Regierungsverordnung Nr. 256 / 1949 Coll.
Verordnung zur Erklärung des Staats Betting Office als eigenständiges Unternehmen, das nach den Grundsätzen der Geschäftsführung verwaltet wird
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.