Regierungsverordnung Nr. 256 / 1949 Coll.

Verordnung zur Erklärung des Staats Betting Office als eigenständiges Unternehmen, das nach den Grundsätzen der Geschäftsführung verwaltet wird

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

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Keine eingehenden Zusammenhänge.

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