Dekret Nr. 250 / 2020 Coll.

Verordnung über die Einrichtung einer Reserve für die Stilllegung von Kernanlagen und eines Arbeitsplatzes der Kategorie III und der Kategorie IV

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
250
ERKLÄRUNG
vom 7. Mai 2020
über die Methode zur Festlegung der Stilllegungsreserve der Kernanlagen und Anlagen der Kategorie III und der Arbeitsplätze der Kategorie IV
Gemäß § 237 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 263 / 2016 Slg., Atomgesetz, zur Umsetzung von § 51 (6) c) und § 75 (5) d):
§ 1
Diese Verordnung regelt die Methode zur Festlegung der Stilllegungsreserve für Kernanlagen, die Arbeitsplätze der Kategorie III und die Arbeitsplätze der Kategorie IV (nachstehend als "Rückerstattungsreserve" bezeichnet).
§ 2
Erstellung der Stilllegungsreserve
(1) Die Ausschlussreserve wird während der Steuerperiode gemäß § 3 des Reservegesetzes zur Bestimmung der Einkommenssteuergrundlage für:
a) eine Kernanlage ohne Kernreaktor, die dem Anteil der geschätzten Gesamteinnahmekosten entspricht und die seit der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach Ziffer 9 Absatz 1 Buchstabe e des Kerngesetzes verstorbenen Jahre endgültig wurde;
b) eine Forschungs-Kernanlage, die dem Anteil der geschätzten Gesamtverzichtskosten und der seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach Ziffer 9 Absatz 1 Buchstabe c des Atomgesetzes bis zur dauerhaften Beendigung der Verwendung des Kernreaktors als Quelle ionisierender Strahlung für Forschung, Bildung, Radionuklidproduktion, Neutronenstrahlung, Materialprüfung oder die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen entspricht;
c) Kernanlagen mit einem Kernreaktor, der nicht unter Buchstabe b) bezeichnet wird, gleich dem Anteil der geschätzten Gesamtrücknahmekosten und der Anzahl der Jahre, die seit dem Zeitpunkt der Rechtsbehörde des Beschlusses zur Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe c des Atomgesetzes bis zum Ende der Stromerzeugung verstrichen sind;
d) Arbeitsstätten der Kategorie III und der Kategorie IV, der Anteil der geschätzten Gesamtkosten für die Stilllegung und die Anzahl der Jahre, die seit der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach Ziffer 9 Absatz 2 Buchstabe b des Kerngesetzes verstorben sind, wurde endgültig.
(2) Bei der Aktualisierung der Schätzung der Gesamtrücknahmekosten wird die Stilllegungsreserve aus der Steuerperiode, in der die Gesamtkosten aktualisiert wurden, in Höhe des Differenzbetrags zwischen den aktualisierten Gesamtrücknahmekosten und den bereits geschaffenen Mitteln und der Anzahl der Jahre bis zum Ende der in Absatz 1 festgelegten Frist festgesetzt.
(3) Innerhalb der für die Erstellung der Entsorgungsreserve geltenden Jahre wird das Jahr, in dem die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt wurde, und die Zeit, in der die Entsorgungsreserve gemäß Absatz 1 erstellt wird, einbezogen. Die Abrechnung der Entsorgungsreserve erfolgt so, dass die Entsorgungsreserve spätestens während der Steuerzeit der Stilllegung genutzt werden kann.
§ 3
Die Kosten für die Stilllegung umfassen die Kosten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Stilllegung, einschließlich der Kosten für die Dokumentation für zugelassene Tätigkeiten gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe g oder § 9 Absatz 2 Buchstabe d des Atomgesetzes, der Projektvorbereitung und der Verwaltungsgebühren und Gebühren gemäß § 34 des Atomgesetzes.
§ 4
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Minister:
Doc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 250/2020 Slg. über die Einrichtung einer Reserve für die Stilllegung von Kernanlagen und einer Kategorie III und Kategorie IV-Arbeitsplätze
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.05.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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