Dekret des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 24 / 2000 Coll.
Verordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 187 / 1991 Slg., über die Ausarbeitung von Konkursausschüssen und die Regeln ihrer Tätigkeiten für das Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bereich der Bildung, geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 251 / 1996 Slg.
Gültig
In Kraft seit 10.02.2000
KAPITEL
ERKLÄRUNG
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
vom 25. Januar 2000
zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 187 / 1991 Slg. über die Ausarbeitung von Konkursausschüssen und die Regeln ihrer Tätigkeiten für Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bildungsbereich, geändert durch das Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 251 / 1996 Slg.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 13 b) Gesetz Nr. 564 / 1990 Coll., über staatliche Verwaltung und Selbstverwaltung in der Bildung:
Verordnung Nr. 187/1991 Slg., über die Erstellung von Konkursausschüssen und die Regeln ihrer Tätigkeiten für das Konkursverfahren für ausgewählte Aufgaben im Bildungsbereich, geändert durch die Verordnung Nr. 251 / 1996 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird zu Beginn des Absatzes 9 folgender Satz angefügt: „Bei der Verschmelzung von Schulen oder der Verschmelzung von Bildungseinrichtungen fordert der Antragsteller die Kommission auf, als Sachverständige mit der Stimme des Beratenden Vertreters des Bildungspersonals aller dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen zu handeln, es sei denn, sie sind Mitglieder der in Absatz 1 genannten Kommission."
2. Die folgenden Absätze 10 und 11 werden zu Artikel 2 einschließlich der Fußnoten 10, 11) und 12 angefügt:
„(10) Die Zusammensetzung des Gremiums kann spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem seine Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt.
(11) Die Kommission kann ohne Vertreter des Bildungspersonals der Schul- oder Schuleinrichtung ernannt werden:
(a) Grundschulen, die nicht alle Jahre10 haben und in denen alle Lehrer für den Konkurs bewerben;
b) neue Schulen oder Schuleinrichtungen;
c) bei der Zusammenführung von Schulen (11) oder
d) wenn die Schuleinrichtungen zusammengeführt werden. 12)
10) § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 29 / 1984 Slg. über das System der Grundschulen, Sekundärschulen und Hochschulschulen (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 138 / 1995 Slg.
11) Absatz 2 des Bildungsgesetzes, geändert durch Gesetz Nr. 138/1995
12) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 76/1978 Slg., über Schulausrüstung, geändert durch Gesetz Nr. 138/1995 Slg.
3. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Kommission wird prüfen, ob Anträge den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben b und d entsprechen und ob Bewerber einem Test unterzogen werden, der die Kenntnisse der Fragen im Bereich der Bildung, Jugend und Physik (nachstehend „Wissenstest“ genannt) und psychologischen Tests unter Beweis stellt und dem Antragsteller ferner den Ausschluss unangemessener Bewerber vorschlägt. Der Antrag wird vom Präsidenten der Kommission an die Bieter nach Beginn der in Absatz 1 genannten Arbeit ohne weitere Erörterung des Gründes für die Wiedereinziehung zurückgegeben.
4. Absatz 3 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die Kommission bewertet die Eignung des Bewerbers auf der Grundlage eines Antrags und eines kontrollierten Interviews, das mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten dauert, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Bewerbers in seinen Positionen im Bereich Bildung, Jugend und Sport. Die Kandidaten können auch auf der Grundlage eines vom Konkursverband und in Anwesenheit eines Psychologen erstellten Wissenstests auf der Grundlage der von ihm in Auftrag gegebenen psychologischen Tests ausgewertet werden, deren Dauer jeweils 60 Minuten beträgt. Nur ein Psychologe ist bei psychologischen Tests anwesend. Wenn die Kommission psychologische Tests und Wissenstests zur Beurteilung von Bewerbern wählt, sind diesen Prüfungen ein kontrolliertes Interview vorauszusetzen. Fällt der Kandidat an einem oder beiden Prüfungen aus, so teilt die Kommission ihm diese Tatsache mit, und seine Beteiligung am Konkurs ist beendet. Die Fragen des Wissenstests, der Kriterien und der Bedingungen für die Bewertung dieser Prüfungen werden vom Konkursausschuss festgelegt. Psychologische Tests werden von einem Psychologen bewertet."
5. In Absatz 3 wird am Ende von Absatz 6 folgender Satz angefügt: "Im Falle einer Krawatte entscheidet der Präsident über die Abstimmung."
6. In Artikel 3 Absatz 7 wird der zweite Satz gestrichen.
7. Absatz 3 (8) bis (11) lautet wie folgt:
"(8) Nach einem Antrag, einem kontrollierten Interview, den Ergebnissen des Kandidaten in seinen Positionen in der Abteilung Bildung, Jugend und Sport und gegebenenfalls psychologische Tests, den Wissenstest und Beobachtungen der in den Absätzen 6 und 7 genannten Sachverständigen, beschließt die Kommission durch Abstimmung; Der Präsident der Kommission gibt in den in Absatz 10 genannten Minuten an, ob
a) kein Teilnehmer ist für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet;
b) einer der Teilnehmer ist für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet; oder
c) zwei oder mehr Teilnehmer sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet.
(9) Nach der Beurteilung des Konkurss erklärt der Präsident der Kommission sein Ergebnis unverzüglich in Anwesenheit der Mitglieder des Ausschusses, die den Teilnehmern im Konkurs anwesend sind. Der Präsident teilt den Teilnehmern mit, wenn das Ergebnis des Konkurss schriftlich bekannt gegeben wird. Teilnehmer, deren Beteiligung am Konkurs gemäß Absatz 5 beendet ist, werden nicht schriftlich über das Ergebnis des Konkurss informiert.
(10) Infolgedessen ist die Mitteilung der Entschließung der Kommission, einschließlich der Namen der Teilnehmer in alphabetischer Reihenfolge, zu der die Kommission gemäß Absatz 8 beschlossen hat, für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet. Das Ergebnis des Konkurss der Kommission rechtfertigt die Teilnehmer nicht.
(11) Der Sekretär der Kommission nimmt das Verhalten des Konkurss auf, das Folgendes umfasst:
a) den vollständigen Text der Konkursbekanntmachung;
b) Datum und Art des Konkurss,
c) die Liste der im Konkurs anwesenden Mitglieder des Ausschusses;
d) die Liste der Teilnehmer im Konkurs;
e) Entschließung der Kommission gemäß Absatz 8,
f) die Namen der Teilnehmer in alphabetischer Reihenfolge, für die die Kommission gemäß Absatz 8 entschieden hat, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sind;
(g) Fragen des Wissenstests und seiner Bewertung, eine Liste der verwendeten psychologischen Tests, einschließlich der Schlussfolgerungen des Psychologen, wo sie verwendet wurden.
Übergangsbestimmungen
Die vor dem Erlass angekündigten Wettbewerbsverfahren werden nach den geltenden Regeln abgeschlossen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Zeman v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 24 / 2000 Coll., zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Nr. 187 / 1991 Coll., über die Ausarbeitung von Konkursausschüssen und die Regeln ihrer Tätigkeiten für Konkursverfahren für ausgewählte Funktionen im Bereich der Bildung, geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 251 / 1996 Coll. |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 10.02.2000 |
|---|---|
| In Kraft seit | 10.02.2000 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0