Act Nr. 253 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 424 / 1991 Slg. über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2024
253
DIE RECHT
vom 2. August 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 424 / 1991 Slg. über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Assoziierungsrechts in politischen Parteien und politischen Bewegungen
Čl. I
Gesetz Nr. 424 / 1991 Slg., über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen, geändert durch Gesetz Nr. 468 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 68 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 189 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 344 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 302 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 296 / 1995 Sl.
1. In Absatz 19a werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) Der Präsident des Amtes ist Leiter des Amtes und leitet seine Tätigkeit.
(3) Der Präsident des Amtes und die Mitglieder des Amtes bilden das Kollegium des Amtes. Das Kollegium des Amtes koordiniert die Ausübung der dem Amt übertragenen Aufsichtstätigkeiten.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
2. Absatz 19b (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Präsident des Amtes
a) nach Anhörung des Kollegiums des Amtes die Organisationsstruktur des Amtes, des Haushaltsplans des Amtes und des endgültigen Kontos des Amtes zu billigen; das Kollegium des Amtes über Änderungen des Haushaltsplans des Amtes zu informieren;
b) das Statut nach Anhörung des Kollegiums des Amtes zu billigen;
c) dem Kollegium des Amtes Vorschläge unterbreiten
1. Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes,
2. den Arbeitsplan des Amtes;
3. den Tätigkeitsbericht des Amtes für das betreffende Kalenderjahr und
4. interne Vorschriften des vom Kollegium des Amtes genehmigten Amtes und
d) über andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Amt entscheiden, es sei denn, in diesem oder in diesem besonderen Gesetz nichts anderes vorgesehen."
3. In Absatz 19b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Präsident des Amtes gilt als Dienststelle und ist berechtigt, einen Beamten zu beauftragen, einen öffentlichen Dienst nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz zu leisten.
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
4. In § 19b wird der Präsident des Amtes am Ende des Absatzes 3 durch die ältesten der anwesenden Mitglieder vertreten.
5. In Artikel 19e werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Ein Mitglied des Amtes kann vom Präsidenten des Amtes Informationen über die Tätigkeiten des Amtes und dessen Verwaltung verlangen. Der Präsident des Amtes kann von einem Mitglied des Amtes verlangen, und ein Mitglied des Amtes kann von einem anderen Mitglied des Amtes oder einem anderen Mitglied des Personals eines Staates verlangen, der im Amt Informationen über seine Tätigkeit und die Erfüllung seiner Aufgaben enthält. Die Informationen werden spätestens innerhalb von 14 Tagen übermittelt. Die Einzelheiten der Anordnungen zum Ersuchen und Empfangen von Informationen richten sich nach den internen Vorschriften des Amtes.
(6) Ein Mitglied des Amtes ist berechtigt, die ihm vom Kollegium des Amtes übertragenen Aufgaben zu erfüllen, um einen Beamten nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz zu beauftragen. Im Falle eines Konflikts von staatlichen Dienstaufträgen, die einem Beamten von einem Mitglied des Amtes und dem Präsidenten des Amtes erteilt worden sind, herrschen die vom Präsidenten des Amtes erteilten Staatsdienstaufträge.
6. § 19f und 19g lesen:
„§ 19f
(1) Die Sitzungen des Kollegiums des Amtes werden vom Präsidenten des Amtes einberufen und verwaltet; sie werden erforderlichenfalls, jedoch mindestens einmal alle 4 Wochen durchgeführt. Ersucht ein Mitglied des Amtes, so fasst der Präsident des Amtes binnen 3 Tagen nach Eingang des Antrags an den Präsidenten des Amtes eine Sitzung des Kollegiums des Amtes ein, so daß die Sitzung des Kollegiums spätestens 10 Tage ab dem Tag erfolgt, an dem der Antrag beim Präsidenten des Amtes gestellt wurde. Wenn der Präsident des Amtes die Sitzungen des Kollegiums des Amtes gemäß dem zweiten Satz nicht einberufen hat, wird er dies von einem Mitglied des Amtes tun, der die Einberufung des Kollegiums beantragt hat.
(2) Die Sitzungen des Kollegiums des Amtes unterliegen der Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes, die die Einzelheiten der Sitzungen des Kollegiums des Amtes festlegt, insbesondere die Art und Weise, in der der Entwurf des Kollegiums des Amtes vorgelegt wird, die Art und Weise, in der das Protokoll des Kollegiums des Amtes erstellt wird, das Abstimmungsverfahren am Kollegium des Amtes und die Art und Weise, in der Aufnahme der verschiedenen Stellungnahme des Kollegiums. Die Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes kann die Bedingungen festlegen, unter denen die Sitzungen des Kollegiums des Amtes auf Distanz und die Regeln für die Sitzungen des Kollegiums des Amtes auf Distanz abgehalten werden.
(3) Das Kollegium des Amtes entscheidet durch Abstimmung; der Beschluss wird mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
(4) Das Kollegium des Amtes genehmigt:
a) den Aktionsplan des Amtes;
b) einen Bericht über die Tätigkeiten des Amtes für das betreffende Kalenderjahr;
c) vom Amt erlassene Verordnungen;
d) vom Amt ausgestellte Auslegungsurteile;
e) die Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes; und
f) interne Vorschriften des Amtes mit Ausnahme der amtlichen Vorschriften.
(5) Das Kollegium des Amtes entscheidet:
a) ein Widerspruch gegen die Vorurteile des Verantwortlichen, wenn er oder sie der Präsident des Amtes oder ein Mitglied des Amtes ist; er wird von der Abstimmung über den Einspruch gegen Vorurteile ausgeschlossen;
b) die Veröffentlichung von Informationen, die sich aus den Tätigkeiten des Amtes gemäß Artikel 19g Absatz 1 Buchstabe d ergeben, und
c) Veröffentlichung anderer Informationen über die Aufsichtstätigkeiten des Amtes.
(6) Das Kollegium des Amtes ist auch:
a) kann dem Präsidenten des Amtes oder einem Mitglied des Amtes mit der Verwaltung der Durchführung von Aufsichtstätigkeiten in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich des Amtes oder der Ausübung der Aufsicht auf Einzelfall betraut werden und in diesem Zusammenhang dem Präsidenten des Amtes und den Mitgliedern des Amtes Aufgaben auferlegen;
b) hat den Status einer übergeordneten Person, die die Kontrolle über eine vom Präsidenten des Amtes oder von einem Mitglied des Amtes durchgeführte Inspektion durchführt;
c) die Aufsichtstätigkeiten der Behörde und die Entwürfe von Inspektionsprotokollen;
d) Vorschläge zur Stellungnahme des Amtes im Rahmen von Verfahren anderer Organe zu erörtern;
e) den Entwurf der Organisationsstruktur des Amtes, den Entwurf des Haushaltsplans des Amtes und den Entwurf des endgültigen Rechnungsabschlusses des Amtes;
f) Entwurf der Dienstleistungsregelungen und
g) einen Abwicklungsausschuss und andere Beratungsgremien einrichten, ihre Mitglieder ernennen und entlassen und den Betrag ihrer Vergütung vorschlagen.
(7) Das Kollegium des Amtes ist das Verwaltungsorgan des Amtes. Das Kollegium des Amtes ist das leitende Verwaltungsorgan des Kollegiums des Amtes.
§ 19g
(1) Büro
a) die Verwaltung von Parteien und Bewegungen und politischen Instituten nach diesem Recht;
b) auf seiner Website einen Bericht über ihre Tätigkeit für das betreffende Kalenderjahr verarbeiten und veröffentlichen;
c) die vollständigen jährlichen Finanzberichte der Vertragsparteien und der Bewegung auf ihrer Website veröffentlichen;
d) auf seiner Website die Ergebnisse ihrer Tätigkeit veröffentlichen;
e) dem Finanzministerium bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen, ob ihm der jährliche Finanzbericht der Partei und die Bewegung des Vorjahres vorgelegt worden ist und ob er vollständig ist; Das Amt unterrichtet das Finanzministerium innerhalb dieser Frist darüber, dass der Jahresbericht nicht vorgelegt wurde oder unvollständig ist;
f) dem Finanzministerium das Ergebnis einer Bewertung des nach Artikel 19h Absatz 3 rückwirkend vorgelegten jährlichen Finanzberichts mitzuteilen oder auf Antrag der Behörde vorgelegt, die in Artikel 19h Absatz 5 genannten Mängel unverzüglich und spätestens 10 Tage nach Eingang des jährlichen Finanzberichts zu ergänzen oder zu beheben;
(g) bei Straftaten;
(i) die in diesem oder anderen Gesetz vorgesehenen Befugnisse ausüben.
(2) Das Amt übernimmt die Aufsicht nach diesem Gesetz durch Prüfung der jährlichen Finanzberichte, die von den Parteien und Bewegungen eingereicht werden, oder durch eigene Kontrolle der Verwaltung der Parteien und Bewegungen und politischen Institute. Das Amt hat das Recht, sich in Ausübung seiner Aufsicht mit allen Daten über die Verwaltung von Parteien und Bewegungen und politischen Instituten vertraut zu machen.
(3) Die dem Amt anvertrauten Aufsichtstätigkeiten werden vom Präsidenten des Amtes, den Mitgliedern des Amtes und den Bevollmächtigten des Staates des Amtes durchgeführt; sie werden in ihrer Ausführung durch eine Bescheinigung gezeigt, deren Muster vom Amt durch Erlass festgelegt wird.
(4) Der Präsident des Amtes und die Mitglieder des Amtes bei der Verwaltung der dem Kollegium des Amtes übertragenen Kontrolle;
a) den Status einer überlegenen Person haben, die die Kontrolle ausübt; und
b) über den Einspruch gegen die Vorurteile eines Mitglieds des Personals eines Staates entscheiden, der im Zusammenhang mit der Kontrolle, die er durchführt, in das Amt eingestuft wird.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die erste Sitzung des Kollegiums des Amtes für die Verwaltung der politischen Parteien und der Politischen Bewegung (nachstehend als Amt bezeichnet) wird vom Präsidenten des Amtes binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einberufen, so dass die erste Sitzung des Kollegiums des Amtes binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet. Wenn der Präsident des Amtes die Sitzungen des Kollegiums des Amtes gemäß dem ersten Satz nicht einberufen hat, so hat das älteste Mitglied des Amtes dies zu tun. Auf der ersten Sitzung des Kollegiums des Amtes legt der Präsident des Amtes den Entwurf der Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes zur Genehmigung vor.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 2024 wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 253 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 424 / 1991 Slg., über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.08.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 312
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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