Act Nr. 235 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung von Wahlen und bestimmten anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Annahme des Wahlkampfgesetzes und der Transparenz und dem Ziel der politischen Werbung

Gültig In Kraft seit 01.01.2026
235
DIE RECHT
vom 11. Juni 2025
zur Änderung von Wahlen und bestimmten anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Annahme des Wahlkampfgesetzes und der Transparenz und dem Ziel der politischen Werbung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Wahlgesetzes an das Parlament der Tschechischen Republik
Čl. I
Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., über die Wahl zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 243 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 204 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 2019 / 2017 Slg.
1. Absatz 16 (6) lautet wie folgt:
"(6) Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024 / 900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und die Zielsetzung der politischen Werbung nicht genannten Wahlkampagnen enthalten Informationen über ihre Auftraggeber und Verarbeiter; Diese Verpflichtung gilt nicht für Wahlkampffonds, für die dies nicht vernünftigerweise erforderlich ist. Die im ersten Satz genannten Informationen werden in Form eines Namens oder eines Akronyms im Falle einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition, eines Namens und eines Nachnamens bei einer natürlichen Person und eines Namens bei einer juristischen Person angegeben; die registrierten Dritten geben auch die Registriernummer des registrierten Dritten an, der vom Amt zugewiesen wurde.
2. Artikel 16g Absatz 1 Buchstabe c:
„c) im Gegensatz zu Artikel 16 Absatz 6 stellt sie nicht sicher, dass die Mittel des Wahlkampfes, der ihm verwendet wird, Informationen über die öffentliche Auftraggeberin und den Verarbeiter enthalten.“
3. Artikel 16g Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis k werden als Buchstaben d bis j umnumeriert.
4. Artikel 16g Absatz 3 Buchstaben a, d und f bis k" erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 16g Absatz 3 Buchstabe b wird der Text "(e)" durch "(d)" ersetzt.
6. Artikel 16h Absatz 1 Buchstabe c
„c) im Gegensatz zu Artikel 16 Absatz 6 stellt sie nicht sicher, dass die Mittel des Wahlkampfes, der ihm verwendet wird, Informationen über die öffentliche Auftraggeberin und den Verarbeiter enthalten.“
7. Artikel 16h Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis k werden als Buchstaben d bis j umnumeriert.
8. In Artikel 16h Absatz 3 werden "(d) und (f) bis (k) " ersetzt durch" (c) und (e) bis (j)".
9. Artikel 16h Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
Artikel 10 (16) bis (16) wird einschließlich der Überschriften gestrichen.
11.
„§ 55
Ist die Abgeordnetenkammer aufgelöst worden, so wird die Frist nach Artikel 1 Absatz 3 auf 50 Tage, die Frist nach Artikel 27 auf 5 Tage, die Frist nach Artikel 33 Absatz 2 bis 46 Tage, die in Artikel 33 Absatz 3 genannte Frist für den Aufruf des Verwalters der Gebühr auf 32 Tage und die in Artikel 33 Absatz 3 genannte Frist für die Zahlung der Gebühr auf 28 Tage verkürzt."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Für Wahlen, die vor dem 1. Januar 2026 abgehalten werden, gilt das Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., wie es vor dem 1. Januar 2026 gilt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Regionalratsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., über die Wahlen zu regionalen Räten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 273 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 37 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 56a (5) lautet:
"(5) Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024 / 900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und die Zielsetzung der politischen Werbung nicht genannten Wahlkampagnen enthalten Informationen über ihre Auftraggeber und Verarbeiter; Diese Verpflichtung gilt nicht für Wahlkampffonds, für die dies nicht vernünftigerweise erforderlich ist. Die im ersten Satz genannten Informationen werden in Form eines Namens oder eines Akronyms im Falle einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition, eines Namens und eines Nachnamens bei einer natürlichen Person und eines Namens bei einer juristischen Person angegeben; die registrierten Dritten geben auch die Registriernummer des registrierten Dritten an, der vom Amt zugewiesen wurde.
2. in Absatz 57 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) unter Verstoß gegen Absatz 56a (5), stellt sie nicht sicher, dass die verwendeten Wahlkampagnen Informationen über die öffentliche Auftraggeberin und den Verarbeiter umfassen;“
3. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis k werden umnumeriert (c) bis (j).
4. In Ziffer 57 Absatz 2 Buchstaben a, d und f bis k werden die Buchstaben c und e bis j ersetzt.
5. In Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b wird der Text "(e)" durch "(d)" ersetzt;
6. Absatz 58 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) unter Verstoß gegen Absatz 56a (5), stellt sie nicht sicher, dass die verwendeten Wahlkampagnen Informationen über die öffentliche Auftraggeberin und den Verarbeiter umfassen;“
7. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis k werden umnumeriert (c) bis (j).
8. In Ziffer 58 Absatz 3 werden "(d) und (f) bis (k) " ersetzt durch" (c) und (e) bis (j)".
9. In Paragraph 58 (4) wird "(e) " durch" (d)" ersetzt.
10. In Teil 1 werden die Titel IX und X, einschließlich der Überschriften, gestrichen.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Für die vor dem 1. Januar 2026 angekündigten Wahlen gilt das Gesetz Nr. 130 / 2000 Coll., das vor dem 1. Januar 2026 wirksam ist.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Kommunalwahlrechts
Čl. V
Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., über Wahlen zu Gemeinderäten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Gesetz Nr.
1. Absatz 30 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
2. In Teil 1 wird Titel IX, einschließlich des Titels, gestrichen.
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Für die vor dem 1. Januar 2026 angekündigten Wahlen gilt das Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., das vor dem 1. Januar 2026 wirksam ist.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Wahlrechts an das Europäische Parlament
Čl. VII
Gesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 322 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 38 / 2019 Coll., Nr. 28 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 des Titels IX werden die Worte "Wahlkampagne und " gestrichen.
2. Absatz 59 (6) lautet wie folgt:
"(6) Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024 / 900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und die Zielsetzung der politischen Werbung nicht genannten Wahlkampagnen enthalten Informationen über ihre Auftraggeber und Verarbeiter; Diese Verpflichtung gilt nicht für Wahlkampffonds, für die dies nicht vernünftigerweise erforderlich ist. Die im ersten Satz genannten Informationen werden in Form eines Namens oder eines Akronyms im Falle einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition, eines Namens und eines Nachnamens bei einer natürlichen Person und eines Namens bei einer juristischen Person angegeben; die registrierten Dritten geben auch die Registriernummer des registrierten Dritten an, der vom Amt zugewiesen wurde.
3. Artikel 59 bis 59f wird gestrichen, einschließlich der Überschriften.
4. im ersten Teil des Titels X werden die Worte "und andere administrative Straftaten" gestrichen;
5. Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c:
„(c) unter Verstoß gegen Absatz 59 (6) stellt sie nicht sicher, dass die Mittel des verwendeten Wahlkampfes Informationen über die Auftraggeberin und den Verarbeiter umfassen;“
6. Absatz 62 (1) (d) wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis m werden als Buchstaben d bis l umnumeriert.
7. Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, d und f bis k wird durch "(c) und e) bis j" ersetzt.
8. In Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b wird "(e)" durch "(d)" ersetzt;
9. In Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben c, l und m werden die Buchstaben k und l ersetzt.
10. in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a wird "l" durch "k" ersetzt;
11. In Ziffer 62 Absatz 3 Buchstabe b wird der Text "(m)" durch "(l)" ersetzt.
12. In Ziffer 62 Absatz 3 Buchstabe c wird "zu (k)" durch "zu (j)" ersetzt.
13. Absatz 62, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 62
Transfers
(1) Eine natürliche Person begeht eine Straftat durch:
a) die gleichen Wahlen für das Europäische Parlament für die Registrierung in mehr als einem Mitgliedstaat; oder
b) bei den gleichen Wahlen zum Europäischen Parlament mehr als einmal abstimmen.
(2) Die regionale Behörde, in deren Verwaltungsbezirk der Ort der Straftat liegt, ist für das Vertragsverletzungsverfahren verantwortlich.
(3) Für eine Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden
a) bis zu 5.000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe a handelt;
b) bis zu 10 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Straftat begangen wird."
14. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c
„(c) unter Verstoß gegen Absatz 59 (6) stellt sie nicht sicher, dass die Mittel des verwendeten Wahlkampfes Informationen über die Auftraggeberin und den Verarbeiter umfassen;“
15. in Absatz 63 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis k werden als Buchstaben d bis j umnumeriert.
16. In Ziffer 63 (3) werden "(d) und (f) bis (k)" durch "(c) und (e) bis (j)" ersetzt.
17. Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
(18) Die Abschnitte 63 und 63a werden einschließlich der Überschriften gestrichen.
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
Für die vor dem 1. Januar 2026 angekündigten Wahlen gilt das Gesetz Nr. 62/2003, das vor dem 1. Januar 2026 wirksam ist.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über die Wahl des Präsidenten der Republik
Čl. IX
Gesetz Nr. 275 / 2012 Coll., über die Wahl des Präsidenten der Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik), geändert durch das Gesetz Nr. 340 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 344 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 58 / 2014 Coll., Gesetz Nr. 114 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 222 / 2016 Coll.
1. Die Abschnitte 24 und 35 bis 38b werden einschließlich der Überschriften gestrichen.
2. Absatz 35 (5) lautet:
"(5) Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024 / 900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und die Zielsetzung der politischen Werbung nicht genannten Wahlkampagnen enthalten Informationen über ihre Auftraggeber und Verarbeiter; Diese Verpflichtung gilt nicht für Wahlkampffonds, für die dies nicht vernünftigerweise erforderlich ist. Die im ersten Satz genannten Informationen werden in Form eines Namens oder eines Akronyms im Falle einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition, eines Namens und eines Nachnamens bei einer natürlichen Person und eines Namens bei einer juristischen Person angegeben; die registrierten Dritten geben auch die Registriernummer des registrierten Dritten an, der vom Amt zugewiesen wurde.
3. Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) unter Verstoß gegen Absatz 35 (5), stellt sie nicht sicher, dass die Mittel des verwendeten Wahlkampfs Informationen über die Auftraggeberin und den Verarbeiter umfassen;“
4. Absatz 62 (1) (c) wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis k werden umnumeriert (c) bis (j).
5. in Absatz 62 Absatz 3 Buchstaben a, d und f bis k durch "(c) und e) bis j" ersetzt werden;
6. In Absatz 62 Absatz 3 Buchstabe b wird "(e) " ersetzt durch" (d)".
7. Absatz 63 Absatz 1 Buchstabe b:
„(b) unter Verstoß gegen Absatz 35 (5), stellt sie nicht sicher, dass die Mittel des verwendeten Wahlkampfs Informationen über die Auftraggeberin und den Verarbeiter umfassen;“
8. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis k werden umnumeriert (c) bis (j).
9. In Artikel 63 Absatz 2 werden "(d) und (f) bis (k) " ersetzt durch" (c) und (e) bis (j)".
10. In Artikel 63 Absatz 3 wird "(e)" durch "(d)" ersetzt;
11. In Teil 1 wird Titel VI, einschließlich des Titels, gestrichen.
Čl. X
Übergangsbestimmungen
Für die vor dem 1. Januar 2026 angekündigten Wahlen gilt das Gesetz Nr. 275/2012 Slg., das vor dem 1. Januar 2026 wirksam ist.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Assoziierungsrechts in politischen Parteien und politischen Bewegungen
Čl. XI
Gesetz Nr. 424 / 1991 Slg., über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen, geändert durch Gesetz Nr. 468 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 68 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 189 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 344 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 296 / 1995 Sl.
1. In Absatz 2 Absatz 3 können die Worte "kann jedoch nur Mitglied einer Partei oder Bewegung sein "sollte gestrichen werden und am Ende des Absatzes 3 die Sätze" Ein Mitglied der Partei und der Bewegung kann auch ein Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sein, der über 18 Jahre alt ist und für einen dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik registriert ist. Personen, die im zweiten Satz genannt werden, dürfen nicht Mitglied des Vorbereitungsausschusses oder der gesetzlichen Stelle sein. Jeder kann Mitglied von nur einer Partei oder Bewegung sein."
2. Absatz 18 (1) lautet wie folgt:
"(1) Vertragsparteien und Bewegungen dürfen ein Geschenk oder ein anderes Geschenk nicht kostenlos akzeptieren
a) aus dem Staat, sofern in diesem Recht nichts anderes vorgesehen ist,
b) aus dem lokalen Selbstverwaltungsorgan;
c) aus einer freiwilligen Gemeindevereinigung,
d) von einer vom Staat, einer lokalen Behörde oder einer freiwilligen Vereinigung von Kommunen eingerichteten Beitragsorganisation;
e) von einem staatlichen Unternehmen, einem nationalen Unternehmen und einer juristischen Person, die den Staat hält, sowie von der juristischen Person, an deren Verwaltung und Kontrolle der Staat beteiligt ist, einschließlich einer Kontrollperson;
(f) öffentliche Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen;
g) aus einer Gemeinschaft von allgemeinem Interesse, einem politischen Institut und einer Institution;
h) von einer juristischen Person, die das Eigentum einer lokalen Behörde hat, sowie von einer juristischen Person, deren Verwaltung und Kontrolle eine lokale Behörde beteiligt ist, einschließlich einer Kontrollperson;
i) von einer juristischen Person, die außerhalb der Tschechischen Republik eine eingetragene oder tatsächliche Sitzbank hat;
(j) von einer juristischen Person, die die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung seiner letzten Konten im Rahmen des Rechnungslegungsrechts nicht erfüllt hat;
(k) von einer juristischen Person, deren wirtschaftlicher Eigentümer nicht im Register der wohltuenden Eigentümer eingetragen ist, obwohl sie im Register eingetragen werden soll;
(l) von einer juristischen Person, deren wirtschaftlicher Eigentümer eine natürliche Person gemäß Buchstabe o ist;
(m) die von der in Ziffer i genannten juristischen Person kontrollierte juristische Person;
(n) von einer anderen juristischen Person, sofern andere Rechtsvorschriften dies vorsehen;
o) von einer natürlichen Person, die kein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, der für einen dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik registriert ist,
(p) einer natürlichen oder juristischen Person, die in seinem Namen und unter seiner Verantwortung den Inhalt, die Ausgabe und die öffentliche Verbreitung des periodischen Drucks gewährleistet;
(q) vom Betreiber des Rundfunks oder Fernsehens,
b) die Vermögenswerte des Treuhandfonds und des ausländischen Treuhandfonds und dessen Struktur oder Funktionen einer ähnlichen Einrichtung, die nach dem Recht eines anderen Staates geregelt ist;
3. In Ziffer 19g (1) (f) wird der Text "Ziffer 3" durch "Ziffer 2" ersetzt und der Text "Ziffer 5" durch "Ziffer 4" ersetzt.
4. in Absatz 19h (1) (g) die Worte "bei Geschenken, die nicht mehr als 1.000 CZK betragen, darf das Geburtsdatum nicht angegeben werden;"
5. Absatz 19h (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
6. Absatz 19h (3) lautet wie folgt:
"(3) Der jährliche Finanzbericht wird von den Parteien und der Bewegung durch den elektronischen Antrag auf der Website des Amtes vorgelegt."
7. In Absatz 19h (4) werden die Worte "in der vorgeschriebenen Form mit den in Absatz 4 genannten Anlagen durch die Worte" über die in Absatz 3 genannte elektronische Anmeldung ersetzt.
8. Absatz 19h (5) lautet:
"(5) Das Amt veröffentlicht den jährlichen Finanzbericht auf seiner Website."
9. in Ziffer 19j (2) (e), "Ziffer 5" wird durch "Ziffer 4" ersetzt.
10.Paragraph 20 (6) lautet wie folgt:
"(6) Der permanente Beitrag beträgt 6 000 000 CZK pro Jahr für die Partei und Bewegung oder Koalition, die 3 % der Stimmen bei den letzten Wahlen zur Abgeordnetenkammer erhielten. Für alle anderen 0,1 % der Stimmen werden die Partei und die Bewegung oder Koalition 200.000 CZK pro Jahr erhalten. Der Beitrag wird nicht weiter erhöht, wenn er erhält:
a) eine Partei und eine Bewegung von mehr als 5 % der Stimmen;
b) eine Koalition zweier Parteien und eine Bewegung von mehr als 8 % der Stimmen;
c) eine Koalition von drei oder mehr Parteien und eine Bewegung von mehr als 11% der Stimmen.

ČÁST SEDMÁ

Änderung des Bankengesetzes
Čl. XII
In Artikel 38 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg., auf Banken, geändert durch Gesetz Nr. 470 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 254 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 135 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 219 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 220 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 301 / 2016 Slg., Gesetz Nr.

ČÁST OSMÁ

Änderung des Werbeverordnungsgesetzes
Čl. XIII
Act Nr. 20 / 21, Act Nr. 20 / 20 / 2001 Coll., Act Nr. 20 / 20 / 2011 Coll., Act Nr. 20 / 20 / 2011 Coll., Act Nr. 20 / 20 / 2011 Coll., Act Nr. 20 / 20 / 2011 Coll., Act Nr. 21 / 95 Coll.
1. Absatz 1 (8) und (9) werden gestrichen.
Absatz 10 wird zu Absatz 8.
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 235 / 2025 Coll., zur Änderung von Wahlen und bestimmten anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über Wahlkampagnen und über Transparenz und die Zielsetzung der politischen Werbung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.07.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 779

Öffentliche Verträge 1

D2 k RD podpora a úpravy aplikací AIS SE na období 2021 - 25
Ministerstvo vnitra Aricoma Digital, s.r.o.
34 243 000 CZK
21.11.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf