Dekret Nr. 262 / 2021 Coll.

Regierungsdekret zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 257 / 2021 Coll. über die Verwendung der Mittel des Staatsfonds für Investitionsbeihilfen in Form eines Zuschusses und Darlehens für die Erneuerung von von einer Naturkatastrophe betroffenen Wohnungen am 24. Juni 2021

Gültig Verordnung In Kraft seit 08.07.2021
262
REGIERUNGSORDNUNG
vom 7. Juli 2021
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 257 / 2021 Coll. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Investitionsförderungsfonds in Form eines Zuschusses und eines Darlehens für die Erneuerung von durch eine Naturkatastrophe betroffenen Wohnungen am 24. Juni 2021
Gesetz Nr. 211 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 61 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 239 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 276 / 2012 Slg.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 257 / 2021 Coll. über die Verwendung der Mittel des Staatlichen Investitionsförderungsfonds in Form eines Zuschusses und eines Darlehens für die Erneuerung von durch eine Naturkatastrophe betroffenen Wohnungen am 24. Juni 2021 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 (8) werden die Worte "oder aus einer öffentlichen Sammlung " gestrichen.
2. In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte "die Höhe der Versicherungsprämien, die auf "die Worte ersetzen" vereinbart wurden, einen Betrag von 70 % der Versicherungsprämien, die das Versicherungsunternehmen aufgrund von Schäden an der Wohnung aufgrund einer Naturkatastrophe gewährt hat, erhalten".
3. Absatz 7 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Beihilfe kann nicht verwendet werden, um die vom Staat an die Begünstigten zurückgezahlten Kosten zu decken. Wenn das Versicherungsunternehmen infolge einer Naturkatastrophe Versicherungsprämien aufgrund von Schäden an der Wohnung zur Verfügung stellt, wird der Beihilfebetrag um 70 % der Prämie gekürzt."
4. Absatz 9 (1) lautet wie folgt:
"(1) Das Eigentumsrecht an einem Wohnsitz oder einem neuen Wohnsitz, dem eine Beihilfe gewährt wurde, kann nur mit Zustimmung des Fonds an eine andere Person übertragen werden. Der Fonds genehmigt die Eigentumsübertragung des Wohnsitzes oder des neuen Wohnsitzes nur, wenn
a) der Erwerber verpflichtet sich, alle aus dem Kreditvertrag, dem Finanzhilfevertrag oder dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten zu übernehmen; und
b) die Eigentumsübertragung beeinträchtigt die Sicherheit des bereitgestellten Darlehens nicht."
5. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Begriffe "Erwartung des in Absatz 1 genannten Zeitraums durch die Worte "Rückzahlung des Darlehens oder für einen Zeitraum von 10 Jahren aus dem Zuschuss" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 257 / 2021 Coll. eingereichten Beihilfeanträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 257 / 2021 Coll. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewertet.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für lokale Entwicklung:
Ing. Dostalová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 262 / 2021 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 257 / 2021 Coll. über die Verwendung von Mitteln aus dem staatlichen Fonds für Investitionsunterstützung in Form eines Zuschusses und Darlehens für die Erneuerung von Wohnungen, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind am 24. Juni 2021
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.07.2021
In Kraft seit08.07.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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