Dekret Nr. 24 / 2023 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 418 / 2003 Slg., zur Festlegung einer detaillierteren Definition der Überschrift und des Betrags der öffentlichen Krankenkassen von Krankenversicherungsunternehmen, der Bedingungen für ihre Gründung, Verwendung, Zulässigkeit der Mittelübertragungen zwischen ihnen und ihrer Verwaltung, der Kosten für die Tätigkeiten von Krankenversicherungsunternehmen, die von den Mitteln des Grundfonds abgedeckt sind, einschließlich des Verfahrens zur Berechnung dieser Grenze, in der geänderten

Gültig In Kraft seit 30.01.2023
Inhalt
KAPITEL
ERKLÄRUNG
vom 24. Januar 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 418 / 2003 Slg., zur Festlegung einer detaillierteren Definition der Überschrift und des Betrags der öffentlichen Krankenkassen von Krankenversicherungsunternehmen, der Bedingungen für ihre Gründung, Verwendung, Zulässigkeit von Geldtransfers und deren Verwaltung, der Kosten für die Tätigkeiten von Krankenversicherungsunternehmen, die von den Mitteln des Grundfonds abgedeckt sind, einschließlich des Berechnungsverfahrens für diese Grenze, in der geänderten Fassung
Das Finanzministerium sieht nach Anhörung des Gesundheitsministeriums gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 551 / 1991 Slg., über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 161 / 2021 Slg., und nach § 16 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 280 / 1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Körperschafts- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 225 / 1999 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 418 / 2003 Coll., eine detailliertere Definition der Überschrift und des Betrags der öffentlichen Krankenkassen von Krankenversicherungsunternehmen, die Bedingungen für ihre Gründung, Verwendung, Zulässigkeit von Geldtransfers und deren Verwaltung, die Höhe der Kosten der Tätigkeiten von Krankenversicherungsunternehmen, die von den Mitteln des Grundfonds abgedeckt sind, einschließlich des Verfahrens für die Berechnung dieser Grenze, geändert durch Dekret Nr. 656 / 2004 Coll.
1. In Ziffer 1 (1) (m), "4" wird durch "3" ersetzt.
2. In Artikel 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe p angefügt:
"(p) regelmäßige Strafzahlungen, spekulative Posten für regelmäßige Strafzahlungen, Prämien und Geldbußen im Bereich der öffentlichen Krankenversicherung."
3. Absatz 1 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Mittel des Basisfonds dürfen nur als Quelle des Präventionsfonds verwendet werden, wenn:
a) eine positive Bilanz des Bankkontos des Basisfonds erreicht wird, ohne ein Darlehen für die Zuweisung an den Reservefonds, den Wert der Reserven auf dem Basisfonds, die Zahlung aller ausstehenden Verbindlichkeiten des Basisfonds und die Zuweisung an die anderen Fonds im Rahmen dieses Dekrets zu verwenden;
b) die Voraussetzungen für die Erfüllung der Krankenversicherungsreserve erfüllt sind."
Fußnoten 7 bis 10 werden gestrichen.
4. Absatz 1 (3), einschließlich Fußnote 11, wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6 umnummeriert.
5. In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe l werden die Worte "ausgeschrieben, wenn die Bedingungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllt sind" gestrichen.
6. Im letzten Satz von Absatz 1 (4) wird das Wort „allgemeine" durch „öffentliche" ersetzt.
7. In Ziffer 1 (5) wird das Wort "Arbeitnehmer " durch" Gesundheit ersetzt".
8. In Artikel 2 Absatz 5 wird der zweite Satz gestrichen.
9. Absatz 3 (3) lautet wie folgt:
"(3) Neben den in Absatz 2 genannten Mitteln ist die allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik auch die Quelle des operationellen Fonds für:
a) Abteilungs-, Zweig-, Körperschafts- und andere Krankenversicherungsunternehmen (nachstehend als "Beschäftigungsversicherungsunternehmen" bezeichnet) und öffentliche Krankenversicherungsanbieter für die bei der Herstellung und Verteilung von Methoden, Formularen und Codelisten angefallenen Mittel zur Sicherstellung einheitlicher Verfahren für die Abwicklung von Gesundheitsdienstleistungen, Arzneimitteln, medizinischen Geräten und anderen Bedürfnissen (12);
b) Berufsversicherungsunternehmen gleich ihrem Anteil an den Kosten für die Aufbewahrung eines Registers aller Krankenversicherungsversicherer nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung.
10. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5 wird das Wort "allgemeine" durch "öffentliche" ersetzt und das Wort "allgemein" durch "öffentliche" ersetzt.
11. In Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 wird "4" durch "3" ersetzt.
12. In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte "andere Teilnehmer" durch die Worte "im öffentlichen Krankenversicherungssystem" ersetzt;
13. in Absatz 3 (6):
"(6) Die Mittel des operationellen Fonds können als Quelle des Präventionsfonds verwendet werden, wenn die Bedingungen von Absatz 1 Absatz 2 erfüllt sind."
14. In Ziffer 7 (5) wird der erste Satz "4" durch "3" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2023 in Kraft.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 24 / 2023 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 418 / 2003 Slg., die eine genauere Definition der Überschrift und des Betrags der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Krankenkassen der Krankenversicherungsgesellschaften, die Bedingungen für ihre Gründung, Verwendung, Zulässigkeit der Mittelübertragungen und deren Verwaltung, die Höhe der Kosten der Tätigkeiten der Krankenversicherungsunternehmen, die von den Mitteln des Grundfonds einschließlich des Berechnungsverfahrens abgedeckt werden, in der geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.01.2023
In Kraft seit30.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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