Gesetz Nr. 24 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über die Annahme von Haushaltshaftungsregeln

Gültig In Kraft seit 01.01.2017
KAPITEL
DIE RECHT
vom 17. Januar 2017
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme von Haushaltshaftungsregeln
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Gründung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik
Čl. I
In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen zentralen Regierungsgremien der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 135 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 63 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 421 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über bestimmte andere Bedingungen für die Erfüllung bestimmter Funktionen in den staatlichen Einrichtungen und Organisationen der Tschechischen und Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik
Čl. II
In Gesetz Nr. 451 / 1991 Slg., mit bestimmten anderen Bedingungen für die Erfüllung bestimmter Funktionen in den staatlichen Einrichtungen und Organisationen der Tschechischen und Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, geändert durch das Verfassungsgericht der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik Deutschland vom 26. November 1992, veröffentlicht in Gesetz Nr. 116 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 254 / 1995 Slg.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik
Čl. III
Gesetz Nr. 551 / 1991 Slg., über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 60 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 4 / 1997 Slg.
1. Absatz 6 einschließlich Fußnote 13 lautet wie folgt:
„§ 6
(1) Jedes Kalenderjahr erstellt das Versicherungsunternehmen einen Krankenversicherungsplan für das folgende Kalenderjahr (nachstehend „Gesundheitsversicherungsplan“ genannt) und einen Blick auf mindestens zwei weitere Kalenderjahre nach dem Jahr, für das der Krankenversicherungsplan erstellt wird (nachstehend „outlook“ genannt). Der Krankenversicherungsplan basiert auf der Perspektive.
(2) In der Regel wird ein Krankenversicherungsplan als ausgewogener Plan aufgestellt, wobei für die Zwecke dieses Gesetzes ein ausgewogener Krankenversicherungsplan als Plan verstanden wird, in dem die geplanten Ausgaben die Summe der geplanten Einnahmen nicht überschreiten.
(3) Der Krankenversicherungsplan kann als:
a) Überschuss, wenn ein Teil der Einnahmen dieses Jahres nur in folgenden Jahren verwendet werden soll; diese Einnahmen müssen in einem solchen Krankenversicherungsplan definiert werden; oder
b) Defizit, wenn das Defizit durch die Finanzbilanzen der Mittel aus den Vorjahren erstattet werden kann, wobei der Restbetrag der Reserve mindestens auf der Ebene von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b beibehalten wird; die Zahlungsmethode des Defizits muss in einem solchen Behinderungsplan festgelegt werden.
(4) Das Versicherungsunternehmen arbeitet nach einem genehmigten Krankenversicherungsplan oder einem vorläufigen Plan.
(5) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, durch den Abschlussprüfer13) oder eine in der Liste der Rechnungsprüfer (13) eingetragene juristische Person, nachstehend "Prüfer" genannt, zur Verfügung zu stellen.
a) Überprüfung der Versicherungskonten;
b) Überprüfung des Entwurfs des Jahresberichts des Versicherungsunternehmens für das betreffende Jahr.
(6) Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, dem Ministerium für Gesundheit und dem Finanzministerium einen Entwurf einer Krankenversicherung für das folgende Kalenderjahr, die Jahresabschlüsse, den Entwurf eines Jahresberichts für das vorausgegangene Kalenderjahr einschließlich des Berichts des Wirtschaftsprüfers und der Informationen vorzulegen.
(7) Der Krankenversicherungsplan und -aussichten umfassen Informationen über das Versicherungsunternehmen, den Einkommens- und Ausgabenplan des Versicherungsunternehmens, einschließlich der Aufschlüsselung nach Fonds, die erwartete Entwicklung der Versicherungsstruktur, den Umfang der vom Versicherungsunternehmen erfassten Dienstleistungen, den Entwicklungsplan des Netzes vertraglicher Dienstleister, einschließlich Informationen über die Verfügbarkeit der abgedeckten Dienstleistungen und den Betriebskostenplan. Die detaillierte Struktur des Inhalts der Informationen nach dem ersten Satz und die Art und Weise, wie der Invaliditätsplan und die Aussichten vorgelegt werden, wird vom Gesundheitsministerium zusammen mit dem Finanzministerium durch das Dekret bestimmt.
(8) Das Gesundheitsministerium und das Finanzministerium werden den Entwurf eines Krankenversicherungsplans prüfen, der in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Einhaltung des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung vorgelegt wird.
(9) Stellt das Ministerium für Gesundheit und das Finanzministerium nach Prüfung der Einhaltung des Entwurfs des Krankenversicherungsplans mit Rechtsvorschriften und öffentlichem Interesse nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung fest, dass der Entwurf des Krankenversicherungsplans mit diesen Aspekten nicht im Widerspruch steht, so legt er der Regierung den Entwurf des Krankenversicherungsplans vor.
(10) Stellt das Ministerium für Gesundheit und das Finanzministerium fest, dass der Entwurf des Krankenversicherungsplans gegen Rechtsvorschriften oder öffentliches Interesse nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung verstößt, wird das Versicherungsunternehmen den Entwurf des Krankenversicherungsplans mit einer Aufforderung zur Revision zurückgeben. Das Versicherungsunternehmen legt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung einen überarbeiteten Entwurf für die Krankenversicherung vor.
(11) Der Entwurf des Krankenversicherungsplans, die Konten und der Entwurf des Jahresberichts für das letzte Jahr werden von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag der Regierung nach den Fristen für die Berücksichtigung des Entwurfs des Staatshaushalts und des Staatsabschlusses genehmigt.
(12) Wird der Krankenversicherungsplan des Versicherungsunternehmens vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres nicht genehmigt, so wird die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens bis zum Abschluss des Versicherungsplans durch eine vom Gesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erbrachte Provision geregelt. Grundlage für die Einrichtung einer Kommission ist der Vorschlag für einen Krankenversicherungsplan für das betreffende Kalenderjahr.
(13) Der genehmigte Krankenversicherungsplan oder bis zur Genehmigung des Krankenversicherungsplans werden der vorläufige, der Jahresbericht und die Konten des Versicherungsunternehmens auf seiner Website veröffentlicht.
(14) Bei der Anwendung der im Rahmen des Haushaltsgesetzes vorgesehenen Maßnahme kann der Krankenversicherungsplan gemäß Absatz 3 Buchstabe b) nur dann vorgeschlagen werden, wenn das Defizit bis zu maximal einem Drittel der Finanzbilanzen des Versicherungsunternehmens aus den Vorjahren oder der zurückgewonnenen Finanzmittel ausgezahlt werden kann.
13) Gesetz Nr. 93/2009 Slg., über die Rechnungsprüfer und zur Änderung bestimmter Gesetze (Aktiengesetz), geändert.
2. In Artikel 7 Absatz 2 können die Worte "und die in Artikel 6 Absatz 7 genannten Mittel " durch die Worte ersetzt" der Fonds auch Mittel aus den Erlösen von Geldbußen, Prämien und regelmäßigen Strafzahlungen, die nach anderen öffentlichen Krankenversicherungsgesetzen auferlegt und vom Versicherungsunternehmen im Kalenderjahr akzeptiert werden; diese Zuweisungen an den Präventivfonds können im Kalenderjahr vorab erfolgen, so dass ihr Gesamtbetrag pro Kalenderjahr 0,3 % des Gesamtbetrags der Prämie nicht übersteigt."
3. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt:
„§ 9a
Die Versicherungsgesellschaft legt dem Ministerium für Gesundheit und dem Finanzministerium vor
a) Informationen über die Gesamteinnahmen und Ausgaben und das Eigentum an Wertpapieren am letzten Tag des Kalendermonats, binnen 25 Tagen nach Ende dieses Kalendermonats;
b) Informationen über den Status der Salden in seinen Bankkonten am letzten Tag des Kalendermonats, innerhalb von 15 Tagen nach Ende dieses Kalendermonats;
c) Informationen über den Status seiner Verpflichtungen und Forderungen am letzten Tag des Kalendermonats innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf dieses Kalendermonats;
4. In Paragraph 20 (1) (b) wird das Wort "nach dem Wort"-Plan" eingefügt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Čl. IV
Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006
1. In Artikel 36 wird am Ende von Buchstabe j der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (z) angefügt:
"(zk) Mitglieder des Nationalen Haushaltsausschusses, Amt des Nationalen Haushaltsausschusses.
2. in § 38 Abs. 1 und § 83a werden die Worte "zu zj)" durch "zu zk" ersetzt;

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften
Čl. V
Gesetz Nr. 280 / 1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 15 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 60 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1997 Slg., Gesetz Nr.
1. In Artikel 4 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "und die Aussicht auf einen Behinderungsplan für mindestens zwei weitere Kalenderjahre nach dem Jahr, für das der Behinderungsplan erstellt wird (nachstehend "Aussichten" genannt)" angefügt.
2. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a wird nach dem Wort "Plan" das Wort "Perspektive" eingefügt.
3. Der folgende Abschnitt 13a wird nach Abschnitt 13 eingefügt:
„§ 13a
Arbeitnehmerversicherungsunternehmen an das Ministerium für Gesundheit und das Finanzministerium
a) Informationen über die Gesamteinnahmen und Ausgaben und das Eigentum an Wertpapieren am letzten Tag des Kalendermonats, binnen 25 Tagen nach Ende dieses Kalendermonats;
b) Informationen über den Status der Salden in seinen Bankkonten am letzten Tag des Kalendermonats, innerhalb von 15 Tagen nach Ende dieses Kalendermonats;
c) Informationen über den Stand ihrer Verpflichtungen, Forderungen am letzten Tag des Kalendermonats, innerhalb von 45 Tagen nach Ende dieses Kalendermonats.
4. Absatz 15, einschließlich Fußnote 26, lautet wie folgt:
„§ 15
(1) Das Versicherungsunternehmen des Arbeitgebers erstellt jedes Kalenderjahr einen Krankenversicherungsplan und einen Ausblick. Der Krankenversicherungsplan basiert auf der Perspektive.
(2) In der Regel wird ein Krankenversicherungsplan als ausgewogener Plan aufgestellt, wobei für die Zwecke dieses Gesetzes ein ausgewogener Krankenversicherungsplan als Plan verstanden wird, in dem die geplanten Ausgaben die Summe der geplanten Einnahmen nicht überschreiten.
(3) Der Krankenversicherungsplan kann als:
a) Überschuss, wenn ein Teil der Einnahmen dieses Jahres nur in folgenden Jahren verwendet werden soll; diese Einnahmen müssen in einem solchen Krankenversicherungsplan definiert werden; oder
b) Defizit, wenn das Defizit in den Finanzbilanzen der Mittel aus den vorangegangenen Jahren gezahlt werden kann, wobei der Restbetrag der Reserve mindestens auf der Ebene von Artikel 18 Absatz 1 beibehalten wird; die Zahlungsmethode muss in einem solchen Krankenversicherungsplan festgelegt werden.
(4) Das Versicherungsunternehmen des Arbeitgebers arbeitet nach einem genehmigten Krankenversicherungsplan oder einer vorläufigen Bestimmung.
(5) Das Beschäftigungsversicherungsunternehmen ist verpflichtet, durch den Abschlussprüfer 26) oder eine in der Liste der Rechnungsprüfer (26) eingetragene juristische Person, nachstehend "Auditor" genannt, zur Verfügung zu stellen.
a) Überprüfung der Konten des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens;
b) Überprüfung des Entwurfs des Jahresberichts des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens für das betreffende Jahr.
(6) Die Employee Insurance Corporation ist verpflichtet, dem Ministerium für Gesundheit und Finanzen einen Entwurf der Krankenversicherung für das folgende Kalenderjahr, die Jahresabschlüsse, den Entwurf des Jahresberichts für das vorhergehende Kalenderjahr, einschließlich des Berichts des Wirtschaftsprüfers, und einen Ausblick auf die Informationen vorzulegen.
(7) Der Krankenversicherungsplan und -aussichten umfassen Daten über das Arbeitnehmerversicherungsunternehmen, den Einkommens- und Ausgabenplan des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens, einschließlich der Aufschlüsselung nach Fonds, die erwartete Entwicklung der Versicherungspolitik, den Umfang der vom Arbeitnehmerversicherungsunternehmen gezahlten Leistungen, den Entwicklungsplan des Netzes der Vertragsanbieter der geleisteten Leistungen, einschließlich Informationen über die Verfügbarkeit der gezahlten Leistungen und den Betriebskostenplan. Die detaillierte Struktur des Inhalts der Informationen nach dem ersten Satz und die Art und Weise, wie der Invaliditätsplan und die Aussichten vorgelegt werden, wird vom Gesundheitsministerium zusammen mit dem Finanzministerium durch das Dekret bestimmt.
(8) Das Gesundheitsministerium und das Finanzministerium werden den Entwurf eines Krankenversicherungsplans prüfen, der in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Einhaltung des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung vorgelegt wird.
(9) Stellt das Ministerium für Gesundheit und das Finanzministerium nach Prüfung der Einhaltung des Entwurfs des Krankenversicherungsplans mit Rechtsvorschriften und öffentlichem Interesse nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung fest, dass der Entwurf des Krankenversicherungsplans mit diesen Aspekten nicht im Widerspruch steht, so legt er der Regierung den Entwurf des Krankenversicherungsplans vor.
(10) Stellt das Ministerium für Gesundheit und das Finanzministerium fest, dass der Entwurf des Krankenversicherungsplans gegen Rechtsvorschriften oder öffentliches Interesse nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung verstößt, so übermittelt die Arbeitnehmerversicherung den Entwurf des Krankenversicherungsplans mit einer Aufforderung zur Revision. Das Versicherungsunternehmen des Arbeitgebers legt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung einen überarbeiteten Entwurf für die Krankenversicherung vor.
(11) Der Entwurf des Krankenversicherungsplans, die Konten und der Entwurf des Jahresberichts für das letzte Jahr werden von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag der Regierung nach den Fristen für die Berücksichtigung des Entwurfs des Staatshaushalts und des Staatsabschlusses genehmigt.
(12) Wird der Krankenversicherungsplan des Berufsversicherungsunternehmens vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres nicht genehmigt, so wird die Tätigkeit des Berufsversicherungsunternehmens bis zur Genehmigung des Krankenversicherungsplans vom Gesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt. Grundlage für die Einrichtung einer Kommission ist der Vorschlag für einen Krankenversicherungsplan für das betreffende Kalenderjahr.
(13) Der genehmigte Krankenversicherungsplan oder bis zur Genehmigung des Krankenversicherungsplans wird vom Arbeitnehmerversicherungsunternehmen auf seiner Website veröffentlicht.
(14) Bei der Anwendung der im Rahmen des Haushaltsgesetzes vorgesehenen Maßnahme kann der Krankenversicherungsplan gemäß Absatz 3 Buchstabe b) nur dann vorgeschlagen werden, wenn das Defizit bis zu maximal einem Drittel der finanziellen Salden des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens aus den Vorjahren oder der zurückgewonnenen finanziellen Hilfe gezahlt werden kann.
26) Gesetz Nr. 93/2009 Slg., über die Rechnungsprüfer und zur Änderung bestimmter Gesetze (Aktiengesetz), geändert.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
Čl. VI
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 des Gesetzes Nr. 589 / 1992 Slg., über Sozialversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, geändert durch Gesetz Nr. 307 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 241 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 18 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Rentenversicherungsgesetzes
Čl. VII
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg. über die Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 18 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 424 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 361 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 250 / 2014 Slg., die Worte "Mitglieder des Rates des Rates der Tschechischen.

ČÁST OSMÁ

Änderung des Salary Act und anderer Formalitäten in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der Vertreter des Staates und bestimmter Staatsorgane und Richter und Mitglieder des Europäischen Parlaments
Čl. VIII
Gesetz Nr. 5 / 2008 Coll.
1. In Artikel 1 Buchstabe f werden die Worte "(der Vertreter) " gestrichen und die Worte", das Mitglied des Nationalen Haushaltsausschusses" nach den Worten "die Vereinbarungen" eingefügt.
2. In Artikel 1 werden die Worte "(der Vertreter)" am Ende des Wortlauts von Buchstabe f angefügt.
3. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "und ein Mitglied des Obersten Prüfungsamts" durch die Worte "ein Mitglied des Obersten Prüfungsamts und ein Mitglied des Nationalen Haushaltsausschusses" ersetzt.
4. In Teil 2 wird folgender Titel Nine angefügt:

„HLAVA DEVÁTÁ

BEGRÜNDUNG DES NATIONALEN HAUSHALTSRATES
Salz
§ 27f
Ein aus der Gehaltsbasis ermitteltes Gehalt wird einem Mitglied des Nationalen Haushaltsausschusses um einen Gehaltsfaktor von 1,30 zu entrichten.
§ 27g
Der Präsident des Nationalen Haushaltsausschusses hat Anspruch auf ein Gehalt von 2,06 pro Gehaltsbasis.
§ 27h
Erstattung der Ausgaben
Das Mitglied des nationalen Haushaltsausschusses wird
a) den Mehrzweckausgleich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,
1. Eine 33% Gehaltsbasis an den Präsidenten des Nationalen Haushaltsausschusses,
2. Mitglied der 25% Gehaltsbasis,
b) Erstattung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d, e, h und c genannten Ausgaben;
c) die Erstattung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g genannten Ausgaben mit einem Satz, der durch ein Vielfaches des durch die Sonderregelung für Personal im Beschäftigungsverhältnis (2) festgelegten Satzes bestimmt ist; der Mehrfachsatz beträgt 2,5 für den Präsidenten des Nationalen Haushaltsausschusses und 2,0 für das Mitglied des Nationalen Haushaltsausschusses.
§ 27i
Natürliche Befüllung
Der Präsident des Nationalen Haushaltsausschusses ist für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen berechtigt.

ČÁST DEVÁTÁ

Änderung des Hochschulgesetzes
Čl. IX
Gesetz Nr. 111 / 1998 Coll., Gesetz Nr. 362 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 365 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 121 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 436 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 473 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 562 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 16
1. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "und der mittelfristige Ausblick "nach dem Wort"-Haushalt" eingefügt.
2. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "und der mittelfristige Ausblick "nach dem Wort" Budget eingefügt.
3. In Abschnitt 18 werden die Worte "und die mittelfristigen Aussichten" nach dem Wort "Haushalt" eingefügt.
4. Absatz 18 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die öffentliche Hochschulbildung wird durch einen Haushalt verwaltet, der nicht als Defizit zusammengestellt werden darf. Das öffentliche Kollegium erstellt einen Haushaltsplan für ein Kalenderjahr und einen mittelfristigen Ausblick für einen Haushalt von mindestens 2 Jahren danach.

ČÁST DESÁTÁ

Änderung des Gesetzes zur Sammlung von Rechten und zur Sammlung internationaler Verträge
Čl. X
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 309 / 1999 Slg., über die Sammlung von Rechten und über die Sammlung von internationalen Verträgen, geändert durch Gesetz Nr. 114 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 127 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., wird nach dem Wort "Bank" das Wort "oder " ersetzt durch ein Komma und die Worte" oder National Budget Board" eingefügt.

ČÁST JEDENÁCTÁ

Änderung der Haushaltsregeln
Čl. XI
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort "mindestens "nach dem Wort eingefügt" zusammenfassend".
2. Absatz 8 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes wird vom Ministerium in Zusammenarbeit mit den Verwaltern der Kapitel, den lokalen Behörden, den freiwilligen Gemeinden, den Regionalräten der Kohäsionsregionen und den Staatsfonds erstellt."
3. In Absatz 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Gesamtausgaben des Staatshaushalts im Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes werden vom Ministerium auf der Grundlage des Betrags des Ausgabenrahmens des Staatshaushalts und der von der Regierung nach dem Gesetz über die Haushaltshaftungsregeln genehmigten Staatsfonds bestimmt, der als Betrag für das Jahr unmittelbar nach dem laufenden Jahr (nachstehend „im folgenden Jahr“ genannt) angegeben wird. Das Ministerium stellt diesen Betrag um:
a) eine Änderung der prognostizierten Gesamteinnahmen, einschließlich der Einnahmen aus dem Haushalt der Europäischen Union und den Finanzmechanismen, für das betreffende Jahr, das für die Auswirkungen des Konjunkturzyklus und für die Auswirkungen von Einmal- und Übergangsmaßnahmen angepasst ist;
b) die Auswirkungen einer signifikanten Verschlechterung der wirtschaftlichen Entwicklung, bei der das Ministerium einen Jahresrückgang von mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts für die Preiseffekte in diesem Quartal vorhersagt;
c) die Auswirkungen der Verschlechterung der Sicherheitslage des Staates im Zusammenhang mit der Erklärung der Dringlichkeitsmaßnahmen der Regierung zur Erhöhung ihrer Verteidigungsfähigkeit;
d) die Wirkung der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen;
e) 0,3 % dieses Betrags, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bei der Bestimmung dieses Betrags nicht vorgesehenen Auswirkungen;
durch die Aufteilung des so ermittelten Betrags in die nicht konsolidierten Gesamtausgaben des Staatshaushalts und die Gesamtausgaben jedes Staatsfonds und die Angabe der nicht konsolidierten Ausgaben des Staatshaushalts im Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes als die Gesamtausgaben dieses Haushaltsplans; jede Abweichung von der Haushaltsstrategie des von der Regierung genehmigten öffentlichen Institutionensektors ist hinreichend gerechtfertigt."
Die Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
4. In Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 werden am Ende des Satzes "eine " ersetzt" comma" und die Worte "und das Amt des Nationalen Haushaltsrats" hinzugefügt.
5. In den Artikeln 8 (4) und 24 (8) werden die Worte "das Amt und "die Worte" das Amt und die Worte "die Rechte" nach den Wörtern" und das Amt des Nationalen Haushaltsausschusses " eingefügt.
6. In Absatz 8 (5) wird "3 " durch" 4" ersetzt.
7. In Artikel 8 Absatz 6 werden "3" ersetzt durch" 4" und "4 " ersetzt durch" 5".
8. Im ersten Satz von Ziffer 8 (7) werden die Worte "und der Vorschlag für einen mittelfristigen Ausgabenrahmen (Paragraph 8a (1)) " gestrichen.
9. In Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "ist" durch den Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes ersetzt.
Artikel 10 Absatz 8a wird einschließlich des Titels gestrichen.
11. In Abschnitt 8b werden die Worte "und mittelfristige Ausgabenrahmen" gestrichen.
12. Absatz 8b (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 1 bis 4 umnummeriert.
13. in Absatz 8b (1):
"(1) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 8 (2) festgelegten Betrags und etwaiger Aufgaben, die dem Ministerium im Zusammenhang mit seiner weiteren Anwendung auferlegt werden, hat das Ministerium
a) den Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes für das folgende Jahr, den Vorentwurf der Einnahmen und Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Kapitel;
b) einen Vorschlag für die mittelfristigen Aussichten für einen Vorentwurf der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts und der nach Kapiteln und durch die Staatsfonds aufgeschlüsselten Staatsfonds;
c) für die Zwecke der Mitteilung gemäß Absatz 2 Satz 2 des zweiten Satzes des zweiten Entwurfs der Gesamtausgaben jedes staatlichen Fonds, der der Regierung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres vorgelegt wird; die Regierung erörtert sie und billigt sie bis zum 20. Juni desselben Jahres nach Änderungen.
14. In Artikel 8b Absatz 2 werden die Worte "von der Regierung genehmigt" gestrichen und die Nummer "2" durch "1" ersetzt.
15. In Absatz 8b Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung wird die Nummer "3" durch "2" ersetzt.
16. In Absatz 36 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Das Ministerium teilt dem Nationalen Haushaltsrat den Betrag der Reserve der Mittel für die Finanzierung der Staatsschulden mit, der als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts aus der Schulden des öffentlichen Instituts abgezogen wird."
Absatz 9 wird Absatz 10.

ČÁST DVANÁCTÁ

Änderung des Haushaltssteuerbestimmungsgesetzes
Čl. XII
In Gesetz Nr. 243 / 2000 Slg., über die haushaltspolitische Bestimmung des Erlöses bestimmter Steuern an die lokalen Behörden und bestimmte staatliche Mittel (Gesetz über die Haushaltsbestimmung der Steuern), geändert durch Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 483 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 387 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 1 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2007 Slg.
„§ 6a
Aussetzung der Übertragung eines Anteils der Steuereinnahmen
(1) Verringert die territoriale Einheit ihre Schulden nicht nach dem Gesetz über die Haushaltshaftung und ihre Schulden am folgenden Bilanzstichtag über 60% des Durchschnitts ihrer Einnahmen in den letzten 4 Geschäftsjahren, so beschließt das Finanzministerium im folgenden Kalenderjahr, die Übertragung ihres Steuereinnahmenanteils von 5% des Differenzbetrags zwischen der erzielten Schuld und 60% des Durchschnitts seiner Einnahmen in den letzten 4 Geschäftsjahren einzustellen.
(2) Die Übertragung des Anteils der Gebietseinheit auf den Ertrag kann ausgesetzt werden
(a) Mehrwertsteuer;
b) Körperschaftsteuer mit Ausnahme der Körperschaftsteuer, deren Steuerzahler die zuständige örtliche Behörde ist.
(3) Der Steuerverwalter wird auf der Grundlage einer Entscheidung des Finanzministeriums den Anteil der lokalen Selbstverwaltung an die Steuereinnahmen nicht bis zur oben genannten Entscheidung übertragen.
§ 6b
Aufhebung der Aussetzung des Exficio-Transfers
(1) Überschreitet die Schulden 60 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 4 Geschäftsjahre nicht, so beschließt das Finanzministerium, die Aussetzung der Übertragung des Steueranteils auf den folgenden Bilanzstichtag zu kündigen.
(2) Der Steuerverwalter überträgt einen Teil des Einkommens der Steuer, dessen Aussetzung der Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem er die Entscheidung des Finanzministeriums erhielt, die Aussetzung des Anteils der Steuereinnahmen zurückzuziehen.
§ 6c

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 24 / 2017 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme von Haushaltshaftungsregeln
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.02.2017
In Kraft seit01.01.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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