Dekret Nr. 240 / 2021 Coll.
Verordnung über den Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Erosion
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2021
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 17. Juni 2021
zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen vor Erosion
Das Umweltministerium sieht gemäß § 22 Abs. 1 Buchstaben a und d des Gesetzes Nr. 334 / 1992 Slg., zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds, geändert durch Gesetz Nr. 41 / 2015 Slg.:
Gegenstand
(1) Dieses Dekret sieht Land vor, das nicht für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland hinsichtlich ihrer physikalischen oder biologischen Eigenschaften und ihrer Erosionsgefahr für die Wassererosion geeignet ist, sowie die Art und Weise, wie die Erosionsgefahr für den Boden der aquatischen Erosion beurteilt wird, den Grad der Erosion durch Wassererosion und Maßnahmen zur Verringerung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bewertung der Erosionsdrohungen auf dem Land, auf dem die Dauerkultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 / 20131 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet und kultiviert wird, die nach den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Angaben der Bodennutzungsaufzeichnungen gemäß den Nutzerbeziehungen (2) eingetragen ist, oder auf denen Pflanzenarten, Erdbeeren, Heil-, Aroma- oder Wurzelpflanzen angebaut werden.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) Überwachung der Erosion landwirtschaftlicher Flächen durch eine elektronische Anmeldung zur Berichterstattung, Aufzeichnung und Bewertung einzelner Erosionsereignisse, Festlegung individueller Erosionseinheiten und betrachteter Gebiete;
b) die Fläche, die der Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen unterliegt, die einer Bewertung der Erosionsgefahr für landwirtschaftliche Flächen im Sinne der Überwachung der Erosion von landwirtschaftlichen Flächen aufgrund eines wiederholten Erosionsereignisses als Durchbruch dient
1. ein erosionsgeschlossenes Ganzes mit der Arbeit des Bodenblocks der Kulturstandards Ackerböden (2), Aale (2) oder Grasland (2), in dem das landwirtschaftliche Land unter dem FarmingAct (3) eingetragen ist; oder
2. ein erodiertes Ganzes mit landwirtschaftlichen Flächen, die mit einer Art von landwirtschaftlich genutzten Flächen verwaltet werden, in dem Land nicht unter dem FarmingAct (3) registriert ist;
c) ein erodiertes, relativ kontinuierliches Gebiet landwirtschaftlicher Flächen, in dem ein örtlich geschlossener Erosionsprozess stattfindet, der durch eine Verteilungsleitung begrenzt ist, an die der Oberflächenabfluss erzeugt wird, und eine Schwelle, in der der Oberflächenabfluss unterbrochen wird;
d) den Erosionsprozess der Freilassung, des Transports und der Lagerung von transportierten Flächen;
e) das Erosionsereignis, in der Zeit und im Raum definiert durch den Fall, dass die Kollision stattfindet, den Erosionsprozess, der bei der Überwachung der Erosion von landwirtschaftlichen Flächen aufgezeichnet wird;
f) ein wiederholtes Erosionsereignis eines Erosionsereignisses, das bei der Überwachung der Erosion von landwirtschaftlichen Flächen innerhalb einer einzigen Erosion-geschlossenen Einheit wiederholt festgestellt wurde, nicht eine Aufnahme innerhalb derselben Saat;
(g) eine elektronische Anwendung zur Bewertung der Erosionsgefahr für landwirtschaftliche Flächen;
(h) der Betriebsinhaber ist der Eigentümer oder jede andere Person, die befugt ist, die betreffende Fläche zu nutzen;
— das Gebiet einer Kultur, eine ständige Fläche, die mit einer bestimmten Kultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/20134 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgesät oder gepflanzt wird.
Böden, die nicht geeignet sind, dauerhaftes Grasland in Ackerland zu wechseln
Böden, die nicht geeignet sind, dauerhaftes Grasland in Ackerland zu verändern, sind
a) Flächen, die sich auf Flächen befinden, in denen unter dem zulässigen Erosionsrisiko nicht durch die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen erreicht werden kann; das in Artikel 5 genannte Verfahren gilt für die Bewertung von Erosionsbedrohungen zur Identifizierung von Flächen, die nicht zur Änderung der Dauergrünlande auf Ackerland geeignet sind;
b) Boden mit einer Bodentiefe von bis zu 30 cm;
c) Flächen, auf denen technische Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsrisiken gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschlagen oder durchgeführt werden;
d) Flächen, auf denen eine Organisationsmaßnahme in Form einer Schutzgrube des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Landes vorgeschlagen oder durchgeführt wird.
Erlaubtes Erosionsrisiko
Das zulässige Erosionsrisiko ist auf den zulässigen Verlust landwirtschaftlicher Flächen zurückzuführen, der durch Wassererosion in Bezug auf die Tiefe des Bodens verursacht wird, der in Tonnen pro 1 ha pro Jahr ausgedrückt wird und in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt ist.
Methode der Bewertung von Erosionsbedrohungen
(1) Die Bewertung der Erosionsdrohung für landwirtschaftliche Flächen besteht aus der Berechnung in einem Antierosionsrechner, um die Erosionsdrohungsrate des betrachteten Gebietes nach dem Verfahren in Anhang 2 dieses Erlasses zu bestimmen.
(2) Bei der Beurteilung der Erosionsgefahr für die betrachteten Gebiete basieren die Behörden des Agrarsegelfonds auf Daten über wiederholte Erosionsereignisse, die bei der Überwachung der Erosion der landwirtschaftlichen Flächen festgestellt wurden.
(3) Der landwirtschaftliche Betreiber kann der Schutzbehörde des landwirtschaftlichen Grundfonds eine Änderung der Tatsachen, die die Definition des betrachteten Gebietes beeinflussen können, und die Art und Weise, in der die Erosionsgefahr für den betrachteten Bereich beurteilt wird, mitteilen.
(4) Stellt die Schutzbehörde des landwirtschaftlichen Grundfonds fest, dass Änderungen der Parameter des untersuchten Gebietes, die die Bewertung der Erosionsdrohung und die Berechnung im Gegenerosionsrechner betreffen, vorgenommen wurden, so überprüft sie die Definition des betrachteten Gebietes und unterrichtet den landwirtschaftlichen Betreiber entsprechend.
Plan der Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsbedrohungen
(1) Der Plan der Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsgefahr für landwirtschaftliche Flächen (nachstehend „Plan der Maßnahmen“ genannt) enthält Maßnahmen zur Verringerung des Erosionsrisikos, um eine Überschreitung der zulässigen Erosionsdrohungsrate des betrachteten Gebietes zu vermeiden. Der Plan der Maßnahmen dient der Bewertung der Erosionsbedrohungen und der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsdrohungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b.
(2) Der Handlungsplan wird durch einen Entlüftungsrechner für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren erstellt und umfasst immer den zu bewertenden Bereich. Der Plan der Maßnahmen kann zusätzliche Flächen von landwirtschaftlichen Flächen umfassen, sofern er das fünffache der Fläche einer Kultur nicht überschreitet, für die das Erosionsereignis bei der Überwachung der Erosion von landwirtschaftlichen Flächen stattgefunden hat.
(3) Betreibt ein landwirtschaftlicher Betreiber im Rahmen eines Plans von Maßnahmen, so wird davon ausgegangen, dass das zulässige Erosionsrisiko nicht überschritten wird.
Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsbedrohungen
(1) Als Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsbedrohungen sind vorzusehen:
a) die organisatorischen Maßnahmen, die
1. geeignete Lage von Kulturpflanzen, einschließlich Schutzgrubbing;
2. Bandwechsel,
b) agrotechnische Maßnahmen, insbesondere:
1. Birnenanbau,
2. Schutzanbau, d.h. Ackerbau, bei dem mindestens 30 % der Kulturrückstände zum Zeitpunkt des Anbaus auf der Bodenoberfläche gehalten werden und die Anzahl der Anbau- und Wiederaufstockungsvorgänge verringern, wobei das Pflügen entfällt und die Kulturpflanzen entweder direkt in den konditionierten Boden oder anstelle des Pflüges nur durch Persimmonen ausgesät werden; bei nicht geschäumter Bodenbearbeitung werden nur teilweise Schlammbildungen gebildet,
3. Untergraben,
4. Peeling oder Peeling,
c) technische Maßnahmen:
1. Hafer,
2.
3. Grastäler mit stabilisiertem Weg des konzentrierten Abwassers,
4. Feldpfade mit Antierosionsfunktion,
5. Schutzbarrieren,
6. Schutztanks,
7. Feldeinstellung,
8. Terrassen,
9. Grenzwerte für die Flugsicherung oder
10. Rendering von Erosionstöpfchen.
(2) Kann die zulässige Erosionsgefahr auf dem Gebiet nicht erreicht werden, in dem die Maßnahmen zur Verringerung der Erosionsgefahr gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und die Schutzerdung auf dem betrachteten Gebiet angewendet wird, so ist davon auszugehen, dass die zulässige Erosionsgefahr nicht überschritten wird.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Minister:
Mgr. Brabec v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 240 / 2021 Coll.
Erlaubtes Erosionsrisiko
| Charakteristika kategorie | Hloubka půdy | Hodnota 5. číslice kódu BPEJ (sdruženého kódu skeletovitosti a hloubky půdy) | Přípustná míra erozního ohrožení (t.ha-1.rok-1) |
|---|---|---|---|
| půda hluboká | > 60 cm | 0, 2, 3, | 9,0 |
| půda středně hluboká | 30 - 60 cm | 1, 4, 7* | 9,0 |
| půda mělká | < 30 cm | 5, 6, 8*, 9* | 2,0 |
* Gilt nur für Böden mit einer Neigung > 12 Grad, d.h. HPJ 40, 41. Bei Böden mit den Code 8 und 9 wird die Bodentiefe in der garantierten Schicht bei der Berechnung der Erosion so flach auf das Vorsorgeprinzip gesetzt. Die detaillierten Merkmale von BPEJ und HPJ sind in Dekret Nr. 227 / 2018 Coll., über die Merkmale der Knochen Soil Organic Units und das Verfahren für ihre Verwaltung und Aktualisierung festgelegt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 240 / 2021 Coll.
Bewertung der Erosionsbedrohungen auf dem Gebiet der Bewertung
Die Berechnung der Bedrohung für landwirtschaftliche Böden der Wassererosion und die Bewertung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Antierosionsmaßnahmen basiert auf der Universal Soil Loss Equation, die geformt wird
G = R · K · L · S · C · P
Der Überschuss der Erosionsdrohung wird in der Erosionsdrohung für landwirtschaftliche Flächen ausgedrückt, bei denen der zulässige Bodenverlust durch Erosion überschritten wird. Im Sinne des Erlasses ist dies eine Bedingung, in der das maximal zulässige Produkt der Werte des Pflanzenschutzfaktors und des Entlüftungsfaktors im Gegenerosionsrechner auf dem bewerteten Bereich überschritten wird. Im Sinne des Erlasses wird er in Form von
C. P > Cp.
Die Nichteinhaltung des Erosionsrisikos wird in einer Beziehung ausgedrückt, die eine Erosionsgefahr für landwirtschaftliche Flächen zum Ausdruck bringt, bei denen der zulässige Bodenverlust durch Erosion nicht überschritten wird. Im Sinne des Erlasses ist dies eine Bedingung, in der im Gegenerosionsrechner der maximal zulässige Wert des Pflanzenschutzfaktors und der Entlüftungsfaktor nicht auf der bewerteten Fläche überschritten wird.
C. P ≤ Cp. Pp.
der Wert des Produktes Cp. Pp stellt das Produkt der Werte des Pflanzenschutzfaktors und des Antierosionsfaktors dar, über den der zulässige Erosionsverlust überschritten wird. Der Antierosionsrechner definiert es basierend auf der Beziehung
Pp = Gp / (R. K. L. S),
wenn die in den Proben verwendeten Mengen
G = durchschnittliche langfristiger Bodenverlust der Erosion (t.ha-1.rok-1)
Gp = zulässiger Bodenverlust der Erosion (t.ha-1.rok-1) gegenüber der Bodentiefe, definiert als die maximale Bodenerosionsgröße, die eine langfristige und wirtschaftlich verfügbare Aufrechterhaltung ausreichender Bodenfruchtbarkeit ermöglicht,
R = Regenerosionseffizienzfaktor, ausgedrückt in Bezug auf kinetische Energie und die Intensität der Erosion von gefährlichen Regenen (MJ.ha-1.cm.h-1.rok-1),
K = Bodenerodibilitätsfaktor, ausgedrückt nach Textur und Struktur der Erze, organischer Stoffgehalt und Permeabilität des Bodenprofils (t.h.MJ-1.cm-1),
L = Neigungslängenfaktor, der die Auswirkung der ununterbrochenen Neigungslänge auf die Größe des Bodenverlustes durch Erosion ausdrückt (unsightly - Skid-to-Skid-Verhältnis auf die Flächenlänge 22,13 m),
S = Steigungsfaktor, der die Neigungsneigungswirkung auf den Bodenverlust der Erosion ausdrückt (Dimensionless - Skid-to-Skid-Verhältnis auf der Flächenneigung 9%),
C * = Vegetationserhaltungsfaktor, ausgedrückt in Bezug auf die Entwicklung von Vegetation und Agrotechnik,
P = Effizienzfaktor für Antierosionsmaßnahmen,
Cp. Pp = zulässiges Produkt des Pflanzenschutzfaktors und die Wirksamkeit von Antierosionsmaßnahmen aufgrund des zulässigen Erosionsrisikos.
Die Werte der in den Mustern verwendeten Mengen werden für den betrachteten Bereich mittels eines Entlüftungsrechners bestimmt. Die Faktoren (Variablen) Gp, K, L, S, C und P werden bei der Berechnung der Erosion jedes Jahr neu bestimmt, immer am 1. Juli wird der Faktor (variable) R jedes vierte Jahr, immer am 1. Juli, neu bestimmt, wobei das Startjahr 2021 beträgt.
Das Produkt der Mengen Cp und Pp ist gleich 0 bis 1, mit
1. wenn sich eine kontinuierliche Fläche von mehr als 2 ha mit Cp-Werten auf der betrachteten Fläche befindet. Pp gleich oder kleiner als 0,1, der Medianwert * * des Messbereichs ist einer kontinuierlichen Fläche (oder mehr durchgehende Flächen) größer als 2 ha mit Cp-Werten zuzuordnen. Pp gleich oder kleiner als 0,1, wenn kleiner als der Medianwert von * *) des zu bewertenden Gebietes ist oder
2. wenn sich auf dem betrachteten Bereich eine kontinuierliche Fläche von mehr als 2 ha mit Cp-Werten befindet. Pp gleich oder kleiner als 0,4, der Medianwert * des gemessenen Bereichs ist einer kontinuierlichen Fläche (oder mehr durchgehende Flächen) größer als 2 ha mit Cp-Werten zuzuordnen. Pp gleich oder kleiner als 0,4, wenn kleiner als der Medianwert von * *) des betrachteten Gebietes ist.
Ist auf dem zu bewertenden Gebiet gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 kein kontinuierlicher Bereich vorhanden, so ist der Medianwert des zu bewertenden Gebietes dem zu bewertenden Gebiet zuzuordnen.
Erläuterung:
*) Der Faktor C basiert auf dem Rotationsverfahren für den 5-Jahres-Zeitraum, in dem die Erosionsrisiken bewertet werden; die Mindestauswertungsdauer eines Ernteguts ist der Zeitraum vom Zeitpunkt des Vorliegens des Ernteguts bis zum Zeitpunkt des letzten Grundbearbeitungsvorgangs bis zur Folgekultur, wobei dieser letzte Arbeitsvorgang bis zum Zeitpunkt der Aussaat der Folgekultur - bei der Verwendung von kombinierten landwirtschaftlichen Landbearbeitungsanlagen mit dem geringsten Wert aller kombinierten landwirtschaftlichen Flächenbearbeitungsanlagen - ausgeht.
* *) Der Medianwert ist für den betrachteten Bereich bei der Berechnung der Erosion nachweisbar.
1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen von Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in der geänderten Fassung.
2) Dekret der Regierung Nr. 307 / 2014 Slg., über die Festlegung von Details der Bodennutzungsrekorde nach den Benutzerbeziehungen, geändert.
3) Gesetz Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert.
(4) Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen von Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in der geänderten Fassung.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 240 / 2021 Slg., über den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen gegen Erosion |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.06.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Land, Land
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verträge 5
Smlouva o partnerství Operační skupiny v projektu „Optimalizace vnitřního uspořádání půdních bloků v...
Česká zemědělská univerzita v Praze
Výzkumný ústav meliorací a ochrany půdy, v.v.i.
18 616 576 CZK
10.01.2024
22100263 Pachtovní smlouva č. 2131000556
Město Ivančice
Základní organizace Českého zahrádkářského svazu č...
6 500 000 CZK
19.12.2022
Vymezení erozní ohroženosti a sjednocení míry smyvu v rámci standardu DZES 5 a vyhlášky č. 240/2021...
Ministerstvo zemědělství
Výzkumný ústav meliorací a ochrany půdy,v. v. i.
2 613 600 CZK
07.11.2022
Smlouva o dílo - rozšíření funkcionality kalkulačky 2019
Ministerstvo zemědělství
Výzkumný ústav meliorací a ochrany půdy,v. v. i.
08.06.2022
Benachrichtigungen
Objednávka - Vrstva eroze dle vyhlášky 240/2021 Sb.
Ministerstvo zemědělství
Výzkumný ústav meliorací a ochrany půdy,v. v. i.
108 900 CZK
26.11.2021
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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