzugefügt, in dem der Marktbetreiber und gegebenenfalls der Vertriebsnetzbetreiber die Eignung der Beschwerdegründe gemäß den Absätzen 3 und 4 geprüft haben.
(3) Ist der angebliche Grund für die Behauptung, dass der Beitrag aufgrund des vereinbarten Verteilungssatzes oder des geplanten Jahresverbrauchs gemäß Anhang 1 Teil A der vorliegenden Verordnung falsch ist, so übermittelt der Stromhändler oder Gashändler den Antrag an den Marktbetreiber. Der Marktbetreiber prüft, ob der Stromhändler eine Zahlung geleistet hat, um den Beitrag des entsprechenden Verteilungssatzes nach den für die Zwecke der Berücksichtigung des Beitrags des Marktbetreibers des Stromverteilungssystems oder des Gasunternehmers übermittelten Daten zu berücksichtigen, um den Beitrag zu dem dem geplanten jährlichen Gasverbrauch entsprechend den übermittelten Daten zu berücksichtigen, um den Beitrag des Marktbetreibers des Gasverteilungssystemsbetreibers oder des Gasbetreibers zu berücksichtigen, und unterrichtet den
(4) Hat ein Haushaltskunden in der Beschwerde einen Beitrag eines Betrags, der dem vereinbarten Verteilungssatz für seinen Bedarf nicht entspricht, berücksichtigt und die angeblichen Tatsachen untermauert, so übermittelt der Marktbetreiber innerhalb von 10 Arbeitstagen die Beschwerde, den Beitrag des Stromverteilungsnetzbetreibers zu berücksichtigen. Hat der Kunde in der Beschwerde geltend gemacht, dass er den Beitrag eines Betrags berücksichtigt habe, der dem geplanten jährlichen Gasverbrauch des Kunden im Zusammenhang mit dem geplanten jährlichen Gasverbrauch gemäß Anhang 1 Teil A der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, und den geplanten jährlichen Verbrauch dieses Kunden und die Bestimmungsmethode, so übermittelt der Marktbetreiber innerhalb von 10 Arbeitstagen den Antrag, den Beitrag des Gasverteilersystems zu berücksichtigen. Der Vertriebsnetzbetreiber überprüft die Richtigkeit der an den Marktbetreiber übermittelten Daten, um den Beitrag und die von dem Haushaltskunden in der Beschwerde geltend gemachte und dokumentierte Tatsache zu berücksichtigen, um den Beitrag zu berücksichtigen und den Marktbetreiber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde des Marktbetreibers über die Überprüfung zu informieren. Der Marktbetreiber unterrichtet den Stromhändler oder Gashändler über die Prüfung der Beschwerde gemäß dem zweiten Satz innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die Prüfung der Beschwerde des Vertriebsnetzbetreibers.
(5) Wird die Beschwerde aus der Begründung als gerechtfertigt beurteilt, dass der vom Stromverteilungsnetzbetreiber an den Marktbetreiber übermittelte Verteilungssatz falsch ist, so muss der Stromverteilungsnetzbetreiber gleichzeitig mit der Mitteilung über die Prüfung der Beschwerde die Differenz der Zahlungen für den Verteilernetzdienst festlegen. Wird ein Anspruch auf die Berücksichtigung des Beitrags aufgrund des vereinbarten Verteilungssatzes oder des geplanten Jahresverbrauchs gemäß Anhang 1 Teil A der vorliegenden Verordnung als gerechtfertigt erachtet, so ist der Strom- oder Gashändler verpflichtet, die Differenz des fehlerhaften Beitrags oder der Stromzahlungen für den Verteilernetzdienst innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Festsetzung des in Absatz 2 genannten Anspruchs zu begleichen.
(6) Die Bestimmungen über die Verarbeitung von Forderungen über die Rechnungslegung von Strom- oder Gaslieferungen gemäß den Rechtsvorschriften über die Qualität der Stromversorgung oder die Qualität der Gasversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen in Elektrizität oder verwandten Gasdienstleistungen gelten nicht für die Verarbeitung von Forderungen aufgrund des Beitrags, der durch falsche oder unvollständige Berücksichtigung des Beitrags entstanden ist.
Abwicklung von Geldern zwischen dem Marktbetreiber und dem Stromhändler oder Gashändler
(1) Stellt ein Strom- oder Gashändler einen Unterschied zwischen dem Betrag der Zahlung durch den Marktbetreiber fest, um dem Beitrag und dem Betrag des Beitrags Rechnung zu tragen, den der Händler im Zusammenhang mit dem Bedarfspunkt des Kunden im Haushalt ermittelt hat, übermittelt er dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers die folgenden Informationen über den Bedarfspunkt des Kunden im Haushalt:
a) Kennnummer des Abtastpunktes;
b) Informationen über die Differenz der Probenahmestelle;
c) der Grund für den gefundenen Unterschied.
(2) Der Marktbetreiber fordert den Verteilernetzbetreiber auf, die vom Strom- oder Gashändler übermittelten Belege zu kommen und gegebenenfalls die gemäß Artikel 4 übermittelten Daten zu korrigieren.
(3) Im Falle einer Differenz der bereitgestellten Mittel, wenn der Marktbetreiber dem Elektrizitäts- oder Gashändler eine höhere Zahlung geleistet hat, um den Beitrag als den festen Beitrag zu berücksichtigen, ist der Elektrizitäts- oder Gashändler verpflichtet, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag der Zahlung zu zahlen, um dem Beitrag und dem neuen Betrag der Zahlung Rechnung zu tragen, um den Beitrag zu berücksichtigen, der in dem Monat, der noch nicht berichtigt wurde, dem Marktteilnehmer innerhalb der Kalendertage nicht berücksichtigt wurde. Wurde ein Beitrag oder ein Teil eines Beitrags bereits berücksichtigt, so unterrichtet der Stromhändler oder Gashändler den Marktteilnehmer innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats über das Marktteilnehmerinformationssystem, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten korrigiert wurden und übermittelt gleichzeitig den Identifikationscode der Probenahmestelle und den Betrag der bisher zu berücksichtigenden Beiträge. Der Marktbetreiber übermittelt dem Ministerium Informationen über den Identifizierungscode der Probenahmestelle, den Umfang des unrichtigen Beitrags und den Stromhändlern oder Gashändlern, die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Lieferung von Strom oder Gas an die Probenahmestelle vereinbart oder anderweitig gewährleistet hatten.
(4) Im Falle einer Differenz der bereitgestellten Mittel, wenn der Marktbetreiber dem Stromhändler oder Gashändler eine geringere Zahlung geleistet hat, um den Beitrag als den festen Beitrag zu berücksichtigen, ist der Marktbetreiber verpflichtet, die Differenz in den Mitteln zu zahlen, die den Beitrag zum Stromhändler oder Gashändler innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten zu berücksichtigen sind, zu berücksichtigen, außer wenn der Marktteilnehmer den
Beitrag zur Rückerstattung der Kosten für Elektrizität und Erdgas an den Kunden Das Haus der Wohnungen
Kategorien der Kundenbedarfspunkte im Haus mit Wohnungen und Beitrag
(1) Die Sammelstellen von Kunden in einem Wohnungshaus, für das ein Beitrag berücksichtigt wird, sind diejenigen, die am betreffenden Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Informationssystem des Marktteilnehmers registriert sind und wenn der Kunde im Wohnungshaus Strom oder Gas zum Heizen oder Heißwasser als Dienstleister oder Wärmeenergielieferant erhält, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht Inhaber einer Wärmeenergieerzeugungs- oder -verteilungslizenz ist.
(2) In Anhang 1 Teil B der vorliegenden Verordnung ist der Betrag der Beihilfe für eine Wohnung, die in einem Wohnungsbau verwendet wird, festgelegt.
Pflichttage
(1) Der Zeitpunkt, an dem der Bedarf des Kunden in einem Haus mit Wohnungen in Strom und Gas den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen entsprechen muss, um den Beitrag zu berücksichtigen, ist der 30. September 2022.
(2) Das operative Datum, ab dem der Strom- oder Gashändler den Beitrag des Kunden im Haus mit Wohnungen in Strom oder Gas berücksichtigt, ist der 1. Februar 2023.
Frist für die Einreichung und Einzelheiten eines Antrags eines Marktbetreibers an das Ministerium für die Gewährung von Mitteln
(1) Der Antrag auf Finanzierung wird dem Ministerium spätestens bis zum 12. Januar 2023 vorgelegt.
(2) Die Anforderungen des Antrags eines Marktteilnehmers, dem Ministerium für den Beitrag Mittel bereitzustellen, sind:
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers;
b) den beantragten Gesamtbetrag,
c) Identifizierung der Strom- und Gashändler und Angabe der vom Marktbetreiber zu zahlenden Einzelbeträge zur Berücksichtigung des Beitrags ihrer Kunden im Wohnhaus;
d) den Zweck, zu dem die Mittel bestimmt sind;
e) die Bankkontonummer.
(3) Bei Bedarf legt der Marktbetreiber dem Ministerium unverzüglich zusätzliche Mittel für den Beitrag zur Abrechnung der Differenz zwischen den für den Beitrag bereitgestellten Mitteln und den Gesamtkosten des Stromhändlers oder Gashändlers für den Beitrag zwischen dem Marktbetreiber und dem Stromhändler oder Gashändler zur Verfügung.
Datum, Umfang und Art der Übermittlung von Daten zwischen Marktteilnehmern
(1) Bis zum 30. November 2022 übermittelt der Kunde im Wohnhaus dem Verteilernetzbetreiber, dessen System mit seiner Nachfrageeinrichtung verbunden ist, vollständige und wahre Informationen über die Anzahl der Wohnungen, für die der Kunde im Haus mit Wohnungen Strom oder Gas für Heizung oder gemeinsame Warmwasserbereitung als Dienstleister oder Wärmeenergielieferant erhält. Der Umfang der übermittelten Daten und das Modell des Datenübertragungsformulars sind in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt. Ändert oder fixiert der Kunde die übermittelten Daten im Haus mit Wohnungen innerhalb des ersten Satzes, so verwendet der Verteilernetzbetreiber die letzten bekannten Daten. Die nach dem ersten Satz übermittelten Daten werden nicht berücksichtigt.
(2) Ein Kunde in einem Haus mit Wohnungen übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten über ein elektronisches System zur Übermittlung der erforderlichen Daten, die vom Verteilernetzbetreiber betrieben werden, sofern der Verteilernetzbetreiber ein solches elektronisches System betreibt und gleichzeitig die Informationen auf seiner Website bis zum entsprechenden Datum gemäß Artikel 10 Absatz 1 freigibt. Betreibt der Verteilernetzbetreiber kein elektronisches System für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten erforderlichen Daten, so übermittelt der Kunde die in Absatz 1 genannten Daten an das Datenfeld des Verteilernetzbetreibers oder an einen elektronischen Kontakt, den der Verteilernetzbetreiber im Sinne der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten auf seiner Website einrichten und veröffentlichen muss, andernfalls in Papierform, das dem Verteilernetzbetreiber an der Adresse seiner auf seiner Website veröffentlichten Sitz- oder Dienstadresse übermittelt wird. Bei der Übermittlung von Daten an den elektronischen Kontakt des Verteilernetzbetreibers wird die von einer anerkannten elektronischen Signatur unterschriebene Datennachricht oder mit einem elektronischen Dokument, das ein wahres und lesbares Bild des die handschriftliche Signatur tragenden Dokuments zeigt, versehen. Auf andere Weise übermittelte Daten werden nicht berücksichtigt.
(3) Bis zum 6. Januar 2023 übermittelt der Stromverteilungsnetzbetreiber dem Marktbetreiber bis zum 6. Januar 2023 gemäß den von dem Kunden im Wohnungshaus gemäß Absatz 1 übermittelten Daten an jeden Kundenbedarfspunkt im systemverbundenen Wohnungshaus und registriert im Informationssystem des Marktbetreibers elektronisch über das Informationssystem des Marktbetreibers am relevanten Datum gemäß Abschnitt 10 Absatz 1 in dem vom Marktbetreiber definierten Format:
(a) den Identifikationscode des Kunden im Wohnungshaus;
b) eine Angabe der Anzahl der Wohnungen, für die der Kunde im Haus mit den Wohnungen Strom für Heizung oder gemeinsame Aufbereitung von heißem Wasser als Dienstleister oder Wärmeenergielieferant erhält.
(4) Bis 8: 00 übermittelt der Marktbetreiber dem Elektrizitätsunternehmen bis zum 12. Januar 2023 elektronisch über das Informationssystem des Marktbetreibers Informationen über den Gesamtbetrag, der dem Beitrag der Kunden in dem Wohnhaus zuzurechnen ist, mit dem der Elektrizitätshändler zu dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die von dem Verteilernetzbetreiber vereinbarte oder anderweitig erteilte Stromversorgung gemäß Absatz 3 oder auf der Grundlage dieser Daten ermittelt hatte:
(a) den Identifikationscode des Kunden im Wohnungshaus;
b) eine Angabe der Anzahl der Wohnungen, für die der Kunde im Haus mit den Wohnungen Strom für die Heizung oder gemeinsame Aufbereitung von heißem Wasser als Dienstleister oder Wärmeenergielieferant erhält;
c) Informationen über den Betrag der Zahlung, um den Beitrag zu dem jeweiligen Probenahmepunkt des Kunden im Haus mit Wohnungen zu berücksichtigen.
(5) Bis zum 6. Januar 2023 übermittelt der Gasverteilungsnetzbetreiber dem Marktbetreiber bis zum 6. Januar 2023 nach den von dem Kunden in dem in Absatz 1 genannten Wohnungshaus übermittelten Daten bis zum 6. Januar 2023 den Anforderungen jedes Kunden in dem mit dem System verbundenen Wohnungshaus auf elektronischem Wege über das Informationssystem des Marktbetreibers zu dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten relevanten Zeitpunkt:
a) Identifizierung der Probenahmestelle im Informationssystem des Marktteilnehmers durch eine Kundenfahne im Wohnungshaus;
b) Kennnummer der Probenahmestelle des Kunden im Haus mit Wohnungen;
c) ein Hinweis auf die Anzahl der Wohnungen, für die der Kunde im Haus mit den Wohnungen Gas für Heizung oder gemeinsame Aufbereitung von heißem Wasser als Dienstleister oder Wärmeenergielieferant zieht.
(6) Der Marktbetreiber übermittelt dem Gasunternehmer bis zum 12. Januar 2023 elektronisch über das Informationssystem des Gasunternehmers Informationen über den Gesamtbetrag, der dem Verbraucher in dem Wohnhaus, mit dem der Gashändler vereinbart oder anderweitig für die Gasversorgung am betreffenden Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 vorgesehen hatte, zu berücksichtigen ist, und legt für jeden Kundenbedarfspunkt in dem Haus, in dem der Gashändler die Gasversorgung vereinbart hatte, oder
(a) den Identifikationscode des Kunden im Wohnungshaus;
b) Angabe der Anzahl der Wohnungen, für die der Kunde im Haus mit den Wohnungen Gas für Heizung oder gemeinsame Aufbereitung von heißem Wasser als Dienstleister oder Wärmeenergielieferant zieht;
c) Informationen über den Betrag der Zahlung, um den Beitrag zu dem jeweiligen Probenahmepunkt des Kunden im Haus mit Wohnungen zu berücksichtigen.
(7) Der Elektrizitäts- und Gashändler übermittelt dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers elektronisch nach Kundenwunschort-Identifikationscode des Hauses mit Wohnungen, die Höhe des Beitrags, der für jeden Kunden in dem Haus mit Wohnungen berücksichtigt wird:
(a) 15. September 2023 für Kundenbedarfspunkte in einem Wohnungshaus, in dem der Gesamtbetrag des Beitrags ab dem entsprechenden Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 1 bis 31. August 2023 und der Strom- oder Gaslieferungsrechnung gemäß § 14 Abs. 2 berücksichtigt wurde; und
b) 30. September 2024 für die Kundennachfrage in einem Haus mit Wohnungen, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfe während des Zeitraums vom betreffenden Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 bis 14 Monate nach dem betreffenden Tag gemäß Artikel 10 Absatz 2 berücksichtigt wurde.
Termine für die Finanzierung
(1) Das Ministerium erstattet dem Marktbetreiber bis zum 16. Januar 2023 einen Beitrag. Im Falle eines Antrags auf zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstattet das Ministerium dem Marktbetreiber binnen 4 Arbeitstagen nach Antrag die Beihilfe.
(2) Der Marktbetreiber zahlt innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eingang der Mittel des Ministeriums den Stromhändler oder Gashändler, um zu seinem im Informationssystem des Marktbetreibers eingetragenen Bankkonto beizutragen.
Verfahren zur Berücksichtigung des Beitrags bei Strom- oder Gaszahlungen
(1) Der Stromhändler oder Gashändler ist verpflichtet, den Beitrag bei den nächsten Vorschusszahlungen von mindestens einem Drittel des Beitrags zu berücksichtigen, jedoch nicht mehr als die vereinbarte oder feste Vorschusszahlung für die Strom- oder Gasversorgung, immer wieder bis zur nächsten Rechnung für die Strom- oder Gasversorgung. Liegt der verbleibende Teil des Beitrags nach Berücksichtigung der vorherigen Vorauszahlungen unter einem Drittel des Beitrags, so wird die Vorauszahlung zu diesem Betrag berücksichtigt. Liegt der nach dem ersten Satz vereinbarte oder festgelegte Betrag der Vorschusszahlung unter einem Drittel des Beitrags, so wird die Vorschusszahlung für den Betrag dieser Vorschusszahlung berücksichtigt. Die Bestimmung dieses Absatzes berührt nicht die Möglichkeit, dass der Strom- oder Gasunternehmer den in Absatz 3 genannten Beitrag berücksichtigt.
(2) Der Beitrag oder der verbleibende Teil des Beitrags, der in den Vorauszahlungen gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt wird, berücksichtigt den Elektrizitäts- oder Gashändler in der nächsten fälligen Berücksichtigung der Versorgung mit Strom oder Gas oder in der außergewöhnlichen Berücksichtigung am Ende der Strom- oder Gasgewinnung am Kaufort oder in der Änderung des Strom- oder Gaslieferanten gemäß dem Gesetz über die Anforderung, den Umfang und die Termine der Versorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen im Energiesektor nach Artikel 10.
(3) Der Elektrizitäts- oder Gashändler kann auch den Beitrag zu den Schulden des Kunden im Haus mit Wohnungen, die vor dem betreffenden Datum gemäß Artikel 10 Absatz 2 aus den ausstehenden Vorauszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas oder dem damit verbundenen Dienst in der Gasindustrie oder dem damit verbundenen Dienst bei der Abrechnung der Lieferung von Strom oder Gas an den Bedarfspunkt des Kunden in dem Haus mit Wohnungen, für die der Beitrag berücksichtigt wird, einschließlich des Zubehörs solcher Schulden und Informationen dazu werden vom Kunden im Haus mit Wohnungen spätestens in der nächsten angemessenen Rechnung der Versorgung von Strom oder Gas und, gegebenenfalls, verwandten Dienstleistungen in Elektrizität oder verwandten Dienstleistungen in Gas empfangen.
(4) Der Beitrag darf nicht in anderen Schulden des Kunden im Haus der Wohnungen berücksichtigt werden, die nicht direkt mit der Versorgung von Strom oder Gas oder verwandten Dienstleistungen im Strom- oder verwandten Gasdienst verbunden sind, insbesondere fällige vertragliche Geldbußen, Mahngebühren an die Zahlung, die für die Lieferung von Strom oder Gas oder den dazugehörigen Dienst im Strom- oder verwandten Dienst im Gas oder für Zahlungen für andere Dienstleistungen oder Güter, die durch den Strom- oder Gashändler erbracht oder die Stromversorgung bereitgestellt oder
(5) Wird für den Abholpunkt eines Kunden in einem Haus mit Wohnungen, für die die Zulage berücksichtigt wird, am Ende der Abholstelle oder bei Änderung des Strom- oder Gaslieferanten eine außerordentliche Abgabe von Strom oder Gas vorgenommen, so berücksichtigt der Strom- oder Gashändler den Beitrag, indem er den Beitrag des Kunden im Haus mit den Wohnungen innerhalb von 15 Tagen des betreffenden Tages gemäß Artikel 10 Absatz 2 zahlt.
Beschwerden unter Berücksichtigung des Beitrags
(1) Ein Kunde in einem Haus mit Wohnungen ist berechtigt, von einem Stromhändler oder Gashändler Konto für den Beitrag in den Konten der Strom- oder Gasversorgung zu verlangen, und, falls zutreffend, verbundene Stromdienstleistungen oder damit verbundene Gasdienstleistungen, aufgrund einer falschen oder unvollständigen Berücksichtigung des Beitrags. Die Beschwerde unter Berücksichtigung des Beitrags ist berechtigt, den Kunden innerhalb von 2 Monaten nach der Erteilung des Nachweises der Lieferung von Strom oder Gas und gegebenenfalls damit verbundenen Dienstleistungen in Strom oder Gas im Haus mit Wohnungen zu bewerben.
(2) Beantragt ein Kunde in einem Wohnhaus eine Beschwerde an einen Strom- oder Gashändler, um dem in Absatz 1 genannten Beitrag Rechnung zu tragen, so ist der Strom- oder Gashändler verpflichtet, die Beschwerde spätestens einen Monat nach Eingang der Beschwerde unverzüglich zu begleichen. Diese Frist wird dem Zeitraum hinzugefügt, in dem der Marktbetreiber und gegebenenfalls der Vertriebsnetzbetreiber die Eignung der Beschwerdegründe gemäß den Absätzen 3 und 4 geprüft haben.
(3) Ist der angebliche Grund für die Behauptung die Ungenauigkeit des oben genannten Beitrags aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Wohnungen im Haus, für die der Beitrag berücksichtigt wurde, zu berücksichtigen, so übermittelt der Stromhändler oder Gashändler die Beschwerde an den Marktbetreiber. Der Marktbetreiber prüft, ob er dem Elektrizitäts- oder Gashändler eine Zahlung geleistet hat, um dem Beitrag zu dem Ausmaß Rechnung zu tragen, das der Anzahl der Wohnungen im Wohnhaus entspricht, entsprechend den Daten, die für die Berücksichtigung des Beitrags des Marktbetreibers durch den Verteilernetzbetreiber vorgelegt wurden, oder übermittelt dem Verteilernetzbetreiber gegebenenfalls eine Beschwerde, um die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die auf der Anzahl der Wohnungen im Gehäuse übertragen wurden. Der Marktbetreiber unterrichtet den Elektrizitätshändler oder Gashändler über die Prüfung der Beschwerde innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die Prüfung der Beschwerde des Verteilernetzbetreibers oder innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde des Stromhändlers oder Gashändlers, es sei denn, er hat die Beschwerde dem Verteilernetzbetreiber gemäß dem zweiten Satz übermittelt.
(4) Die Bestimmungen über die Verarbeitung von Ansprüchen über die Rechnungslegung von Strom- oder Gaslieferungen nach den Rechtsvorschriften über die Qualität der Stromversorgung oder die Qualität der Gasversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen in Elektrizität oder verwandten Gasdienstleistungen gelten nicht für die Verarbeitung von Forderungen aufgrund des Beitrags, der durch falsche oder unvollständige Berücksichtigung des Beitrags entstanden ist.
Abwicklung von Geldern zwischen dem Marktbetreiber und dem Stromhändler oder Gashändler
(1) Erkennt ein Strom- oder Gashändler den Unterschied zwischen dem vom Marktbetreiber geleisteten Zahlungsbetrag, um dem Beitrag und dem Betrag des vom Elektrizitäts- oder Gashändler ermittelten Beitrags zum Nachfragepunkt des Kunden im Wohnungshaus Rechnung zu tragen, so übermittelt er dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers die folgenden Informationen über den Bedarfspunkt des Kunden im Gehäuse:
(a) den Identifikationscode des Kunden im Wohnungshaus;
b) Informationen über den Unterschied im Zusammenhang mit dem Probenahmepunkt des Kunden im Wohnungshaus;
c) der Grund für den gefundenen Unterschied.
(2) Der Marktbetreiber fordert den Verteilernetzbetreiber auf, die vom Strom- oder Gashändler übermittelten Belege zu kommen und gegebenenfalls die gemäß Artikel 12 übermittelten Daten zu korrigieren.
(3) Im Falle einer Differenz der bereitgestellten Mittel, wenn der Marktbetreiber dem Elektrizitäts- oder Gashändler eine höhere Zahlung geleistet hat, um den Beitrag als den festen Beitrag zu berücksichtigen, ist der Elektrizitäts- oder Gashändler verpflichtet, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag der Zahlung zu zahlen, um dem Beitrag und dem neuen Betrag der Zahlung Rechnung zu tragen, um den Beitrag zu berücksichtigen, der in dem Monat, der noch nicht berichtigt wurde, dem Marktteilnehmer innerhalb der Kalendertage nicht berücksichtigt wurde. Wurde ein Beitrag oder ein Teil davon bereits berücksichtigt, so unterrichtet der Stromhändler oder Gashändler den Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten korrigiert wurden und übermittelt gleichzeitig den Kennnummerncode des Kunden über den Anforderungspunkt im Gehäuse und den Betrag des bisher berücksichtigten Beitrags. Der Marktbetreiber informiert über den Identifikationsnummerncode des Kunden der Nachfragestelle im Haus mit Wohnungen, den Umfang des ungebührlichen Beitrags und des Stromhändlers oder Gashändlers, der zu dem betreffenden Zeitpunkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Versorgung des Kunden mit Wohnungen, dem Ministerium, vereinbart oder anderweitig gewährleistet hatte.
(4) Im Falle einer Differenz der bereitgestellten Mittel, wenn der Marktbetreiber dem Stromhändler oder Gashändler eine geringere Zahlung geleistet hat, um den Beitrag als den festen Beitrag zu berücksichtigen, ist der Marktbetreiber verpflichtet, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten den Beitrag zum Elektrizitätshändler oder Gashändler zu berücksichtigen, bis der Marktteilnehmer den
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Beihilfebetrag
In Anhang 1 Teil C der vorliegenden Verordnung ist die Höhe der Wärmezulage für die Sammlungsstätte des Haushaltskunden im Familienhaus der Wärmekollektion und für eine Wohnung in einem Haus mit Wohnungen, in dem der Kunde im Haus mit Wohnungen Wärme für Heizung oder die gemeinsame Aufbereitung von Warmwasser als Dienstleister (nachfolgend "der Kunde in Heizung" genannt) zieht.
Pflichttage
(1) Der Zeitpunkt, an dem die Wärmezufuhr aus der Wärmequelle oder der Wärmeverteilungsanlage am 30. September 2022 vereinbart werden muss, um dem Wärmebeitrag zum Bedarfspunkt des Kunden in der Heizindustrie Rechnung zu tragen.
(2) Der maßgebliche Zeitpunkt, ab dem der Inhaber der Wärmeenergieerzeugungs- oder -verteilungslizenz den Beitrag zur Wärme des Kunden in der Heizung berücksichtigt, ist der 1. Februar 2023.
Frist für die Einreichung und Einzelheiten des Antrags des Marktteilnehmers an das Ministerium für die Gewährung der Wärmeabgabe
(1) Der Antrag auf Finanzierung wird dem Ministerium spätestens bis zum 12. Januar 2023 vorgelegt.
(2) Die Anforderungen des Antrags eines Marktteilnehmers, dem Ministerium für den Beitrag Mittel bereitzustellen, sind:
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers;
b) den beantragten Gesamtbetrag,
c) Identifizierung von Lizenzinhabern für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie und Angabe der vom Marktbetreiber zu zahlenden Einzelbeträge zur Berücksichtigung der Wärmeleistung ihrer Heizkunden in der Heizindustrie;
d) den Zweck, zu dem die Mittel bestimmt sind;
e) die Bankkontonummer.
(3) Erforderlichenfalls erlässt der Marktbetreiber dem Ministerium zusätzliche Mittel zur Wärmeabgabe, um die Differenz zwischen der bereitgestellten Wärmeleistung und den Gesamtkosten des Lizenzinhabers für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie auf die Wärmeleistung zwischen dem Marktbetreiber und dem Lizenzinhaber für die Erzeugung oder den Vertrieb von Wärmeenergie einzustellen.
Datum, Umfang und Art der Übermittlung von Daten zwischen dem Kunden, dem Inhaber der Wärmeenergieerzeugungs- oder -verteilungslizenz und dem Marktbetreiber sowie den Bedingungen, Umfang und Methode der Registrierung des Lizenzinhabers für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie an den Marktbetreiber
(1) Der Heiz Kunde hat schriftlich einen Antrag auf Berücksichtigung des Wärmebeitrags an den Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie, deren Wärmequelle mit der Wärmeenergiequelle verbunden ist, oder an die Wärmeverteilungsanlage, deren Inhaber der Wärmeversorgungslizenz vor dem 30. November 2022 vom Inhaber direkt oder über den in Absatz 3 genannten Wärmeenergielieferanten beauftragt worden ist. Das Muster für den Antrag auf Berücksichtigung des Wärmebeitrags ist in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt. Im Falle eines Kunden in einem Haus mit Wohnungen übermittelt er bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt auch die vollständigen und wahren Daten zu dem in Absatz 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in dem in Anhang 3 dieser Verordnung genannten Umfang. Ändert der Kunde die bereits zum Zeitpunkt des ersten Satzes in der Heizindustrie übermittelten Daten, so verwendet der Lizenzinhaber die letzten bekannten Daten.
(2) Ein Kunde im Heizen hat einen Antrag auf Berücksichtigung der Wärmeleistung und der in Absatz 1 genannten Daten durch ein elektronisches System zur Übermittlung der vom Lizenzinhaber für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie betriebenen erforderlichen Daten vorzulegen, sofern der Inhaber der Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärme ein solches elektronisches System betreibt und gleichzeitig die Informationen auf seiner Website bis zum geltenden Datum gemäß Absatz 18 Absatz 1 veröffentlicht. Ein Kunde im Heizen kann auch einen Antrag auf Berücksichtigung der Wärmeleistung und der in Absatz 1 genannten Daten in elektronischem Kontakt einreichen, den der Inhaber der Wärmeerzeugungs- oder Vertriebslizenz zur Übermittlung der Daten auf seiner Website einrichten und veröffentlichen wird. Betreibt der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärme kein elektronisches System für die Übermittlung der erforderlichen Daten oder hat keine elektronische Kontaktaufnahme öffentlich gemacht, so ersucht der Kunde in der Heizindustrie die Wärmeabgabe und die in Absatz 1 genannten Daten durch das Datenfeld des Inhabers der Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärme oder in Papierform, die dem Inhaber der Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärme an die Adresse seiner eingetragenen Lieferstelle geliefert wird. Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß für die Übermittlung von Daten an den elektronischen Kontakt des Inhabers der Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie. Auf andere Weise übermittelte Daten werden nicht berücksichtigt.
(3) Wird die Wärmeenergiezufuhr in einem Haus mit Wohnungen vom Anbieter von Wärmeenergie bereitgestellt, der die Tätigkeit der Wärmeverteilung auf der Grundlage einer nach dem Handelsrecht gewährten Konzession durchführt, so ersucht der Kunde in der Heizindustrie, den Wärmebeitrag zu berücksichtigen und die in Absatz 1 genannten Daten bis zum 25. November 2022 an den Anbieter von Wärmeenergie zu übermitteln. Der Wärmeenergielieferant hat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einen Antrag auf Berücksichtigung des Wärmebeitrags und der vom Kunden im Haus mit dem Wohnungsbesitzer der Wärmeenergieerzeugungs- oder -verteilungslizenz übermittelten Daten zu stellen. Absatz 2 gilt entsprechend für die Übermittlung der Anmeldung und die vom Wärmeenergielieferanten übermittelten Daten.
(4) Der Lizenzinhaber für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie registriert sich vom 1. November 2022 bis 6. Januar 2023 bis 18.00 Uhr für den Marktteilnehmer über das Informationssystem des Marktbetreibers in dem vom Marktbetreiber festgelegten Format. Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder den Vertrieb von Wärmeenergie registriert im Informationssystem des Marktteilnehmers die Bank für die Überweisung der Zahlung, um die Wärmeabgabe zu berücksichtigen.
(5) Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder den Vertrieb von Wärmeenergie übermittelt dem Marktbetreiber durch das Informationssystem des Marktbetreibers vom 1. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023 bis 18: 00 elektronisch einen Hinweis auf die Gesamtanzahl der Wohnungen im Haus mit Wohnungen und Familienhäusern für alle Kunden in der Heizindustrie des Inhabers der Wärmeerzeugungs- oder -verteilungslizenz gemäß Absatz 1, aus dem der Lizenznehmer der Wärmeversorgungs- oder Vertriebslizenz einen Absatz erhalten hat.
(6) Der Marktbetreiber übermittelt dem Inhaber bis zum 12. Januar 2023 elektronisch über das Informationssystem des Marktbetreibers Informationen über die Gesamtzahlung, um den Wärmebeitrag an Wärmekunden in der Heizanlage zu berücksichtigen, gemäß den von dem Lizenzinhaber übermittelten Daten zur Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie gemäß Absatz 5.
(7) Der Lizenzinhaber für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie übermittelt dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers elektronisch eine Zusammenfassung der Informationen für alle Kunden in der Heizindustrie des Lizenzinhabers zur Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie an:
a) 15. September 2023 für alle Kundenwunschpunkte in der Heizung, wenn der Gesamtbetrag der Wärmeabgabe während des Zeitraums von dem in Artikel 18 Absatz 1 bis 31. August 2023 genannten Datum und der Heizkostenrechnung berücksichtigt wurde; und
b) 30. September 2024 für alle Kundenbedarfspunkte in der Heizindustrie, wenn der Gesamtbetrag der Wärmeabgabe während des Zeitraums von dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Datum bis zu 14 Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Zeitpunkt berücksichtigt wurde.
Termine für die Finanzierung
(1) Das Ministerium erstattet dem Marktbetreiber bis zum 16. Januar 2023 den Wärmebeitrag. Im Falle eines Antrags auf zusätzliche Finanzierung gemäß Absatz 19 Absatz 3 erstattet das Ministerium den Marktteilnehmer innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Antrag die Wärmeabgabe.
(2) Der Marktbetreiber erstattet dem Inhaber der Wärmeerzeugungslizenz oder -verteilung innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eingang der Mittel des Ministeriums einen Beitrag zur Wärmeabgabe auf sein im Informationssystem des Marktbetreibers eingetragenes Bankkonto.
Verfahren zur Berücksichtigung des Wärmebeitrags bei den Wärmeversorgungszahlungen
(1) Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie muss die Wärmeleistung bei der nächsten Vorauszahlung von mindestens einem Drittel der Wärmeleistung berücksichtigen, jedoch nicht mehr als die vereinbarte oder feste Vorauszahlung für die Lieferung von Wärmeenergie, immer wieder bis zur nächsten Wärmeenergierechnung. Liegt der verbleibende Teil der Wärmezulage nach Berücksichtigung der vorangegangenen Vorschusszahlungen unter einem Drittel der Wärmezulage, so wird diese bei der Vorschusszahlung zu diesem Restbetrag berücksichtigt. Beträgt der Betrag der nach dem ersten Satz vereinbarten oder festgesetzten Vorschusszahlung weniger als ein Drittel der Wärmeleistung, so wird die Vorschuss-Wärmezulage für den Betrag dieser Vorschusszahlung berücksichtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Möglichkeit, dass der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie die in Absatz 3 genannte Wärmebeihilfe berücksichtigt.
(2) Die Wärmezulage oder der verbleibende Teil der Wärmezulage, der bei den in Absatz 1 genannten Vorauszahlungen nicht berücksichtigt wird, berücksichtigt den Inhaber der Wärmeenergieerzeugungs- oder -Verteilungslizenz frühestens gebührend unter Berücksichtigung der Wärmeenergieversorgung oder am Ende der Wärmeenergiegewinnung an der Sammelstelle gemäß dem Gesetz über die Formalitäten, Umfang und Termine der Abrechnung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(3) Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärme kann auch die Wärmeleistung auf die Schulden des Kunden in der Heizindustrie berücksichtigen, die vor dem entsprechenden Datum gemäß Artikel 18 Absatz 2 aus den ausstehenden Vorschusszahlungen für die Lieferung von Wärmeenergie oder der Abrechnung der Wärmezufuhr an den Kundenbedarfspunkt in der Heizindustrie entstanden sind, für die die Wärmeabgabe, einschließlich des Zubehörs dieser Schulden, im Umfang und in der Reihenfolge des Zivilcodes berücksichtigt wird. Diese Informationen werden vom Kunden in der Heizindustrie spätestens bei der nächsten ordnungsgemäßen Wärmeversorgung erhalten.
(4) Die Wärmeabgabe wird nicht für andere Forderungen des Kunden in der Heizindustrie berücksichtigt, die nicht unmittelbar mit der Wärmezufuhr verbunden sind, insbesondere die fälligen vertraglichen Geldbußen, die Kosten für die Versendung von Mahnungen für die Lieferung von Wärmeenergie oder Zahlungen für andere Dienstleistungen oder Güter, die vom Inhaber der Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie erteilt oder bereitgestellt werden, zusätzlich zu der Hauptpflicht im Rahmen des Vertrages für die Lieferung von Wärmeenergie.
(5) Wird für die Wärmeerhebungsstelle eines Kunden, für die die Wärmeabgabe berücksichtigt wird, am Ende der Wärmeenergiegewinnungsstelle vor dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine außergewöhnliche Wärmeabgabe erhoben, so berücksichtigt der Inhaber der Wärmeerzeugungs- oder -verteilungslizenz die Wärmeabgabe, indem er die Wärmeabgabe für den Wärmeverbrauch des Wärmekunden innerhalb von 15 Tagen nach dem geltenden Datum gemäß Artikel 18 Absatz 2 zahlt.
(6) Wird die Lieferung von Wärmeenergie in einem Haus mit Wohnungen von einem Anbieter von Wärmeenergie bereitgestellt, der eine Wärmeenergieverteilungstätigkeit auf der Grundlage einer nach einem Handelsrecht gewährten Konzession durchführt, so gilt sie sinngemäß, um den Wärmebeitrag zum Kunden im Haus mit Wohnungen Absätze 1 bis 5 zu berücksichtigen.
Beschwerden unter Berücksichtigung des Wärmebeitrags
(1) Ein Kunde in der Heizindustrie ist berechtigt, einen Anspruch des Inhabers einer Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie geltend zu machen, um die Wärmeleistung in der Wärmeenergierechnung aufgrund einer falschen oder unvollständigen Berücksichtigung der Wärmeleistung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Berücksichtigung der Wärmeabgabe ist berechtigt, vom Kunden in der Heizindustrie innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung des Nachweises der Wärmezufuhr Rechnung zu machen.
(2) Hat ein Kunde in der Heizindustrie Anspruch auf den Inhaber einer Wärmeerzeugungslizenz oder einer Wärmeverteilungslizenz, um der in Absatz 1 genannten Wärmeleistung Rechnung zu tragen, so hat der Inhaber der Wärmeerzeugungs- oder -verteilungslizenz den Anspruch spätestens einen Monat nach Eingang des Anspruchs unverzüglich zu behandeln.
Anlage von Mitteln zwischen dem Marktbetreiber und dem Lizenzinhaber für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie
(1) Stellt der Inhaber einer thermischen Energieerzeugungs- oder -Verteilungslizenz einen Unterschied zwischen der vom Marktbetreiber zur Berücksichtigung des Wärmebeitrags und der Höhe der vom Inhaber der Wärmeerzeugungs- oder -verteilungslizenz ermittelten Wärmeleistung fest, so unterrichtet er den Marktbetreiber über das Marktbetreiberinformationssystem über die gefundene Differenz und den Grund für seine Erstellung.
(2) Für den Fall, dass der Marktbetreiber dem Inhaber der Lizenz eine Genehmigung für die Erzeugung oder den Vertrieb von Wärmeenergie für eine Wärmeabgabe über der ermittelten Wärmeabgabe erteilt hat, ist der Inhaber der Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärme verpflichtet, den Unterschied des Betrags der zuvor nicht aufgenommenen Wärmeabgabe an den Marktteilnehmer innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats zu zahlen, in dem die zu berücksichtigenden Daten berücksichtigt wurden. Wurde eine Wärmeleistung oder ein Teil davon bereits berücksichtigt, so unterrichtet der Inhaber der Wärmeerzeugungs- oder -verteilungslizenz den Marktbetreiber über das Marktbetreiberinformationssystem innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten korrigiert wurden und teilt gleichzeitig die Höhe der Wärmeabgabe mit. Der Marktbetreiber informiert über das Ausmaß des ungerechtfertigten Wärmebeitrags und über den Inhaber einer Wärmeenergieerzeugungs- oder -verteilungslizenz, die zu dem betreffenden Zeitpunkt gemäß Artikel 18 Absatz 1 dem Kunden einen vereinbarten Wärmebedarf in der Heizindustrie dem Ministerium zugestimmt hatte.
(3) Für den Fall, dass der Marktbetreiber dem Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung oder den Vertrieb von Wärmeenergie eine Lizenz für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie erteilt hat, ist der Marktbetreiber verpflichtet, die Differenz in den Mitteln zu zahlen, die der Wärmeabgabe für den Inhaber der Wärmeabgabe innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats zu berücksichtigen sind, in dem die Wärmeabgabe für den Inhaber der Wärmeabgabe erforderlich ist
Gemeinsame Bestimmungen
Neue Aufschlüsselung der Anzahl der Vorschüsse
(1) Der Elektrizitätshändler ist verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine neue Aufschlüsselung der Anzahl der Vorschüsse an den Haushaltskunden und den Kunden im Wohnungshaus zu senden, wobei der Betrag der berücksichtigten Zulage und der vom Kunden im Haus zu zahlende Betrag angegeben sind.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 263 / 2022 Coll. über den Beitrag zur Zahlung von Strom-, Erdgas- und Wärmekosten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.08.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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