Regierungsverordnung Nr. 245 / 2021 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 291 / 2019 Slg. über ein außergewöhnliches Arbeitsvisum für ukrainische Staatsangehörige, die in der Landwirtschaft, in der Nahrung oder in der Forstwirtschaft tätig sind
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.07.2021
245
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Juni 2021
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 291 / 2019 Coll. über ein außergewöhnliches Arbeitsvisum für ukrainische Staatsangehörige, die in der Landwirtschaft, in der Nahrung oder in der Forstwirtschaft tätig sind
Die Regierung bestellt gemäß § 31a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 176 / 2019 Slg.:
In Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 291 / 2019 Slg. über ein außergewöhnliches Arbeitsvisum für ukrainische Staatsangehörige, die in der Landwirtschaft, in der Nahrung oder in der Forstwirtschaft tätig sind, werden die Worte "das repräsentative Büro der Tschechischen Republik in Kiew " durch die Worte" das Generalkonsulat der Tschechischen Republik in Lvov" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 291 / 2019 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 291 / 2019 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Effizienz
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
2. Diese Verordnung läuft am 31. Dezember 2025 aus.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Toman, CSc., v. r.
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister:
Hamlet v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 245 / 2021 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 291 / 2019 Coll., über ein außergewöhnliches Arbeitsvisum für ukrainische Staatsangehörige, die in der Landwirtschaft, in der Nahrung oder in der Forstwirtschaft tätig sind |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.06.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Verwaltungsrecht
Allgemeine interne Verwaltung
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0