Act Nr. 260 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung in der geänderten Fassung und andere damit zusammenhängende Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 31.08.2022
ANHANG
Recht
vom 27. Juli 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 1993 Coll., Gesetz Nr. 53 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 127 / 1998 Coll., Gesetz Nr. 29 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 118 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 492 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 138 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 49 / 2002 Coll.
1. In § 3c (1) wird "CZK 13 088 " durch" CZK 11 014" ersetzt.
2. In Absatz 3c (1) wird der Betrag "CZK 11 014 " ersetzt" CZK 14 074.
3. Absatz 3c (2) lautet wie folgt:
"(2) Ab dem 1. Januar des Kalenderjahres wird die Bewertungsgrundlage immer um die Summe der Preiserhöhungen und die Hälfte der realen Lohnerhöhungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 erhöht und auf die gesamte Krone gerundet. Die Höhe dieser erhöhten Bewertungsgrundlage wird von der Regierung bis zum 30. September des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, auf dem die Bewertungsgrundlage erstmals am 1. Januar 2024 festgelegt wird, durch eine Verordnung festgelegt.
4. In Artikel 3c werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Preiserhöhungen werden als Prozentsatz des Verbraucherpreisindex im Juni des Kalenderjahres, das einem Jahr des Kalenderjahres vorausgeht, in dem der Zeitpunkt des Anstiegs der Bewertungsgrundlage von diesem Index im Juni des Kalenderjahres abgeht, der zwei Jahre des Kalenderjahres vorausgeht, in dem der Anstieg der Bewertungsbasis absinkt, wobei das Wachstum durch Rundung auf einen dezimalen Ort und der Anteil für seine Bestimmung mindestens 1 bestimmt wird. Die Berechnung der Preiserhöhungen erfolgt aus den ursprünglichen, vom Statistischen Amt des Tschechischen Statistischen Amtes ermittelten Basisaggregatindizes der Verbraucherpreise (die Lebenshaltungskosten).
(4) Der Zeitraum für die Bestimmung des Reallohnwachstums wird bestimmt, indem festgestellt wird, dass das erste Jahr dieses Zeitraums das Kalenderjahr ist, das dem letzten Kalenderjahr des Zeitraums folgt, um das Wachstum der Reallöhne zu bestimmen, die bei der vorherigen Erhöhung der Messgrundlage verwendet werden, wobei der Anstieg der Reallöhne zu berücksichtigen ist, und das letzte Jahr dieser Periode das Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, in dem die Erhöhung der Messbasis fällt. Ist in einem bestimmten Zeitraum der Anteil an der Bestimmung des realen Lohns gemäß Absatz 5 kleiner als 1, so wird die Erhöhung des Reallohns nur bei einer Erhöhung der Meßgrundlage berücksichtigt, bei der dieser Anteil größer als 1 ist.
(5) Der Anstieg der Reallöhne wird nach dem Runden auf einen Dezimalplatz als Prozentsatz bestimmt, nach dessen Zähler der Anteil der allgemeinen Bewertungsgrundlage für das letzte Kalenderjahr des Zeitraums für die Bestimmung des Anstiegs der Reallöhne und die allgemeine Bewertungsgrundlage für das Kalenderjahr unmittelbar vor dem ersten Kalenderjahr dieses Zeitraums und im Nennjahr der Anteil des durchschnittlichen jährlichen Index der Verbraucherpreise je Haushalt, berechnet in dem betreffenden Kalenderjahr
Čl. II
Zur Bestimmung der Bewertungsgrundlage wird das in Artikel 3c vorgesehene Verfahren ab dem 1. Januar 2023 erstmals bei der Bestimmung der Bewertungsgrundlage für 2024 angewandt. Der Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 und der Zeitraum von 2021 bis 2022 für Reallöhne bis 2022 gelten als der Zeitraum für Preiserhöhungen.
Čl. III
Aufhebung
Staatliches Dekret Nr. 253 / 2021 Coll., zur Bestimmung der Bewertungsgrundlage für die Person, für die der Staat die öffentlichen Krankenversicherungsprämien zahlt, wird aufgehoben.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes Nr. 371 / 2021 Coll.
Čl. IV
In Artikel II Absatz 11 des Gesetzes Nr. 371 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, und bestimmter anderer Gesetze, wird die Nummer "2022 " durch" 2023" ersetzt.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik
Čl. V
In Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 551 / 1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 369 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 60 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 200 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 24 / 2017 Artikel 2 Aus den Mitteln des Basisfonds kann das Versicherungsunternehmen bis zu 5 % der öffentlichen Krankenversicherungsprämien nach der Verlagerung nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr als Quelle des Präventivfonds verwenden, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Reservefonds und der ausgewogenen Verwaltung erfüllt sind. Unter diesen Bedingungen kann das Versicherungsunternehmen auch Mittel aus dem operativen Fonds als Quelle des Vorbeugungsfonds und Einnahmen aus Geldbußen, Prämien und regelmäßigen Strafzahlungen des öffentlichen Krankenversicherungsunternehmens übertragen."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften
Čl. VI
In Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 280/1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Körperschafts- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 128/2016 Slg., "1" ersetzt durch" 5".

ČÁST PÁTÁ

Effizienz
Čl. VII
Dieses Gesetz gilt am Tag nach seiner Veröffentlichung mit Ausnahme der Artikel I Absätze 2 bis 4 und II, V und VI, die am 1. Januar 2023 wirksam werden.
Pekarová Adamová v. r.
Fiala v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 260 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 592 / 1992 Slg., über die Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung, geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.08.2022
In Kraft seit31.08.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 166
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf