Dekret Nr. 250 / 2022 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 13/2005 Slg. über die Sekundarbildung und Bildung im Konservatorium, geändert, und Dekret Nr. 48/2005 Slg., über die Primarbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung, geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.09.2022
250
Ordnung
vom 25. August 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 13 / 2005 Slg. über die Sekundarbildung und die Bildung im Konservatorium, geändert, und Erlaß Nr. 48 / 2005 Slg., über die Primarbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung, geändert
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 20 (8), § 28 Abs. 6 und § 71 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 383 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 472 / 2011 Slg.:
Änderung des Beschlusses über die Sekundarbildung und -bildung im Konservatorium
Dekret Nr. 13 / 2005 Slg., über die Sekundarbildung und Bildung im Konservatorium, geändert durch Dekret Nr. 374 / 2006 Slg., Dekret Nr. 400 / 2009 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg., Dekret Nr. 145 / 2018 Slg., Dekret Nr. 200 / 2021 Slg. und Dekret Nr. 126 / 2022 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 6 werden folgende Abschnitte 6a bis 6d eingefügt:
"Bildung in Gruppen zur Sprachvorbereitung
Bezeichnete Schule
(1) Die von der Gemeinde, Region oder Gemeindevereinigung gegründete Schule, die auf der Liste der Schulen ist, die eine Sprachausbildung (nachfolgend "die Liste der ausgewiesenen Schulen" genannt) bieten Schülern dieser oder anderen Schule eine kostenlose Vorbereitung auf die Aufnahme in die Sekundarstufe, einschließlich der Lehre der tschechischen Sprache, angepasst an die Bedürfnisse von Schülern von Ausländern, die in der Sekundarschule gebildet werden, und umfasst die Grundlagen der entsprechenden Berufsterminologie (nachfolgend auf die Vorbereitung "
(2) Die Liste der benannten Schulen wird von der Regionalbehörde erstellt und in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
(3) Das Regionalbüro umfasst immer mindestens eine Schule im Kreis auf der Liste der benannten Schulen.
(4) Das Regionalbüro umfaßt in der Regel eine Schule in der Liste der benannten Schulen:
a) der Anteil ausländischer Schüler an der Gesamtzahl der Schüler am 31. März des unmittelbar vorangegangenen Schuljahres beträgt mindestens 5 %; oder
b) eine Schülerin von mindestens 5 Schülern gemäß § 6b (2).
(5) Die Liste der benannten Schulen kann auch während des Schuljahres geändert werden.
(6) Die Liste der benannten Schulen enthält den Namen der Kontaktperson und die Kontaktdaten für jede Schule.
(7) Die benannte Schule bietet Sprachvorbereitung in jeder Gruppe für die Sprachvorbereitung sowohl persönlich als auch in der Ferne synchron, sofern nicht alle Schüler der Gruppe persönlich anwesend sein können. Die benannte Schule bietet auch eine Sprachausbildung an einen Schüler, der aufgrund der Ausbildung an der Schule, in der er Schüler ist, nicht in der Lage ist, an der Sprachausbildung persönlich oder distanziert synchron teilzunehmen; die Art und Weise, in der Sprachausbildung vorgesehen ist, wird von der Schule an die Bedingungen des Schülers für diese Vorbereitung angepasst.
Klassifizierung eines Schülers in der Sprachvorbereitungsgruppe
(1) Der Schulleiter, dem der Schüler ein Schüler ist, unterrichtet den gesetzlichen Vertreter des in Absatz 2 genannten Minderjährigen oder der Erwachsenenschüler innerhalb einer Woche über die Aufnahme des Schülers in die Schule über die Möglichkeit der Sprachausbildung und die Organisation dieser Ausbildung.
(2) Der Schulleiter der benannten Schule umfaßt einen ausländischen Schüler, der in einer im Schulregister eingetragenen Schule und im Schulregister höchstens 12 Monate vor dem Antrag ausgebildet wird.
(3) Ein Erwachsener ist auf Anfrage in die Sprachvorbereitungsgruppe einzubeziehen. Ein kleiner Schüler ist auf Antrag des gesetzlichen Vertreters in die Sprachausbildungsgruppe einzubeziehen. Der Antrag des Schülers umfasst eine Erklärung, dass der Schüler die in Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt.
(4) Der Schuldirektor nimmt den Schüler spätestens 30 Tage nach dem Antrag in die Sprachvorbereitungsgruppe ein.
(5) Der Schulleiter der benannten Schule braucht nicht eine weitere Schülerin in die Sprachvorbereitungsgruppe einzubeziehen, es sei denn, die räumlichen Bedingungen der Schule erlauben es, sie einzubeziehen. Kann der Schüler nicht nach dem ersten Satz klassifiziert werden, so unterrichtet der Direktor der benannten Schule das Regionalbüro unverzüglich, was die Sprachvorbereitung des Schülers an einer anderen Schule gewährleistet.
Erstellung einer Sprachvorbereitungsgruppe
(1) Der Direktor der Dedicated School richtet eine Gruppe oder Gruppen für die Sprachvorbereitung ein.
(2) Die Gruppe „Sprachvorbereitung“ wird mit mindestens 5 und höchstens 15 Schülern gemäß Absatz 6b (2) gegründet. Eine weitere Sprachvorbereitungsgruppe kann eingerichtet werden, wenn gemäß § 6b (2) 15 Schüler in jede der vorhandenen Gruppen aufgenommen werden.
(3) Der Schuldirektor kann auf der Grundlage der Bewertung der Notwendigkeit einer Sprachförderung Schüler, die nicht Schüler gemäß § 6b Abs. 2 sind, auch in mehr als 15 Schülern aufnehmen, sofern dies die Qualität der Sprachausbildung nach § 6b Abs. 2 nicht beeinträchtigt.
(4) Wird nur eine Gruppe zur Sprachvorbereitung im Verwaltungsbezirk geschaffen, so gilt die Bedingung von mindestens 5 Schülern gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht.
Organisation der Sprachvorbereitung
(1) Die Gesamtlänge der Sprachausbildung beträgt mindestens 100 Stunden und höchstens 200 Stunden für einen Zeitraum von 10 Monaten. Die Länge der Sprachausbildung wird vom Schulleiter bestimmt, in dem der Schüler auf der Grundlage einer Empfehlung des Schulleiters, dessen Schüler er ist, an der Sprachausbildung teilnehmen wird, und nach Kenntnis des vor Beginn der Sprachausbildung zertifizierten Schülers. In begründeten Fällen kann die Länge der Sprachvorbereitung wiederholt auf die maximale Gesamtlänge der Sprachvorbereitung von 200 Stunden verlängert werden.
(2) Die Sprachausbildung erfolgt vorzugsweise außerhalb der Lehrzeit des Schülers an der Schule, zu der er Schüler ist. Zum Zeitpunkt der Lehre nicht mehr als 3 Stunden pro Woche. Der Schüler wird von der Lehre befreit, die sich mit der Sprachvorbereitung überschneidet.
(3) Die Schule, zu der der Schüler ein Schüler ist, wird dem Schüler den Zugang zur Informationstechnologie zur Teilnahme an der Sprachvorbereitung in einer Entfernung synchron zur Verfügung stellen.
(4) Der Umfang der Sprachausbildung wird in der Dokumentation der Schule aufgenommen, deren Schüler ein Schüler ist.
(5) Die Schule, zu der der Schüler ein Schüler ist, und die benannte Schule kooperieren miteinander und informieren über den Schüler über die Ausbildung und über den Kurs und die Ergebnisse der Sprachausbildung des Schülers."
Änderung des Dekrets über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung
Dekret Nr. 48 / 2005 Slg., über Grundbildung und bestimmte Formalitäten für Pflichtschulbildung, geändert durch Dekret Nr. 454 / 2006 Slg., Dekret Nr. 256 / 2012 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg., Dekret Nr. 243 / 2017 Slg., Dekret Nr. 140 / 2018 Slg., Dekret Nr. 196 / 2019 Slg. und Dekret Nr. 271 / 2021 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Am Ende des Absatzes 1 wird der Satz "Das Regionalbüro wird auf Antrag die Schule auf die Liste der benannten Schulen ab dem 1. September oder ab einem späteren Tag im Schuljahr, in dem der Schüler mindestens 5 Schüler unter Abschnitt 11 (1) beträgt, legen."
3. Im ersten Satz von Ziffer 10 (2) werden nach den Worten "die zweite" die Worte "oder jede Schule nach Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
4. Im ersten Satz von Ziffer 10 (2) werden die Worte "jeder Schule unter dem dritten Satz von Absatz 1" gestrichen.
5. In Artikel 10 Absatz 3 des letzten Teils der Bestimmung werden nach den Worten "unter" die Worte "dritten Satz von Absatz 1" eingefügt.
6. In Abschnitt 10 (3) des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "Ziffer 1, dritter Satz und " gestrichen.
7. In Artikel 10 Absatz 5 werden die Worte "und mit Zustimmung des Ministeriums " gestrichen.
9. In Ziffer 11b (4) wird das Wort "Graduieren" durch die Worte "Scope" ersetzt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022, mit Ausnahme von Artikel II Absätze 4 und 6, in Kraft, die am 1. September 2024 wirksam wird.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Prof. JUDr. Balash, CSc., v. r.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 250 / 2022 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 13 / 2005 Slg., zur Sekundarbildung im Konservatorium, in der geänderten Fassung, und Dekret Nr. 48 / 2005 Slg., zur Grundbildung und bestimmten Anforderungen an die Pflichtschulbildung in der geänderten Fassung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.08.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Bildung, Bildung, Bildung
Verwaltungsrecht
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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