Regierungsverordnung Nr. 262 / 2022 Coll.

Verordnung der Regierung über den Beitrag der Energiekosten

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.09.2022
262
Regierungsverordnung
vom 24. August 2022
über den Beitrag zur Deckung der Energiekosten
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
§ 1
Kategorien der Verbrauchspunkte des privaten Kunden und des Beitrags
(1) Die Erfassungspunkte der Stromverbraucher, für die der Beitrag berücksichtigt wird, sind diejenigen, die zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 im Informationssystem des Marktteilnehmers registriert sind und für die der im Anhang dieser Verordnung genannte Verteilungssatz für die Erbringung des Vertriebsnetzes am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbart wird.
(2) Die Zulage ist nicht für die Erhebung von Strom an den Nachfragepunkten zu berücksichtigen, wenn der vereinbarte Strombedarf durch den Kunden im Geschäftsbetrieb oder im Rahmen der unabhängigen Ausübung des Berufes des Kunden oder für die Verwaltung und den Betrieb der gemeinsamen Teile des Hauses gemacht wurde, die nur der gemeinsamen Nutzung von Eigentümern oder Verwendern von Wohnungen dienen (nachstehend als "Kunde mit der Identifikationsnummer der zugewiesenen Person" bezeichnet).
(3) Der Betrag der Zulage für die Sammelstelle des Haushaltskunden ist im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
§ 2
Pflichttage
(1) Das operative Datum, an dem die Entnahmestelle des Haushaltskunden die Bedingungen für die Berücksichtigung der Beihilfe erfüllt, ist der 23. August 2022.
(2) Der operative Zeitpunkt, ab dem der Stromhändler den Beitrag des Haushaltskunden berücksichtigt, beträgt der 1. Oktober 2022.
§ 3
Frist für die Einreichung und Einzelheiten eines Antrags eines Marktbetreibers an das Ministerium für die Gewährung von Mitteln
(1) Der Marktbetreiber legt dem Ministerium für Industrie und Handel (im Folgenden „Ministerium“) spätestens am 12. September 2022 einen Antrag auf Finanzierung vor.
(2) Die Anforderungen des Antrags eines Marktteilnehmers, dem Ministerium für den Beitrag Mittel bereitzustellen, sind:
a) Identifizierungsdaten des Antragstellers;
b) den beantragten Gesamtbetrag,
c) Identifizierung von Stromhändlern und Angabe der vom Marktbetreiber zu zahlenden Einzelbeträge zur Berücksichtigung des Beitrags ihrer Kunden;
d) den Zweck, zu dem die Mittel bestimmt sind;
e) die Bankkontonummer.
(3) Erforderlichenfalls ist die Gewährung zusätzlicher Mittel für den Beitrag zur Abrechnung der Differenz zwischen den Zahlungen, die zur Berücksichtigung der Beiträge und der Gesamtkosten des Stromhändlers für den Beitrag zwischen dem Marktbetreiber und dem Stromhändler geleistet werden, der Marktbetreiber dem Ministerium unverzüglich einen Antrag zu stellen.
§ 4
Datum, Umfang und Art der Übermittlung von Daten zwischen Marktteilnehmern
(1) Bis zum 7. September 2022 übermittelt der Vertriebsnetzbetreiber dem Marktbetreiber zu jedem an das System angeschlossenen Anforderungspunkt um 18.00 Uhr und wird im Informationssystem des Marktbetreibers elektronisch über das Informationssystem des Marktbetreibers am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 in dem vom Marktbetreiber festgelegten Format registriert.
a) die für die Probenahmestelle vereinbarte Verteilungsrate,
b) im Falle eines Kategorieverteilungssatzes D nach den Rechtsvorschriften für Strommarktregeln auch ein Hinweis darauf, ob der Verteilernetzbetreiber mit der Identifikationsnummer des Auftraggebers einen Vertriebssystemdienst für den Kunden ausgehandelt hat.
(2) Bis zum 8. September 2022 spätestens um 8: 00 teilt der Marktteilnehmer dem Informationssystem des Marktteilnehmers elektronisch den Gesamtbetrag mit, der für den Beitrag der Haushaltskunden zu berücksichtigen ist, mit dem der Elektrizitätshändler am betreffenden Tag gemäß Artikel 2 Absatz 1 eine vereinbarte oder anderweitig garantierte Stromversorgung hatte, und für jeden Bedarfspunkt gemäß Artikel 1 Absatz 1, an den der Elektrizitätshändler am betreffenden Tag eine vereinbarte oder anderweitig gesicherte Elektrizitätsversorgung hatte,
a) Kennnummer des Abtastpunktes;
b) eine Angabe des Verteilungssatzes und eine Angabe, ob der Verteilernetzbetreiber einen Verteilernetzdienst für den Kundenwunschpunkt mit einer zugeordneten Personenidentifikationsnummer gemäß den von dem Verteilernetzbetreiber gemäß Absatz 1 übermittelten Daten ausgehandelt hat;
c) Informationen über den Betrag der Zahlung, um den Beitrag zu einem bestimmten Bedarfspunkt zu berücksichtigen, der auf der Grundlage der von dem Verteilernetzbetreiber gemäß Absatz 1 und dem Anhang dieser Verordnung übermittelten Daten ermittelt wird.
(3) Der Elektrizitätshändler übermittelt dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers, das durch den Identifikationscode der Stichprobenpunkte aufgeschlüsselt ist, elektronisch den Betrag des Beitrags, der für den Stichprobenpunkt jedes Inlandskunden berücksichtigt wird, indem
a) am 15. Mai 2023 für Inlandskunden, wenn der Gesamtbetrag des Beitrags während des Zeitraums von dem in Artikel 2 Absatz 1 bis 30. April 2023 genannten Zeitpunkt und die Stromversorgungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt wurden; und
b) am 31. Mai 2024 für Privatkunden, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfe während des Zeitraums von dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt bis 14 Monaten nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitpunkt berücksichtigt wurde.
(4) Der Marktbetreiber veröffentlicht auf seiner Website das Format für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten innerhalb von 5 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 5
Termine für die Finanzierung
(1) Das Ministerium erstattet dem Marktbetreiber bis zum 16. September 2022 einen Beitrag. Im Falle eines Antrags auf zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 erstattet das Ministerium dem Marktbetreiber binnen 4 Arbeitstagen nach Antrag die Beihilfe.
(2) Innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Eingang der Mittel des Ministeriums zahlt der Marktbetreiber dem Stromhändler die Mittel, um zu seinem im Informationssystem des Marktbetreibers registrierten Bankkonto beizutragen.
§ 6
Verfahren zur Berücksichtigung des Beitrags bei Stromzahlungen
(1) Der Stromhändler ist verpflichtet, den Beitrag in jeder der nächsten Vorschusszahlungen auf mindestens ein Drittel des Beitrags zu berücksichtigen, jedoch nicht mehr als die vereinbarte oder feste Vorschusszahlung für die Stromversorgung, immer wieder bis zur nächsten Stromlieferung. Liegt der verbleibende Teil des Beitrags nach Berücksichtigung der vorherigen Vorauszahlungen oder nach Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Schulden unter einem Drittel des Beitrags, so wird die Vorauszahlung zu diesem Betrag berücksichtigt. Liegt der nach dem ersten Satz vereinbarte oder festgelegte Betrag der Vorschusszahlung unter einem Drittel des Beitrags, so wird die Vorschusszahlung für den Betrag dieser Vorschusszahlung berücksichtigt. Die Bestimmung dieses Absatzes berührt nicht die Möglichkeit, dass der Stromhändler den in Absatz 3 genannten Beitrag berücksichtigt.
(2) Der Beitrag oder der verbleibende Teil des Beitrags, der bei den in Absatz 1 genannten Vorauszahlungen nicht berücksichtigt wird, trägt zu der frühesten fälligen Abwicklung der Stromversorgungen oder am Ende der Rückforderungsfrist oder zum Zeitpunkt der Änderung des Elektrizitätslieferanten gemäß dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Recht für die Förmlichkeiten, den Umfang und die Termine für die Abrechnung der Lieferungen und der damit verbundenen Dienstleistungen im Energiesektor nach Maßgabe.
(3) Der Elektrizitätshändler kann auch den Beitrag zu den vor dem betreffenden Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 angefallenen Verbindlichkeiten des Haushaltskunden von ausstehenden Vorschusszahlungen für die Stromversorgung oder den damit verbundenen Stromdienst oder die Abrechnung von Stromlieferungen an die Sammelstelle des Haushaltskunden berücksichtigen, für die der Beitrag berücksichtigt wird, einschließlich des Zubehörs dieser Schulden, in dem Umfang und in der Reihenfolge des Bürgercodes. Informationen hierzu erhalten der Kunde im Haushalt spätestens bei der nächsten ordnungsgemäßen Abrechnung von Stromlieferungen und gegebenenfalls damit verbundenen Dienstleistungen im Strom.
(4) Der Beitrag darf nicht in anderen Haushaltsverbindlichkeiten berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar mit der Stromversorgung oder dem damit verbundenen Elektrizitätsdienst verbunden sind, insbesondere die vertraglichen Geldbußen, die Kosten für die Versendung von Mahnungen für die Stromversorgung oder die damit verbundene Elektrizitätsversorgung oder die Zahlungen für andere Dienstleistungen oder Güter, die der Elektrizitätshändler zusätzlich zu der Hauptverpflichtung im Rahmen des Stromversorgungsvertrags oder des damit verbundenen Stromversorgungsdienstvertrags erbringt.
(5) Wird vor dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Verbrauchspunkt für den Haushalt der Kunden, für den die Zulage berücksichtigt wird, einem außerordentlichen Gebührensatz für die Stromversorgung am Ende der Sammelstelle oder bei der Änderung des Stromlieferanten unterworfen, so trägt der Elektrizitätshändler den Beitrag, indem er den Beitrag an den Haushaltskunden innerhalb von 15 Tagen nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Datum zahlt.
§ 7
Beschwerden unter Berücksichtigung des Beitrags
(1) Der Haushaltskunde ist berechtigt, für den Elektrizitätshändler die Berücksichtigung des Beitrags in den Konten der Stromversorgung und gegebenenfalls der damit verbundenen Elektrizitätsversorgung durch falsche oder unvollständige Berücksichtigung des Beitrags zu verlangen. Der Anspruch auf Berücksichtigung des Beitrags ist berechtigt, innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung des Rechnungsnachweises für die Stromversorgung und gegebenenfalls verbundene Dienstleistungen in der Elektrizität vom Haushaltskunden zu leisten.
(2) Hat der Haushaltskunde gegenüber dem Elektrizitätshändler Anspruch auf die in Absatz 1 genannte Leistung, so ist der Stromhändler verpflichtet, den Anspruch spätestens 1 Monat nach Eingang des Anspruchs unverzüglich zu begleichen. Diese Frist wird dem Zeitraum hinzugefügt, in dem die Gründe für die Beschwerde vom Strommarktbetreiber und gegebenenfalls vom Verteilernetzbetreiber gemäß den Absätzen 3 und 4 geprüft wurden.
(3) Ist der angebliche Grund für den Anspruch, dass der Beitrag aufgrund des vereinbarten Verteilungssatzes unrichtig ist, ist der Stromhändler verpflichtet, den Anspruch an den Marktbetreiber weiterzuleiten. Der Marktbetreiber prüft, ob er dem Stromhändler eine Zahlung geleistet hat, um dem Beitrag in dem für den Verteilungssatz angemessenen Umfang Rechnung zu tragen, entsprechend den Daten, die für die Berücksichtigung des Beitrags des Marktbetreibers durch den Verteilernetzbetreiber vorgelegt wurden, und unterrichtet den Stromhändler über die Überprüfung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde des Stromhändlers.
(4) Hat der Haushaltskunde in der Beschwerde einen Beitrag eines Betrags, der dem vereinbarten Verteilungssatz für seinen Bedarf nicht entspricht, berücksichtigt und die angeblichen Tatsachen untermauert, so übermittelt der Marktbetreiber die Beschwerde innerhalb von 10 Arbeitstagen, um dem Beitrag des Vertriebsnetzbetreibers Rechnung zu tragen. Der Vertriebsnetzbetreiber überprüft die Richtigkeit der an den Marktbetreiber übermittelten Daten, um den Beitrag und die von dem Haushaltskunden in der Beschwerde geltend gemachte und dokumentierte Tatsache zu berücksichtigen, um den Beitrag zu berücksichtigen und den Marktbetreiber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde des Marktbetreibers über die Überprüfung zu informieren. Der Marktbetreiber unterrichtet den Elektrizitätshändler innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die Prüfung des Anspruchs durch den Verteilernetzbetreiber über die Prüfung des Anspruchs.
(5) Wird die Beschwerde aus der Begründung als gerechtfertigt beurteilt, dass der vom Vertriebsnetzbetreiber an den Marktbetreiber übermittelte Verteilungssatz falsch ist, so muss der Vertriebsnetzbetreiber gleichzeitig mit der Mitteilung über die Prüfung der Beschwerde den Zahlungsunterschied für den Vertriebsnetzdienst festlegen. Wird ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Beitrags als gerechtfertigt angesehen, so ist der Stromhändler verpflichtet, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Abwicklung des in Absatz 2 genannten Anspruchs die Differenz in dem unrichtig berücksichtigten Beitrag oder der Zahlung eines Vertriebssystems zu begleichen.
(6) Die Bestimmungen über die Verarbeitung von Forderungen zur Bilanzierung von Elektrizitätslieferungen nach den Rechtsvorschriften über die Qualität der Stromversorgung und der damit verbundenen Dienstleistungen gelten nicht für die Behandlung von Forderungen, die den Beitrag, der durch falsche oder unvollständige Berücksichtigung des Beitrags entstanden ist, berücksichtigen.
§ 8
Anlage von Mitteln zwischen dem Marktbetreiber und dem Stromhändler
(1) Stellt ein Elektrizitätshändler einen Unterschied zwischen dem Betrag der vom Marktbetreiber geleisteten Zahlung fest, um dem Beitrag und dem Betrag der von dem Elektrizitätshändler im Zusammenhang mit dem betreffenden Bedarfspunkt des Haushaltskundens ermittelten Beitrag Rechnung zu tragen, übermittelt er dem Marktbetreiber über das Marktbetreiberinformationssystem die folgenden Daten zum betreffenden Verbrauchspunkt des Haushaltskunden:
a) Kennnummer des Abtastpunktes;
b) Informationen über die Differenz der Probenahmestelle;
c) der Grund für den gefundenen Unterschied.
(2) Der Marktbetreiber fordert den Verteilernetzbetreiber auf, die vom Stromhändler übermittelten Belege zu kommen und gegebenenfalls die gemäß Artikel 4 übermittelten Daten zu korrigieren.
(3) Wird die Differenz der bereitgestellten Mittel festgestellt, wenn der Marktbetreiber dem Stromhändler eine höhere Zahlung geleistet hat, um dem Beitrag Rechnung zu tragen als der feste Beitrag, so ist der Elektrizitätshändler verpflichtet, die Differenz des Betrags des Beitrags zu zahlen, der dem Marktbetreiber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats noch nicht berücksichtigt wurde, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten korrigiert wurden. Wurde ein Beitrag oder ein Teil davon bereits berücksichtigt, so unterrichtet der Elektrizitätshändler den Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers binnen 7 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die zur Berücksichtigung des Beitrags erforderlichen Daten korrigiert wurden und übermittelt gleichzeitig den Identifikationscode des Probenahmepunktes und den Betrag des bisherigen Beitrags. Der Marktbetreiber übermittelt dem Ministerium Informationen über den Identifizierungscode der Probenahmestelle, den Umfang des unangemessenen Beitrags und den Stromhändler, der zu dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine vereinbarte oder anderweitig gesicherte Versorgung mit Strom an die Probenahmestelle hatte.
(4) Hat der Marktbetreiber dem Stromhändler eine geringere Zahlung geleistet, um dem Beitrag als dem festen Beitrag Rechnung zu tragen, so ist der Marktbetreiber verpflichtet, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die für die Berücksichtigung des Beitrags des Elektrizitätsgebers erforderlichen Daten zu berücksichtigen, den Beitrag des Elektrizitätsgebers zu berücksichtigen.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

Anhang der Regierungsverordnung Nr. 262 / 2022 Coll.
Der Betrag der bei den Stichprobenpunkten des Haushaltskunden vereinbarten Beitrags- und Verteilungssätze, für die der Beitrag berücksichtigt wird:
Distribuční sazbaVýše příspěvku
Sazba D01d3 500 Kč
Sazba D02d3 500 Kč
Sazba D25d3 500 Kč
Sazba D26d2 000 Kč
Sazba D35d2 000 Kč
Sazba D45d2 000 Kč
Sazba D56d2 000 Kč
Sazba D57d2 000 Kč

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 262 / 2022 Coll., über den Beitrag zur Zahlung der Energiekosten
Art der VorschriftVerordnung
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Verkündungsdatum31.08.2022
In Kraft seit01.09.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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