Regierungsverordnung Nr. 26 / 1947 Coll.
Verordnung zur Verlängerung des in § 2 Abs. 2 genannten Zeitraums und zur Rückstellung der Frist für Anträge gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1946, Nr. 250 Slg., über eine einmalige Abwicklungszulage für außerordentliche Entfernungs- und Abwicklungskosten
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.