Regierungsverordnung Nr. 246 / 1949 Coll.
Verordnung zur Festlegung des Begriffs des gemeinsamen Eigenkapitals für bestimmte nationale Unternehmen
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.