Act Nr. 255 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., über die gerichtlichen Exekutiven und Durchsetzungstätigkeiten (Erzwingungsordnung) und zur Änderung anderer Gesetze, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 26.08.2023
255
DIE RECHT
vom 2. August 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg. über die gerichtlichen Exekutiven und Durchsetzungstätigkeiten (Auftragsordnung) und zur Änderung anderer Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Vollstreckungsordnung
Čl. I
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Absatz 55 gilt der Satz "Für die Zwecke der Entscheidung, die Durchführung gemäß dem zweiten Satz und den Absätzen 8, 10 oder 11 einzustellen, als nicht beigetreten."
2. In den Abschnitten 55 (8) und (10) werden die Worte "Ausführungskosten" durch die Worte "weiteres Ausführungsmanagement" ersetzt.
3. In Ziffer 55 gilt der Gläubiger am Ende des Absatzes 9 als nicht von der Hinterlegung eines Vorschusses bei der weiteren Ausführung gemäß dem ersten Satz befreit.
4. In Artikel 55 Absatz 11 Satz 1 werden die Worte "die Hinterlegung wird durch die Worte ersetzt" die in Absatz 7 genannte Vorauszahlungsfrist; die Worte "die in Absatz 7 genannte Frist wird durch die Worte ersetzt" Nach dem in dem ersten Satz genannten Zeitraum von drei Jahren gelten die Absätze 7 bis 10 und der erste Satz sinngemäß und der in Absatz 7 genannte Zeitraum und der erste Satz um weitere drei Jahre verlängert; und im dritten Satz werden die Worte "der zweite Vollstrecker wird nach den Worten" die Nichtanwendung nach Absatz 7 bis 10 und" eingefügt.
5. In Absatz 125 wird am Ende des Absatzes 4 folgender Satz angefügt: „Auf schriftlicher Antrag stellt die Kammer den Fernzugriff auf den öffentlichen und nichtöffentlichen Teil des zentralen Rechnungsabschlusses für das Ministerium zur Ausübung ihrer Zuständigkeit fest. Die Kammer übermittelt dem Ministerium die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten durch Fernzugriff.
6. In Artikel 125 Absatz 9 Buchstabe b werden die Worte "gemäß Absatz 1 des Ministeriums oder der Gerichte" durch die Worte" an das Ministerium, die Gerichte oder die Strafverfolgungsbehörden ersetzt."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Der Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf eine pauschale Erstattung der Kosten von CZK 750, wenn das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Januar 2022 eingeleitet wurde und das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Januar 2022 mit der Vollstreckungsklausel oder dem Vollstreckungsbefehl vor dem 1. Januar 2022 gekennzeichnet war. Ist der Gerichtsvollzieher ein Zahler von Mehrwertsteuer, so wird die pauschale Erstattung der Kosten der Mehrwertsteuer erhöht.
2. Eine pauschale Erstattung der in Nummer 1 genannten Kosten wird vom Staat durch das Vollstreckungsgericht an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Für die Zwecke der Entscheidung zur Beendigung der in Nummer 1 genannten Ausführung gilt das Verfahren im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Verfahren als nicht mit einem gemeinsamen Verfahren. In einem Verfahren, das auf der Grundlage eines Vollstreckungsvorschlags durchgeführt wird, bei dem der Gläubiger vorgeschlagen hat, dass die Verpflichtungen, die durch mehrere Vollstreckungstitel auferlegt werden, aufgehoben werden, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die in Nummer 1 genannten Kosten pauschal zu erstatten.
3. Hat der Gerichtsvollzieher innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ab dem Tag, an dem die Bedingungen für die Aussetzung der Vollstreckung erfüllt sind, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ab dem Tag, an dem die Bedingungen für die Aussetzung der Vollstreckung erfüllt sind, einen Vollstreckungsbefehl erlassen, so ist das Recht auf pauschale Erstattung nach Nummer 1 dem Gerichtsvollzieher nicht aufzuerlegen.
4. In dem Beschluss, die in Nummer 1 genannte Ausführung auszusetzen, bestellt der Gerichtsvollzieher die Gerichte, die in Nummer 1 genannte Pauschalerstattung zu zahlen, und legt die Frist für die Zahlung der Erstattung fest, die nicht weniger als 4 Monate von der Behörde und die Aktennummer des Vollstreckungsgerichts beträgt. In der Präambel der Anordnung, die die Ausführung einer gerichtlichen Anordnung aussetzt, weist der Gerichtsvollzieher insbesondere auch den Tag auf, an dem das Vollstreckungsverfahren eröffnet wurde, den Tag, an dem die Vollstreckungsklausel erstellt wurde, oder den Tag, an dem die Vollstreckungsklausel zuletzt getroffen wurde, den Tag, an dem die Vollstreckungsklausel nicht betroffen war, den Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Vollstreckungsanordnung, den Grund für die Aussetzungsklausel (7), Der an das Vollstreckungsgericht versandte Auftrag wird von einer Zusammenfassung der Informationen über die auf einem Formular, dem Muster und dem Format, das das Justizministerium veröffentlicht, auf eine Art und Weise begleitet, die Fernzugriff ermöglicht.
5. Ein als Staat geltendes Vollstreckungsgericht kann innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der schriftlichen Kopie der Entscheidung die in Nummer 1 genannte Vollstreckung aussetzen.
6. Auf schriftlichen Antrag stellt der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht elektronisch eine Kopie der Vollstreckungsdatei über das in Nummer 1 genannte Ausführungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung oder sendet sie innerhalb einer angemessenen Frist an das Vollstreckungsgericht. Wird die Ausführungsdatei nicht elektronisch gespeichert, so sendet der Gerichtsvollzieher eine Kopie der Ausführungsdatei oder des angeforderten Dokuments auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags innerhalb einer vom Gericht festgelegten angemessenen Frist. Das Vollstreckungsgericht kann den Gerichtsvollzieher dazu auffordern, die Informationen, die in der Reihenfolge der Aussetzung der in Nummer 1 genannten Hinrichtung nicht rechtlich enthalten sind, zu ergänzen oder die Zusammenfassung der Informationen über die ausgesetzte Ausführung, die in dem in Nummer 4 genannten Formular gemacht wird, zu ergänzen, wenn es die angegebenen Daten nicht enthält oder gegebenenfalls die Frage über die Beendigung der Ausführung nach Nummer 1.
7. Die Frist für die Beschwerde gemäß Nummer 5 wird um den Zeitraum vom Eingang der Anmeldung oder Mitteilung gemäß Nummer 6 bis zum gerichtlichen Vollstrecker verlängert, bis eine Kopie der Vollstreckungsakte an das Vollstreckungsgericht übermittelt wird, oder gegebenenfalls eine Kopie der Vollstreckungsakte in elektronischer Form oder bis zum Eingang der Zusatzdaten oder eine Zusammenfassung der Informationen, die auf dem Formular oder gegebenenfalls einer späteren Erklärung gegenüber dem Gericht erstellt wurden.
8. Innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Antrags oder einer Bekanntmachung gemäß Nummer 6 wird der operative Teil des Beschlusses, der eine pauschale Erstattung des Vollstreckers gemäß Nummer 1 gewährt, nicht wirksam und das Recht des Vollstreckers auf Pauschalerstattung gemäß Nummer 1 eingestellt.
9. In dem vor dem 1. Januar 2022 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren wird § 56b des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 286 / 2021 Slg., auch wenn die in § 56b Abs. 1 Buchstaben a und b des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 286 / 2021 Slg., dem Adressaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht zugestellt worden ist,

ČÁST DRUHÁ

FINANZIERUNG
Čl. III
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 255 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 120 / 2001 Slg., über Judicial Executives and Enforcement Activity (Enforcement Order) und zur Änderung anderer Gesetze, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.08.2023
In Kraft seit26.08.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 457
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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