Dekret Nr. 26 / 2019 Coll.

Verordnung über die Einrichtung von Freistellungen für den automatischen Informationsaustausch mit einem anderen Staat im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung

Gültig In Kraft seit 01.04.2019
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ERKLÄRUNG
vom 29. Januar 2019
über die Einrichtung von Freistellungen für den automatischen Informationsaustausch mit einem anderen Staat im Rahmen der internationalen Steuerverwaltungskooperation
Das Finanzministerium sieht gemäß § 13d Abs. 6 des Gesetzes Nr. 164 / 2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung und über die Änderung von anderen verwandten Gesetzen, geändert durch Gesetz Nr. 105 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 92 / 2017 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Mit diesem Erlass wird die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) umgesetzt und zum Zwecke des automatischen Informationsaustauschs mit anderen staatlich erstatteten Konten festgelegt, wenn ein geringes Risiko besteht, dass die korrekte Identifizierung und Bestimmung der Steuer oder die Sicherheit ihrer Erstattung beeinträchtigt wird.
§ 2
Ausgeschlossene Konten
Bei der befreiten Rechnung handelt es sich um die Zusatzrentenregelung mit dem staatlichen Beitrag des Teilnehmers nach dem Gesetz über die Zusatzrentenregelung mit dem staatlichen Beitrag, wenn der Gesamtbetrag seiner Beiträge für das Kalenderjahr 50 000 USD nicht übersteigt.
§ 3
Aufhebung
Erlass Nr. 108 / 2016 Slg. über die Einrichtung von Freistellungen zum Zwecke des automatischen Informationsaustauschs mit einem anderen Staat im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung wird aufgehoben.
§ 4
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.
1) Richtlinie 2014 / 107 / EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011 / 16 / EU hinsichtlich des obligatorischen automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 26/2019 Slg. über die Einrichtung von Freistellungen für den automatischen Informationsaustausch mit einem anderen Staat im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.02.2019
In Kraft seit01.04.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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