Act Nr. 234 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., zur Verbrauchersteuer in der geänderten Fassung und Gesetz Nr. 286 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., zur Verbrauchersteuer in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 01.08.2023
234
DIE RECHT
vom 27. Juli 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. über die Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 286 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über die Verbrauchsteuern in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Verbrauchsteuergesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 13 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 558 / 2004 Coll.
1. In § 48 Abs. 1 und 18 bis 20 wird der Betrag "CZK 8,450" durch "CZK 9,950" ersetzt.
2. In § 57 Abs. 6 a) des einleitenden Teils der Bestimmung wird der Betrag "7 300 CZK" durch "8 500 CZK" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Für die Besteuerung von Mineralölen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht wurden, sowie für die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, gilt das Gesetz Nr. 353 / 2003 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.
2. Für die Erstattung von Mineralölsteuern an Personen, die diese Öle zur landwirtschaftlichen Primärerzeugung oder zur Durchführung der Waldbewirtschaftung verwenden, gilt § 57 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., wirksam vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, auf den Teil des Erstattungsrechts, für den die Person, die Anspruch auf Erstattung hat, gemäß § 45 Abs. 1 b) oder § 45 Abs. 2 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 353 geändert,
a) zu einem Preis, der eine Steuer auf den in § 48 Abs. 1 oder 15 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. genannten Betrag enthält, wie sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist; oder
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes produziert und in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht.
3. Für die Erstattung der Mineralölsteuer auf Personen, die diese Öle für die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder für die Durchführung der Waldbewirtschaftung verwenden, gilt § 57 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für den Teil des Erstattungsrechts, für den die Person, die Anspruch auf Erstattung hat, beweist, dass Mineralöle gemäß § 45 Abs.
a) zu einem Preis, der eine Steuer auf den in Artikel 48 Absatz 1 oder 15 des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg. genannten Betrag enthält, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist; oder
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstellt und in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über Verbrauchersteuern, geändert
Čl. III
Gesetz Nr. 286 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., über die Verbrauchersteuer in der geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I werden die Nummern 2, 4 und 6 gestrichen.
2. In Artikel II werden die Nummern 2 und 5 gestrichen.
3. In Artikel II Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel I Absätze 2, 4 und 6 " gestrichen.
4. In Artikel III werden die Worte "mit Ausnahme von Artikel I Absätze 2, 4 und 6 und Artikel II Absätze 2 und 5, die am 1. Januar 2024 wirksam werden" gestrichen.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des ersten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
v. Österreich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 234 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., zu Verbrauchersteuern, geändert, und Gesetz Nr. 286 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 353 / 2003 Slg., zu Verbrauchersteuern, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.07.2023
In Kraft seit01.08.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 444
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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