Regierungsverordnung Nr. 256 / 2022 Coll.

Verordnung über die Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufskrankheiten und über die Entschädigung für die Instandhaltungskosten von Arbeitnehmern nach dem Arbeitsrecht (Verordnung über Ausgleichsregelungen)

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.09.2022
256
Regierungsverordnung
vom 17. August 2022
über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder Berufskrankheiten und die Anpassung der Rückzahlung der Pflegekosten von Arbeitnehmern nach dem Arbeitsrecht (Verordnung über Ausgleichsregelungen)
Die Regierung bestellt gemäß § 271u (2) des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 205 / 2015 Coll.:
§ 1
Die Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (nachstehend als "Kopensation für Einkommensverlust" bezeichnet) an Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetz oder Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg., Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz, Gesetz Nr. 65, Slg.
§ 2
Die Erstattung der Wartungskosten von Überlebenden aufgrund von Hinterbliebenen gemäß Gesetz Nr. 262 / 2006 Slg. oder gemäß Gesetz Nr. 65 / 1965 Slg. wird um 5,2% des durchschnittlichen Gewinns für die Berechnung der Erstattung der Wartungskosten von Hinterbliebenen angepasst oder nach den Durchführungsvorschriften für die Umsetzung von Gesetz Nr. 262 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 65 / 1965 Sl. erhöht.
§ 3
(1) Die Entschädigung für Einkommensverluste und die Erstattung der Instandhaltungskosten von Überlebenden, die nach dem 31. Dezember 2022 berechtigt sind, wird gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht angepasst.
(2) Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Anpassung erfolgt ohne Anwendung eines Bediensteten oder Hinterbliebenen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die in Artikel 1 vorgesehene Berichtigung erfolgt auf Antrag des Bediensteten, wenn er keinen Ausgleich für den Einkommensverlust erhalten hat.
a) nur durch eine Erhöhung der Invaliditätsrente nach den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit oder der Rentenversicherung; oder
b) da dies nicht die vor dem 1. Juni 1994 geltende Vorschrift des § 195 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 65/1965 Slg. erlaubte.
§ 4
Für den Schadensersatz und nach Berichtigung des Verlusts gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 1. In Gesetz Nr. 160/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 589/1992 Slg., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 10/1993 Slg., und einige andere Gesetze.
§ 5
(1) Die Entschädigung für Einkommensverluste und die Zahlung der Instandhaltungskosten der Überlebenden gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ab dem 1. September 2022 fällig, sofern das Recht auf eine solche Entschädigung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
(2) Die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste und die Erstattung der Instandhaltungskosten für Hinterbliebene nach den Abschnitten 1 und 2 erfolgt auch dann, wenn das Recht auf solche Erstattungen zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2022 besteht.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 256 / 2022 Slg. über die Anpassung der Entschädigung für Einkommensverluste nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufskrankheiten sowie über die Anpassung der Kosten für die Pflege von Hinterbliebenen nach Arbeitsrecht (Verordnung über Ausgleichsregelungen)
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.08.2022
In Kraft seit01.09.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf